Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W144 2285463-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der XXXX , XXXX geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 18.092023, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 18.092023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine zum Antragszeitpunkt volljährige syrische Staatsangehörige stellte am 29.11.2022 bei der österreichischen Botschaft in Ankara (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerdeführerin, eine zum Antragszeitpunkt volljährige syrische Staatsangehörige stellte am 29.11.2022 bei der österreichischen Botschaft in Ankara (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des XXXX geb., StA von Syrien, (Bezugsperson im Folgenden: „BP“), sei, dem im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 01.09.2022, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des römisch 40 geb., StA von Syrien, (Bezugsperson im Folgenden: „BP“), sei, dem im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 01.09.2022, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Dem Antrag beigeschlossen bzw. im Rahmen einer persönlichen Vorsprache nachgereicht wurden insbesondere folgende Unterlagen (in Kopie):
? Konventionsreisepass der Bezugsperson vom 3.10.2022
? Auszug aus dem Personenstandsregister der Bezugsperson
? Reisepass der BF
? Geburtsurkunde der BF
? Auszug aus dem Personenstandsregister der BF
? Beschluss über die Legalisierung der Eheschließung des syrischen Justizministeriums, Justizamt in Alraqa, Grundnummer XXXX , Beschluss Nummer XXXX ? Beschluss über die Legalisierung der Eheschließung des syrischen Justizministeriums, Justizamt in Alraqa, Grundnummer römisch 40 , Beschluss Nummer römisch 40
? Eheschließung Urkunde des syrischen Standesamtes Damaskus
? Auszug aus dem Familienregister des Standesamtes Damaskus
? positiver Asylbescheid des BFA bezüglich der Bezugsperson
? Vollmacht der BF für die Caritas vom 22.11.2022
? Bestätigung über die Einzahlung der Konsulargebühr
? ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG? ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG
? Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson
? e-Card der Bezugsperson
? ZMR-Auszug betreffend die Bezugsperson
In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die (BF) im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die (BF) im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 21.06.2023 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses gegeben seien und daher die Zuerkennung des Asylstatus an die BF nicht wahrscheinlich erscheine.
Wörtlich führte das BFA dazu Folgendes aus:
„Am 26.05.2022 wurde von beiden Parteien die Legalisierung der Eheschließung beim Justizministeriums, syrische arabische Republik, Justizamt in Alraqa mit der Zahl: Grund Nr: XXXX Beschluss Nr. XXXX beantragt. Aus dem Ergebnis der öffentlichen Sitzung geht hervor, dass die Eheschließung nach Anhörung der beiden Parteien nach ihrer Aussagen in der Gerichtsverhandlung die Eheschließung bestätigt wird. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Bezugsperson allerdings bereits 5 Monate in Österreich, somit kann die Bezugsperson – zumindest zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung nicht persönlich eine Aussage gemacht haben und bei der Gerichtsverhandlung teilgenommen haben. Weiters wurde von der Antragstellerin eine Eheschließungsurkunde vorgelegt, welche durch das Innenministerium, arabische Republik Syrien, Standesamt ausgestellt wurde. Diese Eheschließungsurkunde bezieht sich offensichtlich auf die Legalisierung des Gerichtes in Raqa. Die Dokumentennummer weicht aber von der Legalisierung insofern ab, dass sich die Nr. des Dokumentes wie folgt angeführt wird: XXXX .“„Am 26.05.2022 wurde von beiden Parteien die Legalisierung der Eheschließung beim Justizministeriums, syrische arabische Republik, Justizamt in Alraqa mit der Zahl: Grund Nr: römisch 40 Beschluss Nr. römisch 40 beantragt. Aus dem Ergebnis der öffentlichen Sitzung geht hervor, dass die Eheschließung nach Anhörung der beiden Parteien nach ihrer Aussagen in der Gerichtsverhandlung die Eheschließung bestätigt wird. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Bezugsperson allerdings bereits 5 Monate in Österreich, somit kann die Bezugsperson – zumindest zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung nicht persönlich eine Aussage gemacht haben und bei der Gerichtsverhandlung teilgenommen haben. Weiters wurde von der Antragstellerin eine Eheschließungsurkunde vorgelegt, welche durch das Innenministerium, arabische Republik Syrien, Standesamt ausgestellt wurde. Diese Eheschließungsurkunde bezieht sich offensichtlich auf die Legalisierung des Gerichtes in Raqa. Die Dokumentennummer weicht aber von der Legalisierung insofern ab, dass sich die Nr. des Dokumentes wie folgt angeführt wird: römisch 40 .“
