TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 W124 2266809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


         

W124 2266809-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der „Gabooye“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe in „ XXXX , Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt, habe acht Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine zwei Schwestern, sein Bruder und seine Ehefrau würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2021 gefasst. Er habe seinen Wohnort mit dem Flugzeug im Juli 2021 verlassen, sich ca. einen Monat in der Türkei und eine unbekannte Dauer in Griechenland aufgehalten und sich dann über Nordmazedonien und Serbien, wo er ca. eineinhalb Monat aufhältig gewesen sei, und Ungarn nach Österreich begeben. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der „Gabooye“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe in „ römisch 40 , Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt, habe acht Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine zwei Schwestern, sein Bruder und seine Ehefrau würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2021 gefasst. Er habe seinen Wohnort mit dem Flugzeug im Juli 2021 verlassen, sich ca. einen Monat in der Türkei und eine unbekannte Dauer in Griechenland aufgehalten und sich dann über Nordmazedonien und Serbien, wo er ca. eineinhalb Monat aufhältig gewesen sei, und Ungarn nach Österreich begeben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe Somalia verlassen, da er von der Familie seiner Frau verfolgt und auch schwer verletzt worden sei. Er gehöre dem Minderheitenclan Gabooye und seine Frau dem Clan Hawadle an. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von der Familie seiner Frau getötet zu werden. Er habe auch Angst um seine Frau und ihr ungeborenes Kind, er wisse aktuell nicht, ob sie noch am Leben seien.

2. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.2. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.

Eingangs gab der BF an, damit einverstanden zu sein, in der Sprache Somalisch einvernommen zu werden und den anwesenden Dolmetscher gut zu verstehen. Er verneinte, gegen die anwesenden Personen irgendwelche Einwände zu haben. Im Verfahren habe er bis dato die Wahrheit gesagt, er habe alle Fluchtgründe genannt und ihm sei auch gesagt worden, er könne bei der nunmehrigen Einvernahme alles detailliert erzählen. Er habe den Dolmetscher bei der Erstbefragung gut verstanden und seine Angaben rückübersetzt bekommen. Er sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein.

Der BF legte eine Kursbestätigung der XXXX vom 01.02.2022, eine Bestätigung der XXXX betreffend Kursteilnahme vom XXXX , einen Stundenzettel betreffend Integrationsbestätigungen für den XXXX und einen Arztbrief vom XXXX vor.Der BF legte eine Kursbestätigung der römisch 40 vom 01.02.2022, eine Bestätigung der römisch 40 betreffend Kursteilnahme vom römisch 40 , einen Stundenzettel betreffend Integrationsbestätigungen für den römisch 40 und einen Arztbrief vom römisch 40 vor.

Die weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt nahm folgenden Verlauf:

„(…)

F: Besitzen Sie Identitätsdokumente oder haben Sie jemals welche besessen,

insbesondere einen Reisepass oder einen Personalausweis?

A: Ja. Ich hatte einen Reisepass. Ich habe ihn in Serbien verloren.

F: Haben Sie eine Kopie von Ihrem Reisepass?

A: Nein.

F: Hatten Sie je eine Geburtsurkunde?

A: Nein.

F: Wie wurde dann Ihr Reisepass ausgestellt?

A: Ich hatte Probleme. Der Mann von meiner Tante mütterlicherseits hat mich fotografiert, auf Nachfrage in Mogadischu bei der Tante, dann hat er den Reisepass ausgestellt.

F: Wo wurde der Reisepass ausgestellt?

A: Das weiß ich nicht, ich weiß nicht wie und wo er den gemacht hat.

F: Wohnt die Tante in Mogadischu?

A: Ja.

F: Wie heißt Ihre Tante?

A: XXXX A: römisch 40

F: Wie sind ausgereist? Legal oder illegal?

A: Legal.

F: Von wo sind Sie geflogen?

A: Von Mogadischu.

F: Wie lange waren Sie in Mogadischu?

