TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W239 2291554-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W239 2291554-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, wurde im österreichischen Bundesgebiet am 02.03.2024 einer Kontrolle durch die Finanzpolizei unterzogen, zu der auch die Fremdenpolizei hinzugezogen wurde; er wurde wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet festgenommen und stellte im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Beschwerdeführer liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 02.09.2023 zu Tschechien vor.

2. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (02.03.2024) gab der Beschwerdeführer zu seinen familiären Umständen an, er sei ledig, seine Eltern und seine Schwester würden sich im Iran aufhalten, in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen mit Status. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer vor etwa zwei Wochen gefasst. Er sei vor zwei Wochen zu Fuß in die Türkei gelangt. Dort habe er sich etwa zehn Tage lang aufgehalten. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weil sein Cousin hier lebe. Der Beschwerdeführer sei Profisportler in einer näher bezeichneten Sportart, er sei jedoch vor etwa fünf Jahren aus näher genannten Umständen aus dem iranischen Nationalteam entlassen worden; seine Zukunft und seine Karriere seien im Iran in großer Gefahr gewesen, deswegen habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe Kontakt zu einem entsprechenden österreichischen Verein und man habe ihm versprochen, ihn zu unterstützen.

Weitere Angaben zur Reiseroute tätigte der Beschwerdeführer nicht; sein Freund in England habe alles organisiert. Erst über Vorhalt des vorliegenden EURODAC-Treffers zu Tschechien erklärte er, er sei vor etwa sieben Monaten illegal nach Tschechien eingereist, die Polizei habe ihn festgenommen und man habe ihm gesagt, entweder er stelle einen Asylantrag oder man bringe ihn zurück in den Iran. Er habe aber nach Österreich weiterreisen wollen, doch das sei ihm nicht gestattet worden. Nach ein paar Tagen sei er aus Tschechien ausgereist; es habe kein Asylverfahren gegeben. Sonst könne er zu Tschechien nichts angeben. Er wolle nicht dorthin; er wolle in Österreich bleiben.

3. Am 07.03.2024 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung (Privatverzug) und gab an, an seinem neuen Wohnort von seinem näher genannten Cousin versorgt zu werden.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.03.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und führte an, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage bzw. nicht willens gewesen sei, nähere Angaben zum Asylverfahren in Tschechien zu machen.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.03.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und führte an, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage bzw. nicht willens gewesen sei, nähere Angaben zum Asylverfahren in Tschechien zu machen.

Mit Schreiben vom 03.04.2024 stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 03.04.2024 stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

5. Am 21.03.2024 langte beim BFA ein Unterstützungsschreiben eines näher bezeichneten Sportvereins ein, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen im Verein trainiere, sich sehr gut integriert habe, einen großen Mehrwert für den Verein darstelle und sich bereits mehrmals als Trainingspartner für die österreichische Nationalmannschaft zur Verfügung gestellt habe. Im Falle der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung werde der Beschwerdeführer in der Bundesliga zum Einsatz kommen.

6. Am 08.04.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Als Vertrauensperson des Beschwerdeführers war sein in Österreich lebender Cousin anwesend. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und benötige keine Medikamente. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, entsprächen der Wahrheit. Er habe dazu nichts weiter zu ergänzen oder zu korrigieren.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich seinen heute anwesenden Cousin, der mit seiner Familie hier lebe. Ansonsten habe er keine weiteren Angehörigen innerhalb Europas. Nachgefragt, welche Unterstützung er von seinem Cousin erhalte, gab der Beschwerdeführer an, er könne bei ihm unentgeltlich wohnen und der Cousin komme auch für seinen Lebensunterhalt auf. Er erhalte auch Geldzuwendungen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dem Cousin Geld überwiesen, und zwar etwa € 1.000,--. Von diesem Geld habe der Beschwerdeführer bisher etwa € 400,-- erhalten und der Cousin bezahle davon auch die Verpflegung und die sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Die Wohnung des Cousins sei etwa 90m2 groß und es lebe dort der Cousin mit seiner Familie; der Beschwerdeführer habe in der Wohnung ein eigenes Zimmer. Abgesehen vom Cousin gebe es in Österreich keine weiteren Bezugspersonen.

