TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 I413 2289065-1

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Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

GebAG §10
GebAG §11
GebAG §12
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §16
GebAG §3
GebAG §6
GebAG §7
GebAG §8
GebAG §9
VwGVG §29 Abs5
  1. GebAG § 14 heute
  2. GebAG § 14 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 14 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 14 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 15 heute
  2. GebAG § 15 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 15 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 15 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


I413 2289063-1/12E
I413 2289065-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: Kroker, Tonini, Höss & Lajlar Rae GesbR, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck jeweils vom 12.03.2024, Zl. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch: Kroker, Tonini, Höss & Lajlar Rae GesbR, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck jeweils vom 12.03.2024, Zl. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben sodass es lautet:

I. Im Bescheid vom 12.03.2024, XXXX :römisch eins. Im Bescheid vom 12.03.2024, römisch 40 :

"In der Zivilrechtssache des Landesgerichts Innsbruck – XXXX – werden die Gebühren des Zeugen XXXX , XXXX , D- XXXX , für die Teilnahme am Lokalaugenschein in XXXX auf der Schipiste vom 12.01.2024 gemäß den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG) 1975 wie folgt bestimmt:"In der Zivilrechtssache des Landesgerichts Innsbruck – römisch 40 – werden die Gebühren des Zeugen römisch 40 , römisch 40 , D- römisch 40 , für die Teilnahme am Lokalaugenschein in römisch 40 auf der Schipiste vom 12.01.2024 gemäß den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG) 1975 wie folgt bestimmt:

1.       Reisekosten (§§ 6-12-GebAG 1975)1.       Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12 -, G, e, b, A, G, 1975)

Anreise/Beginn: 11.01.2024/12:00 Uhr – Rückreise/Ende: 12.01.2024/20:00 Uhr

mit dem PKW:

XXXX – XXXX /retour lt. Routenplaner Google Maps 421 km x 2 x (0,42€/km weiterer Zeuge) =         € 395,74 römisch 40 – römisch 40 /retour lt. Routenplaner Google Maps 421 km x 2 x (0,42€/km weiterer Zeuge) =         € 395,74

2.       Aufenthaltskosten (§§ 13 – 16 GebAG 1075)2.       Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, – 16 GebAG 1075)

a)       Mehraufwand für Verpflegung

1 x Abendessen à € 12,30 ohne Beleg 11.01 .                        € 12,30

1 x Frühstück à €5,80 ohne Beleg 12.01.   € 5,80

1 x Mittagessen à €12,30 ohne Beleg 12.01.   € 12,30

1 x Abendessen à €12,30 ohne Beleg 12.01.   € 12,30

b)       Auslagen für unvermeidliche Nächtigung

1 x Übernachtung ohne Frühstück, aliquot lt. Beleg, Höchstbetrag € 113,80

SUMME:           € 552,24

Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs 3 GebAG)  € 552,20Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG)  € 552,20

Das Mehrbegehren von € 71,45 wird abgewiesen."

II. Im Bescheid vom 12.03.2024, XXXX :römisch II. Im Bescheid vom 12.03.2024, römisch 40 :

"In der Zivilrechtssache des Landesgerichts Innsbruck – XXXX – werden die Gebühren des Zeugen XXXX , XXXX , D- XXXX , für die Teilnahme am Lokalaugenschein in XXXX auf der Schipiste vom 12.01.2024 gemäß den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG) 1975 wie folgt bestimmt:"In der Zivilrechtssache des Landesgerichts Innsbruck – römisch 40 – werden die Gebühren des Zeugen römisch 40 , römisch 40 , D- römisch 40 , für die Teilnahme am Lokalaugenschein in römisch 40 auf der Schipiste vom 12.01.2024 gemäß den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG) 1975 wie folgt bestimmt:

3.       Reisekosten (§§ 6-12-GebAG 1975)3.       Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12 -, G, e, b, A, G, 1975)

Anreise/Beginn: 11.01.2024/12:00 Uhr – Rückreise/Ende: 12.01.2024/20:00 Uhr

mit dem PKW:

XXXX – XXXX /retour römisch 40 – römisch 40 /retour

Mitfahrgelegenheit beim Zeugen XXXX      € 0Mitfahrgelegenheit beim Zeugen römisch 40      € 0

4.       Aufenthaltskosten (§§ 13 – 16 GebAG 1075)4.       Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, – 16 GebAG 1075)

c)       Mehraufwand für Verpflegung

1 x Abendessen à € 12,30 ohne Beleg 11.01.   € 12,30

1 x Frühstück à €5,80 ohne Beleg 12.01.   € 5,80

1 x Mittagessen à €12,30 ohne Beleg 12.01.   € 12,30

1 x Abendessen à €12,30 ohne Beleg 12.01.   € 12,30

d)       Auslagen für unvermeidliche Nächtigung

1 x Übernachtung ohne Frühstück, aliquot lt. Beleg, Höchstbetrag € 113,80

SUMME:           € 156,50

Das Mehrbegehren von € 71,45 wird abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht gekürzte Ausfertigung Lokalaugenschein Teilstattgebung Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2289065.1.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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