TE Bvwg Beschluss 2024/6/17 W161 2290044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W161 2290044-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1180 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.02.2023, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 1180 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.02.2023, Zahl römisch 40 , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 06.09.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigendem Schengen-Visum C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „House Wife“ angegeben, der Familienstand mit „verwitwet“. Als einladende Person wurde ein in Österreich aufhältiger, volljähriger Sohn der BF namens XXXX genannt. 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 06.09.2022 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigendem Schengen-Visum C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „House Wife“ angegeben, der Familienstand mit „verwitwet“. Als einladende Person wurde ein in Österreich aufhältiger, volljähriger Sohn der BF namens römisch 40 genannt.

Mit dem Antrag wurden von der BF folgende Unterlagen vorgelegt:

-        Aktuell gültiger Reisepass der BF

-        Abgelaufener Reisepass der BF, in dem insbesondere ein österreichisches Schengen-Visum C mit Gültigkeit vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 (zweimalige Einreise, Dauer des Aufenthalts 82 Tage) einliegt-        Abgelaufener Reisepass der BF, in dem insbesondere ein österreichisches Schengen-Visum C mit Gültigkeit vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (zweimalige Einreise, Dauer des Aufenthalts 82 Tage) einliegt

-        Reservierungsbestätigung über Flüge betreffend den beantragten Zeitraum

-        Polizze einer Reiseversicherung betreffend den beantragten Zeitraum

-        Elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Person samt diesbezüglichen Unterlagen, jedoch ohne Angabe, ob die Elektronische Verpflichtungserklärung tragfähig sei

-        Reisepasskopie, Meldebestätigung und Geburtsurkunde der einladenden Person

-        „Account Maintenance Certificate“ einer pakistanischen Privatkundenbank, wonach die BF dort seit 2018 eine Kontoverbindung unterhalte

-        Kontoauszug einer pakistanischen Privatkundenbank, der per 30.08.2022 ein Guthaben in Höhe von XXXX Pakistanischen Rupien aufweist-        Kontoauszug einer pakistanischen Privatkundenbank, der per 30.08.2022 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 Pakistanischen Rupien aufweist

-        Personalausweis der BF

-        „Marriage Registration Certificate“

-        „Familiy Registration Certificate“

2. Mit Verbesserungsauftrag der ÖB Islamabad vom 19.09.2023 wurde die BF aufgefordert, innerhalb der nächsten sieben Tage ab Erhalt des Schreibens, die Heiratsurkunde des Einladers sowie ein „Proof of origin of your bank deposit“ nachzureichen. Sollten innerhalb von sieben Tagen die gekennzeichneten Mängel nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht werden, werde über den vorliegenden Antrag ohne diese Unterlagen entschieden werden.

3. Mit Mandatsbescheid vom 03.10.2022 verweigerte die ÖB Islamabad das Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe:

„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“

„Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihren Wahrheitsgehalt.“

„Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel.“

„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“

Dieser Mandatsbescheid wurde der BF am 10.10.2022 persönlich ausgefolgt.

4. Gegen den Mandatsbescheid erhob die BF am 24.10.2022 bei der ÖB Islamabad – vertreten durch einen Rechtsanwalt – fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG. Es werde der Antrag gestellt, das ordentliche Verfahren unter Beachtung des Parteiengehörs einzuleiten. 4. Gegen den Mandatsbescheid erhob die BF am 24.10.2022 bei der ÖB Islamabad – vertreten durch einen Rechtsanwalt – fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Es werde der Antrag gestellt, das ordentliche Verfahren unter Beachtung des Parteiengehörs einzuleiten.

5. Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 17.02.2023 wurde der Antrag der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.5. Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 17.02.2023 wurde der Antrag der BF gemäß Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums „gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. lit. b des Visakodex“ abzuweisen sei. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Es bestünden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an deren Wahrheitsgehalt. Es bestünden weiters begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel. Es bestünden zudem begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen. Gemäß „Art. 32 Abs. 1 lit. lit. b des Visakodex“ sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums „gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera l, i, t, b des Visakodex“ abzuweisen sei. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Es bestünden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an deren Wahrheitsgehalt. Es bestünden weiters begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel. Es bestünden zudem begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen. Gemäß „Art. 32 Absatz eins, Litera l, i, t, b des Visakodex“ sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.

Mit E-Mail vom 21.02.2023 wurde dieser Bescheid von der ÖB Islamabad an die E-Mail-Adresse des einschreitenden Rechtsanwalts sowie an die E-Mail-Adresse der BF übermittelt.

