TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W142 2268870-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W142 2268870-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023, Zl. 1285751301/211413303, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2023, Zl. 1285751301/211413303, nach Durchführung einer Verhandlung am 19.03.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 27.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 28.09.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren worden zu sein. Seine Dokumente habe er in der Türkei verloren. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali zugehörig. Er habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. An Familienangehörigen verfüge er neben seinen Eltern über drei Schwestern sowie drei Brüder. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in XXXX sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er Ende Juli 2020 gefasst, und habe er irgendwohin wollen, wo es Sicherheit gebe. Er sei Ende Juli 2020 mit dem Auto von XXXX nach Mogadischu gereist. Den Herkunftsstaat habe er im Jänner 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Er sei legal aus seiner Heimat/seinem Herkunftsland ausgereist. Er habe einen solmischen Reisepass, ausgestellt von den somalischen Behörden, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er in der Türkei verloren habe. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich bis Jänner 2021 in Somalia, ca. 3 Monate in der Türkei (Istanbul), ca. 2 Monate in Griechenland (Athen) sowie ca. 3 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist und sei er seit 27.09.2021 in Österreich. Er habe in keinem der angeführten Länder oder in einem anderen Land (abgesehen von Österreich) um Asyl angesucht. In Griechenland sei er von der Polizei geschlagen worden, aber sonst sei es nicht so schlimm gewesen. Die Reise habe er selbst organisiert und sei sie durch Flugzeug, Auto und großteils zu Fuß erfolgt. Die Kosten der Reise hätten ca. 2200,00 € betragen Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Seine Dokumente habe er in der Türkei verloren. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali zugehörig. Er habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht. Über Berufsausbildung verfüge er keine. An Familienangehörigen verfüge er neben seinen Eltern über drei Schwestern sowie drei Brüder. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in römisch 40 sei. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er Ende Juli 2020 gefasst, und habe er irgendwohin wollen, wo es Sicherheit gebe. Er sei Ende Juli 2020 mit dem Auto von römisch 40 nach Mogadischu gereist. Den Herkunftsstaat habe er im Jänner 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Er sei legal aus seiner Heimat/seinem Herkunftsland ausgereist. Er habe einen solmischen Reisepass, ausgestellt von den somalischen Behörden, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches er in der Türkei verloren habe. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich bis Jänner 2021 in Somalia, ca. 3 Monate in der Türkei (Istanbul), ca. 2 Monate in Griechenland (Athen) sowie ca. 3 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist und sei er seit 27.09.2021 in Österreich. Er habe in keinem der angeführten Länder oder in einem anderen Land (abgesehen von Österreich) um Asyl angesucht. In Griechenland sei er von der Polizei geschlagen worden, aber sonst sei es nicht so schlimm gewesen. Die Reise habe er selbst organisiert und sei sie durch Flugzeug, Auto und großteils zu Fuß erfolgt. Die Kosten der Reise hätten ca. 2200,00 € betragen

Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Ich habe als LKW-Fahrer gearbeitet und die Terror Gruppe ‚Al Shabab‘ wollte Geld von mir haben, da ich es nicht zahlte haben sie mich für ca. 2 Monate eingesperrt und misshandelt. Danach entschied ich mich mein Heimatland zu verlassen und in ein sicheres Land zu gehen.“

Zur Rückkehrbefürchtung gab er an: „Ich habe Angst, dass mich die Al Shabab wieder Terrorisieren und mich umbringen werden.“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Nein“

3. Am 07.11.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF):

„[ … ]

LA: Ist Somalisch Ihre Muttersprache? – Wenn ja, können Sie in dieser lesen und schreiben?

VP: Ja. Ich kann lesen und schreiben.

LA: Können Sie noch andere Sprache lesen oder schreiben?

VP: Arabisch kann ich auch schreiben, lesen und sprechen.

LA: Fühlen Sie sich heute geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapien?

VP: Nein.

LA: Nehmen Sie Medikamente?

VP: Nein.

LA: Haben Sie ansteckende Krankheiten?

VP: Nein.

LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten? – Wenn ja, von wem und in welchem Umfang?

VP: Nein.

[ … ]

LA: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

VP: Ja.

LA: Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den anwesenden AW gut?

VP: Ja.

Erstbefragung:

LA: Haben Sie bei dieser Erstbefragung die Wahrheit gesagt?

