TE Bvwg Beschluss 2024/6/18 W272 2288539-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

AVG §78
FPG §60 Abs2
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  4. FPG § 60 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W272 2288539-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seinem Vater in das Bundesgebiet ein und stellte (vertreten durch seinen Vater) am 18.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der BF wurde wiederholt straffällig:

?        Das LG für Strafsachen Graz verurteilte den BF am XXXX , rechtskräftig am XXXX , zur AZ. XXXX nach §91 (2) und §§ 83 (1), 84 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren. ?        Das LG für Strafsachen Graz verurteilte den BF am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , zur AZ. römisch 40 nach §91 (2) und Paragraphen 83, (1), 84 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.

?        Das LG für Strafsachen Graz verurteilte den BF am XXXX , rechtskräftig am XXXX zur AZ. XXXX wegen Diebstahl nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren. ?        Das LG für Strafsachen Graz verurteilte den BF am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen Diebstahl nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.

?        Das LG für Strafsachen Graz verurteilte den BF am XXXX , rechtskräftig am XXXX , zur XXXX wegen teils versuchten Raubes nach §§ 142 (1), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten, 14 (vierzehn) Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren. ?        Das LG für Strafsachen Graz verurteilte den BF am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , zur römisch 40 wegen teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, (1), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten, 14 (vierzehn) Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren.

?        Das LG für Strafsachen Graz verurteilte den BF am XXXX , rechtskräftig am XXXX zur XXXX wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung nach §§ 15, 105 (1) und § 83 (1) zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten. ?        Das LG für Strafsachen Graz verurteilte den BF am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 zur römisch 40 wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 105 (1) und Paragraph 83, (1) zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten.

3. Am 03.04.2018 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

4. Im Zuge der Ermittlungen ergab sich, dass der BF seit 08.11.2017 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt und vermutlich in Thailand lebe. In weitere Folge wurde die Bestellung eines Abwesenheitskurators angeregt und als solche durch das BG 17 mit Beschluss vom 25.05.2018, Frau XXXX bestellt. 4. Im Zuge der Ermittlungen ergab sich, dass der BF seit 08.11.2017 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt und vermutlich in Thailand lebe. In weitere Folge wurde die Bestellung eines Abwesenheitskurators angeregt und als solche durch das BG 17 mit Beschluss vom 25.05.2018, Frau römisch 40 bestellt.

5. Mit Bescheid vom 31.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). 5. Mit Bescheid vom 31.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.) und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VII.).

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Lage im Herkunftsstaat für den BF wesentlich geändert habe. Es besteht keine Verfolgung, da auch für die Bezugsperson der Endigungsgrund eingetreten sei. Eigene Fluchtgründe sind nicht vorhanden. Der BF kann in der Russischen Föderation leben, ohne einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder einer Notlage. Aufgrund seiner Straffälligkeit ist das Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben. Ein Aufenthaltstitel könne nicht erteilt werden, da der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, da die öffentlichen Interessen des geordneten Zusammenlebens höher wiegen als die familiären und privaten Gründe des Aufenthaltes des BF in Österreich. Der BF habe bis 2017 eine falsche Identität aufrechterhalten und keine nennenswerten Integrationsbemühungen aufzuweisen. Er habe zwar die Schule in Österreich besucht und familiäre Anknüpfungspunkte und Sozialisation erfahren, diese reiche jedoch nicht aus zumal der Schutz der Öffentlichkeit höher wiege. Der BF sei auch unbefugt und illegal eingereist. Das Einreiseverbot wurde erlassen, da der BF mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sei und somit eine schädliche Neigung und besondere Tendenz zur Kriminalität in ihm innewohne und gefährde er das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft. Vom BF gehe daher eine massive und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Dauer des Einreisverbotes entspreche dem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel bei sonstigem Wohlverhalten zu den österreichischen Rechtsvorschriften zu erwarten wäre. Der Bescheid wurde der Abwesenheitskuratorin am 02.08.2018 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde damit rechtskräftig. Mit Beschluss des BG Hernals vom 11.11.2019, XXXX , wurde die Abwesenheitskuratorin von ihrem Amt enthoben.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Lage im Herkunftsstaat für den BF wesentlich geändert habe. Es besteht keine Verfolgung, da auch für die Bezugsperson der Endigungsgrund eingetreten sei. Eigene Fluchtgründe sind nicht vorhanden. Der BF kann in der Russischen Föderation leben, ohne einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder einer Notlage. Aufgrund seiner Straffälligkeit ist das Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben. Ein Aufenthaltstitel könne nicht erteilt werden, da der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, da die öffentlichen Interessen des geordneten Zusammenlebens höher wiegen als die familiären und privaten Gründe des Aufenthaltes des BF in Österreich. Der BF habe bis 2017 eine falsche Identität aufrechterhalten und keine nennenswerten Integrationsbemühungen aufzuweisen. Er habe zwar die Schule in Österreich besucht und familiäre Anknüpfungspunkte und Sozialisation erfahren, diese reiche jedoch nicht aus zumal der Schutz der Öffentlichkeit höher wiege. Der BF sei auch unbefugt und illegal eingereist. Das Einreiseverbot wurde erlassen, da der BF mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden sei und somit eine schädliche Neigung und besondere Tendenz zur Kriminalität in ihm innewohne und gefährde er das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft. Vom BF gehe daher eine massive und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Dauer des Einreisverbotes entspreche dem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel bei sonstigem Wohlverhalten zu den österreichischen Rechtsvorschriften zu erwarten wäre. Der Bescheid wurde der Abwesenheitskuratorin am 02.08.2018 zugestellt, blieb unbekämpft und wurde damit rechtskräftig. Mit Beschluss des BG Hernals vom 11.11.2019, römisch 40 , wurde die Abwesenheitskuratorin von ihrem Amt enthoben.

