TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W271 2283626-1

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Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
TKG 2021 §188 Abs10
TKG 2021 §188 Abs2 Z2
TKG 2021 §28 Abs1 Z4
TKG 2021 §4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §45
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VwGVG §44 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch


W271 2283626-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK al über die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Christian SCHÖFFTHALER, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK al über die Beschwerde von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Christian SCHÖFFTHALER, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist ein Beitrag von XXXX ,- Euro zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist ein Beitrag von römisch 40 ,- Euro zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.

III. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Behörden- und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt XXXX ,- Euro.römisch III. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Behörden- und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt römisch 40 ,- Euro.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX langte eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung der Polizeidirektion Tirol (im Folgenden: Anzeigenlegerin) bei der Fernmeldebehörde Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Eine Polizeistreife habe am XXXX in XXXX auf der XXXX im Bereich des XXXX Fahrzeugkontrollen durchgeführt. Dabei sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten und dabei ein Radarwarngerät vorgefunden worden. 1. Am römisch 40 langte eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung der Polizeidirektion Tirol (im Folgenden: Anzeigenlegerin) bei der Fernmeldebehörde Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Eine Polizeistreife habe am römisch 40 in römisch 40 auf der römisch 40 im Bereich des römisch 40 Fahrzeugkontrollen durchgeführt. Dabei sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten und dabei ein Radarwarngerät vorgefunden worden.

2. Am XXXX erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung wegen betriebsbereiter Errichtung eines Radarwarngerätes ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, GZ: XXXX Zudem wurde der Verfall des Radarwarngeräts ausgesprochen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dieses binnen zwei Wochen der belangten Behörde vorzulegen. 2. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung wegen betriebsbereiter Errichtung eines Radarwarngerätes ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, GZ: römisch 40 Zudem wurde der Verfall des Radarwarngeräts ausgesprochen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dieses binnen zwei Wochen der belangten Behörde vorzulegen.

3. Am XXXX langte ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung bei der belangten Behörde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsstraftat weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht begangen habe. Es wurde beantragt, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, die angebotenen Beweise aufzunehmen und sodann das Strafverfahren einzustellen. 3. Am römisch 40 langte ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung bei der belangten Behörde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsstraftat weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht begangen habe. Es wurde beantragt, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, die angebotenen Beweise aufzunehmen und sodann das Strafverfahren einzustellen.

4. Am XXXX langte eine rechtfertigende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der dieser ausführte, dass das Radarwarngerät nicht in Betrieb und anders als behauptet nicht angesteckt gewesen sei. Generell sei das Gerät defekt gewesen und habe daher nicht in Betrieb sein können. 4. Am römisch 40 langte eine rechtfertigende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der dieser ausführte, dass das Radarwarngerät nicht in Betrieb und anders als behauptet nicht angesteckt gewesen sei. Generell sei das Gerät defekt gewesen und habe daher nicht in Betrieb sein können.

5. Aufgrund dieser Stellungnahme forderte die belangte Behörde am XXXX die die Polizeimitarbeiter, welche die Verkehrskontrolle durchgeführt hatten, auf, über die Montage des Radarwarngeräts im Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abzugeben. Die entsprechende Stellungnahme der Polizisten folgte am XXXX . 5. Aufgrund dieser Stellungnahme forderte die belangte Behörde am römisch 40 die die Polizeimitarbeiter, welche die Verkehrskontrolle durchgeführt hatten, auf, über die Montage des Radarwarngeräts im Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abzugeben. Die entsprechende Stellungnahme der Polizisten folgte am römisch 40 .

6. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die polizeiliche Stellungnahme übermittelt und er wurde aufgefordert, detaillierte Angaben zum Sachverhalt zu machen. Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers folgte nach einer Fristverlängerung am XXXX . 6. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die polizeiliche Stellungnahme übermittelt und er wurde aufgefordert, detaillierte Angaben zum Sachverhalt zu machen. Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers folgte nach einer Fristverlängerung am römisch 40 .

