TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W282 2241960-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
(eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG) Art2
(eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG) Art3
KOG §36
KOG §37
KoPl-G §1
KoPl-G §1 Abs5
KoPl-G §10
KoPl-G §12
KoPl-G §2 Z4
KoPl-G §3
KoPl-G §4
KoPl-G §5
KoPl-G §6
KoPl-G §7
KoPl-G §8
KoPl-G §9
VwGG §33 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 37 heute
  2. KOG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 37 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KoPl-G § 1 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. KoPl-G § 1 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. KoPl-G § 10 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. KoPl-G § 12 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. KoPl-G § 3 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. KoPl-G § 4 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. KoPl-G § 5 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. KoPl-G § 6 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. KoPl-G § 7 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. KoPl-G § 9 gültig von 01.01.2021 bis 16.02.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


W282 2241960-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte PartG mbB, Peregringasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.03.2021, Zl. KOA 14.700/21-002, betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G), im zweiten Rechtsgang, zu A) zu Recht erkannt und zu B) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 (vormals römisch 40 ), vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte PartG mbB, Peregringasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.03.2021, Zl. KOA 14.700/21-002, betreffend die Feststellung der Anwendbarkeit des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G), im zweiten Rechtsgang, zu A) zu Recht erkannt und zu B) beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos geworden erklärt und gemäß
§ 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren für gegenstandslos geworden erklärt und gemäß
§ 28 Absatz eins, VwGVG eingestellt.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 26.02.2021 stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, nunmehr XXXX .) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten „Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs 5 Kommunikationsplattformengesetz“; in eventu einen „Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz nach allgemeinen Grundsätzen“. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit, dass sie als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips des Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL) nicht dem Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformengesetzes (im Folgenden: KoPl-G) unterliegen würde.1. Mit Schreiben vom 26.02.2021 stellte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, nunmehr römisch 40 .) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten „Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Kommunikationsplattformengesetz“; in eventu einen „Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz nach allgemeinen Grundsätzen“. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit, dass sie als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie; im Folgenden: E-Commerce-RL) nicht dem Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformengesetzes (im Folgenden: KoPl-G) unterliegen würde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2021, Zl XXXX stellte die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattformen2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2021, Zl römisch 40 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G fest, dass die Beschwerdeführerin „durch das Anbieten der Kommunikationsplattformen

a.       ‚ XXXX unda.       ‚ römisch 40 und

b.        XXXX b.        römisch 40

dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.“

Eingangs hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass die offene Formulierung des § 1 Abs. 5 KoPl-G, wonach beantragt werden könne, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des § 1 Abs. 5 KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis hielt die belangte Behörde fest, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des § 1 Abs. 5 KoPl-G zuerkannt“ worden sei, weshalb auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Eventualantrag nicht näher einzugehen gewesen sei.Eingangs hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass die offene Formulierung des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G, wonach beantragt werden könne, ob der betreffende Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt, auch eine Subsumtion des Begehrens auf eine negative Feststellung unter den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zulassen würde. Als Zwischenergebnis hielt die belangte Behörde fest, dass „sich der auf die Feststellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag, dass die [Beschwerdeführerin] nicht dem KoPl-G unterliegt, im Rahmen jener Kognitionsbefugnis bewegt die [ihr als] Aufsichtsbehörde vom Gesetzgeber im Rahmen des Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G zuerkannt“ worden sei, weshalb auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Eventualantrag nicht näher einzugehen gewesen sei.

