TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 G310 2275412-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2275412-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die von dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. XXXX bevollmächtigte BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die von dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. römisch 40 bevollmächtigte BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten IV. und V. richtig zu lauten hat:A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten römisch IV. und römisch fünf. richtig zu lauten hat:

„IV. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„IV. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

„V. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1, Z 4 und Z 5 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„V. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) lebt seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich und verfügte bis XXXX .2021 über einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich; ein Verlängerungsantrag wurde rechtzeitig gestellt. Der Beschwerdeführer (BF) lebt seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich und verfügte bis römisch 40 .2021 über einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich; ein Verlängerungsantrag wurde rechtzeitig gestellt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde für den BF erstmals ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, da eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen und eine leichte Intelligenzminderung beim BF vorliegen. Seit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , ist Dr. XXXX mit dieser Funktion betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde für den BF erstmals ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, da eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen und eine leichte Intelligenzminderung beim BF vorliegen. Seit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , ist Dr. römisch 40 mit dieser Funktion betraut.

Der BF wurde in Österreich bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde in Österreich bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 10.02.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt.

Während der Strafhaft beging der BF erneut das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB sowie das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2023, XXXX , zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts für XXXX mit der GZ. XXXX vom XXXX .2020 widerrufen.Während der Strafhaft beging der BF erneut das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB sowie das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts für römisch 40 mit der GZ. römisch 40 vom römisch 40 .2020 widerrufen.

Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1, 4, und 5 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,, 4, und 5 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstehe. Der weitere Aufenthalt des BF widerstreite den öffentlichen Interessen. Es bestehe zwar ein Familienleben in Österreich, jedoch sei ein Eingriff in dieses zulässig und notwendig. Das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung sei aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit höher zu bewerten als sein Privat- und Familienleben. Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde mit den strafrechtlichen Verurteilungen begründet. Auch der rasche Rückfall in die Straffälligkeit sowie seine triste finanzielle Situation verbunden mit Rückschlägen im privaten bzw. beruflichen Kontext, würden nahelegen, dass der BF erneut straffällig werde. Sein Verhalten habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit empfindlich und nachhaltig gefährdet, weswegen seine Ausreise ohne unnötigen Aufschub im öffentlichen Interesse zu erfolgen habe.

Gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären. Hilfsweise werden auch noch die Behebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbots sowie die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zudem wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.

Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der BF seit seinem 7. Lebensjahr in Österreich lebe, fließend Deutsch spreche, hier sozialisiert worden sei und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Er leide an einer psychischen Erkrankung und bereue seine Straftaten. Zuletzt sei der BF im Kindesalter in Serbien gewesen, wo seine Mutter wohne, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr. Sein Vater und seine Geschwister würden im Bundesgebiet wohnen, zu denen er ein gutes Verhältnis habe. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der BF eine Wohnmöglichkeit und Kontakt zu entfernten Verwandten in Serbien habe, ohne den BF dazu zu befragen. Der BF führe eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Die belangte Behörde habe das Einreiseverbot unzureichend begründet.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.07.2023, G310 2275412-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.07.2023, G310 2275412-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

Am 04.10.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein, wonach der Erwachsenenvertreter keine Kenntnis von der beabsichtigten Ausreise des BF aufgrund § 133a StVG habe. Ein diesbezüglicher Antrag werde von Seiten des Erwachsenenvertreters nicht beabsichtigt. Am 04.10.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein, wonach der Erwachsenenvertreter keine Kenntnis von der beabsichtigten Ausreise des BF aufgrund Paragraph 133 a, StVG habe. Ein diesbezüglicher Antrag werde von Seiten des Erwachsenenvertreters nicht beabsichtigt.

Zum Auskunftsersuchen des BVwG vom 08.09.2022 [sic! gemeint 07.02.2024] teilte die Justizanstalt XXXX mit Schreiben vom 13.02.2024 mit, dass der BF keiner Arbeit in der Strafhaft nachgehe und insgesamt über 21 Einträge wegen Ordnungswidrigkeiten aufweise, zuletzt vom 12.02.2024. Es wurden eine Besucherliste, psychiatrische Befunde sowie eine Medikamentenliste übermittelt.Zum Auskunftsersuchen des BVwG vom 08.09.2022 [sic! gemeint 07.02.2024] teilte die Justizanstalt römisch 40 mit Schreiben vom 13.02.2024 mit, dass der BF keiner Arbeit in der Strafhaft nachgehe und insgesamt über 21 Einträge wegen Ordnungswidrigkeiten aufweise, zuletzt vom 12.02.2024. Es wurden eine Besucherliste, psychiatrische Befunde sowie eine Medikamentenliste übermittelt.

