TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W161 2292732-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2292732-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätesten am 15.04.2024 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine EURODAC-Abfrage in Bezug auf den BF ergab einen Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) und einen Treffer der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) mit Kroatien vom 29.03.2024.

3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.04.2024 gab der BF im Wesentlichen an, er sei XXXX Jahre alt und stamme aus Syrien. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die in an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien keine Familienangehörigen aufhältig. Sein Vater und seine Halbschwester seien in Ägypten, seine Schwester in der Türkei und seine Mutter sowie seine drei Brüder in Syrien aufhältig. Seinen Herkunftsstaat habe er am XXXX .2024 illegal mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Richtung Libanon verlassen (Aufenthalt 4 Tage). Von dort aus sei er mit dem Flugzeug nach Ägypten (Aufenthalt 2 Monate) gereist. Dann sei er nach Bosnien (Aufenthalt 15 Tage) geflogen, um schließlich über Kroatien (Aufenthalt ca. 1-2 Tage) und Slowenien (Aufenthalt ca. 2-4 Tage) nach Österreich zu gelangen. Um Asyl habe er in keinem der durchreisten Länder angesucht. Bis zum Zeitpunkt der Einvernahme habe er nichts von seinem Asylantrag in Kroatien gewusst und er könne nichts zu seinem Aufenthalt dort sagen, weil er vorab ausgereist sei. Sein Ziel sei von Anfang an Österreich gewesen und wolle er hierbleiben. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er zum Militärdienst müsse. Er wolle für keine der beiden Seiten kämpfen.3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.04.2024 gab der BF im Wesentlichen an, er sei römisch 40 Jahre alt und stamme aus Syrien. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die in an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien keine Familienangehörigen aufhältig. Sein Vater und seine Halbschwester seien in Ägypten, seine Schwester in der Türkei und seine Mutter sowie seine drei Brüder in Syrien aufhältig. Seinen Herkunftsstaat habe er am römisch 40 .2024 illegal mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Richtung Libanon verlassen (Aufenthalt 4 Tage). Von dort aus sei er mit dem Flugzeug nach Ägypten (Aufenthalt 2 Monate) gereist. Dann sei er nach Bosnien (Aufenthalt 15 Tage) geflogen, um schließlich über Kroatien (Aufenthalt ca. 1-2 Tage) und Slowenien (Aufenthalt ca. 2-4 Tage) nach Österreich zu gelangen. Um Asyl habe er in keinem der durchreisten Länder angesucht. Bis zum Zeitpunkt der Einvernahme habe er nichts von seinem Asylantrag in Kroatien gewusst und er könne nichts zu seinem Aufenthalt dort sagen, weil er vorab ausgereist sei. Sein Ziel sei von Anfang an Österreich gewesen und wolle er hierbleiben. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er zum Militärdienst müsse. Er wolle für keine der beiden Seiten kämpfen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 23.04.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 23.04.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 06.05.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 06.05.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2024 gab der BF zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Seine Angaben in der Erstbefragung halte er aufrecht und wolle ergänzen, dass es in XXXX ein Erbeben gegeben habe. In Österreich würden ein Cousin und eine Cousine von ihm leben, zu denen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seine Cousine habe ihn seit seiner Ankunft in Österreich einmal besucht. Zuvor habe er sie zuletzt vor drei Jahren in Syrien gesehen. Er sei nie von ihr unterstützt worden und sie sei nicht pflegebedürftig. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der BF an, er wolle nicht nach Kroatien. Österreich sei sein Zielland gewesen und in Kroatien sei er gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Er habe sich dort weniger als einen Tag lang aufgehalten. Sie seien in einen Raum eingesperrt und nach ihren Daten gefragt worden. Dort hätten sie weder Essen noch Getränke bekommen. Sie hätten einigen Male fragen müssen, ob sie zum WC gehen dürfen. Nachdem man ihnen Fingerabdrücke abgenommen habe, seien sie entlassen worden. Er wolle in Österreich bleiben, weil er hier gut behandelt worden sei. Ihn konkret betreffende Vorfälle habe es während seines Aufenthaltes in Kroatien nicht gegeben. 5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2024 gab der BF zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Seine Angaben in der Erstbefragung halte er aufrecht und wolle ergänzen, dass es in römisch 40 ein Erbeben gegeben habe. In Österreich würden ein Cousin und eine Cousine von ihm leben, zu denen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seine Cousine habe ihn seit seiner Ankunft in Österreich einmal besucht. Zuvor habe er sie zuletzt vor drei Jahren in Syrien gesehen. Er sei nie von ihr unterstützt worden und sie sei nicht pflegebedürftig. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der BF an, er wolle nicht nach Kroatien. Österreich sei sein Zielland gewesen und in Kroatien sei er gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Er habe sich dort weniger als einen Tag lang aufgehalten. Sie seien in einen Raum eingesperrt und nach ihren Daten gefragt worden. Dort hätten sie weder Essen noch Getränke bekommen. Sie hätten einigen Male fragen müssen, ob sie zum WC gehen dürfen. Nachdem man ihnen Fingerabdrücke abgenommen habe, seien sie entlassen worden. Er wolle in Österreich bleiben, weil er hier gut behandelt worden sei. Ihn konkret betreffende Vorfälle habe es während seines Aufenthaltes in Kroatien nicht gegeben.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Stand: 14.04.2023, Version 2, unkorrigiert):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