7. Am XXXX erließ die belangte Behörde mit der GZ: XXXX folgendes Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer: 7. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde mit der GZ: römisch 40 folgendes Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer:

„Sie haben am 16.01.2023, um 11.35 Uhr in XXXX , auf der XXXX , Höhe Straßenkilometer 4,2 ( XXXX ) im Lkw der XXXX , Marke XXXX , Kennzeichen XXXX , ein Radarwarngerät der Marke XXXX , Seriennummer unbekannt, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung zumindest betriebsbereit errichtet, indem das Gerät auf dem Armaturenbrett montiert war, am Gerät das Stromversorgungskabel angesteckt war und der 12-Voltstecker dieses Stromversorgungskabels in bzw unmittelbar neben der 12-Volt-Buchse (Zigarettenanzünderbuchse) steckte/lag, wodurch dieses Gerät mit wenig Aufwand (lediglich den 12-Voltstecker in die 12-Volt-Buchse stecken und den On-/OFF-Drehschalter drehen) in Betrieb genommen werden konnte. „Sie haben am 16.01.2023, um 11.35 Uhr in römisch 40 , auf der römisch 40 , Höhe Straßenkilometer 4,2 ( römisch 40 ) im Lkw der römisch 40 , Marke römisch 40 , Kennzeichen römisch 40 , ein Radarwarngerät der Marke römisch 40 , Seriennummer unbekannt, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung zumindest betriebsbereit errichtet, indem das Gerät auf dem Armaturenbrett montiert war, am Gerät das Stromversorgungskabel angesteckt war und der 12-Voltstecker dieses Stromversorgungskabels in bzw unmittelbar neben der 12-Volt-Buchse (Zigarettenanzünderbuchse) steckte/lag, wodurch dieses Gerät mit wenig Aufwand (lediglich den 12-Voltstecker in die 12-Volt-Buchse stecken und den On-/OFF-Drehschalter drehen) in Betrieb genommen werden konnte.

Aufgrund des Verwendungszweckes dieser Funkanlage (durch rechtzeitige Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen durch die Exekutive mittels Geschwindigkeitsmessgeräten wird die Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Erfordernissen angepasst und dadurch soll eine Bestrafung wegen überhöhter Geschwindigkeit vermieden werden) kann gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 TKG 2021 eine fernmeldebehördliche Bewilligung nie erteilt werden! Aufgrund des Verwendungszweckes dieser Funkanlage (durch rechtzeitige Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen durch die Exekutive mittels Geschwindigkeitsmessgeräten wird die Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Erfordernissen angepasst und dadurch soll eine Bestrafung wegen überhöhter Geschwindigkeit vermieden werden) kann gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2021 eine fernmeldebehördliche Bewilligung nie erteilt werden!

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG), BGBl. I Nr. 190/2021 iVm Paragraph 28, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in Verbindung mit

§ 188 Abs. 2 Z 2 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 190/2021 Paragraph 188, Absatz 2, Ziffer 2, Telekommunikationsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

Geldstrafe von

€ 350,-

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

23,5 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 188 Abs. 2 Z 2 TKG 2021 Paragraph 188, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Das im Spruch angeführte Radarwarngerät der Marke XXXX Seriennummer un-bekannt, welches am 16.01.2023, um 11.35 Uhr im LKW mit dem Kennzeichen XXXX , zu-mindest betriebsbereit errichtet war, wird gemäß § 188 Abs. 10 TKG 2021 idgF für verfallen erklärt! Das im Spruch angeführte Radarwarngerät der Marke römisch 40 Seriennummer un-bekannt, welches am 16.01.2023, um 11.35 Uhr im LKW mit dem Kennzeichen römisch 40 , zu-mindest betriebsbereit errichtet war, wird gemäß Paragraph 188, Absatz 10, TKG 2021 idgF für verfallen erklärt!