VP: Ich habe nur beantwortet, was ich gefragt wurde. Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Wurden alles korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie damals den Dolmetscher gut verstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie vollständige Angaben gemacht?

VP: Nein. Ich habe nur ein bisschen was gesagt.

LA: Was meinen Sie mit ein bisschen?

VP: Ich wurde befragt und ich habe darauf geantwortet. Das habe ich damit gemeint.

Reisepass/ID-Karte

LA: Besitzen Sie einen Reisepass oder Personalausweis?

VP: Nein.

LA: Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen? – Wo befindet sich dieser?

VP: Ja. Ich habe den Reisepass und meinen Personalausweis zwischen der Türkei und Griechenland verloren.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.

LA: Haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht?

VP: Nein.

LA: Können solche Dokumente besorgen oder sich schicken lassen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie sonstige Beweismittel, die Sie heute gerne vorlegen möchten (Dokumente, Urkunden, Zeugnisse, Aufenthaltsberechtigungskarten, Ausreisebestätigungen, ect.)?

VP:

• Kursbestätigung VHS „Basisbildung 2022 – 201“ vom 13.06.2022

(Kopien werden zum Akt genommen).

Person

LA: Nennen Sie mir bitte Ihren vollständigen Namen und Geburtsdatum?

VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Region Lower Shabelle (Shabella hoose) geboren.VP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Region Lower Shabelle (Shabella hoose) geboren.

VAO: Name wird aufgrund glaubhafter Angaben des Asylwerbers auf XXXX geändert.VAO: Name wird aufgrund glaubhafter Angaben des Asylwerbers auf römisch 40 geändert.

LA: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an?

VP: Ich bin muslimischen Glaubens, ich gehöre dem Clan Rahanweyn an und bin Staatsangehöriger von Somalia.

LA: Welchem Clan gehören Sie an?

VP: Ich gehöre dem Clan Rahanweyn an.

LA: Welchem Subclan gehören Sie an?

VP: Der Sub-Clan ist Digil, der Sub-Sub Clan ist dann Shan caleemood.

LA: Ist Ihr Clan in Ihrer Heimat weit verbreitet?

VP: In XXXX und in den Dörfern in der Nähe. Und auch in Bakol und Bay und Jubaland und Lower Juba.VP: In römisch 40 und in den Dörfern in der Nähe. Und auch in Bakol und Bay und Jubaland und Lower Juba.

LA: Gibt es den Clan auch in Mogadischu?

VP: Nein.

LA: Waren Sie schon einmal in Mogadischu?

VP: Ich war aufgrund meiner Arbeit immer zwischen XXXX und Mogadischu unterwegs.VP: Ich war aufgrund meiner Arbeit immer zwischen römisch 40 und Mogadischu unterwegs.

LA: Was haben Sie gearbeitet?

VP: Ich habe beim Warentransport bzw. bei der Beladung und Zustellung von Waren geholfen. Ich habe dabei aber nicht selbst den LKW gefahren, sondern nur gesagt, was zu beladen ist und wo es hingeliefert werden sollte. Ich bin auch im LKW mitgefahren. Ich habe auch die Waren und den LKW auf Schäden kontrolliert. Ich habe, wenn es nötig war, dann Kleinigkeiten gemacht, wie z.B. Reifen gewechselt oder Filter getauscht.

LA: Wann haben Sie diese Arbeit ungefähr gemacht?

VP: Das war von 2016 bis Ende 2020.

LA: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Mogadischu?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Kontakt nach Somalia?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie in Somalia Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt?

VP: Nein.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Ja, ich war einmal verheiratet. Jetzt habe ich aber keine Frau.

LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie geschieden sind?

VP: Ja, ich bin geschieden.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Welche Ausbildung (Schule/ Beruf) haben Sie?

VP: Ich war 12 Jahre in der Schule, habe aber keinen Abschluss gemacht. Danach habe ich bei dieser Firma mit dem Warentransport (LKW) gearbeitet.

LA: Was haben Sie in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

VP: Ich war in der Schule.

LA: Noch einmal, was haben Sie die letzten 5 Jahre vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

VP: Also von 2016 bis 2020 war ich als Arbeiter bei dem LKW-Transport beschäftigt, wie bereits oben erwähnt.

LA: Konnten Sie von dieser Arbeit leben?