?        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-04-13 15:46

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-04-13 15:49

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

?        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

?        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und
Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

?        JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

?        UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

?        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

?        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Zur Aktualität der Quellen werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF volljährig und ein Staatsangehöriger von Syrien sei. Er leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würde. Mit Schreiben vom 06.05.2024 hätten sich die kroatischen Behörden gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für sein Verfahren für zuständig erklärt. In Österreich befinde sich eine Cousine des BF, die asylberechtigt sei. Der Asylantrag seines mitgereisten Cousins sei wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen worden. Es hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können und der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF volljährig und ein Staatsangehöriger von Syrien sei. Er leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würde. Mit Schreiben vom 06.05.2024 hätten sich die kroatischen Behörden gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für sein Verfahren für zuständig erklärt. In Österreich befinde sich eine Cousine des BF, die asylberechtigt sei. Der Asylantrag seines mitgereisten Cousins sei wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen worden. Es hätten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden können und der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

7. Am 23.05.2024 gab der BF einen Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung ab und gab an, er verziehe privat nach XXXX und werde dort XXXX versorgt.7. Am 23.05.2024 gab der BF einen Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung ab und gab an, er verziehe privat nach römisch 40 und werde dort römisch 40 versorgt.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass der BF in Kroatien in einem geschlossenen Camp untergebracht worden sei, wo er kein Essen bekommen habe und nicht ohne Weiteres zur Toilette habe gehen dürfen. Es sei fraglich, ob in Kroatien eine den Erfordernissen des BF entsprechende Unterbringung und Versorgung gewährleistet sei. Bereits aus den im Bescheid abgedruckten Länderberichten gehe hervor, dass die Situation für Asylsuchende in Kroatien prekär sei, zumal NGOs und internationale Organisationen von Polizeigewalt, Pushbacks und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung von Asylwerbern berichten würden. Insbesondere wird in der Beschwerde auf Berichte betreffend illegale Pushbacks, mangelhafte (medizinische) Versorgung, Misshandlungen und unrechtmäßige Abschiebungen hingewiesen. Bei Heranziehung dieser Länderberichte und umfassender Auswertung der eigenen Länderberichte hätte die belangte Behörde zu der Feststellung kommen müssen, dass systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren vorliegen und somit eine Abschiebung des BF nach Kroatien unzulässig sei. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Die Behörde habe zudem, entgegen der Judikatur des VfGH, im konkreten Fall keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem vulnerablen BF in Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleitsteten Rechte drohe, durchgeführt. Aus den Länderberichten gehe nicht klar hervor, wie die aktuelle Durchführung der medizinischen Versorgung aussehe. Die kroatischen Behörden seien mit den Menschenmassen überfordert und die Lager seien überfüllt, was auch der BF bestätige. Es gäbe sehr wohl Hinweise auf systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren und es sei nicht gesichert, dass der BF ein faires Verfahren bekomme und nicht Gefahr laufe, einer Kettenabschiebung und mangelhafter Versorgung zu unterliegen. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren des BF aufgrund der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und einer drohenden Kettenabschiebung durch Ausübung des Selbsteintrittsrecht inhaltlich hätte prüfen müssen.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass der BF in Kroatien in einem geschlossenen Camp untergebracht worden sei, wo er kein Essen bekommen habe und nicht ohne Weiteres zur Toilette habe gehen dürfen. Es sei fraglich, ob in Kroatien eine den Erfordernissen des BF entsprechende Unterbringung und Versorgung gewährleistet sei. Bereits aus den im Bescheid abgedruckten Länderberichten gehe hervor, dass die Situation für Asylsuchende in Kroatien prekär sei, zumal NGOs und internationale Organisationen von Polizeigewalt, Pushbacks und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung von Asylwerbern berichten würden. Insbesondere wird in der Beschwerde auf Berichte betreffend illegale Pushbacks, mangelhafte (medizinische) Versorgung, Misshandlungen und unrechtmäßige Abschiebungen hingewiesen. Bei Heranziehung dieser Länderberichte und umfassender Auswertung der eigenen Länderberichte hätte die belangte Behörde zu der Feststellung kommen müssen, dass systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren vorliegen und somit eine Abschiebung des BF nach Kroatien unzulässig sei. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Die Behörde habe zudem, entgegen der Judikatur des VfGH, im konkreten Fall keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem vulnerablen BF in Kroatien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleitsteten Rechte drohe, durchgeführt. Aus den Länderberichten gehe nicht klar hervor, wie die aktuelle Durchführung der medizinischen Versorgung aussehe. Die kroatischen Behörden seien mit den Menschenmassen überfordert und die Lager seien überfüllt, was auch der BF bestätige. Es gäbe sehr wohl Hinweise auf systemische Mängel im kroatischen Asylverfahren und es sei nicht gesichert, dass der BF ein faires Verfahren bekomme und nicht Gefahr laufe, einer Kettenabschiebung und mangelhafter Versorgung zu unterliegen. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren des BF aufgrund der drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK und einer drohenden Kettenabschiebung durch Ausübung des Selbsteintrittsrecht inhaltlich hätte prüfen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht fest. Er ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger und verließ seinen Herkunftsstaat am XXXX .2024 in Richtung Libanon. Er reiste über Ägypten und Bosnien weiter nach Kroatien, wo er am 29.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ohne den Verfahrensgang abzuwarten, reiste er über Slowenien nach Österreich, wo er am 15.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Identität des BF steht fest. Er ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger und verließ seinen Herkunftsstaat am römisch 40 .2024 in Richtung Libanon. Er reiste über Ägypten und Bosnien weiter nach Kroatien, wo er am 29.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ohne den Verfahrensgang abzuwarten, reiste er über Slowenien nach Österreich, wo er am 15.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 23.04.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Kroatien welchem die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 06.05.2024 gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 23.04.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen mit Hinweis auf den EURODAC-Treffer an Kroatien welchem die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 06.05.2024 gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Soweit darin auf Quellen älteren Datums Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor der gegenwärtigen Situation entsprechen und somit zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation für Schutzsuchende in Kroatien herangezogen werden können.

