TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W148 2288847-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
TKG 2021 §201 Abs1
TKG 2021 §201 Abs2
TKG 2021 §4
TKG 2021 §51 Abs1
TKG 2021 §51 Abs2
TKG 2021 §52 Abs1
TKG 2021 §52 Abs2
TKG 2021 §52 Abs3
TKG 2021 §52 Abs4
TKG 2021 §74 Abs1
TKG 2021 §74 Abs2
TKG 2021 §75 Abs1
TKG 2021 §78 Abs1
TKG 2021 §78 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W148 2288847-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde der XXXX GmbH & Co XXXX , FN XXXX , vertreten durch RA Dr. Andreas BIEL in 1010 Wien, vom 14.03.2024 gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 14.02.2024, GZ XXXX , (unter Beteiligung der XXXX GmbH) betreffend eine Angelegenheit nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde der römisch 40 GmbH & Co römisch 40 , FN römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Andreas BIEL in 1010 Wien, vom 14.03.2024 gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 14.02.2024, GZ römisch 40 , (unter Beteiligung der römisch 40 GmbH) betreffend eine Angelegenheit nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 19.09.2023 beantragte die XXXX GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß §§ 51 und 52 TKG 2021.1.1. Mit Schreiben vom 19.09.2023 beantragte die römisch 40 GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß Paragraphen 51 und 52 TKG 2021.

1.2. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (in der Folge: belangte Behörde oder RTR-GmbH) leitete daraufhin ein Streitschlichtungsverfahren. Die zu diesem Zweck für den 16.10.2023 anberaumte Streitschlichtungsverhandlung blieb von Seiten der Beschwerdeführerin unbesucht.

1.3. Mangels Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung wurde das Verfahren vor der belangten Behörde fortgesetzt.

1.4. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Antrag, einen Grundbuchsauszug, das Ergebnis einer Geodaten-Flächenwidmungsabfrage und das Protokoll der Schlichtungsverhandlung „zur Kenntnis- und Stellungnahme gemäß § 45 AVG“ unter Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021. Der Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin am 30.10.2023 zugestellt.1.4. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Antrag, einen Grundbuchsauszug, das Ergebnis einer Geodaten-Flächenwidmungsabfrage und das Protokoll der Schlichtungsverhandlung „zur Kenntnis- und Stellungnahme gemäß Paragraph 45, AVG“ unter Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäß Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021. Der Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin am 30.10.2023 zugestellt.

1.5. Mit Schriftsatz vom 20.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein den verfahrenseinleitenden Antrag präzisierendes Schreiben der mitbeteiligten Partei zur Kenntnisnahme.

1.6. Mit Schreiben vom 07.11.2023 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im Verfahren Stellung und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen als Bauland gewidmet seien und durch Errichtung, Betreibung, Überprüfung, Erneuerung, Umbau und Instandhaltung der zu errichtenden Anlage die Grundflächen für eine künftige Bebauung ungeeignet seien. Es werde beantragt, die Wertminderung der verfahrensgegenständlichen Grundflächen durch einen Sachverständigen festzustellen.

1.7. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nähere Angaben zur Eigentumsgrenze zum auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Strom-Übergabepunkt samt Lageplan und Lichtbild, die „Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der Netz NÖ“ und den „Leitfaden für den Netzanschluss von Stomerzeugungsanlagen mit typischen Beispielen“ der Strom- und Gas-Regulierungsbehörde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der belangten Behörde bekanntzugeben, ob diese bezüglich des Kabelverteilschranks eine Einzelvereinbarung mit der Netz Niederösterreich abgeschlossen habe und die Kosten für die Errichtung des Kabelverteilschranks bekanntzugeben. Für eine allfällige Stellungnahme wurde zunächst eine Frist bis 15.01.2024, auf begründetes Verlängerungsersuchen bis 29.01.2024 eingeräumt.

1.8. Mit Schreiben vom 29.01.2024 gab die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass sich der Stromverteilkasten auf Flächen im Eigentum der Beschwerdeführerin befände. Dieser sei vor 25 Jahren errichtet worden. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie innerhalb des nächsten Jahres größere Zubauten plane, wodurch die Kapazität des bestehenden Stromverteilerkastens überschritten werde, falls sich die mitbeteiligte Partei an diesem Stromverteilungskasten anschließe. Dies würde für die Beschwerdeführerin zu Mehrkosten führen.

