TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W248 2286822-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 Anh1 Z43
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 §6 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 4 heute
  2. UVP-G 2000 § 4 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 4 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 4 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  6. UVP-G 2000 § 4 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
  2. UVP-G 2000 § 6 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
  2. UVP-G 2000 § 6 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


W248 2286822-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , Mag, Werner Thurner Rechtsanwälte, XXXX , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.2023, GZ. XXXX , mit dem der Antrag der XXXX auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „ XXXX “ gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm. § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Mag, Werner Thurner Rechtsanwälte, römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.2023, GZ. römisch 40 , mit dem der Antrag der römisch 40 auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Der Antrag der XXXX , vertreten durch die XXXX (nunmehr XXXX ), vom 22.12.2020 auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „ XXXX “ wird mangels zeitgerechter Vorlage von entsprechenden Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm. § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.“„Der Antrag der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 (nunmehr römisch 40 ), vom 22.12.2020 auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „ römisch 40 “ wird mangels zeitgerechter Vorlage von entsprechenden Unterlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1        Verfahrensgang:

In Zusammenhang mit der gegenständlich getroffenen Entscheidung ist auf folgende Ereignisse im verwaltungsbehördlichen Verfahren hinzuweisen:

1.1      Verfahrenseinleitender Antrag:

Mit Schreiben vom 04.05.2017 stellte die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberin), bei der Abteilung 13 (des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) Umwelt und Raumordnung (im Folgenden: Abteilung 13) einen Antrag auf „Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ für eine Erweiterung einer auf den Grundstücken Nr. XXXX , XXXX und XXXX , je KG XXXX , bestehenden Schweinezuchtanlage, für eine Aufstockung der Bestände und bauliche Veränderungen. In diesem Antrag wurde erklärt, dass „das Büro XXXX , … mit der Erstellung der Einreichunterlagen beauftragt“ worden sei, „die ehest zur Vorlage gebracht werden“ würden. Mit Schreiben vom 04.05.2017 stellte die römisch 40 (im Folgenden: Konsenswerberin), bei der Abteilung 13 (des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) Umwelt und Raumordnung (im Folgenden: Abteilung 13) einen Antrag auf „Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ für eine Erweiterung einer auf den Grundstücken Nr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , je KG römisch 40 , bestehenden Schweinezuchtanlage, für eine Aufstockung der Bestände und bauliche Veränderungen. In diesem Antrag wurde erklärt, dass „das Büro römisch 40 , … mit der Erstellung der Einreichunterlagen beauftragt“ worden sei, „die ehest zur Vorlage gebracht werden“ würden.

1.2      Prüfung der vorgelegten Unterlagen:

In weiterer Folge wurden von der Ingenieurgemeinschaft XXXX + XXXX (im weiteren Verfahren XXXX , im Folgenden: XXXX ) ein UVE-Konzept samt zwei Gesamtanlagenplänen vorgelegt.In weiterer Folge wurden von der Ingenieurgemeinschaft römisch 40 + römisch 40 (im weiteren Verfahren römisch 40 , im Folgenden: römisch 40 ) ein UVE-Konzept samt zwei Gesamtanlagenplänen vorgelegt.

Mit E-Mail der Abteilung 13 vom 26.06.2018 wurde die Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik, Stabsstelle Abteilungsorganisation (im Folgenden: Abteilung 15), um Evaluierung der vorgelegten Dokumente ersucht, woraufhin diese durch Sachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mehreren Unterlagen-Evaluierungsrunden unterzogen wurden.

1.3      Ergebnis der Evaluierung:

Mit Schreiben vom 08.07.2019 übermittelte die Abteilung 15 das Ergebnis der Evaluierung des UVE-Konzeptes an die Abteilung 13. Aus den Blickwinkeln der relevanten Fachbereiche wurden Verbesserungspotenziale aufgezeigt und die aus Sicht der befassten Sachverständigen bestehenden Erfordernisse für die Ausgestaltung des UVP-Einreichprojekts beschrieben.