Weiters begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des KoPl-G im Wesentlich damit, dass – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin – davon auszugehen sei, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Dienste „ XXXX “ und „ XXXX “ die geforderten Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd § 2 Z 4 KoPl-G erfüllen. Nach Ansicht der belangten Behörde erfüllen diese beiden Dienste mit der unmittelbaren Möglichkeit der Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten Personenkreis stattfindet und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedarf, geradezu prototypisch diese gesetzlich normierten Qualifikationsmerkmale. Unbestritten sei schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin als überwiegend werbefinanziertes Unternehmen ihre Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen würde.Weiters begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des KoPl-G im Wesentlich damit, dass – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin – davon auszugehen sei, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Dienste „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ die geforderten Kriterien für eine Kommunikationsplattform iSd Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G erfüllen. Nach Ansicht der belangten Behörde erfüllen diese beiden Dienste mit der unmittelbaren Möglichkeit der Interaktion, die zwischen einem Nutzer und einem in der Regel größeren, unbestimmten Personenkreis stattfindet und die des Ausdrucks in Wort, Schrift, Ton oder Bild bedarf, geradezu prototypisch diese gesetzlich normierten Qualifikationsmerkmale. Unbestritten sei schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin als überwiegend werbefinanziertes Unternehmen ihre Dienste mit Gewinnerzielungsabsicht erbringen würde.

Bei den beiden Diensten der Beschwerdeführerin handle es sich somit jeweils um Kommunikationsplattformen im Sinne von § 2 Z 4 KoPl-G, wobei beide Plattformen jeweils sowohl mehr als 100.000 Nutzer als auch mehr als EUR 500.000 Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr hätten, weshalb damit auch die in § 1 Abs. 2 KoPl-G genannten Schwellenwerte überschritten werden.Bei den beiden Diensten der Beschwerdeführerin handle es sich somit jeweils um Kommunikationsplattformen im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G, wobei beide Plattformen jeweils sowohl mehr als 100.000 Nutzer als auch mehr als EUR 500.000 Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr hätten, weshalb damit auch die in Paragraph eins, Absatz 2, KoPl-G genannten Schwellenwerte überschritten werden.

Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Art. 3 E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. GP – ausdrücklich nicht.Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin als Diensteanbieterin mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat insbesondere aufgrund des Herkunftslandprinzips des Artikel 3, E-Commerce-RL in europarechtskonformer Interpretation nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegen könne, folgt die belangte Behörde – mit Verweis auf den besonderen Teil der ErläutRV 463 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode – ausdrücklich nicht.

Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Art. 2 lit. c der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Art. 3 E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies sei jedoch für die Frage der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, da von einer (zulässigen) Derogation im Sinne des Art. 3 Abs. 4 bzw. 5 E-Commerce-RL auszugehen sei. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Art. 3 Abs. 4 lit. a (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser nehme mit dem „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen, Bezug.Zwar übe die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit in Europa im Sinne der Definition des Artikel 2, Litera c, der E-Commerce-RL in der Republik Irland aus und gelte damit für die Zwecke des Artikel 3, E-Commerce-RL als dort niedergelassen, sodass die Rechtshoheit über die Regelungen im koordinierten Bereich iSd Richtlinie grundsätzlich der Republik Irland zukommen würde. Dies sei jedoch für die Frage der Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, da von einer (zulässigen) Derogation im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, bzw. 5 E-Commerce-RL auszugehen sei. Begründend wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die Republik Österreich in ihrer Notifizierung an die Kommission auf die Derogationsklausel des Artikel 3, Absatz 4, Litera a, (i) erster Spiegelstrich der E-Commerce-RL berufen habe. Dieser nehme mit dem „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze“ insbesondere auf jene Maßnahmen, die den Regelungsgegenstand des KoPl-G darstellen, Bezug.