Nachgefragt, ob die Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu seinem Reiseweg gemacht habe, richtig gewesen seien, führte der Beschwerdeführer aus: „Ich habe im Flüchtlingscamp in Tschechien einen anderen Asylwerber kennen gelernt. Dessen Bruder kannte den Weg nach Istanbul. Wir sind beide zusammen dann von Tschechien illegal nach Istanbul gereist, zumeist mit dem Zug. Dort habe ich eine Vertretung der UN gesucht, wir beide sind sehr oft dorthin gegangen, um einen internationalen Asylantrag zu stellen. Alle unsere Versuche waren aber erfolglos. Wir waren länger als sechs Monate in Istanbul und haben dies bei der UN weiter versucht. Als ich merkte, dass dies nichts bringen wird, bin ich dann illegal nach Österreich gereist.“

Den Aufenthalt in der Türkei könne der Beschwerdeführer in keiner Weise belegen. Ihm wurde sodann die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn nach Tschechien auszuweisen, Stellung zu nehmen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Tschechien, weil sein Reiseziel von Anfang an Österreich gewesen sei. Sein Cousin lebe hier und er habe zu ihm wollen. In Tschechien habe der Beschwerdeführer niemanden. Alle Flüchtlinge im Camp hätten ihm erzählt, dass sie teilweise seit drei oder vier Jahren auf eine Asylentscheidung warten würden. Der Beschwerdeführer sei Profisportler und er habe vielleicht noch drei oder vier Jahre, um auf internationalem Topniveau Erfolge zu haben. Er wolle seine Zeit nicht in Tschechien vergeuden. Hier in Österreich habe er vom ersten Tag an Unterstützung von seinem Cousin gehabt. Er habe einen entsprechenden Sportverein gefunden, in dem er aufgenommen worden sei. Er trainiere sehr intensiv und bringen den Jugendlichen dort alles bei. Er werde im Verein gebraucht und umgekehrt brauche er Österreich. Er wolle gerne hier bleiben und als Profilsportler dem Land nützlich sein.

Der Beschwerdeführer sei etwa eine Woche lang in Tschechien aufhältig gewesen. Es habe dort keine konkreten Vorfälle gegeben. Er habe aber nicht trainieren können. Das sei für ihn als Profisportler eine Katastrophe. Immer, wenn er das gesagt habe, habe man ihm geantwortet, dass er dann in den Iran zurückgeschickt werde. Zu den aktuellen Informationen zu Tschechien habe er nichts zu sagen. Seine einzige Bitte sei, dass er hier in Österreich bleiben könne. Die anwesende Vertrauensperson betonte abschließend, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Jahren einen entsprechenden Verein für seinen Spitzensport benötige, um seine Leistungen weiter abrufen zu können.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Zu Tschechien wurden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Stand: 14.08.2023):

Allgemeines zum Asylverfahren

Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt (MVCR o.D.a; vgl. USDOS 20.3.2023). Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen (MVCR o.D.b; vgl. USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen und anderen gefährdeten ausländischen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsverfahren zur Gewährung von internationalem Schutz wird in erster Instanz vom Innenministerium durchgeführt (MVCR o.D.a; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ein Asylwerber kann gegen die Entscheidung des Ministeriums beim zuständigen Regionalgericht Klage einreichen und anschließend mit einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof gegen die Gerichtsentscheidung vorgehen (MVCR o.D.b; vergleiche USDOS 20.3.2023).

(…)

Quellen:

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 18.7.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 17.7.2023

-        USDOS – U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Czech Republic, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089467.html, Zugriff 18.7.2023

Dublin-Rückkehrer

Die Betreuung von Dublin-Überstellten in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von der Betreuung anderer Antragsteller. Sie haben ebenso wie diese Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft (VB 3.7.2023).

In der Tschechischen Republik werden Takecharge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll.

?        Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt.

?        Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht.

Im Falle von Take back-Rückkehrern deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt.

Take back-Rückkehrer deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.

