TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 W235 2283529-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2283529-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. 1368459504-231794212, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. 1368459504-231794212, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a und 57 AsylG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .11.2021 in Italien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 6).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .11.2021 in Italien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 6).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er in Österreich und im Gebiet der Europäischen Union keine Familienangehörigen habe sowie, dass er an keinen Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2018 aus Somalia ausgereist und habe sich ca. zweieinhalb Jahre in Libyen aufgehalten. Danach sei er nach Italien gelangt, wo er insgesamt mehr als zwei Jahre geblieben sei. Von Italien aus sei er vor wenigen Tagen weiter nach Österreich gereist. Über den dortigen Aufenthalt könne er keine Angaben machen. Eigentlich habe der Beschwerdeführer in Italien kein Asyl gewollt, aber die Polizei habe ihm einfach die Fingerabdrücke abgenommen. Dann habe er dort eine Unterkunft und ein Dokument bekommen. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Italien befinde, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer wolle auf keinen Fall zurück nach Italien. Dort gebe es keine Zukunft für ihn. Er habe in Italien einen Aufenthaltstitel bekommen, der bis XXXX .03.2028 gültig sei. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, ein besseres Leben haben und eine Ausbildung machen. 1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er in Österreich und im Gebiet der Europäischen Union keine Familienangehörigen habe sowie, dass er an keinen Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2018 aus Somalia ausgereist und habe sich ca. zweieinhalb Jahre in Libyen aufgehalten. Danach sei er nach Italien gelangt, wo er insgesamt mehr als zwei Jahre geblieben sei. Von Italien aus sei er vor wenigen Tagen weiter nach Österreich gereist. Über den dortigen Aufenthalt könne er keine Angaben machen. Eigentlich habe der Beschwerdeführer in Italien kein Asyl gewollt, aber die Polizei habe ihm einfach die Fingerabdrücke abgenommen. Dann habe er dort eine Unterkunft und ein Dokument bekommen. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Italien befinde, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer wolle auf keinen Fall zurück nach Italien. Dort gebe es keine Zukunft für ihn. Er habe in Italien einen Aufenthaltstitel bekommen, der bis römisch 40 .03.2028 gültig sei. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, ein besseres Leben haben und eine Ausbildung machen.

Auf dem Handy des Beschwerdeführers wurden Bilder eines italienischen Aufenthaltstitels („permesso di soggiorno“) aufgrund der Erteilung des Status des Asylberechtigten mit einer Gültigkeit bis XXXX .03.2028 (vgl. AS 25) sowie eine italienische Gesundheitskarte („tessera sanitaria“) ausgestellt am XXXX .12.2022 (vgl. AS 23) gesichtet und befinden sich in Kopie im Akt. Auf dem Handy des Beschwerdeführers wurden Bilder eines italienischen Aufenthaltstitels („permesso di soggiorno“) aufgrund der Erteilung des Status des Asylberechtigten mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .03.2028 vergleiche AS 25) sowie eine italienische Gesundheitskarte („tessera sanitaria“) ausgestellt am römisch 40 .12.2022 vergleiche AS 23) gesichtet und befinden sich in Kopie im Akt.

1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 26.09.2023 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war und er über eine bis XXXX .03.2028 gültige Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter verfügt (vgl. AS 65).Mit Schreiben vom 26.09.2023 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war und er über eine bis römisch 40 .03.2028 gültige Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter verfügt vergleiche AS 65).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Italien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.09.2023 zugestellt (vgl. AS 81).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihm Italien internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28.09.2023 zugestellt vergleiche AS 81).