Es sei weiters darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Art. 14 Abs. 3 leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde. Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und dies auch nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, wonach es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL, sondern um eine generell-abstrakte Norm handeln würde, könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere jenen der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.), wo ausgeführt werde, dass unter anderem auf dem von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienst „ XXXX “ rund 51 % des online stattfindenden Rassismus, der dem Verein ZARA gemeldet wurde, von dessen Nutzern stamme.Es sei weiters darauf zu verweisen, dass es die E-Commerce-RL den Mitgliedstaaten, in denen der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, nicht schlechthin verbietet, im koordinierten Bereich mitgliedstaatliche Anforderungen vorzuschreiben, etwa Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festzulegen (Artikel 14, Absatz 3, leg. cit.), sowie Sorgfaltspflichten aufzutragen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (ErwGr. 48), solange das durch die Richtlinie eingeräumte Haftungsprivileg der Diensteanbieter nicht berührt werde. Im Sinne der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei darauf zu verweisen, dass durch das KoPl-G gewisse Sorgfaltspflichten spezifiziert werden, und dies auch nur im Hinblick auf jene Kommunikationsplattformen, die über eine große Nutzerschaft in Österreich verfügen. Sanktionen würden sich nicht auf einzelne Beschwerden beziehen, sondern würden nur für den Fall eines gesamthaften, systematischen Versagens angeordnet. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag, wonach es sich gegenständlich nicht um eine Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, E-Commerce-RL, sondern um eine generell-abstrakte Norm handeln würde, könne entgegengehalten werden, dass tatsächlich einem „bestimmten Dienst“, im vorliegenden Fall insbesondere jenen der Beschwerdeführerin, eine konkrete Verpflichtung, nämlich die objektive Verhinderung gewisser Straftaten auferlegt werde. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum KoPl-G (ErläutRV 463 BlgNR 27 GP.), wo ausgeführt werde, dass unter anderem auf dem von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienst „ römisch 40 “ rund 51 % des online stattfindenden Rassismus, der dem Verein ZARA gemeldet wurde, von dessen Nutzern stamme.

Zwar traten seitens der Kommission – wie auch von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt – tatsächlich Zweifel am österreichischen Gesetzgebungsvorschlag auf. Die Kommission habe jedoch ausdrücklich anerkannt, „dass die Regelungsziele des KoPl-G ‚es grundsätzlich rechtfertigen können, vom Grundsatz der Herkunftslandkontrolle abzuweichen und die Freiheit zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken.“ Beklagt worden seien jedoch Begründungsmängel.

Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass „für den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag, hinsichtlich des Gesetzeswortlauts ‚ausländische Diensteanbieter‘ zwischen EU-ausländischen und zwar in der EU, nicht aber in Österreich niedergelassenen Anbietern, zu differenzieren und letztere aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes als ausgenommen zu beurteilen, angesichts des insofern klaren Gesetzeswortlauts kein Spielraum“ verbleiben würde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.04.2021 rechtzeitig Beschwerde. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid in mehrfacher Weise wegen Widerspruchs zu den Bestimmungen der E-Commerce-RL rechtswidrig sei.

Konkret wird vorgebracht, dass mit dem KoPl-G in Widerspruch zu den materiellen Bedingungen für ein Abweichen vom Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL nicht gerechtfertigte und damit rechtswidrige Einschränkungen festgelegt worden seien, die entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben

?        eine generell-abstrakte Regulierung von Diensten vorsehen würden,

?        sich daher nicht gegen einen individuell-konkreten Adressaten richten würden und daher keine „Maßnahmen“ seien, und

?        unverhältnismäßige Verpflichtungen auferlegen würden.

Diese rechtswidrigen Einschränkungen seien zudem unter Verletzung der unabdingbaren verfahrensrechtlichen Bedingungen für ein Abweichen vorgenommen worden, indem

?        die Republik Irland, als Sitzstaat u.a. der Beschwerdeführerin, unbestritten nicht, wie vorgesehen, vorher aufgefordert worden sei, Maßnahmen zu ergreifen und folglich auch tatsächlich keine solchen Maßnahmen ergreifen habe können,

?        weder die Kommission noch die Republik Irland vom KoPl-G entsprechend den Vorgaben der E-Commerce-RL vorweg unterrichtet worden sei und

?        eine Notifizierung nach der Notifizierungs-Richtlinie diese spezifisch erforderliche Unterrichtung nach der E-Commerce-RL nicht ersetzen könne (weder bezüglich der Kommission noch für die Republik Irland).

Die Missachtung dieser verfahrensrechtlichen Bedingungen könne keinesfalls unter Verweis auf das Vorliegen eines dringlichen Falles gerechtfertigt werden, weil

?        kein dringlicher Fall gegeben gewesen sei,

?        weder der Kommission noch der Republik Irland eine Mitteilung über die Gründe für das Vorliegen eines dringlichen Falles erstattet worden sei und

?        es jedenfalls an einem (auch bei fälschlicherweise angenommener Dringlichkeit notwendigen) Nachholen der Verfahrensschritte fehlen würde.