?        Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag).

?        Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht (EASO 24.10.2017; vgl. VB 3.7.2023).?        Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Fremdenrecht (EASO 24.10.2017; vergleiche VB 3.7.2023).

Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (MVCR 16.8.2016; vgl. VB 3.7.2023).Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (MVCR 16.8.2016; vergleiche VB 3.7.2023).

Diese Regeln gelten für alle Antragsteller, unabhängig davon, ob sie Dublin-Rückkehrer sind oder nicht (VB 3.7.2023).

Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller.

Quellen:

-        EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), Information per E-Mail

-        VB – Verbindungsbeamter des BMI an der ÖB Prag [Österreich] (3.7.2023): übermittelt via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Non-Refoulement

Das Prinzip des Non-Refoulements wird beachtet. Die Tschechische Republik hat sich verpflichtet, ihren Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nachzukommen (UN OHCHR 14.9.2022).

Quellen:

-        UN OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner (14.9.2023): Experts of the Committee on Enforced Disappearances Express Appreciation for the Czech Republic’s Implementation of the Convention, and Ask about the Definition of a Victim and Protections for Asylum-Seekers, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/experts-committee-enforced-disappearances-express-appreciation-czech, Zugriff 31.7.2023

Versorgung

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyn?. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Haví?ov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR o.D.c; vgl. RFA o.D.). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in B?lá pod Bezd?zem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.).Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyn?. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Haví?ov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für drei Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR o.D.c; vergleiche RFA o.D.). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in B?lá pod Bezd?zem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.).

Der Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht auf Unterbringung, Verpflegung und andere Dienstleistungen unter den im Asylgesetz festgelegten Bedingungen in der Asylunterkunft, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Antragsteller beteiligt sich an den Kosten für Verpflegung und Unterkunft, wobei nur die finanziellen Mittel des Antragstellers, die über das Existenzminimum des Antragstellers und der ihn begleitenden Familienangehörigen hinausgehen, für die Bezahlung dieser Kosten verwendet werden können. Der Antragsteller hat auch das Recht, das Unterbringungszentrum zu verlassen und in einer Privatwohnung zu leben, sofern das Ministerium die Unterkunft an einer Privatadresse gemäß den von der Polizei bereitgestellten Informationen gestattet. Wenn der Antragsteller eine registrierte Adresse außerhalb des Unterbringungszentrums hat, kann ihm unter bestimmten Bedingungen eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Diese finanzielle Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten gezahlt und ist nur für die Überwindung von Problemen in den ersten Monaten des Aufenthalts außerhalb von Asylunterkünften bestimmt (MVCR o.D.d).

Quellen:

-        AA – Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 27.6.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic – Alien’s stay at asylum facilities, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 1.8.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.d): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 27.6.2023

-        RFA – Refugee Facilities Administration (o.D.): Facilities aministered by RFA of the Ministry of the Interior, http://www.suz.cz/en/, Zugriff 1.8.2023

Medizinische Versorgung

Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Eine Person kann dem öffentlichen Krankenversicherungssystem beitreten, wenn sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn ihr Asyl oder zusätzlicher Schutz gewährt wird, wenn sie einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik erhält, an dem Tag, an dem sie Angestellter eines Unternehmens in der Tschechischen Republik wird, oder bei der Geburt - wenn sie von einer Person geboren wird, die einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat. Wenn jemand dem öffentlichen Krankenversicherungssystem angehört, kann er eine Versicherungsgesellschaft wählen (CZU o.D.).

Die Association for Integration and Migration (SIMI) und Charita Czech Republic bieten in Tschechien Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen sozialen Bereichen (UNHCR o.D.a).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        CZU – Faculty of Economics and Management (o.D.): Health insurance for foreigners staying in the Czech Republic, https://www.pef.czu.cz/en/r-9396-study/r-9486-information-for-students/r-11438-health-insurance, Zugriff 31.7.2023

-        MVCR – Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 31.7.2023

-        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

-        UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Where to seek help, https://help.unhcr.org/czech/help/, Zugriff 1.8.2023

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass Tschechien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Tschechien habe sich mit Schreiben vom 03.04.2024 auch ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass Tschechien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Tschechien habe sich mit Schreiben vom 03.04.2024 auch ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Tschechien entgegenstünden. Auch sonst sei keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkennbar. Enge maßgebliche familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tschechien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Tschechien entgegenstünden. Auch sonst sei keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erkennbar. Enge maßgebliche familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tschechien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.

8. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, am 03.05.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Iran Verfolgung drohe und er in Tschechien keinen ausreichenden Schutz erhalten werde. Er sei in Tschechien aufgefordert worden, das Land zu verlassen, und habe sich daraufhin in die Türkei begeben, wo er sich knapp sechs Monate lang aufgehalten habe. Das BFA habe es verabsäumt, amtswegig zu ermitteln, ob Menschenhandel vorliege oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 AsylG 2005 geworden sei. Das BFA habe auch hinsichtlich der Beachtlichkeit von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ein mangelhaftes Verfahren geführt. Der Beschwerdeführer habe gleichbleibend vorgebracht, dass die Behandlung in Tschechien unmenschlich sei. Dazu hätte das BFA nähere Ermittlungen anstellen müssen; ein allgemeiner Verweis auf die Länderinformationen könne nicht ausreichen. Es sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe fürchterliche Angst, in Tschechien in einer Asylunterkunft untergebracht zu werden, wo schlechter Umgang herrsche und er auch keinen familiären Rückhalt erfahren könne. In Österreich lebe der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Cousin und er sei von diesem abhängig. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich in einer Partnerschaft mit einer näher genannten österreichischen Staatsbürgerin. Mit der zehnjährigen Tochter der Lebensgefährtin werde ebenfalls ein Familienleben geführt. Überdies könnte der Beschwerdeführer für den näher bezeichneten Sportverein einen großen Vorteil darstellen, sodass insgesamt von einem intensiven Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen sei. Der 14. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO halte fest, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein solle. Der 17. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO lege fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollten. Zum Nachweis des in Österreich bestehenden Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Cousins und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt.Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Iran Verfolgung drohe und er in Tschechien keinen ausreichenden Schutz erhalten werde. Er sei in Tschechien aufgefordert worden, das Land zu verlassen, und habe sich daraufhin in die Türkei begeben, wo er sich knapp sechs Monate lang aufgehalten habe. Das BFA habe es verabsäumt, amtswegig zu ermitteln, ob Menschenhandel vorliege oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, AsylG 2005 geworden sei. Das BFA habe auch hinsichtlich der Beachtlichkeit von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK ein mangelhaftes Verfahren geführt. Der Beschwerdeführer habe gleichbleibend vorgebracht, dass die Behandlung in Tschechien unmenschlich sei. Dazu hätte das BFA nähere Ermittlungen anstellen müssen; ein allgemeiner Verweis auf die Länderinformationen könne nicht ausreichen. Es sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe fürchterliche Angst, in Tschechien in einer Asylunterkunft untergebracht zu werden, wo schlechter Umgang herrsche und er auch keinen familiären Rückhalt erfahren könne. In Österreich lebe der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Cousin und er sei von diesem abhängig. Zudem lebe der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich in einer Partnerschaft mit einer näher genannten österreichischen Staatsbürgerin. Mit der zehnjährigen Tochter der Lebensgefährtin werde ebenfalls ein Familienleben geführt. Überdies könnte der Beschwerdeführer für den näher bezeichneten Sportverein einen großen Vorteil darstellen, sodass insgesamt von einem intensiven Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen sei. Der 14. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO halte fest, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein solle. Der 17. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO lege fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollten. Zum Nachweis des in Österreich bestehenden Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Cousins und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt.

9. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 07.05.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 02.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er über eine nicht näher feststellbare Reiseroute illegal in Tschechien eingereist und hatte dort am 02.09.2023 um internationalen Schutz angesucht. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht für mindestens drei Monate verlassen; insbesondere kann der behauptete knapp sechsmonatige Aufenthalt in der Türkei nicht festgestellt werden.