6. Gegen den Bescheid der ÖB Islamabad wurde fristwahrend Beschwerde erhoben.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die ÖB Islamabad offenbar kein weiteres Ermittlungsverfahren geführt und der BF auch nicht mitgeteilt habe, aus welchen Gründen die belangte Behörde konkrete Zweifel hege, die zur Abweisung des Antrags führen würden. Die ÖB Islamabad führe auch im nunmehr angefochtenen Bescheid lediglich die in Art. 32 Visakodex angeführten Verweigerungsgründe an, ohne diese näher zu begründen. Diese Bestimmung sehe eine Visumsverweigerung nur bei begründeten Zweifeln vor. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Erklärungen bzw. Belege als zweifelhaft angesehen werden. Es sei auch nicht erkennbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde bei der Erlassung des Bescheids ausgegangen sei. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die ÖB Islamabad offenbar kein weiteres Ermittlungsverfahren geführt und der BF auch nicht mitgeteilt habe, aus welchen Gründen die belangte Behörde konkrete Zweifel hege, die zur Abweisung des Antrags führen würden. Die ÖB Islamabad führe auch im nunmehr angefochtenen Bescheid lediglich die in Artikel 32, Visakodex angeführten Verweigerungsgründe an, ohne diese näher zu begründen. Diese Bestimmung sehe eine Visumsverweigerung nur bei begründeten Zweifeln vor. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Erklärungen bzw. Belege als zweifelhaft angesehen werden. Es sei auch nicht erkennbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde bei der Erlassung des Bescheids ausgegangen sei.

Als Zweck der Reise sei von der BF ein Familienbesuch, sohin eine private Reise angegeben worden. Es seien umfangreiche Urkunden vorgelegt worden, die dem Nachweis der Familieneigenschaft, einer guten finanziellen Lage der BF und ihrer beabsichtigten Wiederausreise dienen würden. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob man diese Unterlagen inhaltlich berücksichtigt habe, da sich die Begründung in der Angabe von vier standardisierten Ablehnungsgründen erschöpfe. Der Bescheid enthalte keinerlei persönliche Bezüge auf die BF, ihren Antrag und den von ihr vorgelegten Nachweisen.

Die BF beabsichtige, ihren in Österreich lebenden Sohn zu besuchen. Aus diesem Grund habe sie bereits im Jahr 2019 ein Visum beantragt, und sei ihr dieses nach Einschreiten eines Rechtsanwalts erteilt worden. Die BF sei 2019 ordnungsgemäß wieder nach Pakistan ausgereist, da sie dort ihren Lebensmittelpunkt habe und ihren Lebensabend mit der restlichen Familie verbringen wolle. Es sei auch aufgrund ihres Alters nicht anzunehmen, dass die BF nicht wieder nach Pakistan zurückkehren sollte. Da die Corona-Pandemie für die BF nunmehr kein Reisehindernis mehr darstelle, habe sie sich entschlossen, den Sohn erneut zu besuchen. Aus welchen Gründen sie nicht nach Pakistan zurückkehren sollte, sei dem Verfahren nicht zu entnehmen. Die BF habe in Pakistan zudem Immobilienvermögen.

Im Zuge der Beschwerde wurden weitere Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der BF (Kontoführungsbestätigung einer pakistanischen Privatbank vom 09.03.2023, wonach die BF weiterhin eine Kontoverbindung unterhalte; Kontoauszug einer pakistanischen Privatkundenbank, der per 02.03.2023 ein Guthaben in Höhe von XXXX Pakistanischen Rupien aufweist; Bewertungszertifikat, wonach die BF Eigentümerin einer Immobilie sei) vorgelegt. Im Zuge der Beschwerde wurden weitere Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der BF (Kontoführungsbestätigung einer pakistanischen Privatbank vom 09.03.2023, wonach die BF weiterhin eine Kontoverbindung unterhalte; Kontoauszug einer pakistanischen Privatkundenbank, der per 02.03.2023 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 Pakistanischen Rupien aufweist; Bewertungszertifikat, wonach die BF Eigentümerin einer Immobilie sei) vorgelegt.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2024, eingelangt am 11.04.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. XXXX , eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 06.09.2022 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigendem Schengen-Visum C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „House Wife“ angegeben, der Familienstand mit „verwitwet“. Als einladende Person wurde ein in Österreich aufhältiger Sohn der BF namens XXXX genannt. Dem Antrag der BF lagen mehrere Schriftstücke bei. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 06.09.2022 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigendem Schengen-Visum C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „House Wife“ angegeben, der Familienstand mit „verwitwet“. Als einladende Person wurde ein in Österreich aufhältiger Sohn der BF namens römisch 40 genannt. Dem Antrag der BF lagen mehrere Schriftstücke bei.

