Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W232 2282807-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.11.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/2139, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.08.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/2139/2022: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.11.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/2139, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.08.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/2139/2022:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Spätestens am 10.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen schriftlichen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005. Eine persönliche Antragstellung erfolgte am 30.06.2022.1. Spätestens am 10.08.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen schriftlichen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Eine persönliche Antragstellung erfolgte am 30.06.2022.
Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) beigelegt:
- Unterlagen zur Bezugsperson (Bescheid betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, Meldebestätigung, Reisepass, Karte für Asylberechtigte, e-card)
- Reisepass der Beschwerdeführerin
- Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister, der den Familienstand der Beschwerdeführerin als „Verh.“ ausweist
- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
- Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister, der den Familienstand der Beschwerdeführerin als „Verheiratet“ ausweist sowie die Daten der Bezugsperson anführt
- Heiratsurkunde eines syrischen Standesamts vom 01.07.2021, wonach das Datum des Heiratsvertrags der 01.07.2020 sei und die Eheschließung am 18.04.2021 eingetragen worden sei.
- Beschluss eines „islamrechtlichen“ Gerichts in Hasaka, wonach die Beschwerdeführerin am 05.04.2021 eine Klage eingebracht habe, um die Bestätigung und Eintragung eines am 01.07.2020 abgeschlossenen Heiratsvertrags zu erwirken.
- Nicht übersetztes Familienbuch
Im Befragungsformular wurde insbesondere angegeben, dass die Beschwerdeführerin am 01.07.2020 die Ehe mit der Bezugsperson geschlossen habe. Es habe im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert – sie hätten im selben Haus gewohnt. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, und werde dieses mittels täglichen Telefonat und Videoanrufen aufrechterhalten. Das Familienleben mit der Bezugsperson solle in Österreich fortgesetzt werden.
2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005. 2. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst weiter aus, dass die traditionelle Eheschließung laut der Heiratsurkunde des syrischen Standesamts am 01.07.2020 stattgefunden habe. Diesbezüglich seien keine Beweismittel wie etwa Fotos vorgelegt worden. Dem Beschluss des „islamrechtlichen“ Gerichts sei zu entnehmen, dass die Eheschließung am 05.04.2021 bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten beide angegeben, dass sie lediglich 20 Tage lang bis zur Ausreise des Ehemannes zusammengelebt hätten. Die Ehe sei erst am 08.04.2021 und somit nach der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet gerichtlich bestätigt sowie am 18.04.2021 in das entsprechende Register der syrischen Behörden eingetragen worden. Weiters sei die gerichtliche Bestätigung weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson bzw. einer von ihnen bevollmächtigten Person unterzeichnet worden, zudem seien auch die angeblich vernommenen Zeugen nicht namentlich angeführt. Es würden daher Zweifel am tatsächlichen Vorliegen einer rechtsgültigen Ehe sowie eines tatsächlichen Familienlebens bestehen.
3. Der Beschwerdeführerin wurde mittels Schreiben vom 09.05.2023 von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte von dieser Angelegenheit kein Gebrauch gemacht werden oder sollte das Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden werden. 3. Der Beschwerdeführerin wurde mittels Schreiben vom 09.05.2023 von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, die Beschwerdeführerin sei keine Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte von dieser Angelegenheit kein Gebrauch gemacht werden oder sollte das Vorbringen nicht geeignet sein, die angeführten Bedenken zu zerstreuen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
4. Mit einer am 23.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus eingebrachten Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson aufgrund unterschiedlicher Daten in den Dokumenten bezweifelt werde. Die Hochzeit habe am 01.07.2020 stattgefunden, es seien beide Eheleute persönlich anwesend gewesen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die Eheschließung bei einem „Scharia Gericht“ bestätigen und die entsprechenden Dokumente ausstellen lassen. Es sei richtig, dass die vorgelegten Dokumente erst im Nachhinein ausgestellt worden seien, jedoch würden sich der Beschluss des „Scharia Gerichts“ als auch die Heiratsurkunde auf den 01.07.2020 als Datum des Heiratsvertrages und somit der eigentlichen Eheschließung beziehen.
Zudem habe die Bezugsperson am 04.03.2021 bei der polizeilichen Erstbefragung im Asylverfahren angegeben, verheiratet zu sein und den Namen sowie das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin richtig genannt. Die Bezugsperson habe auch bei der Befragung im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen ausgeführt, verheiratet zu sein und den Namen und das Geburtsdatum der Ehefrau richtig angegeben. Sie habe vorgebracht, nur bei der traditionellen Eheschließung anwesend gewesen zu sein und dass sich die Ehefrau um die Registrierung gekümmert habe. Die Eheschließung habe am 01.07.2020 vor einem „Sheikh“ stattgefunden. Das Ehepaar habe bis zur Ausreise der Bezugsperson zusammengelebt. Es werde moniert, dass die Ehe erst nach der Gewährung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson dokumentiert bzw. registriert worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Bezugsperson von Anfang durchgehend angegeben habe, verheiratet zu sein. Das Hochzeitsdatum sei ebenfalls durchgehend korrekt angegeben worden und sei auch in den Dokumenten richtig vermerkt.