Dieses Gerät ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides der Fernmeldebehörde, Außenstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Valiergasse 60, vorzu-legen!

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 35,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,- Euro;

• - - - Euro als Ersatz der Barauslagen für - - - .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

385,- Euro

Zahlungsfrist:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich elektronisch auf dem Konto der Behörde lautend auf BMF/TKG-Gebühren, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT050100000005040010, ungekürzt durch Bankspesen unter Angabe der auf der ersten Seite angeführten Geschäftszahl zur Einzahlung zu bringen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Im Fall einer Mahnung ist gem § 54b Abs 1a VStG idgF ein pauschalierter Kostenbeitrag idHv fünf Euro zu entrichten.“Im Fall einer Mahnung ist gem Paragraph 54 b, Absatz eins a, VStG idgF ein pauschalierter Kostenbeitrag idHv fünf Euro zu entrichten.“

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom XXXX Beschwerde.8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom römisch 40 Beschwerde.

9. Am XXXX fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und zwei Zeugen teilnahmen.9. Am römisch 40 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und zwei Zeugen teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Er ist nicht für Kinder sorgepflichtig und bislang unbescholten.

Er fuhr am XXXX in XXXX auf der XXXX , Höhe Straßenkilometer XXXX einen LKW der XXXX , Marke XXXX mit dem Kennzeichen XXXX . Dieser LKW dient der Firma dazu, Baumaterialien zu Baustellen anzuliefern. Er hatte zu diesem Zeitpunkt ein Radarwarngerät der Marke XXXX , SerNr.: XXXX auf dem Armaturenbrett bei sich im LKW. Für dieses Gerät hatte der Beschwerdeführer keine fernmeldebehördliche Genehmigung.Er fuhr am römisch 40 in römisch 40 auf der römisch 40 , Höhe Straßenkilometer römisch 40 einen LKW der römisch 40 , Marke römisch 40 mit dem Kennzeichen römisch 40 . Dieser LKW dient der Firma dazu, Baumaterialien zu Baustellen anzuliefern. Er hatte zu diesem Zeitpunkt ein Radarwarngerät der Marke römisch 40 , SerNr.: römisch 40 auf dem Armaturenbrett bei sich im LKW. Für dieses Gerät hatte der Beschwerdeführer keine fernmeldebehördliche Genehmigung.

1.2. Um 11:35 Uhr hielt der Polizist XXXX das Fahrzeug des Beschwerdeführers an, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Der Beschwerdeführer blieb nicht sofort stehen, obwohl genug Platz dazu zur Verfügung stand, sondern ließ das Fahrzeug etwa eine Fahrzeuglänge weiterrollen, bevor er anhielt. Der Polizist konnte beobachten, dass der Beschwerdeführer, während sich der Polizist dem Fahrzeug näherte, etwas hantierte. Dabei waren die Hände des Beschwerdeführers unten auf der Ebene des Armaturenbretts und des Lenkrads, nicht oben etwa bei der Sonnenblende. 1.2. Um 11:35 Uhr hielt der Polizist römisch 40 das Fahrzeug des Beschwerdeführers an, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Der Beschwerdeführer blieb nicht sofort stehen, obwohl genug Platz dazu zur Verfügung stand, sondern ließ das Fahrzeug etwa eine Fahrzeuglänge weiterrollen, bevor er anhielt. Der Polizist konnte beobachten, dass der Beschwerdeführer, während sich der Polizist dem Fahrzeug näherte, etwas hantierte. Dabei waren die Hände des Beschwerdeführers unten auf der Ebene des Armaturenbretts und des Lenkrads, nicht oben etwa bei der Sonnenblende.

