TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 I416 2273606-3

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I416 2273606-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 12.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 12.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Herrn XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Herrn römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II.      Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch II.      Die Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig 2015 illegal ins Bundesgebiet ein.

2.       Der BF setzte in den Jahren 2015 und 2016 strafrechtlich relevantes Verhalten und wurde insgesamt drei Mal strafrechtlich verurteilt, unter anderem aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, schwerer Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung.

3.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) erließ am 21.11.2016, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung wider den BF, die es mit einem dreijährigen Einreiseverbot verband. Der Bescheid wurde unbekämpft rechtskräftig. 3.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) erließ am 21.11.2016, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung wider den BF, die es mit einem dreijährigen Einreiseverbot verband. Der Bescheid wurde unbekämpft rechtskräftig.

4.       Der BF stellte am 29.12.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.04.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, Zl. XXXX , aufgrund der Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO rechtskräftig abgewiesen. Am 12.09.2017 wurde der BF nach Italien überstellt.4.       Der BF stellte am 29.12.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.04.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , aufgrund der Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO rechtskräftig abgewiesen. Am 12.09.2017 wurde der BF nach Italien überstellt.

5.       Am 01.02.2020 wurde der BF trotz Einreiseverbot erneut in Österreich aufgegriffen und festgenommen. Anschließend verhängte das BFA die Schubhaft, aus der er am 09.03.2020 entlassen wurde.

6.       Am 23.06.2021 stellte der BF einen ersten Folgenantrag auf internationalen Schutz, nachdem er ohne Fahrschein im Zug aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden war. Dieser Antrag wurde vom BFA mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.07.2021 abgewiesen und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt.

7.       Am 19.05.2023 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2023 wurde der faktischen Abschiebeschutz gegenüber dem BF aufgehoben und sinngemäß begründet, dass der BF keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich brächte. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. XXXX , wurde der Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist.7.       Am 19.05.2023 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.06.2023 wurde der faktischen Abschiebeschutz gegenüber dem BF aufgehoben und sinngemäß begründet, dass der BF keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich brächte. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist.

8.       Am 18.09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, welchen er mit seinem Familienleben im Bundesgebiet begründete.8.       Am 18.09.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, welchen er mit seinem Familienleben im Bundesgebiet begründete.

9.       Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2023 wurde dem BF zum einen ein Verbesserungsauftrag erteilt und zum anderen Parteiengehör gewährt, indem ihm ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet übermittelt wurde. Der BF übermittelte eine mit 13.10.2023 datierte Stellungnahme.

10.      Am 08.01.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Seine Lebensgefährtin wurde als Zeugin einvernommen.

11.      Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.)11.      Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.)

12.      Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.02.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

13.      Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 13.02.2024 (eingelangt am 19.02.2024) zur Entscheidung vorgelegt.

14.      Am 21.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, seiner Lebensgefährtin S. K. als Zeugin sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.14.      Am 21.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, seiner Lebensgefährtin Sitzung K. als Zeugin sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist marokkanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der muslimischen Glaubensrichtung an. Er spricht neben seiner Muttersprache Arabisch, auch Italienisch, Französisch, Spanisch und etwas Deutsch. Seine Identität steht fest.

Der BF verwendete Alias-Identitäten im Bundesgebiet.