6. Am 01.01.2020 wurde das BFA davon verständigt, dass der BF am Flughafen Dubai beabsichtigte mit einem Flug nach Österreich zurückzukehren. Die Weiterreise nach Österreich sei von den Behörden in Dubai nach Rücksprache mit den Sicherheitsbehörden untersagt worden. Am 02.01.2020 wurde der Vater des BF über den Sachverhalt informiert und mitgeteilt, dass die Einreise nach Wien-Schwechat verwehrt werde. Laut Auskunft des Vaters werde der BF nun nach Moskau gehen um dort zu leben. Dort befinde sich sein Bruder. Beide Männer werden daher nicht nach Österreich zurückkehren.

7. Am 30.08.2023 stellte der BF, vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, den Antrag auf nachträgliche Aufhebung eines befristeten Einreiseverbotes in eventu auf Verkürzung. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 08.11.2017 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Sein Einreiseverbot sei mit Bescheid vom 31.07.2018, rechtskräftig mit 31.08.2018 erlassen worden. Daher sei der BF nunmehr über die Hälfte des zehn jährigen Einreiseverbotes nicht mehr österreichischen Bundesgebiet gewesen. Im Herkunftsstaat verfüge er nur über weitschichtige Verwandte. Seine Kernfamilie und Geschwister seinen im österreichischen Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ aufhältig. Der BF beabsichtige wieder einzureisen.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2024 wurde der BF ersucht schriftlich entsprechende Fragen zu beantworten. Der BF gab mit Schreiben vom 17.01.2024 eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in Thailand, Russische Föderation und Kroatien gelebt habe. Er habe sich durch Wettkämpfe sein Leben finanziert. Er habe keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Der BF habe im Bundesgebiet keine finanziellen Verpflichtungen, die Regressverfahren seitens eines Versicherungsträger könne er nicht beantworten. Zum vorgelegten E-Ticket gebe er bekannt, dass es sich um ein Ticket für ein Gepäckstück handle und er nicht in Österreich gewesen sei.

9. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 29.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Aufhebung seines erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde er beauftragt eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. 9. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 29.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Aufhebung seines erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde er beauftragt eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.

Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen § 142 StGB abermals verurteilt worden sei und zwar mit Rechtskraft vom 13.06.2017. Dies weise auf seine Neigung zu Gewalt hin und habe auch die damals schon gepflogene Tätigkeit des Kampfsportes ihn nicht von Gewalttaten abhalten können. Weiters sei er nicht rechtstreu und sei am 01.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, obwohl gegen ihn ein Einreiseverbot bestanden habe. Somit sei erwiesen, dass der BF weiterhin nicht rechtstreu sei und stelle weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung dar. Der Bescheid wurde mit 06.02.2024 zugestellt.Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen Paragraph 142, StGB abermals verurteilt worden sei und zwar mit Rechtskraft vom 13.06.2017. Dies weise auf seine Neigung zu Gewalt hin und habe auch die damals schon gepflogene Tätigkeit des Kampfsportes ihn nicht von Gewalttaten abhalten können. Weiters sei er nicht rechtstreu und sei am 01.01.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, obwohl gegen ihn ein Einreiseverbot bestanden habe. Somit sei erwiesen, dass der BF weiterhin nicht rechtstreu sei und stelle weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung dar. Der Bescheid wurde mit 06.02.2024 zugestellt.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter am 04.03.2024 vollinhaltlich fristgerecht Beschwerde.

Begründet wird auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich und der Einreise als der BF noch minderjährig gewesen sei hingewiesen. Die Verurteilungen seien erfolgt als der BF noch Jugendlicher bzw. junger Erwachsener gewesen sei. Seit 08.11.2017 halte sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf. Er sei somit mehr als die Hälfte des ursprünglich erlassenen Einreiseverbotes nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der BF habe sich seitdem wohl verhalten, damit habe sich die belangte Behörde, ebenso wenig mit seinen Bezugspersonen in Österreich auseinandergesetzt. Vom BF gehe daher zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr mehr aus, wodurch das Einreiseverbot aufzuheben sei in eventu zu herabzusetzen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem BF mit Schreiben vom 18.04.2024 eine Stellungnahme zum gegenständlichen Sachverhalt.

12. Mit Eingabe vom 02.05.2024 und 16.05.2024 wurde vorgebracht, dass der BF nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und er vom ursprünglich Einreiseverbote bei der versuchten Einreise im Jahr 2020 nichts gewusst habe. Weiters lege er Fotos und Videos als Beweismittel vor, dass er sich in Thailand aufgehalten habe und sich mit Kampfsport sein Leben finanzierte. Der Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes bleibe aufrecht.

13. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem BFA mit Schreiben vom 28.05.2024 Parteiengehör zu den Eingaben des BF vom 02.05.2024 und 16.05.2024 sowie den vorgelegten Beweismitteln. Seitens des BFA erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Er führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF den Kindergarten.Er führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF den Kindergarten.

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am 11.09.2002 im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte sein Vater für ihn den Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zahl 234481/0.VII/20/03 wurde dem Antrag bzw. der Beschwerde stattgegeben und ihm gemäß § 11 AsylG 1997, bezogen auf seinen Vater XXXX alias XXXX (IFA 722567602) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am 11.09.2002 im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte sein Vater für ihn den Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zahl 234481/0.VII/20/03 wurde dem Antrag bzw. der Beschwerde stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 11, AsylG 1997, bezogen auf seinen Vater römisch 40 alias römisch 40 (IFA 722567602) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten rechtskräftig wegen Vorliegens eines Endigungsgrundes aberkannt.

Der BF besuchte in Österreich die Volksschule, danach die Hauptschule und schloss das Polytechnikum in Graz ab. Danach begann er eine Lehre zum Installateur, welche er jedoch nicht abschloss.

In Österreich ging der BF verschiedene Arbeiten nach, so war er als Möbelzusteller oder als Hilfskraft bei einem Lebensmittelhändler tätig. Er wohnte in Graz und in Wien, wo er auch gemeldet war.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF wurde in Österreich mehrmals straffällig und war mehrere Monate in Haft.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde er am XXXX , wegen des Vergehens des Raufhandels und nach §91 (2) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 (1), 84 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde er am römisch 40 , wegen des Vergehens des Raufhandels und nach §91 (2) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, (1), 84 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde er am XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde er am römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Motorradhelm in unbekanntem Wert einem anderen mit Vorsatz weggenommen hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass kein Schaden entstanden ist mildernd gewürdigt. Erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Vergehen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Motorradhelm in unbekanntem Wert einem anderen mit Vorsatz weggenommen hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und der ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass kein Schaden entstanden ist mildernd gewürdigt. Erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Vergehen.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde er am XXXX , wegen teils versuchten Raubes nach §§ 142 (1), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten, 14 (vierzehn) Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde er am römisch 40 , wegen teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, (1), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten, 14 (vierzehn) Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Person am XXXX in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit Gewalt gegen nachgenannte Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils abgenötigt, teils zu abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und zwarDer Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen Person am römisch 40 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit Gewalt gegen nachgenannte Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils abgenötigt, teils zu abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und zwar