1.3. Das aufgefundene Radarwarngerät (Anzeige, S. 3) ist flächenmäßig etwas kleiner als ein DIN-A5 Blatt Papier. Es lag im ausgeschalteten Zustand lose im Fahrzeug des Beschwerdeführers oben auf dem Armaturenbrett. Von der rechten Seite des Geräts hing ein Kabel weg. Um das Gerät in Betrieb zu nehmen, wäre es lediglich erforderlich gewesen, den 12V-Stecker des Kabels in den daneben befindlichen Zigarettenanzünder (12-Volt-Buchse) des Fahrzeugs zu stecken und das Radarwarngerät selbst einzuschalten. Das Gerät war funktionstüchtig und in unmittelbar betriebsbereitem Zustand.1.3. Das aufgefundene Radarwarngerät (Anzeige, Sitzung 3) ist flächenmäßig etwas kleiner als ein DIN-A5 Blatt Papier. Es lag im ausgeschalteten Zustand lose im Fahrzeug des Beschwerdeführers oben auf dem Armaturenbrett. Von der rechten Seite des Geräts hing ein Kabel weg. Um das Gerät in Betrieb zu nehmen, wäre es lediglich erforderlich gewesen, den 12V-Stecker des Kabels in den daneben befindlichen Zigarettenanzünder (12-Volt-Buchse) des Fahrzeugs zu stecken und das Radarwarngerät selbst einzuschalten. Das Gerät war funktionstüchtig und in unmittelbar betriebsbereitem Zustand.

Radarwarngeräte empfangen Funksignale, die Radargeräte bei der Geschwindigkeitsmessung aussenden. Der Verwendungszweck des gegenständlichen Radarwarngerätes ist es, durch rechtzeitige Signalisierung bzw. Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen durch die Exekutive mittels Geschwindigkeitsmessgeräten zu warnen, woraufhin die Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Erfordernissen angepasst und dadurch eine Bestrafung wegen überhöhter Geschwindigkeit vermieden werden kann.

1.4. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich um ein Radarwarngerät handelte und wie es in Betrieb gesetzt werden konnte, konkret durch Anstecken des Kabels (vgl. OZ 6, S. 5).1.4. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich um ein Radarwarngerät handelte und wie es in Betrieb gesetzt werden konnte, konkret durch Anstecken des Kabels vergleiche OZ 6, Sitzung 5).

1.5. Abgesehen vom Weiterrollen bei der Anhaltung verhielt sich der Beschwerdeführer bei der Fahrzeugkontrolle unauffällig und kooperativ.

1.6. Der Polizist nahm das Radarwarngerät während der Kontrolle vorübergehend an sich, lagerte es im polizeilichen Dienstwagen zwischen, besprach sich mit seinem Kollegen XXXX der bis zu diesem Zeitpunkt mit einer anderen Fahrzeugkontrolle beschäftigt war, stellte zu dem Gerät Recherchen an und telefonierte mit seinem Vorgesetzten, um das weitere Vorgehen zu besprechen. 1.6. Der Polizist nahm das Radarwarngerät während der Kontrolle vorübergehend an sich, lagerte es im polizeilichen Dienstwagen zwischen, besprach sich mit seinem Kollegen römisch 40 der bis zu diesem Zeitpunkt mit einer anderen Fahrzeugkontrolle beschäftigt war, stellte zu dem Gerät Recherchen an und telefonierte mit seinem Vorgesetzten, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