1.9. Mit E-Mail-Eingabe vom 05.02.2024 teilte die Netz Niederösterreich mit, dass sich der Kabelverteilerschrank auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen in ihrem Eigentum befinde.

1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende vertragsersetzende Regelung erlassen:

„Gemäß §§ 51, 52, 78, 194 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 2021/190 idgF (im Folgenden „TKG 2021”), wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:„Gemäß Paragraphen 51,, 52, 78, 194 Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl römisch eins 2021/190 idgF (im Folgenden „TKG 2021”), wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:

Anordnung über ein Leitungsrecht

1 Gegenstand

Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Leitungsrechtes für die XXXX GmbH (in der Folge: die Antragstellerin) gegenüber der XXXX GmbH & Co XXXX (in der Folge Antragsgegnerin) an deren Grundstück KG XXXX , Nr XXXX , Bezirksgericht XXXX .Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Leitungsrechtes für die römisch 40 GmbH (in der Folge: die Antragstellerin) gegenüber der römisch 40 GmbH & Co römisch 40 (in der Folge Antragsgegnerin) an deren Grundstück KG römisch 40 , Nr römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 .

Das Leitungsrecht umfasst zum einen das Recht zur Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, zur Erweiterung und Erneuerung einer in etwa 27 m langen Kommunikationslinie in einer Tiefe von 0,8 m und einer Breite von 0,4 m, bestehend aus

?        einem fünfadrigen Stromkabel mit einem jeweiligen Adernquerschnitt von 25 mm2 (samt PCV-Ummantelung) und einem Gesamtaußendurchmesser von 30 mm und

?        einem Leerrohr für das spätere Einlegen/Einziehen von LWL- oder Stromkabeln.

In einem Abstand von ungefähr 25-30 cm über den genannten Leitungsinfrastrukturen hat die Antragstellerin Warnbänder anzubringen.

Zum anderen umfasst das Leitungsrecht das Recht zur Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, zur Erweiterung und Erneuerung einer neben dem im Hauseingangsbereich (dunkles Eingangstor) befindlichen Kabelverzweigerkasten der Netz Niederösterreich GmbH zu situierenden Strom-Zählersäule mit einer Breite von 59 cm, einer Tiefe von 35 cm sowie einer Gesamthöhe von 189,5 cm (davon 127,5 cm oberhalb des Erdbodens).

[Skizze nicht wiedergegeben]

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach Errichtung der Kommunikationslinie eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf deren Wunsch in elektronischer Form (als PDF; gegebenenfalls auch nach Absprache der Parteien in anderen bei der Antragstellerin vorhandenen elektronischen Formaten) zur Verfügung zu stellen, in der der Verlauf, die Länge und die Verlegetiefe der Strom- und Rohrleitung einerseits und die genauen Abmessungen der aufgestellten Strom-Zählersäule andererseits ersichtlich sind. Die Antragstellerin nutzt die beschriebene Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste oder zum Betrieb bzw zur Überlassung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes.

2 Ausübung

Die Antragstellerin hat bei der Ausübung des Leitungsrechts sämtliche einschlägige Normen und Vorschriften einzuhalten und in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung des benützten Grundstücks vorzugehen. Die Antragstellerin hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf ihre Kosten für die weitestmögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des benützten Grundstücks zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen.

3 Sonstige Bewilligungen

Die Antragstellerin hat die für den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur allenfalls zusätzlich erforderlichen Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen einzuholen. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, die Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen zu überprüfen oder einzufordern.

4 Betreten des Grundstücks

Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten der Antragstellerin ist das Betreten des Grundstücks im notwendigen Ausmaß insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Die Antragstellerin wird versuchen, die Antragsgegnerin vor jedem Betreten des Grundstücks telefonisch oder gegebenenfalls schriftlich zu verständigen.

5 Verfügungen über das Grundstück

Durch das eingeräumte Leitungsrecht wird die Antragsgegnerin in der freien Verfügung über ihr Grundstück (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert.

Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Antragstellerin oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Die Antragstellerin hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.

Wurde die Anzeige gemäß dem vorhergehenden Absatz durch Verschulden der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen der Antragsgegnerin geschädigt, so ist diese zum Schadenersatz verpflichtet. Die Antragsgegnerin ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung der Anlage herbeigeführt hat oder wenn die Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die der Antragsgegnerin erwachsen wären, vorgeschlagen hat und diese darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.