Das BFA richtete am 20.03.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Tschechien stimmte mit Schreiben vom 03.04.2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 20.03.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Tschechien stimmte mit Schreiben vom 03.04.2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Tschechien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und der Antragstellung in Tschechien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Tschechien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Cousin und dessen Familie; er lebt mit ihnen seit 11.03.2024 im gemeinsamen Haushalt. Zuvor war er zunächst im Rahmen der Grundversorgung in einem Betreuungsquartier der BBU GmbH untergebracht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer mittlerweile über eine österreichische Lebensgefährtin. Der konkrete Zeitpunkt, seit dem die Beziehung besteht, kann nicht festgestellt werden; sie wurde jedenfalls erst nach dem 08.04.2024 eingegangen. Eine besonders berücksichtigungswürdige gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Cousin bzw. der österreichischen Lebensgefährtin besteht nicht. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Zwar trainiert der Beschwerdeführer regelmäßig in einem näher bezeichneten Sportverein, eine besonders berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung hat jedoch noch nicht stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Antragstellung in Tschechien ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Tschechien vom 02.09.2023. Die genaue Reiseroute kann deswegen nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich keine gleichlautenden bzw. überhaupt nur dürftige Angaben machte. Zunächst behauptete er bei der Erstbefragung am 02.03.2024, bis vor zwei Wochen im Iran gewesen zu sein, dann etwa zehn Tage in der Türkei gewesen zu sein und sich seit 02.03.2024 in Österreich aufzuhalten. Dass diese Aussagen offensichtlich lückenhaft waren, liegt anhand der geografischen Gegebenheiten auf der Hand. Offenbar wurde hier versucht, den Aufenthalt in Tschechien zu verheimlichen. Erst über Vorhalt des vorliegenden EURODAC-Treffers zu Tschechien gestand der Beschwerdeführer ein, vor etwa sieben Monaten illegal nach Tschechien eingereist zu sein; den genauen Zeitraum seines dortigen Aufenthaltes blieb er ebenso schuldig wie detaillierte Angaben zur Weiterreise bis nach Österreich. Vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer plötzlich erstmals, länger als sechs Monate in der Türkei gewesen zu sein. In der Beschwerde wurde ein knapp sechsmonatiger Aufenthalt in der Türkei behauptet. Belege für diese Behauptung konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen; auch in der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine weiterführenden Unterlagen. Die Behauptung steht jedenfalls mit den ursprünglichen Angaben im Widerspruch, wonach er nur etwa zehn Tage in der Türkei gewesen sei. Insgesamt kann daher aufgrund der Ungereimtheiten im Vorbringen und mangels Beweise nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner illegalen Einreise über Tschechien für mindestens drei Monate wieder verlassen hätte.

Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Tschechiens basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Tschechien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen (Stand: 14.08.2023), die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Im Gegenteil gab er vor dem BFA dezidiert an, dass er während seines kurzen Aufenthaltes in Tschechien in einem Flüchtlingscamp untergebracht war und es keinerlei konkrete Vorfälle gab; einzig der Umstand, dass man ihn nicht trainieren habe lassen, sei eine Katastrophe gewesen. Dieser ins Treffen geführte Umstand kann jedoch keinen Mangel im tschechischen Asyl- und Aufnahmesystem aufzeigen.

Soweit im Verfahren mehrfach vorgebracht wurde, dass das Reiseziel des Beschwerdeführers von Anfang an Österreich gewesen sei, um zu seinem Cousin zu gelangen, weshalb er unter keinen Umständen nach Tschechien wolle, so ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass es nicht an ihm liegt, sich ein Zielland seiner Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO normierten Kriterien zu ermitteln; diese ergeben klar die Zuständigkeit Tschechiens, wo dem Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung der Länderberichte - ein ordnungsgemäß geführtes Asylverfahren offen stehen wird.