Der BF wurde in XXXX , Marokko, geboren und besuchte dort sechs Jahre die Schule. 2012 verließ der BF seinen Heimatstaat und ging zunächst nach Italien und später nach Frankreich, wo er weitere drei Jahre eine Schule besuchte. Der BF verfügt zudem über eine Ausbildung zum Gärtner und arbeitete zeitweise in diesem Beruf. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Seine anderen Geschwister leben in Italien und Spanien.Der BF wurde in römisch 40 , Marokko, geboren und besuchte dort sechs Jahre die Schule. 2012 verließ der BF seinen Heimatstaat und ging zunächst nach Italien und später nach Frankreich, wo er weitere drei Jahre eine Schule besuchte. Der BF verfügt zudem über eine Ausbildung zum Gärtner und arbeitete zeitweise in diesem Beruf. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Seine anderen Geschwister leben in Italien und Spanien.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF hält sich seit 2015 – mit Unterbrechungen – im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Zentralen Melderegister scheint er von 27.12.2016 - 29.12.2016, 26.01.2017 - 16.08.2017, 18.08.2017 - 10.09.2017, 10.02.2020 - 09.03.2020, 26.10.2021 - 29.10.2021 und 16.05.2023 - 01.08.2023 mit Hauptwohnsitzen auf, wobei es sich jeweils um Aufenthalte in Anhaltezentren sowie von 26.01.2017 bis 16.08.2017 in einer Justizanstalt handelte. Er hält sich seit dem Jahr 2020 durchgehend in Österreich auf. Seit der Entlassung aus der dreimonatigen Schubhaft am 01.08.2023 lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt, wo er seit 09.08.2023 mit melderechtlichem Hauptwohnsitz aufscheint. Auch zuvor verbrachte der BF die meiste Zeit seit seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ab 2020 bei S. K., ansonsten nächtigte er bei einem Freund. Der BF hält sich seit 2015 – mit Unterbrechungen – im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Zentralen Melderegister scheint er von 27.12.2016 - 29.12.2016, 26.01.2017 - 16.08.2017, 18.08.2017 - 10.09.2017, 10.02.2020 - 09.03.2020, 26.10.2021 - 29.10.2021 und 16.05.2023 - 01.08.2023 mit Hauptwohnsitzen auf, wobei es sich jeweils um Aufenthalte in Anhaltezentren sowie von 26.01.2017 bis 16.08.2017 in einer Justizanstalt handelte. Er hält sich seit dem Jahr 2020 durchgehend in Österreich auf. Seit der Entlassung aus der dreimonatigen Schubhaft am 01.08.2023 lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt, wo er seit 09.08.2023 mit melderechtlichem Hauptwohnsitz aufscheint. Auch zuvor verbrachte der BF die meiste Zeit seit seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ab 2020 bei Sitzung K., ansonsten nächtigte er bei einem Freund.

Der BF lernte Ende 2021 die deutsche Staatsangehörige S. K. kennen. Kurz darauf gingen der BF und S. K. eine Beziehung ein. Dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, die am XXXX 2022 geborene deutsche und marokkanische Staatsangehörige A. K. Für A. K. hat S. K. die alleinige Obsorge. Die Familie wird ambulant durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut. Die Lebensgefährtin des BF hat eine weitere Tochter aus einer früheren Beziehung, die am XXXX 2017 geborene K. K. Diese lebt in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. Derzeit findet alle zwei Wochen ein Kontakt zwischen K.K. und ihrer Mutter S. K. statt. S. K. lebt seit ca. 2013 in Österreich. Sie spricht kein Arabisch. Der BF lernte Ende 2021 die deutsche Staatsangehörige Sitzung K. kennen. Kurz darauf gingen der BF und Sitzung K. eine Beziehung ein. Dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, die am römisch 40 2022 geborene deutsche und marokkanische Staatsangehörige A. K. Für A. K. hat Sitzung K. die alleinige Obsorge. Die Familie wird ambulant durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut. Die Lebensgefährtin des BF hat eine weitere Tochter aus einer früheren Beziehung, die am römisch 40 2017 geborene K. K. Diese lebt in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. Derzeit findet alle zwei Wochen ein Kontakt zwischen K.K. und ihrer Mutter Sitzung K. statt. Sitzung K. lebt seit ca. 2013 in Österreich. Sie spricht kein Arabisch.

Ein Abhängigkeitsverhältnis der Lebensgefährtin und der Tochter vom BF besteht nicht. Vielmehr unterstützt die Lebensgefährtin den BF in finanzieller Hinsicht. Der BF ist in die Haushaltsführung sowie die tägliche Betreuung seiner Tochter eingebunden.

Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 21.11.2016 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Am 12.09.2017 wurde der BF nach Italien überstellt. Gegen den BF ist aktuell kein Einreiseverbot mehr aufrecht.

Der BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er erhält keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Nach Erhalt eines Aufenthaltstitels kann der BF als Gärtner bei einem Blumengroßhandel zu arbeiten beginnen.