Mangels einer tragfähigen Begründung des Bescheides zu all diesen Punkten, insbesondere zur Frage der Dringlichkeit, sei auch ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Hätte sich die belangte Behörde eingehend und substantiiert mit dem erstatteten Vorbringen und insbesondere auch mit den Voraussetzungen einer Dringlichkeit auseinandergesetzt, hätte sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nämlich, dass das KoPl-G auf die von der Beschwerdeführerin angebotenen Dienste unionsrechtlich keine Anwendung finden könne.

Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die aufgezeigten Verletzungen der E-Commerce-RL „im Ergebnis jedenfalls zu einer unionsrechtlich bedingten, zwingend gebotenen Unanwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin“ führen würden.

Schließlich stellte die Beschwerdeführerin die

„Anträge,

das zuständige Verwaltungsgericht möge,

1. eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach die Beschwerdeführerin als Anbieterin der Kommunikationsplattformen XXXX und XXXX vorläufig und bis zur Entscheidung über die Beschwerde vom Anwendungsbereich des KoPl-G ausgenommen ist bzw. jene als Einschränkungen des Herkunftslandprinzips zu wertenden Verpflichtungen des KoPl-G, insbesondere § 3 (Melde- und Überprüfungsverfahren), § 4 (Berichtspflichten), § 5 (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten etc.) und § 8 Abs. 3 u 4 (Finanzierungsbeiträge), nicht umzusetzen hat (in eventu wird eine Maßnahme vergleichbarer Art und Wirkung beantragt);1. eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach die Beschwerdeführerin als Anbieterin der Kommunikationsplattformen römisch 40 und römisch 40 vorläufig und bis zur Entscheidung über die Beschwerde vom Anwendungsbereich des KoPl-G ausgenommen ist bzw. jene als Einschränkungen des Herkunftslandprinzips zu wertenden Verpflichtungen des KoPl-G, insbesondere Paragraph 3, (Melde- und Überprüfungsverfahren), Paragraph 4, (Berichtspflichten), Paragraph 5, (Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten etc.) und Paragraph 8, Absatz 3, u 4 (Finanzierungsbeiträge), nicht umzusetzen hat (in eventu wird eine Maßnahme vergleichbarer Art und Wirkung beantragt);

2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und

3. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin der Kommunikationsplattformen XXXX und XXXX nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.“3. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin der Kommunikationsplattformen römisch 40 und römisch 40 nicht dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.“

4. Mit Schriftsatz vom 28.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Neben dem Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin einen Antrag auf „Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Ausnahme aus dem Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz, BGBl. I Nr. 151/2020 (KoPl-G), in eventu einer Maßnahme gleicher Wirkung“ gestellt habe, wurde seitens der belangten Behörde schließlich noch festgehalten, dass ihrerseits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird.4. Mit Schriftsatz vom 28.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Neben dem Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin einen Antrag auf „Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Ausnahme aus dem Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020, (KoPl-G), in eventu einer Maßnahme gleicher Wirkung“ gestellt habe, wurde seitens der belangten Behörde schließlich noch festgehalten, dass ihrerseits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird.

5. Am 07.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher neben Vertretern der gewillkürten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auch Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bekräftigten die Parteien – im Wesentlichen – ihre im angefochtenen Bescheid bzw. der gegen diesen Beschied gerichteten Beschwerde vertretenen Rechtsansichten.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28.09.2021, GZ. W195 2241960-1/6E wies das BVwG die Beschwerde im ersten Rechtsgang als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Begründend führte das BVwG (auf das hier noch Wesentliche reduziert) aus, durch die generell-abstrakten Regelungen des KoPl-G werde weder das Herkunftslandprinzips der E-Commerce-RL, noch das Herkunftslandprinzips der AVMD-RL verletzt.