1. dem XXXX EUR 50,00 in Bar indem sie ihn zu Boden rissen, ihm Faustschläge und Fußtritte versetzten und mit der lautstarken Aufforderung „Geld her – Geld her!“ die Herausgabe des genannten Geldbetrages veranlassten;1. dem römisch 40 EUR 50,00 in Bar indem sie ihn zu Boden rissen, ihm Faustschläge und Fußtritte versetzten und mit der lautstarken Aufforderung „Geld her – Geld her!“ die Herausgabe des genannten Geldbetrages veranlassten;

2. dem XXXX unbekannte Wertgegenstände, indem sie ihn am Körper packten, wobei es beim Versuch blieb, da dieser sich dem Täterzugriff sofort entziehen und flüchten konnte;2. dem römisch 40 unbekannte Wertgegenstände, indem sie ihn am Körper packten, wobei es beim Versuch blieb, da dieser sich dem Täterzugriff sofort entziehen und flüchten konnte;

Bei der Strafbemessung wurde das reumütige und umfassende Geständnis, die Tatsache, dass es teils beim Versuch geblieben ist und, dass die Tathandlung nach dem 18. jedoch vor dem 21. Lebensjahr verübt wurde als mildernd gewürdigt. Erschwerend waren die Verletzung des Tatopfers, die Vorstrafe und die Tatbegehung in Gemeinschaft.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der BF am XXXX , wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 (1) StGB und Körperverletzung nach § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der BF am römisch 40 , wegen versuchter Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 (1) StGB und Körperverletzung nach Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

1. XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die nachgenannten Äußerungen zu einer Handlung bzw. Unterlassung zu nötigen versucht, und zwar1. römisch 40 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die nachgenannten Äußerungen zu einer Handlung bzw. Unterlassung zu nötigen versucht, und zwar

a) am XXXX im Anschluss an eine andere Tathandlung eines Verurteilten durch die Äußerung: „Wenn du Anzeige machst, ich ficken dich und Polizei“, zur Abstandnahme von der Anzeigenerstattung bei der Polizei.a) am römisch 40 im Anschluss an eine andere Tathandlung eines Verurteilten durch die Äußerung: „Wenn du Anzeige machst, ich ficken dich und Polizei“, zur Abstandnahme von der Anzeigenerstattung bei der Polizei.

b) am XXXX durch die Äußerungen: „Warum hast du Anzeige erstattet!“ und „Ich töte dich, wenn du die Anzeige nicht zurücknimmst“, zur Zurückziehung der Anzeige zu nötigen versucht,b) am römisch 40 durch die Äußerungen: „Warum hast du Anzeige erstattet!“ und „Ich töte dich, wenn du die Anzeige nicht zurücknimmst“, zur Zurückziehung der Anzeige zu nötigen versucht,

2. am XXXX gemeinsam mit einem unbekannten Täter XXXX durch das Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf sowie von Tritten gegen den Körper vorsätzlich am Körper verletzt (blutende Wunde an der Unterlippe).2. am römisch 40 gemeinsam mit einem unbekannten Täter römisch 40 durch das Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf sowie von Tritten gegen den Körper vorsätzlich am Körper verletzt (blutende Wunde an der Unterlippe).

Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, die Tatsache, dass es teils beim Versuch geblieben ist und, dass die Tathandlung nach dem 19. jedoch vor dem 21. Lebensjahr verübt wurde als mildernd gewürdigt. Erschwerend waren die zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeiten, der rasche Rückfall, die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.

Das Vollzugsdatum war der 21.06.2017.

Der Beschwerdeführer verließ am 08.11.2017 das Bundesgebiet und war seit diesem Zeitpunkt in Österreich polizeilich nicht mehr gemeldet und reiste seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 03.04.2018 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Im Zuge der Ermittlungen ergab sich, dass der BF seit 08.11.2017 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt und vermutlich in Thailand lebe. In weitere Folge wurde die Bestellung eines Abwesenheitskurators angeregt und als solche durch das BG 17 mit Beschluss vom 25.05.2018, Frau XXXX bestellt. Im Zuge der Ermittlungen ergab sich, dass der BF seit 08.11.2017 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt und vermutlich in Thailand lebe. In weitere Folge wurde die Bestellung eines Abwesenheitskurators angeregt und als solche durch das BG 17 mit Beschluss vom 25.05.2018, Frau römisch 40 bestellt.