Am 20.03.2024 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters ein, wonach der BF ein zerrüttetes Verhältnis zu seiner Mutter habe, in einer Beziehung mit XXXX und die Eheschließung beantragt worden sei, in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu einem guten Freund stehe und aktuell nicht in medizinischer Behandlung sei, jedoch in der JA XXXX eine Therapie mit Antidepressiva erhalten habe. Am 20.03.2024 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters ein, wonach der BF ein zerrüttetes Verhältnis zu seiner Mutter habe, in einer Beziehung mit römisch 40 und die Eheschließung beantragt worden sei, in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu einem guten Freund stehe und aktuell nicht in medizinischer Behandlung sei, jedoch in der JA römisch 40 eine Therapie mit Antidepressiva erhalten habe.

Mit weiterem Schreiben des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 21.03.2024 wurde der Bericht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters übermittelt.

Mit E-Mail vom 05.04.2024 teilte das BFA mit, dass der Bruder des BF, XXXX , geboren am XXXX , am XXXX .2024 nach Serbien abgeschoben wurde und gegen diesen ein rechtskräftiges Einreiseverbot bis XXXX .2034 gültig ist. Mit E-Mail vom 05.04.2024 teilte das BFA mit, dass der Bruder des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , am römisch 40 .2024 nach Serbien abgeschoben wurde und gegen diesen ein rechtskräftiges Einreiseverbot bis römisch 40 .2034 gültig ist.

Feststellungen:

Der BF ist am XXXX in XXXX geboren und ist serbischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist serbisch, er spricht auch deutsch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist serbischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist serbisch, er spricht auch deutsch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der BF lebt seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinem Vater und seinen Geschwistern, lebt ebenfalls in Österreich. Zu seiner in Serbien lebenden Mutter besteht kein Kontakt, seine Großeltern sind bereits verstorben. Der BF selbst war im Alter von 8 oder 9 Jahren zuletzt in Serbien. Der BF besuchte einige Monate die Grundschule in Serbien, danach vier Jahre die Volksschule in XXXX . Im Anschluss daran ging er in eine Hauptschule mit mehrfachen Schulwechseln und wechselte schließlich aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber seinen Mitschülern in eine Sonderschule. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und absolvierte lediglich einige Praktika.Der BF lebt seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinem Vater und seinen Geschwistern, lebt ebenfalls in Österreich. Zu seiner in Serbien lebenden Mutter besteht kein Kontakt, seine Großeltern sind bereits verstorben. Der BF selbst war im Alter von 8 oder 9 Jahren zuletzt in Serbien. Der BF besuchte einige Monate die Grundschule in Serbien, danach vier Jahre die Volksschule in römisch 40 . Im Anschluss daran ging er in eine Hauptschule mit mehrfachen Schulwechseln und wechselte schließlich aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber seinen Mitschülern in eine Sonderschule. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und absolvierte lediglich einige Praktika.

Der BF verfügt seit XXXX 2010 über Haupt- und Nebenwohnsitze in Österreich. Der BF verfügt seit römisch 40 2010 über Haupt- und Nebenwohnsitze in Österreich.

Er verfügt seit XXXX .2012 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, welcher aufgrund von Verlängerungsanträgen zuletzt bis XXXX .2021 gültig war. Am 13.08.2021 stellte der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde. Er verfügt seit römisch 40 .2012 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“, welcher aufgrund von Verlängerungsanträgen zuletzt bis römisch 40 .2021 gültig war. Am 13.08.2021 stellte der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde für den BF erstmals ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, da eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen und eine leichte Intelligenzminderung beim BF vorliegen. Seit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , ist Dr. XXXX mit dieser Funktion betraut. Die Erwachsenenvertretung endet vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens am XXXX .2024. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde für den BF erstmals ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, da eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen und eine leichte Intelligenzminderung beim BF vorliegen. Seit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , ist Dr. römisch 40 mit dieser Funktion betraut. Die Erwachsenenvertretung endet vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens am römisch 40 .2024.

Der BF weist trotz seines jungen Alters bereits fünf teils im engsten Sinne einschlägige Vorstrafen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Einbruchdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB, der teils schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB als Jugendstraftat rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Es wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Einbruchdiebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 15 StGB, der teils schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB und Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Es wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der teils versuchten und teils vollendeten Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB sowie des versuchten Diebstahls §§ 15, 127 StGB als Jugendstraftat rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2020 zu XXXX festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der teils versuchten und teils vollendeten Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 15 StGB sowie des versuchten Diebstahls Paragraphen 15,, 127 StGB als Jugendstraftat rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2020 zu römisch 40 festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Einbruchdiebstahls nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit. Zugleich wurde die mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2020 zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Einbruchdiebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 129 Absatz eins, Ziffer 2, StGB und Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit. Zugleich wu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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