Der BF läuft im Falle einer Überstellung nach Kroatien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen, überstellungshinderlichen Erkrankungen und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF gab sowohl in seiner Erstbefragung, als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, gesund zu sein.

Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht und hat der BF auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden.

Der BF verfügt seit 23.05.2023 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des BF konnte aufgrund des vorgelegten Reisepasses und der vorgelegten ID-Card festgestellt werden.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reiseweges und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Kroatien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.

Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde. Hinweise auf eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor.

Hinweise darauf, dass der BF nach seiner Einreise nach Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder für mehr als drei Monate verlassen hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Zur Aktualität der Quellen älteren Datums ist darauf zu verweisen, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten ist. Bei den im Bescheid zitierten Länderberichten handelt es sich um die aktuellste verfügbare Version der Staatendokumentation zu Kroatien. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatischen Asylwesen grobe entscheidungswesentliche systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF zudem nicht in substantiierter Weise dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren und dem Verwaltungsakt. Er legte im Laufe des Verfahrens auch keine medizinischen Unterlagen vor, die eine akute lebensnotwendige Behandlung erforderlich machen und befand sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung. Zusammenfassend wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben im Verfahren und dem Verwaltungsakt. Er legte im Laufe des Verfahrens auch keine medizinischen Unterlagen vor, die eine akute lebensnotwendige Behandlung erforderlich machen und befand sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung. Zusammenfassend wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des BF. Der BF hat in der Erstbefragung angegeben, er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Erst in der Einvernahme vor dem BFA brachte er vor, er habe eine Cousine und einen Cousin in Österreich. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen den mitgereisten Cousin des BF die gleiche aufenthaltsbeendende Entscheidung ergangen ist, weshalb in Bezug auf diesen kein familiärer Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet vorliegt. Hinsichtlich der in Österreich asylberechtigten Cousine des BF hat dieser in der Einvernahme angegeben, dass sie ihn, seit seiner Ankunft in Österreich, lediglich einmal besucht habe und er sie vor seiner Einreise nach Österreich zuletzt vor drei Jahren in Syrien gesehen habe. Eine besonders enge Beziehung bestehe nicht. Der BF hat in der Einvernahme weiters ausdrücklich angeführt, dass zwischen ihm und seiner Cousine keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen, er nie von ihr unterstützt worden sei und sie nicht pflegebedürftig sei. Am 23.05.2024 hat der BF freiwillig auf sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet und verzog laut dem entsprechenden Formular privat zu seiner Cousine.

Laut aktuellem ZMR-Auszug besteht in Bezug auf den BF jedoch weder eine aufrechte Meldung an deren Wohnadresse, noch an einem anderen Ort in Österreich. Selbst wenn zwischen dem BF und seiner Cousine nunmehr ein gemeinsamer Haushalt bestünde, wurde dieser frühestens am 23.05.2024 und somit nach der Erlassung des bekämpften Bescheides begründet. Darüber hinaus wurde kein weiteres Vorbringen zu privaten, familiären oder beruflichen Bindungen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.    Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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