TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W148 2291941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WiEReG §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WiEReG § 9 heute
  2. WiEReG § 9 gültig ab 10.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  3. WiEReG § 9 gültig von 01.07.2024 bis 09.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  4. WiEReG § 9 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  5. WiEReG § 9 gültig von 01.08.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2023
  6. WiEReG § 9 gültig von 01.04.2021 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  7. WiEReG § 9 gültig von 10.11.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  8. WiEReG § 9 gültig von 10.01.2020 bis 09.11.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  9. WiEReG § 9 gültig von 01.10.2018 bis 09.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. WiEReG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  11. WiEReG § 9 gültig von 15.06.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. WiEReG § 9 gültig von 15.01.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2017
  13. WiEReG § 9 gültig von 15.01.2018 bis 14.01.2018

Spruch


W148 2291941-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde von XXXX vom 03.05.2024 gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 08.04.2024, GZ 2023- XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde von römisch 40 vom 03.05.2024 gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 08.04.2024, GZ 2023- römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 09.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer i) die Übermittlung eines Auszugs aus dem Register gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG und ii) die Übermittlung eines erweiterten Auszugs aus dem Register gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG sowie iii) Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a WiEReG zum Rechtsträger XXXX GmbH. Der Beschwerdeführer sei Journalist und weise in seiner Arbeit unter anderem Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche und zur Verhinderung der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen auf, insoweit ihm jedenfalls ein Einsichtsrecht gemäß § 10 WiEReG zustehe. Darüber hinaus habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 05.12.2022 zu 5 Ob 178/22w festgestellt, dass in bestimmten Fällen das Recht auf Informationsfreiheit und Freiheit der Presse das Recht auf Datenschutz überwiege und habe Medienvertretern in ihrer als Rolle als public watchdog in diesen Fällen gleiche Einsichtsrechte zugestanden wie etwa Rechtsanwälten, Notaren oder auch Dienststellen des Bundes. Diese Entscheidung sei analog auf das WiEReG anwendbar. Er stelle diesen Antrag im Zuge einer journalistischen Recherche mit Blick auf die Funktion der Presse als public watchdog. Die Offenlegung der begehrten Information sei im öffentlichen Interesse notwendig, da sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften sorge. Zudem sorge die Offenlegung für Transparenz in Bezug auf eine Angelegenheit, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sei. Das WiEReG sei das zentrale Instrument der österreichischen Behörden zur Herstellung von Eigentümertransparenz auf dem heimischen Finanzplatz und Wirtschaftsstandort. Unter anderem sei es die maßgebliche Grundlage für Behörden bei der Umsetzung unternehmensbezogener Sanktionsmaßnahmen. Ob das WiEReG bzw. die Registerführung diese Aufgabe in ausreichendem Maße erfülle, sei daher sowohl für die Gesellschaft als Ganzes interessant wie auch für die Herstellung von Transparenz in Bezug auf Amtsgeschäfte. Im konkreten Fall bestünden begründete Zweifel daran, dass das WiEReG bzw. dessen Umsetzung dazu geeignet seien, die ihm zugedachten Aufgaben in ausreichendem Maße zu erfüllen, dies werde anhand des Beispiels der XXXX GmbH näher dargelegt und werde aufgezeigt, dass im konkreten Fall entweder ein Fehler in der Registerführung vorliege, die Registerführung so langsam erfolge, dass das Register die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ausreichend abzubilden vermöge, oder keine rechtzeitige Meldung erfolgt sei und die Registerbehörde dies nicht bemerkt habe. Sofern keine rechtzeitige Meldung erfolgt wäre, ließe dies den Schluss zu, dass die Strafdrohung gemäß § 15 leg.cit. alleine nicht ausreiche, um eine ordnungsgemäße Registerführung ohne aktive Kontrolle durch die Registerbehörde durchzusetzen. Das Interesse der Presse an diesen Informationen sei auch deshalb hoch, als das WiEReG auch als zentrales Instrument österreichischer Behörden bei der Umsetzung unternehmensbezogener Sanktionen anzusehen sei. Im Weiteren werde eine Russland-Verbindung der handelnden Akteure aufgezeigt.1. Mit Eingabe vom 09.