1.7. Das Gerät wurde dem Beschwerdeführer nach der Fahrzeugkontrolle wieder ausgehändigt.

2. Beweiswürdigung:

Ad II.1.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen dahingehend glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ad römisch II.1.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen dahingehend glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Fahrt des Beschwerdeführers, deren Ort, die Details des Fahrzeugs und dass sich das Radarwarngerät im Fahrzeug befand, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers, der diese Umstände selbst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte. Ebenso gestand er ein, für das Gerät keine fernmeldebehördliche Genehmigung gehabt zu haben (vgl. OZ 6, S. 5). Den Zweck des Fahrzeugs in der Firma des Beschwerdeführers legte dieser ebenso in der mündlichen Verhandlung dar (vgl. OZ 6, S. 6). Die Feststellungen zur Fahrt des Beschwerdeführers, deren Ort, die Details des Fahrzeugs und dass sich das Radarwarngerät im Fahrzeug befand, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers, der diese Umstände selbst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte. Ebenso gestand er ein, für das Gerät keine fernmeldebehördliche Genehmigung gehabt zu haben vergleiche OZ 6, Sitzung 5). Den Zweck des Fahrzeugs in der Firma des Beschwerdeführers legte dieser ebenso in der mündlichen Verhandlung dar vergleiche OZ 6, Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer bestreitet insofern zu keiner Zeit, das gegenständliche Radarwarngerät ohne fernmeldebehördliche Bewilligung in seinem Fahrzeug dabeigehabt zu haben.

Ad. II.1.2. und 1.3. Die Anhaltung durch den Polizisten XXXX beschrieb dieser glaubwürdig in seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 6, S. 7ff). Dass der Beschwerdeführer nicht sofort anhielt, sondern eine kurze Strecke weiterrollte, ergibt sich sowohl aus dieser glaubwürdigen Aussage, als auch schon aus der Stellungnahme, die der Polizist im Behördenverfahren erstattete. Ein Foto des gegenständlichen Radarwarngeräts befindet sich im Behördenakt (Anzeige, S. 3). Ad. römisch II.1.2. und 1.3. Die Anhaltung durch den Polizisten römisch 40 beschrieb dieser glaubwürdig in seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 6, Sitzung 7ff). Dass der Beschwerdeführer nicht sofort anhielt, sondern eine kurze Strecke weiterrollte, ergibt sich sowohl aus dieser glaubwürdigen Aussage, als auch schon aus der Stellungnahme, die der Polizist im Behördenverfahren erstattete. Ein Foto des gegenständlichen Radarwarngeräts befindet sich im Behördenakt (Anzeige, Sitzung 3).

Der Polizist beschrieb auch, in welchem Zustand er das Radarwarngerät im Fahrzeug des Beschwerdeführers vorfand, und dass seiner Einschätzung nach das Gerät durch bloßes Anstecken und Einschalten in Betrieb zu setzen gewesen wäre (OZ 6, S. 7f). Der Polizist beschrieb auch, in welchem Zustand er das Radarwarngerät im Fahrzeug des Beschwerdeführers vorfand, und dass seiner Einschätzung nach das Gerät durch bloßes Anstecken und Einschalten in Betrieb zu setzen gewesen wäre (OZ 6, Sitzung 7f).

Auch auf konkretisierende Nachfragen blieb der Polizist bei seiner glaubwürdigen Aussage, dass das Gerät lose auf dem Armaturenbrett lag. An eine Klammer, die er hätte, entfernen müssen, könne er sich nicht erinnern (vgl. OZ 6, S. 10). Das Foto im Akt lässt auch keine Klammer am Gerät erkennen; die dementsprechende Angabe des Beschwerdeführers war daher nicht nachvollziehbar (vgl. OZ 6, S. 5). Dass der Beschwerdeführer, während sich der Polizist dem Fahrzeug näherte, etwas hantierte und dabei seine Hände „unten, nicht oben“ hatte, gab der Polizist bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an (vgl. OZ 6, S. 8). Auch auf konkretisierende Nachfragen blieb der Polizist bei seiner glaubwürdigen Aussage, dass das Gerät lose auf dem Armaturenbrett lag. An eine Klammer, die er hätte, entfernen müssen, könne er sich nicht erinnern vergleiche OZ 6, Sitzung 10). Das Foto im Akt lässt auch keine Klammer am Gerät erkennen; die dementsprechende Angabe des Beschwerdeführers war daher nicht nachvollziehbar vergleiche OZ 6, Sitzung 5). Dass der Beschwerdeführer, während sich der Polizist dem Fahrzeug näherte, etwas hantierte und dabei seine Hände „unten, nicht oben“ hatte, gab der Polizist bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an vergleiche OZ 6, Sitzung 8).