Mit Schreiben vom 05.07.2023 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, zu den in der gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA angeführten Ablehnungsgründen Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 erstattete die BF im Wege der Caritas Vorarlberg eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie eine sowohl nach islamischem als auch nach staatlichem Recht gültige Ehe geschlossen habe, dies werde durch den vorgelegten Ehevertrag, die behördliche Heiratsregistrierung, sowie den behördlichen Eintrag im Familienregister der syrischen Meldebehörde mehrfach bestätigt. Wenn die Behörde Bedenken gegen die vorgelegten Urkunden gehabt hätte, hätte sie alle Ermittlungsschritte ausschöpfen müssen, stattdessen halte die Behörde lediglich fest, dass jegliche Urkunden mit jeglichem erdenklichen Inhalt aus dem Heimatstaat besorgt werden könnten. Dies sei eine antizipierende Beweiswürdigung, die Urkunden seien keiner kriminaltechnischen Untersuchung bezüglich ihrer Echtheit unterzogen worden. Bezüglich vermeintlicher Widersprüche in den Aussagen hätte die Behörde bei der Bezugsperson nochmals nachfragen können, um diese aufzuklären.
Nach neuerlicher negativer Stellungnahme des BFA wies die ÖB mit Bescheid vom 18.09.2023 den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG ab, da das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.Nach neuerlicher negativer Stellungnahme des BFA wies die ÖB mit Bescheid vom 18.09.2023 den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab, da das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 12.10.2023, eingebracht am 13.10.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dabei im Wesentlichen aus wie in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2023 und machte zudem geltend, dass mittlerweile klargestellt sei, das traditionell geschlossene syrische Ehen mit nachfolgender Registrierung rückwirksam rechtsgültig seien.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt am 30.01.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Weiters wird festgestellt, dass sich aus der Übersetzung des Beschlusses des Justizministeriums, Justizamt in Alraqa,
1. die Zahlen wörtlich „Grund Nr.: XXXX Beschluss Nr. XXXX “ finden, und 1. die Zahlen wörtlich „Grund Nr.: römisch 40 Beschluss Nr. römisch 40 “ finden, und
2. als Ergebnis einer öffentlichen Sitzung wörtlich (unkorrigiert) festgehalten ist: „Der anklagende Partei erschien im Gericht und der Angeklagte Partei erschien Vorladung ordnungsmäßig beantragt die Legalisierung ihrer Ehe und nach der Anhörung ihrer Aussagen in der Gerichtsverhandlung. Daher (…).“
Auf der Übersetzung der Eheschließungsurkunde des Standesamtes Damaskus ist als „Nr. des Dokuments“ die Aktenzahl „ XXXX “ angegeben.Auf der Übersetzung der Eheschließungsurkunde des Standesamtes Damaskus ist als „Nr. des Dokuments“ die Aktenzahl „ römisch 40 “ angegeben.
Festgestellt wird zudem, dass die Bezugsperson in den Einvernahmen betreffend ihr Asylverfahren bereits bei der Erstbefragung am 03.05.2022 und gleichlautend vor dem BFA im August 2022 angegeben hat, mit der BF seit XXXX .2021 verheiratet zu sein. Zudem wurden im Verfahren Fotos vorgelegt, die offenkundig eine Hochzeitsgesellschaft zeigen.Festgestellt wird zudem, dass die Bezugsperson in den Einvernahmen betreffend ihr Asylverfahren bereits bei der Erstbefragung am 03.05.2022 und gleichlautend vor dem BFA im August 2022 angegeben hat, mit der BF seit römisch 40 .2021 verheiratet zu sein. Zudem wurden im Verfahren Fotos vorgelegt, die offenkundig eine Hochzeitsgesellschaft zeigen.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
…
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
….