Die Lebensgefährtin des BF verfügt über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeiternehmerin in Österreich. In der österreichischen Sozialversicherung scheint sie erstmals im Februar 2010 auf und befand sich seither in einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen und bezog immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit November 2023 arbeitet sie geringfügig bei einer österreichischen Supermarktkette als Angestellte und bringt damit ca. EUR 510,00 monatlich ins Verdienen. Sie bezieht zudem Karenzgeld sowie Familien- und Wohnbeihilfe, sodass sie insgesamt über einen Betrag von monatlich von ca. EUR 1.600,00 verfügt. Nach ihren Angaben bleiben davon nach Abzug der Lebenserhaltungskosten EUR 600,00 übrig.

Der BF hat bisher kein Deutsch-Zertifikat erworben. Dennoch war eine einfache Unterhaltung mit dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus möglich.

Der BF betätigt sich ehrenamtlich in der Pfarre M. Er ist in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich tätig. Der BF verfügt über Bekannte im Bundesgebiet.

Am 16.05.2023 ereignete sich in der Wohnung des BF und S. K. ein Vorfall, bei welchem der BF S. K. aus Versehen auf den Hinterkopf geschlagen habe, nachdem die Tochter sich den Kopf am Couchtisch angeschlagen habe. S. K. brachte den Vorfall telefonisch bei der Polizei zur Anzeige. Anklage durch die Staatsanwaltschaft wurde nicht erhoben. Der BF besucht seit August 2023 Beratungstermine bei der „Beratungsstelle Männerwelten“.Am 16.05.2023 ereignete sich in der Wohnung des BF und Sitzung K. ein Vorfall, bei welchem der BF Sitzung K. aus Versehen auf den Hinterkopf geschlagen habe, nachdem die Tochter sich den Kopf am Couchtisch angeschlagen habe. Sitzung K. brachte den Vorfall telefonisch bei der Polizei zur Anzeige. Anklage durch die Staatsanwaltschaft wurde nicht erhoben. Der BF besucht seit August 2023 Beratungstermine bei der „Beratungsstelle Männerwelten“.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 02.05.2016 RK 02.05.201601) LG römisch 40 vom 02.05.2016 RK 02.05.2016

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 05.04.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

zu LG XXXX RK 02.05.2016zu LG römisch 40 RK 02.05.2016

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 14.02.2017LG römisch 40 vom 14.02.2017

02) LG XXXX vom 14.02.2017 RK 16.08.201702) LG römisch 40 vom 14.02.2017 RK 16.08.2017

§§ 125, 126 (1) Z 7 StGBParagraphen 125,, 126 (1) Ziffer 7, StGB

Datum der (letzten) Tat 23.07.2015

Freiheitsstrafe 5 Monate

zu LG XXXX RK 16.08.2017zu LG römisch 40 RK 16.08.2017

zu LG XXXX RK 02.05.2016zu LG römisch 40 RK 02.05.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.08.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 23.08.2017LG römisch 40 vom 23.08.2017

03) LG XXXX vom 07.12.2023 RK 07.12.202303) LG römisch 40 vom 07.12.2023 RK 07.12.2023

§ 127 StGBParagraph 127, StGB

§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB

§ 241e (3) StGBParagraph 241 e, (3) StGB

Datum der (letzten) Tat 06.11.2016

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 1 Jahr

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 16.08.2017Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 16.08.2017

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2023, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2016 in S. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar Bargeld im Wert von EUR 5,00 der E. L. und ein Handy der Marke XXX der I. H. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, dadurch, dass er den Führerschein, den Personalausweis und die E-Card von E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden sowie dadurch, dass er die Bankomatkarte der E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt zu haben.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2016 in Sitzung fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar Bargeld im Wert von EUR 5,00 der E. L. und ein Handy der Marke römisch 30 der römisch eins. H. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, dadurch, dass er den Führerschein, den Personalausweis und die E-Card von E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden sowie dadurch, dass er die Bankomatkarte der E. L. an sich nahm und in weiterer Folge wegwarf, unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt zu haben.

Der BF hat dadurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB begangen und wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 14.02.2017 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat dadurch das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB begangen und wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts vom 14.02.2017 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Bei der Strafzumessung wurde mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und die (teilweise) Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Urkunden berücksichtigt. Erschwerend fielen die Vorstrafe sowie der rasche Rückfall ins Gewicht.

Der BF befand sich von 26.01.2017 bis 16.08.2017 in Strafhaft.

Mit Strafverfügung vom 28.10.2021 wurde über den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt.

Die Lebensgefährtin des BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.07.2020 wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Die Lebensgefährtin des BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.07.2020 wegen Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der BF stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG.Der BF stellte am 18.09.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens des BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen Beweis erhoben.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten zu den asyl- und fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF zu den GZ XXXX und XXXX .Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten zu den asyl- und fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF zu den GZ römisch 40 und römisch 40 .

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) hinsichtlich der Person des BF sowie seiner Lebensgefährtin wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ebenso wurde hinsichtlich seiner minderjährigen Tochter ein ZMR-Auszug eingeholt.

Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

Die Identität des BF wurde von der belangten Behörde festgestellt und wurde dieser Feststellung seitens des BF im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volljährigkeit, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Konfession, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen in Marokko, Spanien und Italien lebenden Familienangehörigen gründen sich auf die Feststellungen in seinen vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren.

Die vom BF verwendeten Alias-Identitäten ergeben sich aus seinem IZR-Auszug.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, an keinen Erkrankungen zu leiden und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 3). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Zumal sich auch aus dem Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben, konnte vom Gesundheitszustand des BF und aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich gründen auf seinen Angaben sowie den Angaben seiner Lebensgefährtin im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister. Seinen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2020 bestätigte der BF zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 4). Dass der BF nach Entlassung aus der Schubhaft im August 2023 zu seiner Lebensgefährtin in deren Mietwohnung zog, gaben beide Partner in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll und wird dies durch ihre melderechtliche Erfassung bestätigt. Da sich der BF auch zwischen Oktober 2021 und Mai 2023 durchgehend in Österreich aufhielt, jedoch über keine Meldeadresse verfügte, verletzte er damit melderechtliche Vorschriften. Seine Lebensgefährtin gab vor dem erkennenden Richter an, dass er in dieser Zeit meistens bei ihr übernachtet habe bzw. bei einem Freund gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 15).

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Hinblick auf seine Anfang 2022 geschlossene Beziehung mit S. K. und der gemeinsamen Tochter ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme der betreuenden Kinder- und Jugendhilfe vom 06.05.2024 (OZ 7). Dass die alleinige Obsorge bei S. K. ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des BF und S.K. in der mündlichen Verhandlung. Dass die Familie ambulant durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut wird, ergibt sich ebenso aus den Aussagen der S. K. in der Beschwerdeverhandlung sowie der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Stellungnahme kann ebenfalls entnommen werden, dass die ältere Tochter der S. K. aufgrund einer durch den Kinder- und Jugendhilfeträger umgesetzten Maßnahme der Vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe lebt. Dass alle zwei Wochen ein Kontakt zur Mutter besteht, gab S. K. in der Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 13). Dass S. K. seit ca. 2013 in Österreich lebt, lässt sich deren ZMR-Auszug entnehmen. Dass sie die Muttersprache des BF nicht spricht, gab sie vor dem erkennenden Richter an (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 16).Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Hinblick auf seine Anfang 2022 geschlossene Beziehung mit Sitzung K. und der gemeinsamen Tochter ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme der betreuenden Kinder- und Jugendhilfe vom 06.05.2024 (OZ 7). Dass die alleinige Obsorge bei Sitzung K. ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des BF und S.K. in der mündlichen Verhandlung. Dass die Familie ambulant durch die Kinder- und Jugendhilfe betreut wird, ergibt sich ebenso aus den Aussagen der Sitzung K. in der Beschwerdeverhandlung sowie der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Stellungnahme kann ebenfalls entnommen werden, dass die ältere Tochter der Sitzung K. aufgrund einer durch den Kinder- und Jugendhilfeträger umgesetzten Maßnahme der Vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe lebt. Dass alle zwei Wochen ein Kontakt zur Mutter besteht, gab Sitzung K. in der Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 13). Dass Sitzung K. seit ca. 2013 in Österreich lebt, lässt sich deren ZMR-Auszug entnehmen. Dass sie die Muttersprache des BF nicht spricht, gab sie vor dem erkennenden Richter an (Verhandlungsprotokoll vom 21.05.2024, S 16).

Die Feststellung, wonach kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von S. K. und der gemeinsamen Tochter zum BF besteht, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des BF und der Zeugin S. K. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Akteninhalt. Vielmehr gab der BF an, er lebe von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin sowie seiner Familienangehörigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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