Der Verwendungszweck von Radarwarngeräten, vor Geschwindigkeitsmessungen durch die Exekutive mittels Geschwindigkeitsmessgeräten zu warnen, woraufhin die Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Erfordernissen angepasst und dadurch eine Bestrafung wegen überhöhter Geschwindigkeit vermieden werden kann, wird schon in der ursprünglichen Strafverfügung aufgegriffen (vgl. Strafverfügung, S. 8) und ist für das BVwG nachvollziehbar und zutreffend. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird dieser durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Verwendungszweck von Radarwarngeräten, vor Geschwindigkeitsmessungen durch die Exekutive mittels Geschwindigkeitsmessgeräten zu warnen, woraufhin die Fahrgeschwindigkeit den gesetzlichen Erfordernissen angepasst und dadurch eine Bestrafung wegen überhöhter Geschwindigkeit vermieden werden kann, wird schon in der ursprünglichen Strafverfügung aufgegriffen vergleiche Strafverfügung, Sitzung 8) und ist für das BVwG nachvollziehbar und zutreffend. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird dieser durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Zustand des Gerätes stützen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen der befragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Nicht festgestellt werden konnte die Angabe des Beschwerdeführers, das Gerät sei defekt gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein defektes Gerät, dessen Funktion dem Beschwerdeführer angeblich unbekannt gewesen sein soll, am Armaturenbrett mitgeführt werden sollte; die entsprechende Äußerung des Beschwerdeführers ist – auch im Lichte seiner weiteren in Bezug auf das Gerät nicht glaubwürdigen Aussagen (siehe sogleich) – als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten und war festzustellen, dass das Gerät grundsätzlich betriebsbereit und durch Anstecken und Anschalten in Betrieb zu setzen war.

Ad II.1.4. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei bei der Fahrzeugkontrolle legte dieser in der mündlichen Verhandlung dar (vgl. OZ 6, S. 5). Die Aussagen des Beschwerdeführers, nicht zu wissen, um was für ein Gerät es sich bei dem Radarmessgerät handle (vgl. OZ 6, S. 5) sind aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht glaubwürdig. Dies rührt daher, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angab, das Gerät nicht zu kennen, dennoch auch Aussagen tätigte und Handlungen setzte, die darauf schließen lassen, dass ihm das Gerät und dessen Funktion, sowie auch die diesem Verfahren zugrundeliegende rechtliche Problematik, durchaus bekannt sind. Einerseits ließ er das Auto bei der Anhaltung weiterrollen und hantierte vor der Fahrzeugkontrolle mit etwas im ungefähren Bereich des Radarwarngeräts (vgl. II.1.2.). Weiters gab er an, dass das Gerät ohne angesteckt zu sein nicht funktionsfähig sei (vgl. OZ 6, S. 5), wobei eine solche Aussage bei einem ihm unbekannten Gerät nicht abschließend getroffen werden könnte, gibt es doch viele Geräte, die mit Akku funktionieren. Widersprüchlich zur Angabe, nicht zu wissen, wie das Gerät zu benutzen sei, der Beschwerdeführer es aber im Büro ausprobiert haben will (OZ 6, S. 6). Somit war festzustellen, dass ihm das Gerät sehr wohl bekannt war und es unmittelbar in Betrieb gesetzt werden konnte.Ad römisch II.1.4. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei bei der Fahrzeugkontrolle legte dieser in der mündlichen Verhandlung dar vergleiche OZ 6, Sitzung 5). Die Aussagen des Beschwerdeführers, nicht zu wissen, um was für ein Gerät es sich bei dem Radarmessgerät handle vergleiche OZ 6, Sitzung 5) sind aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht glaubwürdig. Dies rührt daher, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angab, das Gerät nicht zu kennen, dennoch auch Aussagen tätigte und Handlungen setzte, die darauf schließen lassen, dass ihm das Gerät und dessen Funktion, sowie auch die diesem Verfahren zugrundeliegende rechtliche Problematik, durchaus bekannt sind. Einerseits ließ er das Auto bei der Anhaltung weiterrollen und hantierte vor der Fahrzeugkontrolle mit etwas im ungefähren Bereich des Radarwarngeräts vergleiche römisch II.1.2.). Weiters gab er an, dass das Gerät ohne angesteckt zu sein nicht funktionsfähig sei vergleiche OZ 6, Sitzung 5), wobei eine solche Aussage bei einem ihm unbekannten Gerät nicht abschließend getroffen werden könnte, gibt es doch viele Geräte, die mit Akku funktionieren. Widersprüchlich zur Angabe, nicht zu wissen, wie das Gerät zu benutzen sei, der Beschwerdeführer es aber im Büro ausprobiert haben will (OZ 6, Sitzung 6). Somit war festzustellen, dass ihm das Gerät sehr wohl bekannt war und es unmittelbar in Betrieb gesetzt werden konnte.