Zur Versorgungssituation in Tschechien ist auf die aktuellen Länderberichte zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die Betreuung von Dublin-Überstellten nicht von der Betreuung anderer Antragsteller unterscheidet. Sie haben Zugang zum Asylverfahren und zu kostenloser medizinischer Versorgung und Unterkunft. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC), die es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyn? gibt. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend; es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale, psychologische Dienste und medizinische Versorgung etc. Anschließend kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt. Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Die Association for Integration and Migration (SIMI) und Charita Czech Republic bieten in Tschechien Unterstützung im Bereich der Gesundheitsversorgung und in anderen sozialen Bereichen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Aussagen zufolge zudem nur eine kurze Zeit in Tschechien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er überhaupt kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Tschechien zustehen, in Anspruch zu nehmen.

Zum erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach die Behandlung in Tschechien unmenschlich gewesen sei und der Beschwerdeführer fürchterliche Angst habe, in Tschechien in einer Asylunterkunft untergebracht zu werden, wo schlechter Umgang herrsche, ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst diesbezüglich keinerlei Aussagen tätigte; wäre er tatsächlich von konkreten Vorfällen in Zusammenhang mit angeblich unmenschlicher Behandlung persönlich betroffen gewesen, hätte er diese wohl vor dem BFA auch vorgebracht. Zum anderen ist festzuhalten: Dass der Standard der tschechischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Angesichts der Umstände liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Tschechien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Zum erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach die Behandlung in Tschechien unmenschlich gewesen sei und der Beschwerdeführer fürchterliche Angst habe, in Tschechien in einer Asylunterkunft untergebracht zu werden, wo schlechter Umgang herrsche, ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst diesbezüglich keinerlei Aussagen tätigte; wäre er tatsächlich von konkreten Vorfällen in Zusammenhang mit angeblich unmenschlicher Behandlung persönlich betroffen gewesen, hätte er diese wohl vor dem BFA auch vorgebracht. Zum anderen ist festzuhalten: Dass der Standard der tschechischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Angesichts der Umstände liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Tschechien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben vor dem BFA, wonach er gesund ist und keine Medikamente benötigt. Gegenteilige medizinische Unterlagen wurden auch in der Beschwerde nicht vorgelegt.

Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin und dessen Familie seit 11.03.2024 im gemeinsamen Haushalt lebt und davor in einem Betreuungsquartier der BBU GmbH untergebracht war, lässt sich einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnehmen. Eine berücksichtigungswürdige gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin oder umgekehrt - etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit - liegt gegenständlich nicht vor. Die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers könnten jederzeit auch in Form der staatlichen Grundversorgung gewährleistet werden. Finanzielle Unterstützungen des Cousins an den Beschwerdeführer mögen für diesen zwar erfreulich sein, begründen jedoch keine Abhängigkeit und können im Übrigen auch von Österreich nach Tschechien weiterhin geleistet werden. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile über eine österreichische Lebensgefährtin verfügt, ergibt sich aus dem erstmals in der Beschwerde vom 03.05.2024 erstatteten Vorbringen. Da die vorgebrachte Beziehung als Sachverhalt festgestellt wird, erübrigt sich eine Einvernahme der Lebensgefährtin als Zeugin. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA am 08.04.2024 noch mit keinem Wort von einer etwaigen Lebensgefährtin sprach und die konkrete Frage nach etwaigen weiteren Bezugspersonen in Österreich dezidiert verneinte, war festzustellen, dass die Beziehung jedenfalls erst nach diesem Zeitpunkt eingegangen wurde und somit erst relativ kurz besteht. Auch hier haben sich keinerlei Anhaltspunkte auf eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Betroffenen ergeben. Sofern nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass auch zur Tochter der Lebensgefährtin eine enge Beziehung bestehe, so ist auf die zeitliche Komponente hinzuweisen, die klar gegen ein verfestigtes und besonders schützenswertes Familienleben spricht: Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter besteht gerade einmal zwei Monate und wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem allen Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Dass der Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig in einem näher bezeichneten Sportverein trainiert, hat er durch Vorlage von entsprechenden Unterstützungsschreiben belegt. Aus dem Umstand eines regelmäßigen Trainings im Zeitraum von etwa drei Monaten lässt sich jedoch noch keine derartige Integrationsverfestigung ableiten, die einer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schut

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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