7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.11.2021 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher wiederum mit Beschluss vom 24.05.2022 (Zln. Ro 2021/03/0032-0034 bzw. EU 2022/0003-0005-1) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV drei Fragen zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G mit dem Unionsrecht vorlegte. 7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.11.2021 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher wiederum mit Beschluss vom 24.05.2022 (Zln. Ro 2021/03/0032-0034 bzw. EU 2022/0003-0005-1) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV drei Fragen zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G mit dem Unionsrecht vorlegte.

8. Mit Urteil vom 09.11.2023 der zweiten Kammer des EuGH in der Rs. C?376/22 sprach der EuGH – auf das hier Wesentliche reduziert – aus, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter die Ausnahmeregelung iSd Begriffs „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/31/EG (E-Commerce RL) fallen. Daraus folgt, dass derartigen Regelungen im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG entgegensteht.8. Mit Urteil vom 09.11.2023 der zweiten Kammer des EuGH in der Rs. C?376/22 sprach der EuGH – auf das hier Wesentliche reduziert – aus, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter die Ausnahmeregelung iSd Begriffs „Maßnahmen ... betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, der RL 2000/31/EG (E-Commerce RL) fallen. Daraus folgt, dass derartigen Regelungen im Hinblick auf Diensteanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG entgegensteht.

9. Mit Erkenntnissen vom 20.12.2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 behob der VwGH in Folge das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 und führte aus, jedes nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates sei verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Sei es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so habe ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse. Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom 28.09.2021 aufzuheben.9. Mit Erkenntnissen vom 20.12.2023, Zln. Ro 2021/03/0032-8, 0033-7, 0034-6 behob der VwGH in Folge das Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021 und führte aus, jedes nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates sei verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Sei es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so habe ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse. Das KoPl-G hätte daher ggü. der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht werden dürfen. Da das BVwG den Feststellungsbescheid der belangten Behörde über die Anwendbarkeit des KoPl-G auf die Beschwerdeführerin dementgegen bestätigt habe, sei das Erkenntnis vom 28.09.2021 aufzuheben.

10. Über Unzuständigkeitsanzeige vom 23.01.2024 wurde das nunmehr fortgesetzte Verfahren der GA W157 neu zugewiesen. Aufgrund zwischenzeitiger Auflösung der GA W157 wurde das Verfahren am 02.05.2024 über Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses erneut abgenommen und der GA W282 neu zugewiesen.

11. Mit Schreiben vom 06.05.2024 forderte das BVwG die Verfahrensparteien zur Stellungnahme im Hinblick auf da ggst. Erkenntnis des VwGH sowie zur Frage auf, ob die Parteien auf eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2021 aufgrund des zwischenzeitigen Senatswechsels iSd § 25 Abs. 7 VwGVG verzichten. 11. Mit Schreiben vom 06.05.2024 forderte das BVwG die Verfahrensparteien zur Stellungnahme im Hinblick auf da ggst. Erkenntnis des VwGH sowie zur Frage auf, ob die Parteien auf eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2021 aufgrund des zwischenzeitigen Senatswechsels iSd Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG verzichten.

12. Mit Schreiben vom 22.05.2024 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit, auf die Wiederholung der mündlichen Verhandlung zu verzichten; unter einem zog die Beschwerdeführerin auch ihren mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht im Hinblick auf das zwischenzeitige Außerkrafttreten des KoPl-G zurück.

13. Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte auch die belangte Behörde mit, auf die Wiederholung der mündlichen Verhandlung zu verzichten und von einer weiteren Stellungnahme abzusehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisieren und konkretisierend – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – folgende (ergänzenden und entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:

Zur Beschwerdeführerin:

Die XXXX war eine zur Registriernummer XXXX beim „Companies Registration Office“ in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Dublin, die in der nunmehrigen Beschwerdeführerin XXXX mit gleicher Registernummer aufging, die ebenfalls ihren Sitz in Dublin, Irland hat. Die römisch 40 war eine zur Registriernummer römisch 40 beim „Companies Registration Office“ in Dublin, Irland, eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Dublin, die in der nunmehrigen Beschwerdeführerin römisch 40 mit gleicher Registernummer aufging, die ebenfalls ihren Sitz in Dublin, Irland hat.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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