Mit Bescheid vom 31.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 31.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), bemaß die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.) und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VII.).

Der Bescheid wurde der Abwesenheitskuratorin zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 01.01.2020 versuchte der BF über Dubai in das österreichische Staatsgebiet einzureisen, wurde jedoch daran gehindert, zumal ein Einreisverbot gegen den BF aufrecht ist. Der BF erfuhr zu diesem Zeitpunkt erstmalig von seinem gegen ihn bestehenden Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren.

In Österreich leben die Eltern und seine Schwester mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Weitere neue soziale Kontakte hat der BF nicht im Bundesgebiet.

Der BF reiste im Jahr 2017 nach Thailand aus und war dort über Jahre aufhältig. Er finanzierte sein Leben durch Wettkämpfe.

Der BF wird nach Verkürzung des Einreiseverbotes keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Strafurteile der Landesgerichte.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Strafurteile der Landesgerichte.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltens wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akten des BFA, in den angefochtenen Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz bzw. den Stellungnahmen zum Parteiengehör des BVwG.

Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) dem Betreuungsinformationssystem Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

Zu den Feststellungen, dass der BF seit dem Verlassen des Bundesgebietes mit 08.11.2017, welches durch das BFA festgestellt wurde und durch die Nichtmeldung im Bundesgebiet bestätigt und damit glaubhaft war, nicht mehr im Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag und den Eingaben, indem er glaubhaft angibt sich nach Thailand begeben zu haben und durch Vorlage von Videos und Fotos (Eingabe vom 21.05.2024), die dies bestätigen. Das BFA brachte zur den Beweismitteln keine gegenteilige Stellungnahme vor.

Der Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass vom BF weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgehe, zumal aus dem im Akt aufliegenden Flugticket ersichtlich sei, dass der BF sich in Österreich zumindest am 01.01.2020 aufgehalten habe und damit trotzt des Einreiseverbotes das österreichische Staatsgebiet betreten habe und damit zeige, dass er weiterhin nicht rechtstreu sei, kann seitens des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Der BF hat, wie auch in der Stellungnahme vom 21.05.2024, nicht das österreichische Staatsgebiet betreten. Auch in dem Aktenvermerk der LPD Niederösterreich (im Akt) ist ersichtlich, dass der BF zwar versuchte aus Dubai kommend nach Österreich einzureisen, er jedoch aufgrund des bestehenden Einreiseverbotes Dubai in Richtung Österreich nicht verlassen konnte. Dem Vater des BF wurde erklärt, dass gegenüber dem BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren besteht. Dass der BF trotzdem einreisen konnte ist aus dem Bericht nicht ableitbar, im Gegenteil ihm dies dezidiert verweigert wurde. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des BF in der Eingabe vom 21.05.2024. Es ist auch lebensnah, dass der BF von seinem Einreiseverbot unmittelbar nichts gewusst hat, zumal der gegenständliche Bescheid in welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde und das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot verhängt wurde, der Abwesenheitskuratorin übermittelt wurde. Dass die Familie oder gar der BF selbst von diesem wusste, kann nicht erkannt werden, zumal kein Kontakt zwischen der Abwesenheitskuratorin oder der Behörde zum BF bestanden hat.

Der von der Behörde vorgebrachte Vorwurf des straffälligen Verhaltens und der Rückfälligkeit ist schon zum Zeitpunkt der Aussprache über das befristete Einreiseverbot berücksichtigt worden und ist seit der letzten Haftstrafe keine Verurteilung in Österreich erfolgt. Anzumerken ist, dass der BF, seit Kindheitstagen in Österreich aufhältig war, zur Schule ging, arbeitet, wohnte und sein soziales Umfeld in Österreich hatte, die Straftaten vor dem 21. Lebensjahr beging und daher als junger Erwachsener. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, welcher auch das Haftübel verspürte und nunmehr Erwachsener ist, reifer geworden ist, zumal auch davon auszugehen ist, dass er keinen Kontakt mit jenen Personen hatte, welche bei seinen Straftaten Mittäter waren. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Einreise in Österreich, nach einer Verkürzung des Einreiseverbotes keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen wird.

Der Vorwurf der falschen Identität bis zur Aberkennung des Asylstatus kann dem BF nur vermindert angelastet werden. Der BF war bei Einreise in Österreich vier Jahre alt und haben seine Eltern seine Identität angegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass ein vierjähriger Bub, die Kenntnis über die Angabe seiner Identität hat und diese trotz Angaben seiner Eltern selbständig bei den Behörden ändern lässt. Im Rahmen des Aberkennungsverfahrens hat der BF seine Identität und damit im Erwachsenenalter nicht verschwiegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Herabsetzung des Einreiseverbots (Spruchpunkt I.):3.2. Entscheidung über die Herabsetzung des Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch eins.):

3.2.1. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.3.2.1. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.

Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ lautet:Artikel 25, des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ lautet:

„(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

(2) Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.

(3) Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.“

Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG idF BGBl. I 68/2013 lautet:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lautet:

„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1.       der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2.       ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.2.       ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 1 FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 2 FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz eins, FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz 2, FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.

Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. römisch eins Absatz eins, BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vergleiche VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 3 FPG gestützt wurde. Im Fall eines auf Abs. 3 leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß § 60 Abs. 2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). § 60 Abs. 1 FPG bezieht sich auf verhängte Einreiseverbote gem. § 53 Abs. 2 FPG.Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 3, FPG gestützt wurde. Im Fall eines auf Absatz 3, leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Paragraph 60, Absatz eins, FPG bezieht sich auf verhängte Einreiseverbote gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG.

Mit Bescheid vom 31.07.2018 wurden gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid vom 31.07.2018 wurden gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Jener Bescheid wurde am 02.08.2018 rechtswirksam zugestellt.

Der Beschwerdeführer hatte das Bundesgebiet bereits zuvor am 08.11.2017 freiwillig verlassen, sodass die Frist des Einreiseverbotes – ausgehend vom Wortlaut des § 53 Abs. 4 FPG – zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Der Beschwerdeführer hatte das Bundesgebiet bereits zuvor am 08.11.2017 freiwillig verlassen, sodass die Frist des Einreiseverbotes – ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, FPG – zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat.

Die Voraussetzungen, dass der Beschwerdeführer fristgerecht ausgereist ist und mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes (somit fünf Jahre) im Ausland verbracht hat, sind daher erfüllt.

In Bezug auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren, ist zunächst festzuhalten, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet grundsätzlich bereits im Verfahren über die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes berücksichtigt worden sind. Dass seine familiären und privaten Verhältnisse im Bundesgebiet seither eine Änderung erfahren haben, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Eine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch darin zu erblicken, dass er zwischenzeitlich überwiegend seit 2017 in Thailand aufgehalten hat und sich dort selbständig erhalten hat und (mit Ausnahme der versuchten unrechtmäßigen Einreise am 01.01.2020) keine Hinweise auf ein seit seiner Ausreise gesetztes Fehlverhalten vorliegen. Bei der versuchten Einreise ist wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass dem BF nicht bewusst war, dass er nicht legal einreisen kann und über ihn ein Einreiseverbot verhängt wurde, wodurch ihm kein bewusstes rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Österreich fristgerecht selbstständig verlassen und sich bemühte selbständig in einem anderen Land zu leben, lässt annehmen, dass die ursprünglich für die Verhängung des Einreiseverbotes maßgebende Gefährdung nicht mehr im gleichen Ausmaß vorliegt, sodass unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf eine Gesamtdauer von acht Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausreise) angemessen erscheint. Weiters ist zu berücksichtigten, dass die Straftaten vor dem 21. Lebensjahr erfolgten, dies wurde auch in den Strafausmaßen berücksichtigt, der BF nunmehr jedoch um fast acht Jahre älter wurde und daher erwachsen ist und auch hier davon auszugehen ist, dass der BF die Folgen seiner Taten besser einschätzen kann und aufgrund der erlittenen Folgen seiner Tathandlungen (Gefängnisstrafe und Einreiseverbote), ein etwaiges Fehlverhalten dermaßen einordnen wird, dass er ein solches nicht mehr begehen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verkürzung des Einreiseverbotes auf acht Jahre ausreichend ist, um den BF vor weiteren Straftaten in Österreich abzuhalten.

Der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. war daher teilweise stattzugeben.Der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. war daher teilweise stattzugeben.

3.2.2. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angele

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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