TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W235 2280226-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2280226-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023, Zl. 1338552809-230704231, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2023, Zl. 1338552809-230704231, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren des Beschwerdeführers:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte (damals noch als Minderjähriger im Wege seiner gesetzlichen Vertretung) am 28.09.2003 erstmals einen Asylantrag in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2004 wurde dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde mehrfach verlängert, und zwar zuletzt bis zum 13.04.2020. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2004 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde mehrfach verlängert, und zwar zuletzt bis zum 13.04.2020.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 18.06.2019 dem Beschwerdeführer den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 23.07.2019 in Rechtskraft. 1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 18.06.2019 dem Beschwerdeführer den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 23.07.2019 in Rechtskraft.

2. Zweites Asylverfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 28.12.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX .12.2022 in Kroatien einen Asylantrag stellte.2.1. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 28.12.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 .12.2022 in Kroatien einen Asylantrag stellte.

2.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie nach Durchführung von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.02.2023, Zl. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie nach Durchführung von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Kroatien wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.02.2023, Zl. römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

2.3. In der Folge gab der Beschwerdeführer am 21.02.2023 betreffend den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang einen Rechtsmittelverzicht ab. Daher erwuchs dieser Bescheid am 21.02.2023 in Rechtskraft.

2.4. Am XXXX .03.2024 erfolgte die freiwillige Dublin-Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Kroatien. 2.4. Am römisch 40 .03.2024 erfolgte die freiwillige Dublin-Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Kroatien.

3. Gegenständliches Verfahren:

3.1. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 08.04.2023 den nunmehr gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

3.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Österreich könne er bei seiner Cousine leben, die ihn auch finanziell unterstützen würde. Er habe Österreich nach der ersten Antragstellung verlassen und sich von April 2019 bis November 2022 in Tschetschenien aufgehalten. Dann sei er über die Türkei, Serbien und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er einen Tag geblieben und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer weiter nach Österreich gereist und habe sich hier von XXXX .12.2022 bis XXXX .03.2023 aufgehalten. Am XXXX .03.2023 sei er im Zug einer Dublinüberstellung nach Kroatien ausgereist, wo er dann ca. zwei- bis zweieinhalb Wochen geblieben sei. Von Kroatien aus sei er über Slowenien erneut nach Österreich gereist und am XXXX .04.2023 angekommen. 3.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Österreich könne er bei seiner Cousine leben, die ihn auch finanziell unterstützen würde. Er habe Österreich nach der ersten Antragstellung verlassen und sich von April 2019 bis November 2022 in Tschetschenien aufgehalten. Dann sei er über die Türkei, Serbien und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er einen Tag geblieben und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer weiter nach Österreich gereist und habe sich hier von römisch 40 .12.2022 bis römisch 40 .03.2023 aufgehalten. Am römisch 40 .03.2023 sei er im Zug einer Dublinüberstellung nach Kroatien ausgereist, wo er dann ca. zwei- bis zweieinhalb Wochen geblieben sei. Von Kroatien aus sei er über Slowenien erneut nach Österreich gereist und am römisch 40 .04.2023 angekommen.

Auf die Frage, warum er nun einen neuen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass vor ca. zwei Wochen zwei Personen bei seinen Großeltern in Grosny gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten auch einen Einberufungsbefehl zum russischen Militär gehabt. Seine Großeltern hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer in Europa, in Österreich, sei. Seitdem werde ständig überprüft, ob er wieder zurück in der Russischen Föderation sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nunmehr ein konvertierter Christ.

Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 08.04.2023 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 29). Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 08.04.2023 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 29).

3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.04.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.04.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.

Mit Schreiben vom 04.05.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 47).Mit Schreiben vom 04.05.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 47).

3.4. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden die Kriterien des § 12a Abs. 1 AsylG von Amts wegen überprüft und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrags von Gesetzes wegen kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien nach wie vor aufrecht ist. Dies wurde ein einem Aktenvermerk vom 15.05.2023 festgehalten (vgl. AS 87).3.4. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden die Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG von Amts wegen überprüft und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrags von Gesetzes wegen kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien nach wie vor aufrecht ist. Dies wurde ein einem Aktenvermerk vom 15.05.2023 festgehalten vergleiche AS 87).

Sodann wurde der Beschwerdeführer am 21.07.2023 auf dem Luftweg komplikationslos nach Kroatien überstellt (vgl. Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag, AS 121). Sodann wurde der Beschwerdeführer am 21.07.2023 auf dem Luftweg komplikationslos nach Kroatien überstellt vergleiche Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag, AS 121).