6 Rechtsübergang

Die mit dieser Anordnung eingeräumten Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen über. Die mit dieser Anordnung eingeräumten Rechte und Pflichten sind gegen jeden Besitzer des in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam.

7 Abgeltung

Für das anordnungsgegenständliche Leitungsrecht hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der Anlage an die Antragsgegnerin eine Abgeltung in Höhe von EUR 3,30 pro Laufmeter der Rohrinfrastruktur sowie EUR 18,06 pro Quadratmeter der von der Strom-Zählersäule in Anspruch genommenen Fläche zu bezahlen. Die Höhe der Abgeltung wird nach tatsächlicher, dauernd in Anspruch genommener Länge respektive Fläche (letzteres hinsichtlich der Strom-Zählersäule) berechnet.

Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer von der Antragstellerin zusätzlich bezahlt.

8 Schad- und Klagloshaltung / Haftung

Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten.

Die Antragstellerin haftet der Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden (zB Beschädigungen; Flurschäden; Ernteausfall), die durch die Inanspruchnahme und Ausübung des angeordneten Leitungsrechts, insbesondere durch die Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Kommunikationslinie der Antragsgegnerin entstehen, im nachgewiesenen Umfang, soweit die Antragsgegnerin den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat.

9 Anordnungsdauer

Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft und gilt, solange die Antragstellerin die anordnungsgegenständliche Infrastruktur betreibt.

10 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Anordnung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragstellerin auf ihre Kosten.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 11.08.2023 bezüglich einer Abgeltung bei der Beschwerdeführerin nachgefragt habe. In der Folge sei eine Vereinbarung nicht zustande gekommen.

Die Anordnung eines Dienstbarkeitsstreifens, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sei weder sinnvoll noch erforderlich: Das Ausmaß der dauerhaften Grundinanspruchnahme durch die mitbeteiligte Partei sei mit den in Punkt 1 der Anordnung festgesetzten Künettenmaßen begrenzt. Zeitweilige Grundnutzungen für Grabungsarbeiten, Instandsetzungen etc. seien zwingender Bestandteil jedes Leitungsrechts und könnten nicht im Vorhinein zeitlich und flächenmäßig eingegrenzt werden.

Die unsubstantiierten Forderungen nach einer den Richtsatz der WR-V 2022 deutlich übersteigenden Höhe der Abgeltung bzw. die Forderung, ein Immobilienbewertungsgutachten einzuholen, könnten

?        unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung, durch die Richtsätze „mit verhältnismäßigem Aufwand eine weitest mögliche Annäherung an die jeweilige Wertminderung des Grundstücks zu ermöglichen“ (EBRV 257 Blg 26. GP; 5) sowie

?        angesichts der allgemeinen Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs. 2a AVG und der verfahrensstraffenden Tendenz des § 78 TKG 2021 ?        angesichts der allgemeinen Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG und der verfahrensstraffenden Tendenz des Paragraph 78, TKG 2021

keinen ausreichenden Grund für eine von der WR-V 2022 abweichende Wertminderung darstellen. Da für die belangte Behörde aus dem Verfahrensakt keine Indizien für die Annahme einer Unangemessenheit der Abgeltung im Einzelfall hervorgingen, sei mit der Anwendung des oben angeführten Richtsatzes das Auslangen zu finden. Die angeordneten vertragsersetzenden Detailregelungen seien erforderlich, um die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in einer Weise zu regeln, dass der vom Verwaltungsgerichtshof geforderte faire Ausgleich der Interessen der Verfahrensparteien sichergestellt werde (VwGH 19.10.2004, 2000/03/0300).

1.11. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass aktenwidrig festgestellt worden sei, dass der widmungsgemäße Gebrauch des Grundstücks der Beschwerdeführerin durch die angeordnete Nutzung nicht eingeschränkt werde. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vorgebracht, größere Zubauten zu planen, diese Pläne würden durch die mit der Leitungsführung verbundene Verhinderung von Überbauten stark eingeschränkt. Daher könne die Abgeltung für das Leitungsrecht nicht nach der Pauschalwertmethode festgesetzt werden, sondern sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Weiters sei eine potentielle Gesundheitsgefährdung durch die von der geplanten Leitung verursache Strahlung evident. Es wäre ein betriebstypologisches Gutachten zur Frage einzuholen gewesen, ob die maßgebliche Nutzung der betroffenen Flächen mit dem typischen Emissionsverhalten von Leitungen dieser Art vereinbar sei. Die beantragte Leitung übersteige das gebietsadäquate Ausmaß bei Weitem. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu ein Sachverständigengutachten aus dem Immobilienfach einzuholen und den von der mitbeteiligten Partei zu ersetzenden Betrag festzustellen.