VP: Ja.

LA: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia?

VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .

LA: Haben Sie in einem Haus oder einer Wohnung gewohnt?

VP: Wir haben eine 5-Zimmer Eigentumswohnung in XXXX gehabt.VP: Wir haben eine 5-Zimmer Eigentumswohnung in römisch 40 gehabt.

LA: Was bedeutet „wir“?

VP: Also meine Geschwister, meine Mutter und mein Vater.

LA: Hat Ihre Familie Besitz in Somalia? - Häuser/ Wohnungen/ Geschäfte/ Grundstücke?

VP: Also wir hatten diese Eigentumswohnung. Mein Vater hat auch ein Feld für die Landwirtschaft und auch der LKW, wo ich gearbeitet habe, gehört auch meinem Vater.

LA: Hatten Sie Tiere auch?

VP: Nein.

Familie

LA: Haben Sie Familie (Eltern/Geschwister)?

VP: Meine Mutter, mein Vater, 3 Brüder und 3 Schwestern. Alle leben in Somalia. Nachgefragt gebe ich an, dass bei meinem letzten Kontakt, alle in XXXX lebten.VP: Meine Mutter, mein Vater, 3 Brüder und 3 Schwestern. Alle leben in Somalia. Nachgefragt gebe ich an, dass bei meinem letzten Kontakt, alle in römisch 40 lebten.

LA: Wie ist die finanzielle Situation, wer versorgt Ihre Familie aktuell?

VP: Also jetzt weiß ich nicht. Aber vorher hat mein Vater und auch meine Mutter gearbeitet und wir konnten gut davon leben.

LA: Haben Sie Kontakt zu der Familie im Heimatland und wie halten Sie diesen?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Ich habe keine Telefonnummer oder sonstige Kontaktmöglichkeiten. Ich habe alles verloren.

LA: Wann war Ihr letzter Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Das war im Juli 2020.

LA: Mit wem hatten Sie Kontakt?

VP: Mit meiner Mutter.

LA: Worum ging es bei Ihrem letzten Kontakt zu Ihrer Mutter?

VP: Ich war zuvor 2 Monate im Gefängnis und als ich aus dem Gefängnis gekommen bin, habe ich meine Mutter angerufen und ihr Bescheid gesagt, dass ich wieder frei bin.

LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Somalia? – Onkel, Tanten, Cousins/ Cousinen?

VP: Ich habe 3 Onkel v.s., die auch in XXXX leben. Eine Tante m.s. lebt auch in XXXX . Ein Onkel m.s. lebt in Kenia.VP: Ich habe 3 Onkel v.s., die auch in römisch 40 leben. Eine Tante m.s. lebt auch in römisch 40 . Ein Onkel m.s. lebt in Kenia.

LA: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich (Verwandte, Bekannte, Freunde)?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?

VP: Nein.

Fluchtroute/ Ausreise Heimatland

LA: Welche Länder haben Sie auf Ihrer Fluchtroute durchquert?

Anmerkung: Die Schilderung des VP ist mit der Erstbefragung ident.

VP: SOM –TURK, ect.

Anmerkung: Route ident mit EB, nur der Aufenthalt in Griechenland waren nicht 2 Monate sondern 3 Monate.

LA: Wann genau sind Sie aus Ihrer Heimat Somalia ausgereist?

VP: Am 02.01.2021 mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei.

LA: Sind Sie alleine ausgereist oder wurden Sie von jemanden begleitet?

VP: Ich bin alleine ausgereist.

LA: Sind die legal oder illegal ausgereist?

VP: Legal, mit meinem Reisepass.

LA: Haben Sie in einem anderen Land bereits um Asyl angesucht?

VP: Ja, in Griechenland. Aber dort wurde mir gesagt, dass ich einen Termin für 2024 bekomme.

LA: Was meinen Sie mit „einen Termin“?

VP: Also zuerst bin ich zur Behörde gegangen und dann habe ich einen Zettel bekommen, wo der Termin zu einer Überprüfung meines Asylantrages für 2024 festgelegt wurde.

LA: Wie viel kostete Ihre Ausreise von Somalia bis nach Österreich?

VP: Es waren 2200 Euro.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Mein Onkel m.s. hat das für mich bezahlt.

LA: Müssen Sie dieses Geld zurückzahlen?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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