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer i) die Übermittlung eines Auszugs aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG und ii) die Übermittlung eines erweiterten Auszugs aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG sowie iii) Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, WiEReG zum Rechtsträger römisch 40 GmbH. Der Beschwerdeführer sei Journalist und weise in seiner Arbeit unter anderem Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche und zur Verhinderung der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen auf, insoweit ihm jedenfalls ein Einsichtsrecht gemäß Paragraph 10, WiEReG zustehe. Darüber hinaus habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 05.12.2022 zu 5 Ob 178/22w festgestellt, dass in bestimmten Fällen das Recht auf Informationsfreiheit und Freiheit der Presse das Recht auf Datenschutz überwiege und habe Medienvertretern in ihrer als Rolle als public watchdog in diesen Fällen gleiche Einsichtsrechte zugestanden wie etwa Rechtsanwälten, Notaren oder auch Dienststellen des Bundes. Diese Entscheidung sei analog auf das WiEReG anwendbar. Er stelle diesen Antrag im Zuge einer journalistischen Recherche mit Blick auf die Funktion der Presse als public watchdog. Die Offenlegung der begehrten Information sei im öffentlichen Interesse notwendig, da sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften sorge. Zudem sorge die Offenlegung für Transparenz in Bezug auf eine Angelegenheit, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sei. Das WiEReG sei das zentrale Instrument der österreichischen Behörden zur Herstellung von Eigentümertransparenz auf dem heimischen Finanzplatz und Wirtschaftsstandort. Unter anderem sei es die maßgebliche Grundlage für Behörden bei der Umsetzung unternehmensbezogener Sanktionsmaßnahmen. Ob das WiEReG bzw. die Registerführung diese Aufgabe in ausreichendem Maße erfülle, sei daher sowohl für die Gesellschaft als Ganzes interessant wie auch für die Herstellung von Transparenz in Bezug auf Amtsgeschäfte. Im konkreten Fall bestünden begründete Zweifel daran, dass das WiEReG bzw. dessen Umsetzung dazu geeignet seien, die ihm zugedachten Aufgaben in ausreichendem Maße zu erfüllen, dies werde anhand des Beispiels der römisch 40 GmbH näher dargelegt und werde aufgezeigt, dass im konkreten Fall entweder ein Fehler in der Registerführung vorliege, die Registerführung so langsam erfolge, dass das Register die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ausreichend abzubilden vermöge, oder keine rechtzeitige Meldung erfolgt sei und die Registerbehörde dies nicht bemerkt habe. Sofern keine rechtzeitige Meldung erfolgt wäre, ließe dies den Schluss zu, dass die Strafdrohung gemäß Paragraph 15, leg.cit. alleine nicht ausreiche, um eine ordnungsgemäße Registerführung ohne aktive Kontrolle durch die Registerbehörde durchzusetzen. Das Interesse der Presse an diesen Informationen sei auch deshalb hoch, als das WiEReG auch als zentrales Instrument österreichischer Behörden bei der Umsetzung unternehmensbezogener Sanktionen anzusehen sei. Im Weiteren werde eine Russland-Verbindung der handelnden Akteure aufgezeigt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese drei Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit § 9 WiEReG der Art. 30 Abs. 5 lit. b Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt worden sei. Die in § 9 Abs. 1 leg.cit. abschließend Angeführten würden als Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes gelten. Verpflichtete seien nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 leg.cit. zur Einsicht in das Register berechtigt, sofern diese zu Zwecken der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden stattfinde. Weiters dürften bestimmte Verpflichtete auch zur Beratung im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern Einsicht nehmen. Ausschließlich die in § 9 Abs. 1 leg.cit. genannten Verpflichteten könnten Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. und erweiterte Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 leg.cit. abrufen sowie gemäß § 9 Abs. 5a leg.cit. Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package nehmen. Da es sich beim Antragsteller um keinen Verpflichteten gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. handle, sei dieser nicht legitimiert, Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 und 5 leg.cit. abzurufen sowie Einsicht gemäß § 9 Abs. 5a leg.cit. zu nehmen. Zur vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des OGH werde ausgeführt, dass im Falle des Grundbuchs eine verfassungskonforme Auslegung des Rechtsbegriffs des rechtlichen Interesses in § 5 Abs. 4 Satz 2 GUG geboten gewesen sei, in § 9 Abs. 1 WiEReG jedoch abschließend aufgezählt sei, wer als Verpflichteter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei. Es bestehe daher kein Raum für Auslegung, da sich der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung keiner interpretierbaren unbestimmten Gesetzesbegriffe bediene. Die oben angeführte Rechtsprechung des OGH sei daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch behaupte der Antragsteller nicht, ein Verpflichteter gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. zu sein. Er wolle vielmehr zusätzlich zu den gesetzlich Normierten als Verpflichteter angesehen werden. Dies würde jedoch dem systematischen Aufbau des WiEReG widersprechen, das in § 10 leg.cit. ohnedies bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eine Einsichtsmöglichkeit für Angehörige von journalistischen Berufen vorsehe. Die Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit gemäß § 9 leg.cit. auf bestimmte Zwecke (§ 9 Abs. 2 leg.cit.) sei nach dem Gesetzesaufbau der Stellung als Verpflichteter nachgeordnet und sei somit erst zu prüfen, nachdem festgestellt wurde, dass es sich beim Antragsteller um einen Verpflichteten handle. Allfällige grundrechtliche Überlegungen könnten daher bereits mangels Stellung des Antragstellers als Verpflichteter unterbleiben. Mangels Legitimation des Antragstellers seien dessen Anträge als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Paragraph 9, WiEReG der Artikel 30, Absatz 5, Litera b, Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt worden sei. Die in Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. abschließend Angeführten würden als Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes gelten. Verpflichtete seien nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. zur Einsicht in das Register berechtigt, sofern diese zu Zwecken der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden stattfinde. Weiters dürften bestimmte Verpflichtete auch zur Beratung im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern Einsicht nehmen. Ausschließlich die in Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. genannten Verpflichteten könnten Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. und erweiterte Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, leg.cit. abrufen sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, leg.cit. Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package nehmen. Da es sich beim Antragsteller um keinen Verpflichteten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. handle, sei dieser nicht legitimiert, Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und 5 leg.cit. abzurufen sowie Einsicht gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, leg.cit. zu nehmen. Zur vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des OGH werde ausgeführt, dass im Falle des Grundbuchs eine verfassungskonforme Auslegung des Rechtsbegriffs des rechtlichen Interesses in Paragraph 5, Absatz 4, Satz 2 GUG geboten gewesen sei, in Paragraph 9, Absatz eins, WiEReG jedoch abschließend aufgezählt sei, wer als Verpflichteter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei. Es bestehe daher kein Raum für Auslegung, da sich der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung keiner interpretierbaren unbestimmten Gesetzesbegriffe bediene. Die oben angeführte Rechtsprechung des OGH sei daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch behaupte der Antragsteller nicht, ein Verpflichteter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. zu sein. Er wolle vielmehr zusätzlich zu den gesetzlich Normierten als Verpflichteter angesehen werden. Dies würde jedoch dem systematischen Aufbau des WiEReG widersprechen, das in Paragraph 10, leg.cit. ohnedies bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eine Einsichtsmöglichkeit für Angehörige von journalistischen Berufen vorsehe. Die Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit gemäß Paragraph 9, leg.cit. auf bestimmte Zwecke (Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit.) sei nach dem Gesetzesaufbau der Stellung als Verpflichteter nachgeordnet und sei somit erst zu prüfen, nachdem festgestellt wurde, dass es sich beim Antragsteller um einen Verpflichteten handle. Allfällige grundrechtliche Überlegungen könnten daher bereits mangels Stellung des Antragstellers als Verpflichteter unterbleiben. Mangels Legitimation des Antragstellers seien dessen Anträge als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

3. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die geltende Gesetzeslage einen deutlich weiter gefassten Anwendungsbereich der Einsichts- und Informationsrechte gemäß § 9 leg.cit. vorsehe als die belangte Behörde dies ausgeführt habe. Mit § 9 Abs. 2a leg.cit. gestehe der Gesetzgeber auch öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, Einsichtsrechte als Verpflichtete zu. Legitime Zwecke der Einsicht gemäß § 9 leg.cit. seien somit nicht nur die geldwäscherechtliche Absicherung einer Kundenbeziehung oder eine Beratungstätigkeit, sondern auch das gesamtgesellschaftliche Interesse. Das WiEReG in seiner geltenden Form kenne somit sehr wohl ein erweitertes Einsichtsrecht zur Wahrung gesamtgesellschaftlicher Interessen. Genau darauf würden die Anträge des Beschwerdeführers in seiner Funktion als public watchdog abzielen. Genau für derartige Falle habe der OGH mit Blick auf das Grundbuch Journalisten Informationsrechte eingeräumt, die das Recht auf Datenschutz überwiegen könnten. Diese Judikatur sei analog auf das WiEReG anwendbar, da das Recht auf Datenschutz das einzige Recht betroffener Rechtsträger sei, welches durch die Regelungen des § 9 leg.cit. geschützt werde. Die belangte Behörde argumentiere sinngemäß, dass das Einsichtsrecht für Angehörige journalistischer Berufe gemäß § 10 WiEReG ein erweitertes Einsichtsrecht gemäß § 9 WiEReG in allen Fällen ausschließe. Diese Rechtsansicht sei verfehlt. Das beschränkte Einsichtsrecht gemäß § 10 WiEReG ergebe sich aus einem grundsätzlichen Bezug des jeweiligen Antragstellers zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen. Die vom OGH in Bezug auf das Grundbuch zugestandenen erweiterten Informationsrechte würden sich jedoch auf enger gefasste, konkrete Fallkonstellationen beziehen, bei denen der Presse ein noch stärkeres Recht auf Information zustehe. Daraus ergebe sich, dass zumindest in derartigen Fällen auch in Bezug auf das WiEReG Informationsrechte bestehen würden, die über jene des § 10 WiEReG hinausgingen. Ein solcher Fall liege vor, da bezüglich der XXXX GmbH begründete Zweifel daran bestünden, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bzw. dessen Umsetzung dazu geeignet sei, die ihm zugedachten Aufgaben in ausreichendem Maße zu erfüllen. Dies sei für die Gesellschaft als Ganzes interessant, für die Transparenz in Bezug auf Amtsgeschäfte und die ordnungsgemäße behördliche Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen von Interesse. Daher überwiege das Recht auf Informationsfreiheit und Freiheit der Presse im vorliegenden Fall einem allfälligen Interesse der XXXX GmbH auf Datenschutz. Selbst wenn die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffe und eine Übermittlung bzw. Einsichtnahme in der in den genannten Absätzen normierten Form nicht vom Gesetz gedeckt wäre, wäre die belangte Behörde dennoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als public watchdog bestimmte Informationen aus dem Register der wirtschaftlichen Berechtigten, die über jene des § 10 Abs. 1 WiEReG hinausgehen, zu gewähren. Dies jedenfalls, aber nicht nur, wenn ein den Datenschutz überwiegendes Interesse des Rechts auf Informationsfreiheit und Freiheit der Presse vorliege. Zur Untermauerung dieses Standpunktes werden im Schriftsatz gewisse Informationsarten aufgezählt. Beantragt werde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.3. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die geltende Gesetzeslage einen deutlich weiter gefassten Anwendungsbereich der Einsichts- und Informationsrechte gemäß Paragraph 9, leg.cit. vorsehe als die belangte Behörde dies ausgeführt habe. Mit Paragraph 9, Absatz 2 a, leg.cit. gestehe der Gesetzgeber auch öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, Einsichtsrechte als Verpflichtete zu. Legitime Zwecke der Einsicht gemäß Paragraph 9, leg.cit. seien somit nicht nur die geldwäscherechtliche Absicherung einer Kundenbeziehung oder eine Beratungstätigkeit, sondern auch das gesamtgesellschaftliche Interesse. Das WiEReG in seiner geltenden Form kenne somit sehr wohl ein erweitertes Einsichtsrecht zur Wahrung gesamtgesellschaftlicher Interessen. Genau darauf würden die Anträge des Beschwerdeführers in seiner Funktion als public watchdog abzielen. Genau für derartige Falle habe der OGH mit Blick auf das Grundbuch Journalisten Informationsrechte eingeräumt, die das Recht auf Datenschutz überwiegen könnten. Diese Judikatur sei analog auf das WiEReG anwendbar, da das Recht auf Datenschutz das einzige Recht betroffener Rechtsträger sei, welches durch die Regelungen des Paragraph 9, leg.cit. geschützt werde. Die belangte Behörde argumentiere sinngemäß, dass das Einsichtsrecht für Angehörige journalistischer Berufe gemäß Paragraph 10, WiEReG ein erweitertes Einsichtsrecht gemäß Paragraph 9, WiEReG in allen Fällen ausschließe. Diese Rechtsansicht sei verfehlt. Das beschränkte Einsichtsrecht gemäß Paragraph 10, WiEReG ergebe sich aus einem grundsätzlichen Bezug des jeweiligen Antragstellers zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen. Die vom OGH in Bezug auf das Grundbuch zugestandenen erweiterten Informationsrechte würden sich jedoch auf enger gefasste, konkrete Fallkonstellationen beziehen, bei denen der Presse ein noch stärkeres Recht auf Information zustehe. Daraus ergebe sich, dass zumindest in derartigen Fällen auch in Bezug auf das WiEReG Informationsrechte bestehen würden, die über jene des Paragraph 10, WiEReG hinausgingen. Ein solcher Fall liege vor, da bezüglich der römisch 40 GmbH begründete Zweifel daran bestünden, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bzw. dessen Umsetzung dazu geeignet sei, die ihm zugedachten Aufgaben in ausreichendem Maße zu erfüllen. Dies sei für die Gesellschaft als Ganzes interessant, für die Transparenz in Bezug auf Amtsgeschäfte und die ordnungsgemäße behördliche Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen von Interesse. Daher überwiege das Recht auf Informationsfreiheit und Freiheit der Presse im vorliegenden Fall einem allfälligen Interesse der römisch 40 GmbH auf Datenschutz. Selbst wenn die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffe und eine Übermittlung bzw. Einsichtnahme in der in den genannten Absätzen normierten Form nicht vom Gesetz gedeckt wäre, wäre die belangte Behörde dennoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als public watchdog bestimmte Informationen aus dem Register der wirtschaftlichen Berechtigten, die über jene des Paragraph 10, Absatz eins, WiEReG hinausgehen, zu gewähren. Dies jedenfalls, aber nicht nur, wenn ein den Datenschutz überwiegendes Interesse des Rechts auf Informationsfreiheit und Freiheit der Presse vorliege. Zur Untermauerung dieses Standpunktes werden im Schriftsatz gewisse Informationsarten aufgezählt. Beantragt werde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2024 vor.