A: Das weiß ich nicht genau, mehr als 2 Monate, ich bin in Mogadischu angekommen am XXXX und bis am XXXX geblieben.A: Das weiß ich nicht genau, mehr als 2 Monate, ich bin in Mogadischu angekommen am römisch 40 und bis am römisch 40 geblieben.

F: Bei wem haben Sie in Mogadischu gelebt?

A: Bei meiner Tante.

F: In welchem Bezirk wohnt die Tante?

A: Das weiß ich nicht.

F: Was macht der Mann von Ihrer Tante XXXX beruflich?F: Was macht der Mann von Ihrer Tante römisch 40 beruflich?

A: Das weiß ich nicht, ich habe nicht nachgefragt, er hat den Reisepass und das Visum für mich gemacht.

F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt?

A: Nur für die Türkei.

F: Wann sind Sie aus Ihrem Heimatort ausgereist?

A: Am XXXX .A: Am römisch 40 .

F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses?

A: Wegen der Clanzugehörigkeit ja. Wegen der Religion nicht.

F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland?

A: Nein

F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

Angaben zur Person und Lebensumständen

Name: XXXX Name: römisch 40

Geboren: XXXX Geboren: römisch 40

Geburtsort: geb. in XXXX , SomaliaGeburtsort: geb. in römisch 40 , Somalia

Familienstand: verheiratet

Kinder: Meine Frau war schwanger, nach meinem Wissen habe ich keine Kinder, als ich meine Frau zuletzt gesehen habe, war sie aber schwanger, auf Nachfrage gebe ich an, das war im April 2021, auf Nachfrage gebe ich an, ich glaube, sie war im 3. Monat schwanger; Auf Nachfrage gebe ich an, ich weiß nicht wann der Geburtstermin gewesen wäre. Ich habe nur geschätzt, dass sie im 3. Monat war.

Eltern: Vater: XXXX ; Mutter: XXXX Eltern: Vater: römisch 40 ; Mutter: römisch 40

Religion: Islam, Sunnit

Volksgruppe: Gabooye Hauptclan, Subclan: Madhiban, Subsubclan: XXXX Volksgruppe: Gabooye Hauptclan, Subclan: Madhiban, Subsubclan: römisch 40

Sprachen: Somalisch

Schule: 8 Jahre Schule in der Stadt XXXX Schule: 8 Jahre Schule in der Stadt römisch 40

Beruf: keiner

Letzter ausgeübter Beruf: Verkäufer in unserem eigenen Lebensmittelgeschäft (es gehört meinem Vater), mein letzter Arbeitstag war der 16.05.2021.

Finanzielle Situation: mittel

Adresse im Herkunftsstaat: Somalia, XXXX , XXXX Adresse im Herkunftsstaat: Somalia, römisch 40 , römisch 40

Letzte Adresse in Somalia: Mogadischu, genau weiß ich es nicht;

Wohnsituation: in XXXX : Eigenes Haus mit 2 Zimmer; Unser Geschäft ist in der Stadt;Wohnsituation: in römisch 40 : Eigenes Haus mit 2 Zimmer; Unser Geschäft ist in der Stadt;

Augenfarbe: schwarz

Größe: ca. 177 cm

F: Wer wohnt in Ihrem Haus jetzt noch?

A: Meine Mutter und meine Geschwister leben noch dort. Mein Vater ist bereits verstorben im Juni 2018.

F: Kommen Sie aus der Stadt oder aus einem Dorf?

A: Aus der Stadt XXXX .A: Aus der Stadt römisch 40 .