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Im Hinblick auf die fragliche Angehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson ist Folgendes auszuführen:
Das BFA und somit auch die belangte Behörde begründen ihre negative Wahrscheinlichkeitsprognose über die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die BF damit, dass bedenkliche Urkunden vorgelegt worden seien. Konkret ergebe sich aus einem Beschluss des Justizministeriums, Justizamt Alraqa, dass die Bezugsperson bei dieser Behörde gemeinsam mit der BF zu einem Zeitpunkt vorstellig gewesen sei, in dem sich die Bezugsperson schon seit Monaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Diesbezüglich liege - sinngemäß – eine inhaltliche Unrichtigkeit vor, weshalb die vorgelegte Urkunde bedenklich und das Familienverhältnis nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Zudem lägen Abweichungen im Hinblick auf die Aktenzahlen vor, wenn in dem zuvor genannten Beschluss die Zahlen Grund Nr. XXXX , Beschluss Nr. XXXX aufscheine, hingegen auf der Urkunde des Standesamtes Damaskus auf ein Dokument mit der Nr. XXXX Bezug genommen werde. Das BFA und somit auch die belangte Behörde begründen ihre negative Wahrscheinlichkeitsprognose über die Gewährung des Status einer Asylberechtigten an die BF damit, dass bedenkliche Urkunden vorgelegt worden seien. Konkret ergebe sich aus einem Beschluss des Justizministeriums, Justizamt Alraqa, dass die Bezugsperson bei dieser Behörde gemeinsam mit der BF zu einem Zeitpunkt vorstellig gewesen sei, in dem sich die Bezugsperson schon seit Monaten im Bundesgebiet aufgehalten habe. Diesbezüglich liege - sinngemäß – eine inhaltliche Unrichtigkeit vor, weshalb die vorgelegte Urkunde bedenklich und das Familienverhältnis nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Zudem lägen Abweichungen im Hinblick auf die Aktenzahlen vor, wenn in dem zuvor genannten Beschluss die Zahlen Grund Nr. römisch 40 , Beschluss Nr. römisch 40 aufscheine, hingegen auf der Urkunde des Standesamtes Damaskus auf ein Dokument mit der Nr. römisch 40 Bezug genommen werde.
Zunächst ist auszuführen, dass dem BFA bei zutreffen dieser Umstände nicht entgegengetreten werden könnte, wenn es die vorgelegten Unterlagen als bedenklich ansehe. Jedoch ergibt eine genaue Analyse der vorgelegten Unterlagen, dass diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und aus der Aktenlage nicht erweislich ist:
Aus dem Wortlaut der Urkunde des Justizamtes Alraqa ergibt sich lediglich zweifelsfrei, dass die BF bei Gericht erschienen ist, hingegen ist der Wortlaut der Übersetzung bezüglich der Anwesenheit der Bezugsperson bei Gericht sehr zweifelhaft. Zum einen liegt mit der Wendung „Die anklagende Partei erschien im Gericht und der Angeklagte Partei erschien Vorladung ordnungsmäßig beantragt die Legalisierung…“ kein grammatisch richtiger Satz vor, zudem fehlt jegliche Interpunktion zur Verdeutlichung syntaktischer Zusammenhänge, und selbst wenn zunächst (durch die Wortfolge „und der Angeklagte Partei erschien“) naheliegend erschiene, dass beide Personen bei der Behörde anwesend gewesen seien, so lässt der holprige Wortlaut dieser Ausführung auch die Interpretation zu, dass lediglich die BF bei der Behörde anwesend gewesen ist und bezüglich der Bezugsperson lediglich eine ordnungsgemäße Vorladung vorgelegen hat, zumal sich auch die Frage stellt, wenn beide Parteien anwesend gewesen wären, warum im Text nicht die einfachere und naheliegende Formulierung, dass „die anklagende und die angeklagte Partei bei Gericht erschienen“ seien, sondern für beide Parteien eine unterschiedliche Formulierungen und getrennte Anführungen verwendet worden ist bzw. sind. Auch der weitere Wortlaut, wonach die Behörde nach „ihrer Aussagen“ zu einem Ergebnis komme, lässt - angesichts der offenkundigen sprachlichen Fehlerhaftigkeit der Übersetzung - offen, ob mit dem Wort „ihrer“ beide Personen gemeint waren, oder lediglich die BF als anklagende Partei.