Die Abteilung 13 übermittelte das Ergebnis der Evaluierung des UVE-Konzeptes mit Schreiben vom 08.07.2019 an die Konsenswerberin und die XXXX . Für die Einreichung der für die Durchführung des UVP-Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen UVP-Behörde erforderlichen Unterlagen wurde eine Frist bis spätestens Freitag, 13.09.2019 gesetzt.Die Abteilung 13 übermittelte das Ergebnis der Evaluierung des UVE-Konzeptes mit Schreiben vom 08.07.2019 an die Konsenswerberin und die römisch 40 . Für die Einreichung der für die Durchführung des UVP-Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen UVP-Behörde erforderlichen Unterlagen wurde eine Frist bis spätestens Freitag, 13.09.2019 gesetzt.

1.4      Vorlage weiterer Unterlagen:

Projektunterlagen wurden der Abteilung 13 anlässlich einer Besprechung am 18.09.2019 durch die XXXX übergeben und mit E-Mail vom gleichen Tag auch digital übermittelt. Projektunterlagen wurden der Abteilung 13 anlässlich einer Besprechung am 18.09.2019 durch die römisch 40 übergeben und mit E-Mail vom gleichen Tag auch digital übermittelt.

1.5      Weitere Evaluierung des UVP-Konzeptes und Einreichung des UVP-Projekts:

In einer UVP-Vorbesprechung am 02.12.2019, an der Sachverständige der belangten Behörde, zwei Vertreter der XXXX und ein Vertreter der XXXX teilnahmen, wurden Fragen aus den einzelnen betroffenen Fachbereichen und der weitere Verfahrensablauf erörtert.In einer UVP-Vorbesprechung am 02.12.2019, an der Sachverständige der belangten Behörde, zwei Vertreter der römisch 40 und ein Vertreter der römisch 40 teilnahmen, wurden Fragen aus den einzelnen betroffenen Fachbereichen und der weitere Verfahrensablauf erörtert.

Bezugnehmend auf die Vorbesprechung vom 02.12.2019 und die darin seitens der Amtssachverständigen angeforderten Projektsergänzungen legte die XXXX mit Schreiben vom 02.07.2020 ein „technisches UVP-Projekt“ vor.Bezugnehmend auf die Vorbesprechung vom 02.12.2019 und die darin seitens der Amtssachverständigen angeforderten Projektsergänzungen legte die römisch 40 mit Schreiben vom 02.07.2020 ein „technisches UVP-Projekt“ vor.

Am 07.10.2020 nahm die Abteilung 13 zur Beurteilung der Thematik „Beeinträchtigungen durch Geruch“ einen Ortsaugenschein an Ort und Stelle vor.

Mit Schreiben vom 22.12.2020 reichte die XXXX auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse des UVP-Konzeptes durch die beigezogenen Amtssachverständigen das UVP-Projekt ein und ersuchte um die „Weiterführung des UVP-Genehmigungsverfahrens“.Mit Schreiben vom 22.12.2020 reichte die römisch 40 auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse des UVP-Konzeptes durch die beigezogenen Amtssachverständigen das UVP-Projekt ein und ersuchte um die „Weiterführung des UVP-Genehmigungsverfahrens“.

1.6      Erste Evaluierung des UVP-Projekts:

In einem Schreiben der Abteilung 13 vom 02.02.2021 wurden die Sachverständigen aufgefordert, das von der XXXX vorgelegte UVP-Projekt dahingehend zu prüfen, ob aus fachlicher Sicht die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitserklärung erfüllt sind und ob aus fachlicher Sicht die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vollständig und zur Beurteilung ausreichend sind (Erst-Evaluierung).In einem Schreiben der Abteilung 13 vom 02.02.2021 wurden die Sachverständigen aufgefordert, das von der römisch 40 vorgelegte UVP-Projekt dahingehend zu prüfen, ob aus fachlicher Sicht die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitserklärung erfüllt sind und ob aus fachlicher Sicht die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vollständig und zur Beurteilung ausreichend sind (Erst-Evaluierung).

Das Ergebnis der Erst-Evaluierung des UVP-Projekts lag am 02.09.2021 vor.

Mit Schreiben vom 12.08.2022 gab die XXXX bekannt, dass die bis dahin von den Sachverständigen geforderten Projektergänzungen vollständig ausgearbeitet worden seien und nun vorgelegt würden. Weiters gab die XXXX „im Namen und Auftrag der XXXX “ eine Projektänderung betreffend die vorgesehene Abluftreinigung bekannt. Die damit verbundenen Projektänderungen für die Bauphase und für die Betriebsphase seien ebenfalls in die gegenständliche Nachreichung umfassend aufgenommen worden, sodass die Unterlagen sich hinsichtlich der Forderungen der Amtssachverständigen und hinsichtlich der bekannt gegebenen Projektänderung auf dem aktuellen Stand befänden.Mit Schreiben vom 12.08.2022 gab die römisch 40 bekannt, dass die bis dahin von den Sachverständigen geforderten Projektergänzungen vollständig ausgearbeitet worden seien und nun vorgelegt würden. Weiters gab die römisch 40 „im Namen und Auftrag der römisch 40 “ eine Projektänderung betreffend die vorgesehene Abluftreinigung bekannt. Die damit verbundenen Projektänderungen für die Bauphase und für die Betriebsphase seien ebenfalls in die gegenständliche Nachreichung umfassend aufgenommen worden, sodass die Unterlagen sich hinsichtlich der Forderungen der Amtssachverständigen und hinsichtlich der bekannt gegebenen Projektänderung auf dem aktuellen Stand befänden.

1.7      Zweite Evaluierung des UVP-Projekts:

Mit Schreiben vom 28.11.2022 beauftragte die Abteilung 13 Sachverständige der belangten Behörde mit einer weiteren Evaluierung der nunmehr nachgebesserten UVP-Projektunterlagen.

Am 13.06.2023 lag das Ergebnis dieser Evaluierung vor. Von den Sachverständigen wurden Nachbesserungsbedarfe u.a. im Fachbereich „Luftreinhaltung und Lokalklima“ aufgezeigt.

1.8      Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG:1.8      Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG:

Mit Schreiben vom 17.07.2023 wurde der XXXX das Ergebnis der Zweit-Evaluierung mitgeteilt und ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Für die Erfüllung des Verbesserungsauftrages wurde eine Frist von 10 Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages gesetzt.Mit Schreiben vom 17.07.2023 wurde der römisch 40 das Ergebnis der Zweit-Evaluierung mitgeteilt und ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Für die Erfüllung des Verbesserungsauftrages wurde eine Frist von 10 Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages gesetzt.

1.9      Fristverlängerungsantrag:

Mit Schreiben vom 25.09.2023 teilte die XXXX der belangten Behörde mit, dass sie anlässlich einer Besprechung mit Amtssachverständigen für Luftreinhaltung erfahren habe, dass „in Kürze - voraussichtlich bis Ende September 2023 - eine überarbeitete Richtlinie „Geruchsemissionen aus der Tierhaltung“ … veröffentlicht werden“ solle, die deutlich veränderte Emissionsfaktoren vorsehen werde. Diese überarbeitete Richtlinie werde in weiterer Folge den Stand der Technik darstellen und sei daher für die Beurteilung im Verfahren heranzuziehen. Da die Inhalte dieser überarbeiteten Richtlinie bisher nicht zugänglich gewesen und der XXXX daher auch nicht bekannt seien, sei die Bearbeitung der offenen Fragen gemäß der luftreinhaltetechnischen Zweit-Evaluierung noch nicht möglich, und die zweite konsolidierte Nachreichung könne nicht innerhalb der von der UVP-Behörde gesetzten Frist vorgelegt werden. Die XXXX ersuchte daher, eine neue, ausreichend bemessene Frist für die Vorlage der konsolidierten zweiten Nachreichung für das UVP-Projekt einzuräumen.Mit Schreiben vom 25.09.2023 teilte die römisch 40 der belangten Behörde mit, dass sie anlässlich einer Besprechung mit Amtssachverständigen für Luftreinhaltung erfahren habe, dass „in Kürze - voraussichtlich bis Ende September 2023 - eine überarbeitete Richtlinie „Geruchsemissionen aus der Tierhaltung“ … veröffentlicht werden“ solle, die deutlich veränderte Emissionsfaktoren vorsehen werde. Diese überarbeitete Richtlinie werde in weiterer Folge den Stand der Technik darstellen und sei daher für die Beurteilung im Verfahren heranzuziehen. Da die Inhalte dieser überarbeiteten Richtlinie bisher nicht zugänglich gewesen und der römisch 40 daher auch nicht bekannt seien, sei die Bearbeitung der offenen Fragen gemäß der luftreinhaltetechnischen Zweit-Evaluierung noch nicht möglich, und die zweite konsolidierte Nachreichung könne nicht innerhalb der von der UVP-Behörde gesetzten Frist vorgelegt werden. Die römisch 40 ersuchte daher, eine neue, ausreichend bemessene Frist für die Vorlage der konsolidierten zweiten Nachreichung für das UVP-Projekt einzuräumen.

1.10    Verlängerung der Verbesserungsfrist:

Am 02.10.2023 wurde der neue Leitfaden „Emissionen aus der Tierhaltung“ veröffentlicht. Die belangte Behörde verlängerte am 05.10.2023 die Frist für die Erfüllung des gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrages um sechs Wochen (für den Fachbereich „Luftreinhaltung“) bzw. um sieben Tage (für alle anderen Fachbereiche) ab Zustellung (die am 10.10.2023 an die XXXX erfolgte). Mit der Fristverlängerung wurde der XXXX auch der neue Leitfaden „Emissionen aus der Tierhaltung“ übermittelt.Am 02.10.2023 wurde der neue Leitfaden „Emissionen aus der Tierhaltung“ veröffentlicht. Die belangte Behörde verlängerte am 05.10.2023 die Frist für die Erfüllung des gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Verbesserungsauftrages um sechs Wochen (für den Fachbereich „Luftreinhaltung“) bzw. um sieben Tage (für alle anderen Fachbereiche) ab Zustellung (die am 10.10.2023 an die römisch 40 erfolgte). Mit der Fristverlängerung wurde der römisch 40 auch der neue Leitfaden „Emissionen aus der Tierhaltung“ übermittelt.

Am 17.10.2023 legte die XXXX Unterlagen zu allen Fachbereichen außer „Luftreinhaltung“ vor. Gleichzeitig sagte die XXXX die Vorlage der Unterlagen zum Fachbereich „Luftreinhaltung“ bis 21.11.2023 zu.Am 17.10.2023 legte die römisch 40 Unterlagen zu allen Fachbereichen außer „Luftreinhaltung“ vor. Gleichzeitig sagte die römisch 40 die Vorlage der Unterlagen zum Fachbereich „Luftreinhaltung“ bis 21.11.2023 zu.

1.11    Zurückweisung des Genehmigungsantrags:

Bis zum 23.11.2023 wurden die geforderten Unterlagen zum Fachbereich „Luftreinhaltung“ nicht bei der belangten Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde sah sich daher am selben Tage veranlasst, den Antrag der XXXX vom 04.05.2017 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Bis zum 23.11.2023 wurden die geforderten Unterlagen zum Fachbereich „Luftreinhaltung“ nicht bei der belangten Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde sah sich daher am selben Tage veranlasst, den Antrag der römisch 40 vom 04.05.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

1.12    Beschwerde der XXXX :1.12    Beschwerde der römisch 40 :

Gegen die Zurückweisung des Antrages erhob die XXXX , nunmehr vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen die Zurückweisung des Antrages erhob die römisch 40 , nunmehr vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.13    Beschwerdevorlage, Beschwerdebeantwortung:

Mit Schreiben vom 15.02.2024 übermittelte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde, den Behördenakt und die eingereichten Unterlagen (auf Datenträger) an das Bundesverwaltungsgericht.

1.14    Mündliche Beschwerdeverhandlung:

Am 25.04.2024 fand am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der insbesondere ergänzende Ermittlungen zu der strittigen Frage getätigt wurden, ob der zuständige Organwalter der belangten Behörde, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, die bereits verlängerte Verbesserungsfrist mündlich abermals über den 21.11.2023 hinaus verläng

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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