5. Mit hg. Schriftsatz vom 16.05.2024 wurde der belangten Behörde aufgetragen, ihre Aktenvorlage insoweit zu verbessern, als aus der bisherigen Vorlage der Bescheidkopie nicht ersichtlich war, an wen der angefochtene Bescheid adressiert war.

6. Mit Schreiben vom 22.05.2024 kam die belangte Behörde dem Verbesserungsauftrag zur Gänze nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Journalist, seine Arbeit weist einen Bezug zu den Themen der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen auf. Er beantragte am 09.10.2023 die Übermittlung eines Auszugs aus dem Register gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG, die Übermittlung eines erweiterten Auszugs aus dem Register gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG sowie Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a WiEReG zum Rechtsträger XXXX GmbH, FN XXXX .Der Beschwerdeführer ist Journalist, seine Arbeit weist einen Bezug zu den Themen der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen auf. Er beantragte am 09.10.2023 die Übermittlung eines Auszugs aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG, die Übermittlung eines erweiterten Auszugs aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG sowie Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, WiEReG zum Rechtsträger römisch 40 GmbH, FN römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ist jedoch kein Verpflichteter (oder eine andere berechtigte Person) iSd § 9 WiEReG. Der Beschwerdeführer ist jedoch kein Verpflichteter (oder eine andere berechtigte Person) iSd Paragraph 9, WiEReG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Beruf und zur Antragstellung des Beschwerdeführers und der Bezüge seiner Arbeit ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus dem Bescheid und aus der Beschwerde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Beruf (Journalist) ist unstrittig; auch hat er keinerlei Sachvorbringen dahingehend erstattet, das auf eine Position iSd § 9 WiEReG („Verpflichteter“ oder andere Berechtigte) auch nur irgendwie hindeutet. Er hat sein berechtigtes Interesse lediglich im Hinblick auf seine journalistische Tätigkeit gestützt. Die Feststellung zum Beruf und zur Antragstellung des Beschwerdeführers und der Bezüge seiner Arbeit ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus dem Bescheid und aus der Beschwerde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Beruf (Journalist) ist unstrittig; auch hat er keinerlei Sachvorbringen dahingehend erstattet, das auf eine Position iSd Paragraph 9, WiEReG („Verpflichteter“ oder andere Berechtigte) auch nur irgendwie hindeutet. Er hat sein berechtigtes Interesse lediglich im Hinblick auf seine journalistische Tätigkeit gestützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 14 Abs. 9 WiEReG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde, mit denen festgestellt wurde, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß § 9 leg.cit. besteht.Gemäß Paragraph 14, Absatz 9, WiEReG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde, mit denen festgestellt wurde, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß Paragraph 9, leg.cit. besteht.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz), BGBl. I Nr. 136/2017, (in der Folge: WiEReG) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, (in der Folge: WiEReG) lautet auszugsweise:

„Einsicht der Verpflichteten in das Register

§ 9.Paragraph 9,

(1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zur Einsicht in das Register berechtigt:(1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zur Einsicht in das Register berechtigt:

1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß § 2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG;1. Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 162, BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß Paragraph 2, GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß Paragraph 83, BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG;

2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 2 Z 1 und Z 2 FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z 1 erfasst sind;2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Ziffer eins, erfasst sind;

3. Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen;3. Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG unterliegen;

4. Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG;4. Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG;

5. Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;

6. Rechtsanwälte;

7. Notare;

8. Wirtschaftsprüfer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017;8. Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017;

9. Steuerberater gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017;9. Steuerberater gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017;

10. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;10. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;

11. Handelsgewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. a und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. c GewO 1994;11. Handelsgewerbetreibende gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, GewO 1994;

12. Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2 GewO 1994;12. Immobilienmakler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994;

13. Unternehmensberater gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO 1994;13. Unternehmensberater gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994;

14. Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO 1994;14. Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994;

15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

16. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG.16. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, FM-GwG.

(2) Verpflichtete dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß § 10a und § 14 Abs. 7.(2) Verpflichtete dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß Paragraph 10 a und Paragraph 14, Absatz 7,

(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 10 abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß Paragraph 10, abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.

(2b) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 2a und Abs. 6 anzuwenden. § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.(2b) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz eins bis 2a und Absatz 6, anzuwenden. Paragraph 11, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

[…]

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 10.Paragraph 10,

(1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs. 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. […](1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Absatz 2, oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. […]

(2) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten.

[…]“

3.3. Rechtliche Würdigung:

3.3.1. Die Systematik des WiEReG:

Die im Sinne des WiEReG Verpflichteten werden in § 9 Abs. 1 leg.cit. taxativ aufgezählt, sie sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 2a leg.cit. berechtigt, Einsicht in das Register zu nehmen. Gemäß § 9 Abs. 2b leg.cit. sind (darüber hinaus) auch öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, unter den dort genannten Bedingungen zur Einsicht in das Register berechtigt. Gemäß § 9 Abs. 5 leg.cit. können die Verpflichteten einen erweiterten Auszug aus dem Register anfordern.Die im Sinne des WiEReG Verpflichteten werden in Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. taxativ aufgezählt, sie sind nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 2 und 2a leg.cit. berechtigt, Einsicht in das Register zu nehmen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2 b, leg.cit. sind (darüber hinaus) auch öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, unter den dort genannten Bedingungen zur Einsicht in das Register berechtigt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, leg.cit. können die Verpflichteten einen erweiterten Auszug aus dem Register anfordern.

§ 10 leg.cit. berechtigt natürliche Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsicht in das Register. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist gemäß Abs. 2 leg.cit. bei Angehörigen von journalistischen Berufen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen.Paragraph 10, leg.cit. berechtigt natürliche Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsicht in das Register. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist gemäß Absatz 2, leg.cit. bei Angehörigen von journalistischen Berufen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen.

Der Unterschied zwischen den nach § 9 leg.cit. und den nach § 10 leg.cit. zur Einsicht Berechtigten liegt in deren Betroffenheit: Während die Verpflichteten gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. sowie die Öffentliche Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 2b leg.cit. (bzw. deren Mandanten, vgl. § 9 Abs. 1 Z 6 bis 10 leg.cit.) persönlich betroffen sind, sind die nach § 10 leg.cit. zur Einsicht Berechtigten nicht persönlich betroffen, sondern es besteht ein vom Gesetz anerkanntes berechtigtes Interesse zur Einsicht.Der Unterschied zwischen den nach Paragraph 9, leg.cit. und den nach Paragraph 10, leg.cit. zur Einsicht Berechtigten liegt in deren Betroffenheit: Während die Verpflichteten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. sowie die Öffentliche Einrichtungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 b, leg.cit. (bzw. deren Mandanten, vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 leg.cit.) persönlich betroffen sind, sind die nach Paragraph 10, leg.cit. zur Einsicht Berechtigten nicht persönlich betroffen, sondern es besteht ein vom Gesetz anerkanntes berechtigtes Interesse zur Einsicht.

Schon aus dieser Systematik erschließt sich, dass der Versuch des Beschwerdeführers, in die Regelung des § 9 Abs. 1 iVm 2b leg.cit. ein erweitertes Einsichtsrecht zur Wahrung gesamtgesellschaftlicher Interessen zu interpretieren, um in diesem Interesse sodann seine journalistische Aufgabe als public watchdog aufgehen zu lassen, nicht verfängt.Schon aus dieser Systematik erschließt sich, dass der Versuch des Beschwerdeführers, in die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit 2b leg.cit. ein erweitertes Einsichtsrecht zur Wahrung gesamtgesellschaftlicher Interessen zu interpretieren, um in diesem Interesse sodann seine journalistische Aufgabe als public watchdog aufgehen zu lassen, nicht verfängt.

3.3.2. Public Watchdog:

Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass die ins Register einzupflegenden Informationen nicht nur für die Verpflichteten, sondern auch beispielsweise für Journalisten von großem Interesse sind, explizit wird in § 10 Abs. 2 leg.cit. das berechtigte Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG genannt. In diesem Zusammenhang räumt der Gesetzgeber Journalisten, die sich beruflich mit diesen Themen beschäftigen, das Recht auf Einsicht in das Register ein. Der Gesetzgeber hat also die Aufgabe der Journalisten als public watchdog im WiEReG anerkannt und ihnen (bestimmte) Einsichtsrechte zugestanden. Der Umfang des Einsichtsrechts wird in § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. im Detail unter Bezugnahme auf die Registerangaben in § 9 Abs. 4 leg.cit. geregelt, es umfasst expressiv verbis nicht die Angaben nach § 9 Abs. 5 leg.cit. (arg: „Die Verpflichteten können“ in § 9 Abs. 5 leg.cit.).Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass die ins Register einzupflegenden Informationen nicht nur für die Verpflichteten, sondern auch beispielsweise für Journalisten von großem Interesse sind, explizit wird in Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. das berechtigte Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG genannt. In diesem Zusammenhang räumt der Gesetzgeber Journalisten, die sich beruflich mit diesen Themen beschäftigen, das Recht auf Einsicht in das Register ein. Der Gesetzgeber hat also die Aufgabe der Journalisten als public watchdog im WiEReG anerkannt und ihnen (bestimmte) Einsichtsrechte zugestanden. Der Umfang des Einsichtsrechts wird in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. im Detail unter Bezugnahme auf die Registerangaben in Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. geregelt, es umfasst expressiv verbis nicht die Angaben nach Paragraph 9, Absatz 5, leg.cit. (arg: „Die Verpflichteten können“ in Paragraph 9, Absatz 5, leg.cit.).