Im Hinblick auf die von der Behörde erkannten Widersprüche bezüglich der Aktenzahlen auf dem Beschluss des Justizamtes Alraqa (Grund Nr.: XXXX Beschluss Nr. XXXX ) im Vergleich zum Verweis auf der Eheschließungsurkunde des Standesamtes Damaskus ( XXXX ) ist auszuführen, dass hierbei lediglich eine Unschärfe erkannt werden kann, da auf der zuletzt genannten Urkunde sich jedenfalls beide auch auf dem Schreiben des Justizamtes befindlichen Zahlen, konkret „ XXXX “, sowie „ XXXX “, wiederfinden. Ohne nähere Kenntnis über die tatsächliche Gebräuchlichkeit vom Aktenzahlen und der Kombination von „Grund- und Beschlussnummern“ bei syrischen Behörden kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Widersprüchlichkeit im Hinblick auf die Aktenzahlen ausgegangen werden.Im Hinblick auf die von der Behörde erkannten Widersprüche bezüglich der Aktenzahlen auf dem Beschluss des Justizamtes Alraqa (Grund Nr.: römisch 40 Beschluss Nr. römisch 40 ) im Vergleich zum Verweis auf der Eheschließungsurkunde des Standesamtes Damaskus ( römisch 40 ) ist auszuführen, dass hierbei lediglich eine Unschärfe erkannt werden kann, da auf der zuletzt genannten Urkunde sich jedenfalls beide auch auf dem Schreiben des Justizamtes befindlichen Zahlen, konkret „ römisch 40 “, sowie „ römisch 40 “, wiederfinden. Ohne nähere Kenntnis über die tatsächliche Gebräuchlichkeit vom Aktenzahlen und der Kombination von „Grund- und Beschlussnummern“ bei syrischen Behörden kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Widersprüchlichkeit im Hinblick auf die Aktenzahlen ausgegangen werden.
Demgegenüber liegen übereinstimmende Aussagen zur Eheschließung der BF mit der BP vor, zudem wurden Hochzeitsfotos vorgelegt.
Es liegen somit einerseits Ermittlungsergebnisse vor, die für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF und der Bezugsperson sprechen, andererseits sind angesichts des oben thematisierten Inhaltes des Textes der Urkunde des Justizamtes Alraqa, der die Interpretation zulässt, dass sich der BF zu einem Zeitpunkt bei der Behörde aufgehalten haben soll, zu dem er sich bereits seit Monaten im Bundesgebiet befunden hat, auch Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Urkunden gegeben, sodass ohne weitere Ermittlungen, etwa ohne ordnungsgemäße Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, in dem Sinne, dass ein grammatikalisch richtiger und seinem Sinn nach eindeutig identifizierbarer Satz (über die Anwesenheit der BP beim Justizamt Alraqa) vorliegt, oder allenfalls auch Einvernahme der BF bei der ÖB, der relevante Sachverhalt nicht festgestellt werden kann.
Im fortgesetzten Verfahren sind daher diesbezüglich ergänzende Ermittlungen anzustellen, zudem wäre in Bezug auf die Aktenzahlen ein schlüssiges Beweisergebnis nur dann vorliegend, wenn die Behörde auf Sachverhaltsebene darlegen könnte, dass die geringfügige Abweichung bzw. Kombination der Aktenzahlen in syrischen Unterlagen gänzlich unüblich wäre, bzw. dass eine solche Mischform - immerhin finden sich beide Aktenzahlen im Wesentlichen auf beiden Dokumenten - gänzlich unwahrscheinlich erscheint.
Angesichts dessen war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Sachverhaltsergänzung an die ÖB zurückzuverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Verwandtschaftsverhältnis BF mit der BP nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Verwandtschaftsverhältnis BF mit der BP nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienverfahren Frist Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische BotschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2285463.1.00Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024