Eine gemeinsame Flucht sei nicht möglich gewesen und habe sich die Bezugsperson aufgrund der Umstände, die sie zur Flucht veranlasst hätten, daher gezwungen gesehen, die Beschwerdeführerin zurückzulassen. Die am 01.07.2020 stattgefundene Eheschließung sei dann nach vorhergehender Bewilligung durch ein „Scharia Gericht“ bei den syrischen Behörden registriert und standesamtlich eingetragen worden. Die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register sei rückwirkend möglich. Die Ehe erlange durch diese Registrierung ihre Gültigkeit bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Während bei der Eheschließung das Ehepaar anwesend sein müsse, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt und sei es möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass nachträglich registrierte Ehen durch eine Registrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit erlangen würden – die Abwesenheit eines Ehepartners bei der Registrierung stelle keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Die Formvorschriften seien bei der Eheschließung eingehalten worden, und handle es sich um eine nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossene und somit rechtsgültige Eheschließung.
Die Beschwerdeführerin und Bezugsperson würden seit der Flucht der Bezugsperson im regelmäßigen Kontakt stehen. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasse nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht im vollen Umfang habe geführt werden können. Es sei demnach somit nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzuzielen. Auch wenn sich das Ehepaar bereits kurz nach der Eheschließung durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen habe, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege dennoch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK immer individuell zu beurteilen sei – in der aktuellen Stellungnahme finde sich kein Hinweis darauf, ob bzw. welche Einschätzung abseits der Dauer des Zusammenlebens getroffen werde.Die Beschwerdeführerin und Bezugsperson würden seit der Flucht der Bezugsperson im regelmäßigen Kontakt stehen. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasse nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht im vollen Umfang habe geführt werden können. Es sei demnach somit nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzuzielen. Auch wenn sich das Ehepaar bereits kurz nach der Eheschließung durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen habe, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege dennoch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK immer individuell zu beurteilen sei – in der aktuellen Stellungnahme finde sich kein Hinweis darauf, ob bzw. welche Einschätzung abseits der Dauer des Zusammenlebens getroffen werde.
5. Am 14.08.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus in einer zweiten Mitteilung und Stellungnahme mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor; ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe nicht oder nicht mehr. Selbst wenn von einer gültigen Eheschließung ausgegangen werden könnte, so sei die Ausreise der Bezugsperson unmittelbar nach der Eheschließung erfolgt. Das Vorliegen eines tatsächlichen notwendigen gemeinsamen Familienlebens werde aufgrund der kurzen Dauer (weniger als ein Monat) angezweifelt, und verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Vom Vorliegen eines tatsächlichen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht ausgegangen werden. In Ermangelung eines Familienlebens sei die Zuerkennung eines Status im Familienverfahren nicht wahrscheinlich. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) ergeben. Wiederholt wurde, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. 5. Am 14.08.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus in einer zweiten Mitteilung und Stellungnahme mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es liege eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vor; ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe nicht oder nicht mehr. Selbst wenn von einer gültigen Eheschließung ausgegangen werden könnte, so sei die Ausreise der Bezugsperson unmittelbar nach der Eheschließung erfolgt. Das Vorliegen eines tatsächlichen notwendigen gemeinsamen Familienlebens werde aufgrund der kurzen Dauer (weniger als ein Monat) angezweifelt, und verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Vom Vorliegen eines tatsächlichen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK könne nicht ausgegangen werden. In Ermangelung eines Familienlebens sei die Zuerkennung eines Status im Familienverfahren nicht wahrscheinlich. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) ergeben. Wiederholt wurde, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe.
6. Mit Bescheid vom 16.08.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 zusammengefasst mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der zweiten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – die der Beschwerdeführerin ebenfalls übermittelt wurde. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen sei. 6. Mit Bescheid vom 16.08.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 zusammengefasst mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der zweiten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – die der Beschwerdeführerin ebenfalls übermittelt wurde. Daraus folge, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzuweisen sei.
7. In der am 13.09.2023 übermittelten gegenständlichen Beschwerde wurde auf die bereits erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin verwiesen und das bisher erstattete Vorbringen wiederholt. Die Eheleute seien darüber hinaus nicht nach der Fortführung des Ehelebens befragt worden.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dann zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt worden und sei erst in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 35 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dann zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt worden und sei erst in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags nach Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien.
Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Dabei wird neu ins Treffen geführt, dass nicht glaubhaft sei, dass es im Zeitalter moderner Kommunikationstechniken im Hinblick auf ein solch wichtiges Lebensereignis (wie einer Eheschließung) keine Fotos zum Nachweis geben solle. Zu den vorgelegten Dokumenten sei anzumerken, dass es gemäß aufliegender Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Es seien keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Dabei wird neu ins Treffen geführt, dass nicht glaubhaft sei, dass es im Zeitalter moderner Kommunikationstechniken im Hinblick auf ein solch wichtiges Lebensereignis (wie einer Eheschließung) keine Fotos zum Nachweis geben solle. Zu den vorgelegten Dokumenten sei anzumerken, dass es gemäß aufliegender Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Es seien keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe.
9. Mit Schreiben vom 22.11.2023 wurde bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein Vorlageantrag eingebracht.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.12.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt:
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lauten wie folgt:
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. (7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lautet wie folgt:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Nach ständiger Rechtsprechung des Ve