Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L532 2162363-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (eingebracht am 18.07.2015).
1.2. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF vom IS verfolgt werde, weil er für die irakische Regierung gearbeitet habe. Konkret sei er Angestellter einer höheren Wahlkommission in seinem letzten Aufenthalts- bzw. Wohnort Mossul gewesen. Der IS würde gezielt nach ihm fanden und habe schon sein ganzes Vermögen im Irak beschlagnahmt. Im Rückkehrfall würde er Gefahr laufen, umgebracht zu werden.
1.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 31.05.2017, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wider ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wider ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit Erkenntnis vom 14.04.2021, L503 2162363-1/15E, nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 01.03.2021 als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dem BF sei die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen sowie eine sonstige aktuelle Rückkehrbefürchtung infolge von Widersprüchen und Unplausibilitäten nicht hervorgetreten. Ebenso wenig müsse der BF damit rechnen, dass ihm im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des IS oder ein sonstiges Naheverhältnis zum IS unterstellt werde. Anhaltspunkte für eine generelle Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak seien nicht hervorgekommen. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak bzw. in der engeren Heimatregion des BF (Provinz: Ninawa [Distrikt: Mossul]) lasse keine für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz relevante Gefährdungssituation erkennen. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben des BF in Österreich würde ebenso wenig vorliegen.
Die Entscheidung erwuchs am 07.10.2021 in Rechtskraft.
1.5. Der BF kam in weiterer Folge der Ausreiseverpflichtung widerrechtlich nicht nach und verblieb nach der Entscheidung des BVwG rechtswidrig im Bundesgebiet.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 06.11.2023 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG beim BFA ein. 2.1. Am 06.11.2023 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG beim BFA ein.
Der BF schloss seinem Antrag nachstehende Unterlagen an:
- VfGH-Beschluss vom 07.10.2021, Zl. E 2127/2021-10, über die Ablehnung der Behandlung der vom BF gegen die Entscheidung des BVwG vom 14.04.2021 (siehe Pkt. 1.4.) erhobenen Beschwerde;
- Meldeauskunft aus dem ZMR (datiert mit 07.02.2022);
- Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen (datiert mit 03.10.2017);
- irakischer Zivilregisterauszug (samt beglaubigter Übersetzung aus der arabischen Sprache);
- Bescheid des AMS vom 17.04.2023 über die Abweisung eines Antrags des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Hilfskraft, Reinigung, Abwascher;
- Empfehlungsschreiben von XXXX und XXXX (datiert mit 27.02.2021);- Empfehlungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 (datiert mit 27.02.2021);
- Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);- Empfehlungsschreiben von römisch 40 (undatiert);
- Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert);- Empfehlungsschreiben von römisch 40 (undatiert);
- Einstellungszusage und „Arbeitsvorvertrag“ der Fa. „ XXXX GmbH“ (datiert mit 12.02.2021 und 24.02.2021);- Einstellungszusage und „Arbeitsvorvertrag“ der Fa. „ römisch 40 GmbH“ (datiert mit 12.02.2021 und 24.02.2021);
- A2-ÖSD-Zertifikat (datiert mit 20.03.2021);
- „Arbeitsvortrag“ der Fa. „ XXXX ges. m. b. H. (datiert mit 10.12.2021; vom BF nicht unterschrieben);- „Arbeitsvortrag“ der Fa. „ römisch 40 ges. m. b. H. (datiert mit 10.12.2021; vom BF nicht unterschrieben);
- „Arbeitsvorvertrag“ der Fa. „ XXXX e. U.“ (datiert mit 12.12.2021; vom BF nicht unterschrieben);- „Arbeitsvorvertrag“ der Fa. „ römisch 40 e. U.“ (datiert mit 12.12.2021; vom BF nicht unterschrieben);
- Abrechnungen XXXX ;- Abrechnungen römisch 40 ;
- Versicherungsdatenauszug (datiert mit 09.11.2021);
- Mietvertrag (datiert mit 28.01.2022);
- Vollmacht für Verfahren nach dem NAG (datiert mit 06.11.2023);
- irakischer Personalausweis (in Kopie);
- irakischer Dienstausweis (in Kopie);
- irakischer Führerschein (in Kopie);
- irakischer Familienbuchauszug (in Kopie);
- irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis (in Kopie);
- Datenseite eines am 03.08.2017 abgelaufenen irakischen Reisepasses (in Kopie).
2.2. Mit dem BF nachweislich am 19.01.2024 zugestellten Schreiben vom 11.01.2024 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt. Konkret wurde der BF seitens des BFA aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (jeweils im Original und in Kopie) binnen zwei Wochen vorzulegen. Der BF wurde zudem über die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV sowie gegebenenfalls über die mögliche Zurückweisung seines Antrages mangels Mitwirkung im Verfahren belehrt. Darüber hinaus bemängelte das BFA das Fehlen von Nachweisen bezüglich allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 - 3 AsylG für einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, namentlich in Bezug auf einen aufrechten Krankenversicherungsschutz und gesicherten Lebensunterhalt des BF in Österreich. 2.2. Mit dem BF nachweislich am 19.01.2024 zugestellten Schreiben vom 11.01.2024 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt. Konkret wurde der BF seitens des BFA aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (jeweils im Original und in Kopie) binnen zwei Wochen vorzulegen. Der BF wurde zudem über die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV sowie gegebenenfalls über die mögliche Zurückweisung seines Antrages mangels Mitwirkung im Verfahren belehrt. Darüber hinaus bemängelte das BFA das Fehlen von Nachweisen bezüglich allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 AsylG für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, namentlich in Bezug auf einen aufrechten Krankenversicherungsschutz und gesicherten Lebensunterhalt des BF in Österreich.
2.3. Mit dem BF am 19.02.2024 zugestellten Schreiben vom 16.02.2024 wurde der BF - nachdem zuvor eine Reaktion bzw. Replik auf den Verbesserungsauftrag des BFA vom 11.01.2024 seinerseits ausgeblieben war - zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, sämtliche, in seinem Besitz befindlichen Personendokumente, insbesondere seinen Reisepass, mitzubringen.
2.4. Am 26.02.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
„[…]
LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetsch für die Sprache Arabisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
VP: Ja. Ich kann ihn gut verstehen.
LA: Können wir die Einvernahme in der deutschen Sprache durchführen?
VP: Nein, nur ein bisschen, ich verlange die Durchführung mit dem Dolmetscher. Anmerkung: Die Verfahrenspartei (VP) spricht und versteht marginal Deutsch, daher wird die Einvernahme zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen mit dem Dolmetscher durchgeführt.