Die §§ 9 und 10 leg.cit. sind dabei klar formuliert, der Gesetzgeber bedient sich insbesondere keiner unbestimmten Gesetzesbegriffe, deren Inhalt erst durch (erweiterte) Interpretation eruiert werden müsste.Die Paragraphen 9 und 10 leg.cit. sind dabei klar formuliert, der Gesetzgeber bedient sich insbesondere keiner unbestimmten Gesetzesbegriffe, deren Inhalt erst durch (erweiterte) Interpretation eruiert werden müsste.

Insbesondere ist nach Ansicht des BVwG das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Judikat des Obersten Gerichtshofs (OGH 05.12.2022, 5 Ob 178/22w) nicht einschlägig, weil dieses die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs des rechtlichen Interesses in § 5 Abs. 4 2. Satz GUG zum Thema hat. Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik ist im hier anzuwendenden WiEReG jedoch ganz anders.Insbesondere ist nach Ansicht des BVwG das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Judikat des Obersten Gerichtshofs (OGH 05.12.2022, 5 Ob 178/22w) nicht einschlägig, weil dieses die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs des rechtlichen Interesses in Paragraph 5, Absatz 4, 2. Satz GUG zum Thema hat. Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik ist im hier anzuwendenden WiEReG jedoch ganz anders.

3.3.3. Gesamtgesellschaftliches Interesse und Legalitätsprinzip:

Das vom Beschwerdeführer angeführte gesamtgesellschaftliche Interesse ist dann – und nur dann – zu berücksichtigen, wenn es vom Gesetzgeber nach Abwägung der vorhandenen Interessen aufgegriffen und durch die in Geltung befindlichen und anwendbaren Gesetze anerkannt wird – dies ist im vorliegenden Fall durch die Regelung des § 10 WiEReG geschehen.Das vom Beschwerdeführer angeführte gesamtgesellschaftliche Interesse ist dann – und nur dann – zu berücksichtigen, wenn es vom Gesetzgeber nach Abwägung der vorhandenen Interessen aufgegriffen und durch die in Geltung befindlichen und anwendbaren Gesetze anerkannt wird – dies ist im vorliegenden Fall durch die Regelung des Paragraph 10, WiEReG geschehen.

Die Berücksichtigung – auch eines beispielsweise in anderen Rechtsbereichen anerkannten Interesses – kann nicht ohne gesetzliche Grundlage erfolgen. Letzteres verlangt der Beschwerdeführer aber in seiner Beschwerde:

„Selbst wenn die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen zuträfe und eine Übermittlung bzw. Einsichtnahme in der in den genannten Absätzen normierten Form nicht vom Gesetz gedeckt wäre […], wäre der Bundesminister für Finanzen dennoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als „public watchdog“ bestimmte Informationen aus dem Register der wirtschaftlichen Berechtigten, die über jene des § 10 Abs. 1 WiEReG hinausgehen, zu gewähren. […] Dies Jedenfalls – aber nicht nur -, wenn ein den Datenschutz überwiegendes Interesse des Rechts auf Informationsfreiheit und Freiheit der Presse vorliegt.“„Selbst wenn die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen zuträfe und eine Übermittlung bzw. Einsichtnahme in der in den genannten Absätzen normierten Form nicht vom Gesetz gedeckt wäre […], wäre der Bundesminister für Finanzen dennoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als „public watchdog“ bestimmte Informationen aus dem Register der wirtschaftlichen Berechtigten, die über jene des Paragraph 10, Absatz eins, WiEReG hinausgehen, zu gewähren. […] Dies Jedenfalls – aber nicht nur -, wenn ein den Datenschutz überwiegendes Interesse des Rechts auf Informationsfreiheit und Freiheit der Presse vorliegt.“

Dieses Argument geht ins Leere, weil gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Dieses Argument geht ins Leere, weil gemäß Artikel 18, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

3.3.4. Behauptete Verfassungswidrigkeiten in § 9 WiEReG:3.3.4. Behauptete Verfassungswidrigkeiten in Paragraph 9, WiE

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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