Der BF wurde zuvor von der ÖB Islamabad ein österreichisches Schengen-Visum C mit einer Gültigkeit vom XXXX 2019 bis XXXX 2019 (Dauer des Aufenthalts 82 Tage) zur zweimaligen Einreise erteilt. Die Einreise der BF erfolgte daraufhin via XXXX am XXXX .2019, die Ausreise via XXXX dann am XXXX .2019.Der BF wurde zuvor von der ÖB Islamabad ein österreichisches Schengen-Visum C mit einer Gültigkeit vom römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 (Dauer des Aufenthalts 82 Tage) zur zweimaligen Einreise erteilt. Die Einreise der BF erfolgte daraufhin via römisch 40 am römisch 40 .2019, die Ausreise via römisch 40 dann am römisch 40 .2019.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad sowie den darin enthaltenen – von der BF vorgelegten – Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“

„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) idgF lauten wie folgt:

„Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“

„Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch VI.

(…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004).

Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor:Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor:

Die BF ist eine Staatsangehörige Pakistans und stellte am 06.09.2022 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Ausstellung eines Visums C zum Zweck des Besuchs ihres in Österreich lebenden Sohns, der zugleich auch als einladende Person genannt wurde.

Die BF legte bei der Antragstellung Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen und familiären Verwurzelung in Pakistan vor („Account Maintenance Certificate“ einer pakistanischen Privatkundenbank, wonach die BF dort seit 2018 eine Kontoverbindung unterhalte; Kontoauszug einer pakistanischen Privatkundenbank, der per 30.08.2022 ein Guthaben in Höhe von XXXX Pakistanischen Rupien aufweist; „Familiy Registration Certificate“). Die BF legte bei der Antragstellung Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen und familiären Verwurzelung in Pakistan vor („Account Maintenance Certificate“ einer pakistanischen Privatkundenbank, wonach die BF dort seit 2018 eine Kontoverbindung unterhalte; Kontoauszug einer pakistanischen Privatkundenbank, der per 30.08.2022 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 Pakistanischen Rupien aufweist; „Familiy Registration Certificate“).

Mit Bescheid vom 17.02.2023 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex stützte. Nach dieser Bestimmung wird die Erteilung eines Visums verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Mit Bescheid vom 17.02.2023 verweigerte die ÖB Teheran das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex stützte. Nach dieser Bestimmung wird die Erteilung eines Visums verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Mit der Auslegung dieses Verweigerungsgrundes hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich im Erkenntnis vom 29.09.2011, 2010/21/0344, befasst. Unter Bezugnahme auf Vorjudikatur hat er dargelegt, dass schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in der genannten Bestimmung deutlich mache, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden dürfe, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es werde daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig werde daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde.

Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Absatz 3, Litera b, dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Absatz 7, des Artikel 21, Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN).In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN).

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der belangten Behörde zunächst vorzuwerfen, dass sie einen ausreichend konkretisierten Vorhalt an die BF unterlassen hat. Der Mandatsbescheid erschöpft sich lediglich in der Wiedergabe von Textbausteinen, darüber hinaus wiederholt der gegenständliche Bescheid diese erneut, ohne weitere Ausführungen zu enthalten.

Dem Akteninhalt lässt sich auch nicht ausreichend nachvollziehbar entnehmen, welche konkreten Gründe für die ÖB Islamabad zur Annahme führen, dass die BF ihrem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt habe, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Ebenso wenig ist aus dem Akt nachzuvollziehen, weshalb die Behörde die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts als nicht glaubhaft erachtet oder aber begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihren Wahrheitsgehalt sowie begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel hegt.

Zwar ist die BF dem Verbesserungsauftrag betreffend die Vorlage der Heiratsurkunde des Einladers sowie eines „Proof of origin of your bank deposit“ nach der Aktenlage nicht nachgekommen, jedoch lässt die unterbliebene Vorlage der Heiratsurkunde des Einladers vor dem Hintergrund der bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen nicht den Schluss zu, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts als nicht glaubhaft zu erachten wären. Da im gegenständlichen Verfahren eine Elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde (wobei anzumerken ist, dass sich weder dem Bescheid noch dem Akt entnehmen lässt, ob diese von der Behörde als tragfähig eingestuft wurde), führt auch die unterbliebene Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Herkunft des – in den bereits vorgelegten Unterlagen ausgewiesenen – Bankguthabens nicht ohne weiteres zum Ergebnis, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel bestehen bzw. inwieweit diese beim Vorliegen einer Elektronischen Verpflichtungserklärung zu einer Verweigerung des Visums führen würden.

Die ÖB Islamabad hat es zudem unterlassen, der im Jahr 2019 erfolgten ordnungsgemäßen Nutzung eines österreichischen Schengen-Visums in der Beurteilung der Ausreisewilligkeit der BF eine maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Der rechtzeitigen Ausreise in der Vergangenheit bzw. allfälligem in der Vergangenheit liegendem fremdenrechtlichen Fehlverhalten kommt laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließlich maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht zu (vgl. ua. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0061). Auch wurden die vorgelegten Flugreservierungen nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen (vgl. zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit ua. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten