TE Bvwg Beschluss 2024/6/13 G306 2290560-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


G306 2290560-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, rechtlich vertreten durch GCP Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, rechtlich vertreten durch GCP Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zahl römisch 40 :

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 09.01.2024, vom Vater des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), als gesetzlichen Vertreter des mj. BF, übernommen am 12.01.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.1. Mit Schreiben vom 09.01.2024, vom Vater des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), als gesetzlichen Vertreter des mj. BF, übernommen am 12.01.2024, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

2. Mit E-Mail vom 18.01.2024 brachte der Vater des BF eine Stellungnahme betreffend das Schreiben des BFA vom 09.01.2024 ein und brachte Unterlagen in Vorlage.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Vater des BF zugestellt am 15.02.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Vater des BF zugestellt am 15.02.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).

4. Mit E-Mail vom 01.03.2024 brachte die im Spruch genannte rechtliche Vertretung des BF (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme wird als Empfänger das BFA sowie die in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 09.01.2024 ersichtliche IFA-Zahl angeführt und Folgendes ausgeführt: „Durch die ausgewiesene Vertretung wird zu der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme abgegeben folgende Stellungnahme: Zu den Fragen: […]“. Im Schreiben wird sodann auf die vom BFA in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gestellten Fragen eingegangen. Es wurde ersucht bzw. beantragt, nach neuerlicher Einvernahme des BF und seines Vaters als Zeugen, einen Aufenthaltstitel zu gewähren.4. Mit E-Mail vom 01.03.2024 brachte die im Spruch genannte rechtliche Vertretung des BF (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme wird als Empfänger das BFA sowie die in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 09.01.2024 ersichtliche IFA-Zahl angeführt und Folgendes ausgeführt: „Durch die ausgewiesene Vertretung wird zu der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme abgegeben folgende Stellungnahme: Zu den Fragen: […]“. Im Schreiben wird sodann auf die vom BFA in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gestellten Fragen eingegangen. Es wurde ersucht bzw. beantragt, nach neuerlicher Einvernahme des BF und seines Vaters als Zeugen, einen Aufenthaltstitel zu gewähren.

5. Mit E-Mail der im Spruch genannten RV vom 16.04.2024 wurde beantragt, die Stellungnahme vom 01.03.2024 möge richtigerweise als fristgerecht eingebrachte Beschwerde betrachtet werden und das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge den Bescheid des BFA vom 12.02.2024 insbesondere auch aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige NAG Behörde ersatzlos aufheben. Es wurde ausgeführt, dass der im Spruch genannte Bescheid des BFA während eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der zuständigen NAG Behörde erlassen worden sei und dadurch offenkundig die positive Entscheidung der NAG Behörde konterkariere. Da aufgrund des damals anhängigen Verfahrens vor der NAG Behörde schon gar kein Asylfall vorliege, sei die Beschwerde vom 01.03.2024 beim BFA fristgerecht eingebracht worden, welche offenkundig unrichtig als Stellungnahme bezeichnet worden sei.5. Mit E-Mail der im Spruch genannten Regierungsvorlage vom 16.04.2024 wurde beantragt, die Stellungnahme vom 01.03.2024 möge richtigerweise als fristgerecht eingebrachte Beschwerde betrachtet werden und das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge den Bescheid des BFA vom 12.02.2024 insbesondere auch aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige NAG Behörde ersatzlos aufheben. Es wurde ausgeführt, dass der im Spruch genannte Bescheid des BFA während eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der zuständigen NAG Behörde erlassen worden sei und dadurch offenkundig die positive Entscheidung der NAG Behörde konterkariere. Da aufgrund des damals anhängigen Verfahrens vor der NAG Behörde schon gar kein Asylfall vorliege, sei die Beschwerde vom 01.03.2024 beim BFA fristgerecht eingebracht worden, welche offenkundig unrichtig als Stellungnahme bezeichnet worden sei.

6. Das gegenständliche E-Mail und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 17.04.2027 vorgelegt und langten am 19.04.2024 ein.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 16.05.2024, der RV des BF zugestellt am 22.05.2024, wurde dem BF die Verspätung seines als Beschwerde zu betrachtenden Schreibens vom 16.04.2024 vorgehalten und dazu eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Weiters wurde dem BF hinsichtlich seines Antrages vom 16.04.2024, die Stellungnahme vom 01.03.2024 als fristgerecht eingebrachte Beschwerde zu betrachten, mitgeteilt, dass die Stellungnahme vom 01.03.2024 keines der Bestandteile einer Beschwerde iSd § 9 Abs. 1 VwGVG aufweise, sodass diese – selbst wenn man sie als Beschwerde betrachten sollte – mangelhaft gewesen und als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.7. Mit Schreiben des BVwG vom 16.05.2024, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 22.05.2024, wurde dem BF die Verspätung seines als Beschwerde zu betrachtenden Schreibens vom 16.04.2024 vorgehalten und dazu eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Weiters wurde dem BF hinsichtlich seines Antrages vom 16.04.2024, die Stellungnahme vom 01.03.2024 als fristgerecht eingebrachte Beschwerde zu betrachten, mitgeteilt, dass die Stellungnahme vom 01.03.2024 keines der Bestandteile einer Beschwerde iSd Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG aufweise, sodass diese – selbst wenn man sie als Beschwerde betrachten sollte – mangelhaft gewesen und als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

8. Mit Schreiben vom 05.06.2024, Postaufgabestempel vom 05.06.2024, beim BVwG eingelangt am 07.06.2024, brachte die RV des BF eine Stellungnahme ein. 8. Mit Schreiben vom 05.06.2024, Postaufgabestempel vom 05.06.2024, beim BVwG eingelangt am 07.06.2024, brachte die Regierungsvorlage des BF eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

1.2. Der mj. BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger und gesund.

Er weist seit dem 08.07.2021 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF stellte am 03.09.2021 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen NAG Behörde. Der Antrag wurde am 21.11.2022 abgewiesen. Am 25.04.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der zuständigen NAG Behörde, welchem stattgegeben wurde. Der BF ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 09.04.2024 bis 09.04.2025.

1.3. Er wurde am XXXX .2023 einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes – Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes von 90 Tagen in 180 Tagen – wurde der BF am selben Tag gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.1.3. Er wurde am römisch 40 .2023 einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes – Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes von 90 Tagen in 180 Tagen – wurde der BF am selben Tag gemäß Paragraphen 31, Absatz eins a,, 31 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.

1.4. Mit Schreiben vom 09.01.2024, vom Vater des mj. BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, als gesetzlichen Vertreter des mj. BF, übernommen am 12.01.2024, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit folgendem Wortlaut, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten:1.4. Mit Schreiben vom 09.01.2024, vom Vater des mj. BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, als gesetzlichen Vertreter des mj. BF, übernommen am 12.01.2024, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit folgendem Wortlaut, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten:

„IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX „IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40

Wien, am 09.01.2024

Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme

Guten Tag, XXXX ,Guten Tag, römisch 40 ,

wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat: Erlassung Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot

Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie den Ausführungen weiter unten sowie den allenfalls angeschlossenen Beilagen entnehmen. Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.

[…]

Ergebnis der Beweisaufnahme:

Sie halten sich seit laut Meldeauskunft seit 14.09.2021 im österreichischen Bundesgebiet auf. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde abgewiesen, ein weiterer ist noch anhängig. Sie halten sich seit 15.12.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da Sie nie im besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sind.

Um jedoch den Sachverhalt im Lichte Ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werden Sie um Beantwortung nachstehender Fragen und Vorlage der entsprechenden Belege gebeten:

?        Geben Sie an, wann und wie Sie ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich?

?        Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigten Sie dazu (Vorlage von Meldebestätigungen und Aufenthaltstitel). Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?

?        Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?

?        Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.

?        Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.

?        Führern Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genaue Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse.

?        Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor?

?        Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft? (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.)

?        Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich.

?        Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?

[…]“

1.5. Mit E-Mail vom 18.01.2024 brachte der Vater des BF als gesetzlicher Vertreter des mj. BF eine Stellungnahme betreffend das Schreiben des BFA vom 09.01.2024 ein.

1.6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Vater des BF zugestellt am 15.02.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).1.6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Vater des BF zugestellt am 15.02.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).

Aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich:

„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiteres hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.atBitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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