Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AVG §38Spruch
W118 2291938-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der XXXX Landesregierung betreffend den am 23.02.2022 gestellten und am 24.11.2022 ergänzten Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der römisch 40 Landesregierung betreffend den am 23.02.2022 gestellten und am 24.11.2022 ergänzten Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, zu Recht:
A)
Der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:Der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:
1. Bei der Prüfung der UVP-Pflicht ist Z 18 lit. e) Anhang 1 UVP-G 2000 idF der UVP-Novelle 2023 zur Anwendung zu bringen. Bei der Prüfung ist gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu ermitteln, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das XXXX in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 Welterbekonvention aufgenommen wurde, durch das geplante Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird. 1. Bei der Prüfung der UVP-Pflicht ist Ziffer 18, Litera e,) Anhang 1 UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-Novelle 2023 zur Anwendung zu bringen. Bei der Prüfung ist gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu ermitteln, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das römisch 40 in die Liste des Erbes der Welt gemäß Artikel 11, Absatz 2, Welterbekonvention aufgenommen wurde, durch das geplante Vorhaben wesentlich beeinträchtigt wird.
2. Die Beschlüsse des Welterbekomitees entfalten keine Bindungswirkung für die XXXX . Mithin stellen die Beschlüsse des Welterbekomitees, das XXXX auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 4 Welterbekonvention zu setzen bzw. auf dieser Liste zu belassen, nicht die Beurteilung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG für das vorliegende Verfahren dar.2. Die Beschlüsse des Welterbekomitees entfalten keine Bindungswirkung für die römisch 40 . Mithin stellen die Beschlüsse des Welterbekomitees, das römisch 40 auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt gemäß Artikel 11, Absatz 4, Welterbekonvention zu setzen bzw. auf dieser Liste zu belassen, nicht die Beurteilung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG für das vorliegende Verfahren dar.
3. Bei den Beschlüssen des Welterbekomitees bzw. den Vorarbeiten der beratenden Gremien, auf die sich das Welterbekomitee bei seinen Beschlüssen stützt, handelt es sich um sachverständige Äußerungen, die – neben anderen gutachterlichen Äußerungen – angemessen zu würdigen sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
1. Mit Schreiben vom 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, stellte die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bei der XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“) – unter Beischluss eines Gutachtens hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ – den Antrag, es möge festgestellt werden, dass für das Projekt „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.1. Mit Schreiben vom 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, stellte die römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bei der römisch 40 (im Folgenden: „belangte Behörde“) – unter Beischluss eines Gutachtens hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck der UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “ – den Antrag, es möge festgestellt werden, dass für das Projekt „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
2. Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie am 17.10.2022 eine nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde, beauftragte. Zum Gutachten vom 13.04.2023 gewährte die belangte Behörde am 17.04.2023 Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin und die XXXX Umweltanwaltschaft replizierten dazu am 26.04.2023 und 02.05.2023.2. Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie am 17.10.2022 eine nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “ festgelegt wurde, beauftragte. Zum Gutachten vom 13.04.2023 gewährte die belangte Behörde am 17.04.2023 Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin und die römisch 40 Umweltanwaltschaft replizierten dazu am 26.04.2023 und 02.05.2023.
3. Mit Schriftsatz vom 06.07.2023 forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf, ihrer gesetzlichen Entscheidungspflicht nachkommen und ohne weiteren Verzug einen Feststellungsbescheid erlassen. Mit E-Mail vom 12.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin klar, dass es sich bei der eingebrachten Stellungnahme vom 06.07.2023 um keine Säumnisbeschwerde handle.
4. Am 16.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, in der sie primär die Erlassung eines Teilerkenntnisses verlangte. Hilfsweise begehrte sie in Stattgebung ihres Antrages auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, eine Entscheidung in der Sache selbst.4. Am 16.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, in der sie primär die Erlassung eines Teilerkenntnisses verlangte. Hilfsweise begehrte sie in Stattgebung ihres Antrages auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, eine Entscheidung in der Sache selbst.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Rechtsmittel fest, dass sie ihr Anbringen am 23.02.2022 bei der belangten Behörde gestellt habe und damit die im UVP-G 2000 vorgesehene sechswöchige Entscheidungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Die Frist werde nicht durch eine Entscheidung der UNESCO über einen allfälligen Verbleib oder eine allfällige Streichung der Welterbstätte „ XXXX “ von der Roten Liste gehemmt, zumal es sich dabei um keine Vorfrage iSd § 38 AVG handle (das UNESCO-Welterbekomitee sei weder eine österreichische Behörde, noch ein österreichisches Gericht und sei eine allfällige Streichung von der „Roten Liste“ zudem nicht alleine davon abhängig, wie das Vorhaben der Beschwerdeführerin von der UNESCO bewertet werde). Es liege Entscheidungsreife vor und habe die belangte Behörde bisher ausschließlich aufgrund politischer Motive nicht entschieden, sodass der Verzögerung ein alleiniges Verschulden der belangten Behörde zugrunde liege.Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Rechtsmittel fest, dass sie ihr Anbringen am 23.02.2022 bei der belangten Behörde gestellt habe und damit die im UVP-G 2000 vorgesehene sechswöchige Entscheidungsfrist inzwischen abgelaufen sei. Die Frist werde nicht durch eine Entscheidung der UNESCO über einen allfälligen Verbleib oder eine allfällige Streichung der Welterbstätte „ römisch 40 “ von der Roten Liste gehemmt, zumal es sich dabei um keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG handle (das UNESCO-Welterbekomitee sei weder eine österreichische Behörde, noch ein österreichisches Gericht und sei eine allfällige Streichung von der „Roten Liste“ zudem nicht alleine davon abhängig, wie das Vorhaben der Beschwerdeführerin von der UNESCO bewertet werde). Es liege Entscheidungsreife vor und habe die belangte Behörde bisher ausschließlich aufgrund politischer Motive nicht entschieden, sodass der Verzögerung ein alleiniges Verschulden der belangten Behörde zugrunde liege.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt am 14.05.2024, hg. eingelangt am 15.05.2024, vor.
Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Amt der XXXX Entwürfe eines Feststellungsbescheides am 02.05.2023 und 30.05.2023 (Einarbeitung des EuGH-Urteils vom 25.05.2023 zu der Rs. C-575/21) ausgearbeitet habe, jedoch keine Beschlussfassung in den Sitzungen der Landesregierung am 16.05.2023 und 13.06.2023 bzw. bis dato erfolgt sei.Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Amt der römisch 40 Entwürfe eines Feststellungsbescheides am 02.05.2023 und 30.05.2023 (Einarbeitung des EuGH-Urteils vom 25.05.2023 zu der Rs. C-575/21) ausgearbeitet habe, jedoch keine Beschlussfassung in den Sitzungen der Landesregierung am 16.05.2023 und 13.06.2023 bzw. bis dato erfolgt sei.
6. Am 27.05.2024 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör an die belangte Behörde, in dem diese angehalten wurde, sich zur Säumnisbeschwerde zu äußern und Stellung dazu zu beziehen, ob Umstände gegeben seien, wonach kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege.
7. Mit Schreiben vom 17.06.2024 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen mit, auf Ebene der UNESCO sei noch nicht endgültig über den Erhalt des Welterbestatus für das „ XXXX “ entschieden worden. Für diese Entscheidung spiele auch die Neugestaltung des XXXX eine wesentliche Rolle.7. Mit Schreiben vom 17.06.2024 teilte die belangte Behörde im Wesentlichen mit, auf Ebene der UNESCO sei noch nicht endgültig über den Erhalt des Welterbestatus für das „ römisch 40 “ entschieden worden. Für diese Entscheidung spiele auch die Neugestaltung des römisch 40 eine wesentliche Rolle.
Aus Sicht der Landesregierung sei die Entscheidung der UNESCO für die Frage, ob die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzwecks der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ als erheblich bzw. wesentlich einzustufen sind, relevant (mit Verweis auf BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1/53E).Aus Sicht der Landesregierung sei die Entscheidung der UNESCO für die Frage, ob die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzwecks der UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “ als erheblich bzw. wesentlich einzustufen sind, relevant (mit Verweis auf BVwG 09.04.2019, W104 2211511-1/53E).
Eine Säumnis der belangten Behörde liege vor diesem Hintergrund nicht vor.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. FESTSTELLUNGEN
1.1. VORGESCHICHTE
1.1.1. Mit Schriftsatz vom 17.10.2017, zuletzt ergänzt am 06.09.2018, stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung, dass für das Projekt „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.1.1.1. Mit Schriftsatz vom 17.10.2017, zuletzt ergänzt am 06.09.2018, stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung, dass für das Projekt „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Das Vorhaben mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 89.000 m2 (davon 58.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha beabsichtigte die Neugestaltung des Areals rund um das XXXX und den XXXX in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ (GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX und GSt-Nr. XXXX EZ XXXX , KG XXXX ). Es war die Errichtung eines neuen XXXX in der Höhe von 49,2 m, eines Wohnturmes in der Höhe von 68,2 m und eines neuen Gebäudes für Wohn- und Bürozwecke geplant. Weiters sollte die im Winter betriebene Eislauffläche erneuert sowie umgestaltet und unterhalb des Eislaufplatzes eine Turnhalle und zwei Klein-Eishockey-Felder mit einer Gesamtfläche von 1000 m2 errichtet werden. Zudem war ein Umbau der bestehenden (Hotel-)Tiefgarage (insgesamt 335 Stellplätze, von denen 65 dem Hotel, 158 den Bewohner:innen und Büronutzer:innen des Vorhabens zugeordnet werden und 112 Stellplätze frei zugänglich sein sollten) und eine Verschiebung der XXXX um 11 m angedacht.Das Vorhaben mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 89.000 m2 (davon 58.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha beabsichtigte die Neugestaltung des Areals rund um das römisch 40 und den römisch 40 in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “ (GSt-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 und GSt-Nr. römisch 40 EZ römisch 40 , KG römisch 40 ). Es war die Errichtung eines neuen römisch 40 in der Höhe von 49,2 m, eines Wohnturmes in der Höhe von 68,2 m und eines neuen Gebäudes für Wohn- und Bürozwecke geplant. Weiters sollte die im Winter betriebene Eislauffläche erneuert sowie umgestaltet und unterhalb des Eislaufplatzes eine Turnhalle und zwei Klein-Eishockey-Felder mit einer Gesamtfläche von 1000 m2 errichtet werden. Zudem war ein Umbau der bestehenden (Hotel-)Tiefgarage (insgesamt 335 Stellplätze, von denen 65 dem Hotel, 158 den Bewohner:innen und Büronutzer:innen des Vorhabens zugeordnet werden und 112 Stellplätze frei zugänglich sein sollten) und eine Verschiebung der römisch 40 um 11 m angedacht.
1.1.2. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und entschied mit Bescheid vom 16.10.2018, Zl. XXXX , dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.1.1.2. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und entschied mit Bescheid vom 16.10.2018, Zl. römisch 40 , dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
1.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht gab den gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.04.2019, W104 2211511-1, statt und erkannte nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu Recht, dass die UVP-RL im Hinblick auf das Weltkulturerbe im UVP-G 2000 unzureichend umgesetzt worden und bei der gebotenen Berücksichtigung der Weltkulturerbekonvention sehr wohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
1.1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019 mit der Begründung aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Feststellungsantrages durch die Beschwerdeführerin nicht mehr zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden zuständig gewesen sei.
1.1.5. In der Folge legte das Verwaltungsgericht Wien, das im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der baubehördlichen Bewilligung mit der Materie befasst worden war, dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 14.09.2021, VGW-111/055/4533/2021-14, mehrere Fragen zur Entscheidung vor.
1.1.6. Im Rahmen der UVP-G-Novelle 2023 wurde der Städtebautatbestand unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 neu gefasst.
1.1.7. Mit Urteil vom 25.05.2023, Rs. C-575/21, XXXX , führte der Europäische Gerichtshof u.a. aus, dass die Umsetzung des Städtebautatbestandes im UVP-G 2000 in der Fassung vor der UVP-G-Novelle 2023 nicht der UVP-RL entsprochen habe.1.1.7. Mit Urteil vom 25.05.2023, Rs. C-575/21, römisch 40 , führte der Europäische Gerichtshof u.a. aus, dass die Umsetzung des Städtebautatbestandes im UVP-G 2000 in der Fassung vor der UVP-G-Novelle 2023 nicht der UVP-RL entsprochen habe.
1.2. GEGENSTÄNDLICHES VERFAHREN
1.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.1.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem Begehren aus, dass sie eine Umgestaltung des bestehenden „ XXXX “, das im XXXX Wiener Gemeindebezirk direkt an der Grenze zum XXXX Wiener Gemeindebezirk und damit innerhalb der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ situiert sei (GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX und GSt-Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ), plane.Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem Begehren aus, dass sie eine Umgestaltung des bestehenden „ römisch 40 “, das im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk direkt an der Grenze zum römisch 40 Wiener Gemeindebezirk und damit innerhalb der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “ situiert sei (GSt-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , GSt-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 und GSt-Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 ), plane.
Das Vorhaben mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 85.000 m2 (davon 54.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,5 ha beabsichtige die Errichtung folgender Baukörper, wobei die Höhenentwicklungen 47,85 m bzw. 56,5 m betragen würden:
? Hauptgebäude mit Konferenzplatte und zwei auf der Platte positionierte Scheiben (Hotel- und Wohnscheibe);
? XXXX -Gebäude.? römisch 40 -Gebäude.
Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte würden das bestehende XXXX ersetzen und neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe würden unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im XXXX -Gebäude würden im Erdgeschoss die Flächen für den XXXX (Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc.) untergebracht werden; im Obergeschosse sei eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) vorgesehen.Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte würden das bestehende römisch 40 ersetzen und neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe würden unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im römisch 40 -Gebäude würden im Erdgeschoss die Flächen für den römisch 40 (Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc.) untergebracht werden; im Obergeschosse sei eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) vorgesehen.
Alle Bauteile würden eine durchgängige Unterkellerung mit drei Untergeschossen aufweisen, die gemeinsame Funktionen der einzelnen Bauteile beinhalten würden. In den Untergeschossen seien die Sportflächen der Eis- und Turnhallen, der Schwimmhalle sowie die Umkleiden untergebracht. Dazu würden ein Ladehof, Lagerräume, Technikflächen und eine Parkgarage dazukommen, die auch bereits im Bestand bestehen würden.
Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfüge über 246 behördlich genehmigte Stellplätze, von denen derzeit 177 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden würden. Diese Garage werde auf 275 Stellplätze erweitert: Von diesen 275 Stellplätzen würden künftig 100 Stellplätze dem Hotel zugeordnet und weitere 70 Stellplätze den im Vorhaben ansässigen Bewohner:innen und Büronutzer:innen vorbehalten werden. Die verbleibenden 105 Stellplätze seien frei zugänglich. Den Shops mit einer Flächeninanspruchnahme von 230 m2 und den Sporthallen (Eishockey-Halle sowie Turnhalle) mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 6.550 m2 würden keine Stellplätze zugeordnet werden.
1.2.2. Die belangte Behörde kontaktierte hierauf am 03.03.2022 einen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich „Stadtbild“, der im April/Mai 2022 bekannt gab, dass seine Bestellung doch nicht möglich sei.
1.2.3. Zwischen Mai und September 2022 wartete die belangte Behörde mit weiteren Ermittlungsschritten ab, weil sie Hinweise darauf erhielt, dass eine Draft decision des UNESCO-Welterbekomitees bevorstehe.
1.2.4. Am 17.10.2022 bestellte die belangte Behörde eine nichtamtliche Sachverständige aus dem Fachbereich „Architektur, Stadtgestalt und Stadtbild“ und betraute sie am selben Tag mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde, bis spätestens 31.12.2022.1.2.4. Am 17.10.2022 bestellte die belangte Behörde eine nichtamtliche Sachverständige aus dem Fachbereich „Architektur, Stadtgestalt und Stadtbild“ und betraute sie am selben Tag mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “ festgelegt wurde, bis spätestens 31.12.2022.
1.2.5. Am 14.12.2022 erkundigte sich die belangte Behörde nach dem Stand des Gutachtens und gewährte eine Fristverlängerung bis längstens 28.02.2023.
1.2.6. Die nichtamtliche Sachverständige übermittelte am 24.02.2023 ein Gutachten; mit 13.04.2023 erfolgte eine Gutachtensergänzung.
1.2.7. Die belangte Behörde gewährte zum finalen Gutachten am 17.04.2024 Parteiengehör, zu dem die Beschwerdeführerin und die XXXX Umweltanwaltschaft am 26.04.2023 und 02.05.2023 Stellung bezogen.1.2.7. Die belangte Behörde gewährte zum finalen Gutachten am 17.04.2024 Parteiengehör, zu dem die Beschwerdeführerin und die römisch 40 Umweltanwaltschaft am 26.04.2023 und 02.05.2023 Stellung bezogen.
1.2.8. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens arbeitete das Amt der XXXX einen Entwurf zu einem Feststellungsbescheid aus, zu dem es am 02.05.2023 den Antrag an die belangte Behörde richtete, ihn zu einem Beschluss zu erheben. Eine Beschlussfassung in der darauf folgenden Sitzung der belangten Behörde am 16.05.2023 erfolgte nicht.1.2.8. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens arbeitete das Amt der römisch 40 einen Entwurf zu einem Feststellungsbescheid aus, zu dem es am 02.05.2023 den Antrag an die belangte Behörde richtete, ihn zu einem Beschluss zu erheben. Eine Beschlussfassung in der darauf folgenden Sitzung der belangten Behörde am 16.05.2023 erfolgte nicht.
1.2.9. Am 30.05.2023 beantragte das Amt der XXXX , den überarbeiteten Entwurf zu einem Feststellungsbescheid (Einarbeitung des EuGH-Urteils vom 25.05.2023 zu der Rs. C 575/21) zu einem Beschluss zu erheben. Eine Beschlussfassung erfolgte weder in der darauf folgenden Sitzung der belangten Behörde am 13.06.2023, noch in nachfolgend