Ad. II.1.5. Dass sich der Beschwerdeführer bei der Fahrzeugkontrolle kooperativ verhielt, bestätigte der Polizist XXXX in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (vgl. OZ 6, S. 10). Ad. römisch II.1.5. Dass sich der Beschwerdeführer bei der Fahrzeugkontrolle kooperativ verhielt, bestätigte der Polizist römisch 40 in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vergleiche OZ 6, Sitzung 10).

Ad. II.1.6. und 1.7. Den Umgang mit dem und die Rückgabe des Radarwarngeräts, die dazu angestellten Recherchen und das Telefonat mit dem Vorgesetzten beschreibt XXXX in der mündlichen Verhandlung im Detail (vgl. OZ 6, S. 9). Dass das Gerät im Polizeifahrzeug zwischengelagert wurde, gab XXXX , in der mündlichen Verhandlung spontan und glaubhaft an (vgl. OZ 6, S. 11). An dieser Stelle bestätige dieser auch die Recherchen und das Telefonat mit dem Vorgesetzten. Ad. römisch II.1.6. und 1.7. Den Umgang mit dem und die Rückgabe des Radarwarngeräts, die dazu angestellten Recherchen und das Telefonat mit dem Vorgesetzten beschreibt römisch 40 in der mündlichen Verhandlung im Detail vergleiche OZ 6, Sitzung 9). Dass das Gerät im Polizeifahrzeug zwischengelagert wurde, gab römisch 40 , in der mündlichen Verhandlung spontan und glaubhaft an vergleiche OZ 6, Sitzung 11). An dieser Stelle bestätige dieser auch die Recherchen und das Telefonat mit dem Vorgesetzten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Anwendbare Gesetze

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021; BGBl I 190/2021) erlassen wird, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021; Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021,) erlassen wird, lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 4, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[…]

49. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

[…]“

„Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 28. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, nur zulässigParagraph 28, (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 10, oder1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 10,, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 10, letzter Satz oder2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 10,, letzter Satz oder

3. im Rahmen einer gemäß Abs. 4, 5, 6 oder einer gemäß § 28 zu erteilenden Bewilligung oder3. im Rahmen einer gemäß Absatz 4,, 5, 6 oder einer gemäß Paragraph 28, zu erteilenden Bewilligung oder

4. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs. 7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),4. im Rahmen einer gemäß Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 3,) oder die KommAustria (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins,),

5. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 16,5. im Rahmen einer gemäß Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 16,,

6. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.“

„Erteilung der Bewilligung

§ 37. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 17 haben zu erfolgen, ausgenommen wennParagraph 37, (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 17, haben zu erfolgen, ausgenommen wenn

[…]

4. durch die Inbetriebnahme die Erfül

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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