Familie im Herkunftsstaat:

Vater: XXXX , verstorben im Juni 2018, er war krank. Er war zuckerkrank und hatte Bluthochdruck. Er hatte Geld verliehen, mein Vater wollte das Geld zurück, der Mann, der von meinem Vater Geld ausgeliehen hatte, hat gesagt, mein Vater gehöre einem Minderheitenstamm an und dürfe nicht Geld zurückverlangen, dann ist mein Vater aggressiv geworden, dieser Mann hat meinen Vater bedroht, er hat zu meinem Vater gesagt, wenn er noch einmal das Geld zurückverlange, würde er meinen Vater töten, mein Vater ist dann krank geworden, nach einer Woche ist mein Vater dann verstorben; Ich war auch dabei, als dieser Mann da war.Vater: römisch 40 , verstorben im Juni 2018, er war krank. Er war zuckerkrank und hatte Bluthochdruck. Er hatte Geld verliehen, mein Vater wollte das Geld zurück, der Mann, der von meinem Vater Geld ausgeliehen hatte, hat gesagt, mein Vater gehöre einem Minderheitenstamm an und dürfe nicht Geld zurückverlangen, dann ist mein Vater aggressiv geworden, dieser Mann hat meinen Vater bedroht, er hat zu meinem Vater gesagt, wenn er noch einmal das Geld zurückverlange, würde er meinen Vater töten, mein Vater ist dann krank geworden, nach einer Woche ist mein Vater dann verstorben; Ich war auch dabei, als dieser Mann da war.

Mutter: XXXX , ca. 39 Jahre altMutter: römisch 40 , ca. 39 Jahre alt

Ehefrau:

XXXX , 19 Jahre römisch 40 , 19 Jahre

F: Wann haben Sie geheiratet?

A: Am XXXX .A: Am römisch 40 .

F: Wie haben Sie geheiratet?

A: Heimlich mit einem Mullah, nur traditionell.

F: Wo haben Sie geheiratet?

A: In der Moschee XXXX in XXXX , ich bin bei Mullah XXXX bei ihm zu Hause gewesen zum Heiraten, meine Frau und 2 Zeugen waren dabei.A: In der Moschee römisch 40 in römisch 40 , ich bin bei Mullah römisch 40 bei ihm zu Hause gewesen zum Heiraten, meine Frau und 2 Zeugen waren dabei.

F: Wie heißen die Zeugen?

A: XXXX und XXXX , das sind Brüder. Meine Familie und die Familie meiner Frau haben es nicht gewusst.A: römisch 40 und römisch 40 , das sind Brüder. Meine Familie und die Familie meiner Frau haben es nicht gewusst.

F: Wo ist Ihre Frau jetzt?

A: Aktuell weiß ich nicht, zuletzt war sie in XXXX . Ich habe keinen Kontakt zu meiner Frau.A: Aktuell weiß ich nicht, zuletzt war sie in römisch 40 . Ich habe keinen Kontakt zu meiner Frau.

2 Schwestern:

XXXX , 13 Jahre alt römisch 40 , 13 Jahre alt

XXXX , 9 Jahre alt römisch 40 , 9 Jahre alt

1 Bruder:

XXXX , 11 Jahre alt, leben alle bei der Mutter römisch 40 , 11 Jahre alt, leben alle bei der Mutter

F: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern?

A: Mein Vater hat einen Bruder und eine Schwester, die sind beide verstorben, meine Mutter hat zwei Schwestern und einen Bruder, eine Tante mütterlicherseits lebt in Mogadischu und die zweite Tante lebt außerhalb von XXXX und der Onkel mütterlicherseits lebt in der Stadt XXXX .A: Mein Vater hat einen Bruder und eine Schwester, die sind beide verstorben, meine Mutter hat zwei Schwestern und einen Bruder, eine Tante mütterlicherseits lebt in Mogadischu und die zweite Tante lebt außerhalb von römisch 40 und der Onkel mütterlicherseits lebt in der Stadt römisch 40 .

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Mutter und Geschwister) im Herkunftsstaat? Wenn ja, wie oft und wann das letzte Mal?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Zuletzt war der Kontakt, als ich in der Türkei war, die Mutter hatte kein Handy, der Kontakt über meinen Onkel mütterlicherseits, aber als ich weiter nach Europa reisen wollte, hat der Schlepper mein Handy genommen, im Handy war die Nummer gespeichert und ich konnte die Nummer nicht auswendig.

F: Zu wem in Somalia haben sie Kontakt?

A: Zu niemanden in Somalia.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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