1.12. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass dem Verwaltungsakt das Vorbringen der Behinderung größerer, von ihr geplanter Zubauten/Überbauten durch die gegenständliche Leitungsführung nicht zu entnehmen sei. Die bloße Möglichkeit bzw. Absicht der Beschwerdeführerin, zu einem unspezifischen Zeitpunkt in der Zukunft ein zusätzliches Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk zu errichten oder ein solches zu erweitern, könne kein Versagungsgrund für die bescheidmäßige Anordnung eines Leitungsrechts sein. Auf Punkt 5 der vertragsersetzenden Anordnung sowie die für spätere Verfügungen (z.B. bauliche Adaptionen der Beschwerdeführerin) zentrale Bestimmung des § 75 Abs. 1 TKG 2021 werde hingewiesen. Zur gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021 wegen Präklusion unbeachtlichen, behaupteten Beeinträchtigung des Immissionsschutzes werde ausgeführt: Abgesehen von der leitungsrechtlichen Irrelevanz des gebietstypischen Ausmaßes etwaiger Emissionen in der Gemeinde XXXX könne der Betrieb der Leitungsanlage offenkundig keine Gesundheitsschädigungen und auch keine Störung des Wohlbefindens verursachen. Wie eine in 80 cm Tiefe in der Erde verlegte Stromverkabelung oder eine in einem Rohr geführte Glasfaserleitung (= Übertragung durch Lichtsignale; Licht kann das Rohr und die Erde nicht passieren) gesundheitliche Auswirkungen auf Menschen, Fauna, Flora haben sollen, könnten weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erklären. Selbst in Bezug auf die (hier nicht relevanten) dem Menschen im Vergleich zu elektrischem Strom physisch erheblich näherkommenden hochfrequenten elektromagnetischen Felder des 5G-Mobilfunks (bis zu 3.000 GHz) konnten bislang keine Gesundheitsbeeinträchtigungen nachgewiesen werden, wie der am 09.02.2023 veröffentlichte Zehnte Emissionsminderungsbericht der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland auf 17 Seiten verständlich zusammenfasse. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über einen Stromanschluss, der entweder ober- oder unterirdisch geführte Leitungen habe, welche offenbar keine gesundheitlichen Reaktionen hervorrufen würden.1.12. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass dem Verwaltungsakt das Vorbringen der Behinderung größerer, von ihr geplanter Zubauten/Überbauten durch die gegenständliche Leitungsführung nicht zu entnehmen sei. Die bloße Möglichkeit bzw. Absicht der Beschwerdeführerin, zu einem unspezifischen Zeitpunkt in der Zukunft ein zusätzliches Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk zu errichten oder ein solches zu erweitern, könne kein Versagungsgrund für die bescheidmäßige Anordnung eines Leitungsrechts sein. Auf Punkt 5 der vertragsersetzenden Anordnung sowie die für spätere Verfügungen (z.B. bauliche Adaptionen der Beschwerdeführerin) zentrale Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, TKG 2021 werde hingewiesen. Zur gemäß Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 wegen Präklusion unbeachtlichen, behaupteten Beeinträchtigung des Immissionsschutzes werde ausgeführt: Abgesehen von der leitungsrechtlichen Irrelevanz des gebietstypischen Ausmaßes etwaiger Emissionen in der Gemeinde römisch 40 könne der Betrieb der Leitungsanlage offenkundig keine Gesundheitsschädigungen und auch keine Störung des Wohlbefindens verursachen. Wie eine in 80 cm Tiefe in der Erde verlegte Stromverkabelung oder eine in einem Rohr geführte Glasfaserleitung (= Übertragung durch Lichtsignale; Licht kann das Rohr und die Erde nicht passieren) gesundheitliche Auswirkungen auf Menschen, Fauna, Flora haben sollen, könnten weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erklären. Selbst in Bezug auf die (hier nicht relevanten) dem Menschen im Vergleich zu elektrischem Strom physisch erheblich näherkommenden hochfrequenten elektromagnetischen Felder des 5G-Mobilfunks (bis zu 3.000 GHz) konnten bislang keine Gesundheitsbeeinträchtigungen nachgewiesen werden, wie der am 09.02.2023 veröffentlichte Zehnte Emissionsminderungsbericht der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland auf 17 Seiten verständlich zusammenfasse. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über einen Stromanschluss, der entweder ober- oder unterirdisch geführte Leitungen habe, welche offenbar keine gesundheitlichen Reaktionen hervorrufen würden.

