Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 2287999-1/9E
I414 2288056-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1 ) XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN und ÄGYPTEN und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch ihrer Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner LL.M., Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (BFA-ASt-Wien) vom 13.02.2024, Zlen. XXXX und XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN und ÄGYPTEN und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, die minderjährige Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch ihrer Mutter römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Hubert Wagner LL.M., Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (BFA-ASt-Wien) vom 13.02.2024, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Am 20.04.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie für ihre minderjährige Tochter – nachdem sie gemeinsam mit einem Touristenvisum legal nach Österreich einreisten – jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 13.02.2024 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte III.). Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 13.02.2024 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte römisch III.).
Gegen Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 08.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Infolge einer Unzuständigkeitseinrede wurden die gegenständlichen Rechtssachen am 20.03.2024 der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 12.07.2024 eine mündliche Verhandung an.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen vom 13.06.2024 wurden die Beschwerden zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die für den 12.07.2024 anberaumte mündliche Verhandlung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen vom 13.06.2024 wurden die Beschwerden vom 05.03.2024 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerden zurückzuziehen, offen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung der Verfahren:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Durch den mit Schriftsatz vom 13.06.2024 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 13.02.2024, Zlen. XXXX und XXXX zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren über die Beschwerden der angefochtenen Bescheide mit Beschluss einzustellen ist. Durch den mit Schriftsatz vom 13.06.2024 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 13.02.2024, Zlen. römisch 40 und römisch 40 zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren über die Beschwerden der angefochtenen Bescheide mit Beschluss einzustellen ist.
Der angefochtene Bescheid ist rechtskräftig geworden. Das Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der angefochtene Bescheid ist rechtskräftig geworden. Das Verfahren ist gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I414.2287999.1.00Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024