1.4. Am 11.10.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass seine Muttersprache Somalisch sei, er aber auch Italienisch spreche. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Österreich oder im Bereich der Europäischen Union habe er keine Verwandten oder andere Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Italien zurückwolle, weil ihn die italienische Behörde einfach aus der Unterkunft entlassen habe. Danach habe er keine Unterkunft mehr gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch an Tuberkulose erkrankt gewesen. Unterlagen dazu habe er nicht. Er habe die letzten Monate auf der Straße gelebt. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Dokument bekommen, habe deswegen jedoch nicht arbeiten können. Kurz vor der Ausreise nach Österreich sei er in XXXX zusammengeschlagen worden. Dabei sei ihm auch ein Zahn ausgeschlagen worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage von Schutzberechtigten in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er nochmals betonen wolle, dass er nicht nach Italien zurückwolle. Dort gebe es keine Unterstützung. Es habe weder Unterkunft noch Verpflegung oder sonstige Unterstützung gegeben. Der Beschwerdeführer habe alles angeben können, was ihm wichtig erscheine und er wolle keine weitere Stellungnahme mehr abgeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Italien zurückwolle, weil ihn die italienische Behörde einfach aus der Unterkunft entlassen habe. Danach habe er keine Unterkunft mehr gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch an Tuberkulose erkrankt gewesen. Unterlagen dazu habe er nicht. Er habe die letzten Monate auf der Straße gelebt. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Dokument bekommen, habe deswegen jedoch nicht arbeiten können. Kurz vor der Ausreise nach Österreich sei er in römisch 40 zusammengeschlagen worden. Dabei sei ihm auch ein Zahn ausgeschlagen worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage von Schutzberechtigten in Italien gab der Beschwerdeführer an, dass er nochmals betonen wolle, dass er nicht nach Italien zurückwolle. Dort gebe es keine Unterstützung. Es habe weder Unterkunft noch Verpflegung oder sonstige Unterstützung gegeben. Der Beschwerdeführer habe alles angeben können, was ihm wichtig erscheine und er wolle keine weitere Stellungnahme mehr abgeben.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 20.11.2023 erneut unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine bisherigen Angaben stimmen würden und alles korrekt sei. Die Frage, ob es außer den bereits erwähnten Problemen in Italien konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass er dies bereits in der ersten Einvernahme geschildert habe. Befragt zu seiner erwähnten TBC-Erkrankung in Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar Medikamente bekommen habe, aber auf der Straße habe schlafen müssen. Für die Medikamente habe er nichts bezahlen müssen. Er habe Befunde, Bargeld und Handy gehabt. Dies sei ihm jedoch gestohlen worden, da er auf der Straße gelebt habe. Bei der Polizei in Mailand habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, die ihm jedoch gesagt habe, er solle warten. Durch die Schlägerei habe er einen Teil eines Zahnes verloren. Unterlagen habe er von der Polizei nicht bekommen. Der Beschwerdeführer habe es in Italien sehr schwierig gehabt. Dort könne er nicht leben. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Unterkunft und keine Unterstützung bekommen habe. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er überhaupt keine Unterlagen aus Italien habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

3. Am 22.12.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Erstmals wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei einer Arbeit nachzugehen, da er hierbei keine staatliche Unterstützung erhalten habe. Begründend wurde weiters nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung nach Italien mehrere Monate mittel- und obdachlos wäre. Auch der Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen sei dadurch erheblich eingeschränkt. Es sei festzustellen, dass Italien seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle.

Ferner habe die belangte Behörde die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen sich mit der Situation von subsidiär Schutzberechtigten, die nach Italien zurückkehren und über keine Dokumente mehr von den lokalen Behörden verfügen würden, näher auseinanderzusetzen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Da gerade in der Zeit nach der Rückkehr kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, angemessener medizinischer Versorgung sowie existenzsichernder Arbeit anzunehmen sei, bestehe die Gefahr einer dauerhaften, lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie von Verelendung und extremer materieller Not, die gegen Art. 3 EMRK verstoße. Nach Zitierung aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid wurde vorgebracht, dass für ganz Italien der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei und es aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen dem Beschwerdeführer unmöglich sei bei einer Rückkehr zeitgerecht einen Asylantrag zu stellen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. In der Folge wurde aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.05.2021 betreffend Überstellungen nach Griechenland zitiert und ausgeführt, dass diese aufgrund der derzeitigen Situation in Italien auf Italien analog anzuwenden sei. Daher hätte die Behörde konkret prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht sowie Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen haben werde. Ferner habe die belangte Behörde die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen sich mit der Situation von subsidiär Schutzberechtigten, die nach Italien zurückkehren und über keine Dokumente mehr von den lokalen Behörden verfügen würden, näher auseinanderzusetzen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Da gerade in der Zeit nach der Rückkehr kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, angemessener medizinischer Versorgung sowie existenzsichernder Arbeit anzunehmen sei, bestehe die Gefahr einer dauerhaften, lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie von Verelendung und extremer materieller Not, die gegen Artikel 3, EMRK verstoße. Nach Zitierung aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid wurde vorgebracht, dass für ganz Italien der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei und es aufgrund der hohen Anzahl von Flüchtlingen dem Beschwerdeführer unmöglich sei bei einer Rückkehr zeitgerecht einen Asylantrag zu stellen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. In der Folge wurde aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.05.2021 betreffend Überstellungen nach Griechenland zitiert und ausgeführt, dass diese aufgrund der derzeitigen Situation in Italien auf Italien analog anzuwenden sei. Daher hätte die Behörde konkret prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht sowie Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen haben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ Somalia im Sommer 2018 und verbrachte in der Folge zweieinhalb Jahre in Libyen. Von Libyen aus gelangte er nach Italien, wo er am XXXX .11.2021 einen Asylantrag stellte und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie eine bis XXXX .03.2028 gültige Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter erteilt wurde. Trotz Status als Asylberechtigter blieb der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von mehr als zwei Jahren nicht in Italien, sondern begab sich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ Somalia im Sommer 2018 und verbrachte in der Folge zweieinhalb Jahre in Libyen. Von Libyen aus gelangte er nach Italien, wo er am römisch 40 .11.2021 einen Asylantrag stellte und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie eine bis römisch 40 .03.2028 gültige Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter erteilt wurde. Trotz Status als Asylberechtigter blieb der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von mehr als zwei Jahren nicht in Italien, sondern begab sich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Personen mit einem Schutzstatus müssen sich in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Ferner sind in Italien alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 10.09.2023 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 10.09.2023 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen auf den Seiten 21 bis 23 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird, und dass auch Adressen von Hilfsorganisationen oder fiktive Adressen zu akzeptieren seien. Dies ist in der Praxis aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2023).

Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen zwölf Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind. Mit Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023). Mit Stand 15.7.2023 waren 35.075 Personen in SAI untergebracht (VB 18.7.2023).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region, obwohl solche Praktiken vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt wurden. Personen, die sich keine Wohnung leisten können, können von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen (edilizia residenziale) erfragen. Öffentlicher Wohnraum macht 5-6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA 5.2023).

Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren; mit gemischter Bilanz (USDOS 20.3.2023).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (AIDA 5.2023).

Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Der Zugang von schutzberechtigten Folteropfern zu Unterstützung und Rehabilitation ist in den Richtlinien des Gesundheitsministeriums geregelt, diese wurden aber in der Praxis kaum umgesetzt. Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2023).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von (asyl- und subsidiär) Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise Aufenthaltsgenehmigungen für fünf Jahre, Gleichstellung mit italienischen Staatsbürgern, Zugang zu öffentlichem Wohnraum, zu Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als Asylberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu Sozialleistungen (einschließlich öffentlichen Wohnraums) verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zum Verlassen Somalias sowie zum darauf folgenden zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Libyen, zu seinem weiteren Reiseweg bis Italien, zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie auf dem Akteninhalt. Darüber hinaus lässt sich die Aufenthaltsdauer in Italien auch mit den Daten der Antragstellungen in Italien ( XXXX .11.2021) und Österreich (10.09.2023) in Einklang bringen. 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zum Verlassen Somalias sowie zum darauf folgenden zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Libyen, zu seinem weiteren Reiseweg bis Italien, zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie auf dem Akteninhalt. Darüber hinaus lässt sich die Aufenthaltsdauer in Italien auch mit den Daten der Antragstellungen in Italien ( römisch 40 .11.2021) und Österreich (10.09.2023) in Einklang bringen.

Ferner ergibt sich die Feststellung zur Antragstellung in Italien aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer sowie jene zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Italien und zur Erteilung einer bis zum XXXX .03.2028 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 26.09.2023. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass er in Italien einen Aufenthaltstitel bekommen habe, der bis XXXX .03.2028 gültig sei (vgl. AS 33). Darüber hinaus zeigte der Beschwerdeführer auf seinem Handy Bilder dieses Aufenthaltstitels, aus dem hervorgeht, dass dieser aufgrund der Erteilung des Status des Asylberechtigten ausgestellt worden war (vgl. AS 25). Ferner ergibt sich die Feststellung zur Antragstellung in Italien aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer sowie jene zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Italien und zur Erteilung einer bis zum römisch 40 .03.2028 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 26.09.2023. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass er in Italien einen Aufenthaltstitel bekommen habe, der bis römisch 40 .03.2028 gültig sei vergleiche AS 33). Darüber hinaus zeigte der Beschwerdeführer auf seinem Handy Bilder dieses Aufenthaltstitels, aus dem hervorgeht, dass dieser aufgrund der Erteilung des Status des Asylberechtigten ausgestellt worden war vergleiche AS 25).

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 32 bzw. AS 101). Die Feststellung zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Italien beruht auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge Schutzberechtigte nach Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben (vgl. Seite 22 im angefochtenen Bescheid). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 32 bzw. AS 101). Die Feststellung zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Italien beruht auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, denen zufolge Schutzberechtigte nach Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben vergleiche Seite 22 im angefochtenen Bescheid).

Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers basiert die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte zu haben und es auch keine anderen Personen gebe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. AS 31 bzw. AS 103). Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers basiert die Feststellung zum Nichtvorliegen besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte zu haben und es auch keine anderen Personen gebe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe vergleiche AS 31 bzw. AS 103).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 06.06.2024. Die weiteren Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung in Österreich und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit gründen auf einem Auszug aus dem GVS-Register vom 06.06.2024, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ und nicht erwerbstätig gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend die Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen – Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, Zugang zu öffentlichem Wohnraum sowie zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - dargelegt. Allerdings wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Italien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und nach wie vor aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab zu den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes in seiner Einvernahme lediglich an, dass er nicht nach Italien wolle. Dort gebe es keine Unterstützung und weder Unterkunft noch Verpflegung (vgl. AS 105). Dem Beschwerdevorbringen, die Behörde habe die Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt und habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von subsidiär Schutzberechtigten, die nach Italien zurückkehren und über keine Dokumente mehr verfügen würden, auseinanderzusetzen, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen subsidiär Schutzberechtigten (sondern um einen Asylberechtigten) handelt, noch er über keine Dokumente verfügt (sondern in Besitz eines bis XXXX .03.2028 gültigen Aufenthaltstitels ist). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. In der Beschwerde wurde lediglich darauf verwiesen, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und von der Behörde unrichtig bzw. selektiv ausgewertet worden seien. Allerdings lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, welcher Teil der Länderberichte unvollständig bzw. unrichtig bzw. selektiv ausgewertet worden sein soll, sodass nicht erkennbar ist, wog

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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