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters fristgerecht am 19.10.2023 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Ermittlungsmängeln, falscher Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ferner stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein gut ausgebildeter Mann sei, der zur Gänze in Österreich sozialisiert worden sei und über keine Bindungen zu Kroatien verfüge. Er sei im Säuglingsalter nach Österreich gekommen, habe subsidiären Schutz erhalten, habe einen Hauptschulabschluss erlangt und spreche österreichisches Deutsch auf Muttersprachenniveau. Seine gesamte Kinder- und Jugendzeit bis zu seinem 17. Lebensjahr habe er in Österreich verbracht. Dann habe er auf Anordnung seines Vaters gegen seinen erklärten Willen zurück in die Russische Föderation gemusst. Es sei sein Bestreben gewesen, sich ab Erreichen der Volljährigkeit von seinem Vater loszulösen und nach Österreich zurückzukehren, was aufgrund der Corona-Pandemie erst im Jahr 2022 gelungen sei. Der Beschwerdeführer empfinde Österreich als seine Heimat, sei unbescholten und wirke wie ein Wiener. Zur Russischen Föderation bestehe keine Bindung und zur dort aufhältigen Kernfamilie bestehe kein Kontakt mehr. Es liege daher eine Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vor. Das Bundesamt habe das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers missachtet. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters fristgerecht am 19.10.2023 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Ermittlungsmängeln, falscher Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ferner stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein gut ausgebildeter Mann sei, der zur Gänze in Österreich sozialisiert worden sei und über keine Bindungen zu Kroatien verfüge. Er sei im Säuglingsalter nach Österreich gekommen, habe subsidiären Schutz erhalten, habe einen Hauptschulabschluss erlangt und spreche österreichisches Deutsch auf Muttersprachenniveau. Seine gesamte Kinder- und Jugendzeit bis zu seinem 17. Lebensjahr habe er in Österreich verbracht. Dann habe er auf Anordnung seines Vaters gegen seinen erklärten Willen zurück in die Russische Föderation gemusst. Es sei sein Bestreben gewesen, sich ab Erreichen der Volljährigkeit von seinem Vater loszulösen und nach Österreich zurückzukehren, was aufgrund der Corona-Pandemie erst im Jahr 2022 gelungen sei. Der Beschwerdeführer empfinde Österreich als seine Heimat, sei unbescholten und wirke wie ein Wiener. Zur Russischen Föderation bestehe keine Bindung und zur dort aufhältigen Kernfamilie bestehe kein Kontakt mehr. Es liege daher eine Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vor. Das Bundesamt habe das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers missachtet.

Die Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sei von der Behörde in völlig verfehlter und unvertretbarer Weise vorgenommen worden. Es liege ein ununterbrochener, rechtmäßiger Aufenthalt in einem Zeitraum von 16 Jahren in Österreich vor. Ferner seien in Österreich eine Cousine der Mutter des Beschwerdeführers samt Familie sowie ein Cousin seines Vaters mit Familie aufhältig, zu denen ein enger Kontakt bestehe. Das Privatleben des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Biografie und der außerordentlichen Integration jedenfalls schützenswert. De facto sei der Beschwerdeführer als „Österreicher ohne Staatsangehörigkeit“ anzusehen. Er spreche nicht Russisch und bestünden keine faktischen und emotionale Bindungen zur Russischen Föderation. Auch liege eine strafrechtliche Unbescholtenheit vor. Betreffend Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, würden keine nennenswerten Anhaltspunkte vorliegen. Sowohl das schützenswerte Privat- als auch das Familienleben seien zu einem Zeitpunkt des legalen Aufenthalts (subsidiärer Schutz) entstanden und habe daher kein Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts entstehen können. Daher spreche keine einzige der in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Alternativen gegen das Interesse des Beschwerdeführers und sei das öffentliche Interesse der Republik an einer Außerlandesbringung verschwindend gering. Der Beschwerdeführer hätte darauf vertrauen dürfen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich geprüft werde, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung schon lange über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch mit der Familie des Cousins seines Vaters im Jahr 2023 im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei offiziell bei diesen gemeldet gewesen. Diese Verwandten hätten für ihn gesorgt und sogar eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Auch habe der Beschwerdeführer am XXXX .12.2022 in Kroatien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sei von der Behörde in völlig verfehlter und unvertretbarer Weise vorgenommen worden. Es liege ein ununterbrochener, rechtmäßiger Aufenthalt in einem Zeitraum von 16 Jahren in Österreich vor. Ferner seien in Österreich eine Cousine der Mutter des Beschwerdeführers samt Familie sowie ein Cousin seines Vaters mit Familie aufhältig, zu denen ein enger Kontakt bestehe. Das Privatleben des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Biografie und der außerordentlichen Integration jedenfalls schützenswert. De facto sei der Beschwerdeführer als „Österreicher ohne Staatsangehörigkeit“ anzusehen. Er spreche nicht Russisch und bestünden keine faktischen und emotionale Bindungen zur Russischen Föderation. Auch liege eine strafrechtliche Unbescholtenheit vor. Betreffend Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, würden keine nennenswerten Anhaltspunkte vorliegen. Sowohl das schützenswerte Privat- als auch das Familienleben seien zu einem Zeitpunkt des legalen Aufenthalts (subsidiärer Schutz) entstanden und habe daher kein Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts entstehen können. Daher spreche keine einzige der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählten Alternativen gegen das Interesse des Beschwerdeführers und sei das öffentliche Interesse der Republik an einer Außerlandesbringung verschwindend gering. Der Beschwerdeführer hätte darauf vertrauen dürfen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich geprüft werde, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung schon lange über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch mit der Familie des Cousins seines Vaters im Jahr 2023 im gemeinsamen Haushalt gelebt und sei offiziell bei diesen gemeldet gewesen. Diese Verwandten hätten für ihn gesorgt und sogar eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Auch habe der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2022 in Kroatien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Anwendung der Dublin III-VO dürfe nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden würden. Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO betone, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein solle. Auch Erwägungsgrund 17 halte fest, dass die Mitgliedstaaten in Härtefällen oder aus humanitären Gründen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollten, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung gemäß den Kriterien der Dublin III-VO nicht zuständig seien.

Neben der Vollmacht für den einschreitenden Vertreter wurde der Beschwerde das in allen Gegenständen positive Jahres- und Abschlusszeugnis des Beschwerdeführers einer öffentlichen Neuen Mittelschule für das Schuljahr 2018/2019 vom 28.06.2019 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 28.09.2003 im Alter von ca. einem Jahr im Wege seiner damaligen gesetzlichen Vertretung erstmals in Österreich einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2004 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge mehrfach verlängert wurde, und zwar zuletzt bis 13.04.2020. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 23.07.2019 in Rechtskraft.

Von April 2019 bis. November 2022 lebte der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und gelangte in der Folge über die Türkei sowie Serbien nach Bosnien. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am XXXX .12.2022 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet wurde. Aufgrund eines vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichts erwuchs dieser Bescheid am 21.02.2023 in Rechtskraft. Daraufhin erfolgte am XXXX .03.2023 die freiwillige Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien. Von April 2019 bis. November 2022 lebte der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und gelangte in der Folge über die Türkei sowie Serbien nach Bosnien. Von Bosnien aus reiste der Beschwerdeführer über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am römisch 40 .12.2022 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet wurde. Aufgrund eines vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichts erwuchs dieser Bescheid am 21.02.2023 in Rechtskraft. Daraufhin erfolgte am römisch 40 .03.2023 die freiwillige Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien.

Nach einem Aufenthalt von ca. zweieinhalb Wochen in Kroatien reiste der Beschwerdeführer, ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Kroatien zu warten, erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.04.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 04.05.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 04.05.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Am 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg komplikationslos nach Kroatien überstellt.

Festgestellt wird, dass sich im gegenständlichen Fall seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, rechtskräftig seit 21.02.2023, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende überstellungsrelevante Lage im Mitgliedstaat Kroatien noch in sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen, Umstände ergeben hat. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrags der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG nicht zukommt. Festgestellt wird, dass sich im gegenständlichen Fall seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023, rechtskräftig seit 21.02.2023, weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende überstellungsrelevante Lage im Mitgliedstaat Kroatien noch in sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen, Umstände ergeben hat. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrags der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG nicht zukommt.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Der Beschwerdeführer lebte von September 2003 bis April 2019 – sohin von seinem ersten Lebensjahr bis zu einem Alter von ca. sechzehneinhalb Jahren – als subsidiär Schutzberechtigter legal in Österreich. Aufgrund seiner freiwilligen Ausreise in die Russische Föderation wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt. In der Folge hielt er sich von April 2019 bis November 2022 in der Russischen Föderation auf. In der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien leben die Eltern, vier Schwestern und ein Bruder sowie die Großeltern des Beschwerdeführers. Zumindest zu seinen Großeltern hat der Beschwerdeführer Kontakt.

In Österreich lebt eine Cousine der Mutter des Beschwerdeführers mit ihrer Familie sowie ein Cousin seines Vaters ebenfalls mit Familie. Während seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer zwischen 18.04.2023 und seiner Überstellung am 21.07.2023 im gemeinsamen Haushalt mit dem Cousin seines Vaters. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Weitere Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet werden nicht festgestellt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sehr gut deutsch spricht und in Österreich im Schuljahr 2018/2019 die Neue Mittelschule positiv abgeschlossen hat.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden auf den Seiten 6 bis 16 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022).

[…]

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

b). Dublin Rückkehrer:

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

d). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

e). Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien zwischen April 2019 und November 2022, zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien von Bosnien aus, zur unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich, zur freiwilligen Überstellung nach Kroatien am XXXX .03.2023, zu seinem ca. zweieinhalbwöchigen Aufenthalt in Kroatien, zur erneuten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur zweieinhalbwöchigen Aufenthaltsdauer in Kroatien lässt sich darüber hinaus auch mit dem Datum der ersten Überstellung nach Kroatien ( XXXX .03.2023) und jenem der neuerlichen Antragstellung in Österreich (08.04.2023) in Einklang bringen.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien zwischen April 2019 und November 2022, zu seinem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien von Bosnien aus, zur unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich, zur freiwilligen Überstellung nach Kroatien am römisch 40 .03.2023, zu seinem ca. zweieinhalbwöchigen Aufenthalt in Kroatien, zur erneuten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur zweieinhalbwöchigen Aufenthaltsdauer in Kroatien lässt sich darüber hinaus auch mit dem Datum der ersten Überstellung nach Kroatien ( römisch 40 .03.2023) und jenem der neuerlichen Antragstellung in Österreich (08.04.2023) in Einklang bringen.

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers (Antragstellung am 28.09.2003) gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2019, Zl. XXXX . Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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