1.13. Mit Parteiengehör vom 28.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdevorlage samt Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.03.2024 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste. Sie fragte bei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.08.2023 um ein Leitungsrecht auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes an. In Ermangelung einer Einigung beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 19.09.2023 die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß §§ TKG 2021.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.

Das beantragte Leitungsrecht umfasst zum einen das Recht zur Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, zum Betrieb, zur Erweiterung und Erneuerung einer in etwa 27 m langen Kommunikationslinie in einer Tiefe von 0,8 m und einer Breite von 0,4 m, bestehend aus

?        einem fünfadrigen Stromkabel mit einem jeweiligen Adernquerschnitt von 25 mm2 (samt PCV-Ummantelung) und einem Gesamtaußendurchmesser von 30 mm und

?        einem Leerrohr für das spätere Einlegen/Einziehen von LWL- oder Stromkabeln.

In einem Abstand von ungefähr 25-30 cm über den genannten Leitungsinfrastrukturen hat die Antragstellerin Warnbänder anzubringen.

Im darauf von der belangten Behörde eingeleiteten Schlichtungsverfahren gemäß § 78 Abs. 1 TKG 2021 konnte keine Einigung zwischen der antragstellenden mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin erzielt werden. Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde der Beschwerdeführerin mit 18.10.2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge (§ 78 Abs. 2 TKG 2021) zugestellt. Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ergänzung des verfahrenseinleitenden Antrages. Die Beschwerdeführerin gab binnen offener Frist eine Stellungnahme ab (07.11.2023). Im darauf von der belangten Behörde eingeleiteten Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 78, Absatz eins, TKG 2021 konnte keine Einigung zwischen der antragstellenden mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin erzielt werden. Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde der Beschwerdeführerin mit 18.10.2023 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge (Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021) zugestellt. Mit Schreiben vom 20.10.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Ergänzung des verfahrenseinleitenden Antrages. Die Beschwerdeführerin gab binnen offener Frist eine Stellungnahme ab (07.11.2023).

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch im Verfahrensgang (oben Punkt I.1.10.) wiedergegeben wurde und hiermit auch festgestellt wird. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch im Verfahrensgang (oben Punkt römisch eins.1.10.) wiedergegeben wurde und hiermit auch festgestellt wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Seite bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß §§ 200 Abs. 7 iVm 201 Abs. 2 TKG 2021ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraphen 200, Absatz 7, in Verbindung mit 201 Absatz 2, TKG 2021ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Zu B)

3.2. Verfahrensrelevante Rechtsvorschriften:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz 2021 (in der Folge: TKG 2021), BGBl. I 190/2021 lauten auszugsweise:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz 2021 (in der Folge: TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 4, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[…]

51. „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

[…]“

„Umfang und Inhalt von Leitungsrechten

§ 51. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht Paragraph 51, (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht

1.       zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten,

2.       zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,

3.       zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,

4.       zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, 4.       zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Ziffer eins,, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,

5.zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, sowie

6. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

Leitungsrechte an privatem Grundeigentum

§ 52. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn Paragraph 52, (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 6, an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn

1.       die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und

2.       eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist. 2.       eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraphen 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.

(2) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten. (2) Dem Eigentümer einer gemäß Absatz eins, belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen. (3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Absatz 2, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.

(4) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.“(4) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 3, keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Absatz eins, oder über die Abgeltung gemäß Absatz 2, zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.“

„Richtsätze für die Wertminderung und Abgeltungssätze

§ 55. Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Diese Richtsätze sind, soweit zweckmäßig, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder des Objekts festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung ist regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“Paragraph 55, Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz 3, durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Diese Richtsätze sind, soweit zweckmäßig, getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten