TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/19 W275 2281390-1

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Entscheidungsdatum

19.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W275 2281390-1/4E

W275 2281390-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023, Zahl 1294378209/220229085, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023, Zahl 1294378209/220229085, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.11.2023 wird gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.11.2023 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zahl 1294378209/220229085:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023, Zahl 1294378209/220229085:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 06.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 07.02.2022 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, am 30.11.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Am 20.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und seiner bisherigen Meldeadresse wegen unbekannten Aufenthaltes amtlich abgemeldet.

Von 27.04.2023 bis 26.06.2023 wurde der Beschwerdeführer stationär in einem Krankenhaus behandelt.

Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 28.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).

Zeitgleich informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH über die Rechtsberatung sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse verfüge.

Am 03.05.2023 beurkundete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Hinterlegung des oben genannten Bescheides im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz, da der Beschwerdeführer an seiner angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.Am 03.05.2023 beurkundete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Hinterlegung des oben genannten Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz, da der Beschwerdeführer an seiner angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne.

Am 05.06.2023 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH von der Rechtskraft des Bescheides und erinnerte an das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch des Beschwerdeführers.

Im Rahmen einer Polizeikontrolle in der (nunmehrigen) Unterkunft des Beschwerdeführers Mitte bzw. Ende Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber informiert, dass in seinem Verfahren bereits ein Bescheid erlassen worden sei.

Am 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz Erlassung einer (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung unerlaubt im Bundesgebiet aufhält, weshalb am 26.09.2023 eine Strafverfügung gegen ihn erlassen wurde.

Mit Schreiben vom 09.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „Fortsetzung des eingestellten Verfahrens gemäß § 24 AsylG“ und teilte mit, wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden zu sein und seit 27.06.2023 über eine aufrechte Meldeadresse zu verfügen. Dieses Schreiben wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege der Caritas der Diözese XXXX übermittelt.Mit Schreiben vom 09.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „Fortsetzung des eingestellten Verfahrens gemäß Paragraph 24, AsylG“ und teilte mit, wieder in die Grundversorgung aufgenommen worden zu sein und seit 27.06.2023 über eine aufrechte Meldeadresse zu verfügen. Dieses Schreiben wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege der Caritas der Diözese römisch 40 übermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl antwortete daraufhin am 10.10.2023, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nicht eingestellt, sondern rechtskräftig negativ entschieden worden ist.

Der Beschwerdeführer begab sich infolgedessen am 16.10.2023 zur Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, wo ein Bescheidberatungsgespräch für den 25.10.2023 vereinbart wurde. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde der Bescheid noch am 16.10.2023 per E-Mail an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH übermittelt.

Am 25.10.2023 führte der Beschwerdeführer bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH das vereinbarte Bescheidberatungsgespräch.

Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 08.11.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhob gleichzeitig Beschwerde und legte medizinische Unterlagen vor. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 27.04.2023 bis 26.06.2023 stationär in einem Krankenhaus behandelt worden sei und erst durch das Bescheidberatungsgespräch am 25.10.2023 Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt habe.

Mit Bescheid vom 10.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 10.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.).

Gegen den Bescheid vom 10.11.2023 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2023:Zu römisch eins. A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2023:

Im Sinne des Zustellgesetzes (im Folgenden: ZustG) bedeutet der Begriff „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort (§ 2 Z 4 ZustG).Im Sinne des Zustellgesetzes (im Folgenden: ZustG) bedeutet der Begriff „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG).

Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 ZustG). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 ZustG).Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Paragraph 8, Absatz eins, ZustG). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, ZustG).

Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (§ 23 ZustG).Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (Paragraph 23, ZustG).

Der Beschwerdeführer, der Kenntnis von dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hatte, verfügte ab dem 21.04.2023 (bis einschließlich 26.06.2023) über keine aufrechte Meldeadresse und hat dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch keinen neuen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort genannt. Da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers für die belangte Behörde somit nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar war, erfolgte die Zustellung des Bescheides vom 28.04.2023 gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt am 03.05.2023. Dies wurde auch gesetzeskonform beurkundet. Der Beschwerdeführer, der Kenntnis von dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hatte, verfügte ab dem 21.04.2023 (bis einschließlich 26.06.2023) über keine aufrechte Meldeadresse und hat dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch keinen neuen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort genannt. Da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers für die belangte Behörde somit nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar war, erfolgte die Zustellung des Bescheides vom 28.04.2023 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt am 03.05.2023. Dies wurde auch gesetzeskonform beurkundet.

Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen, beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, das heißt, dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0265; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150).Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen, beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, das heißt, dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss vergleiche etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0265; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150).

Als Hindernis im Sinne des § 33 VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, in welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Als Hindernis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat vergleiche etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, in welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018).

Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG und § 33 Abs. 3 VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß § 71 Abs. 5 AVG bzw. § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021).Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG und Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; 07.10.2005, 2003/17/0280). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; 07.10.2005, 2003/17/0280).

Begründet wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenständlich im Wesentlichen damit, dass ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis deshalb vorliege, da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Krankenhaus befunden habe. Erst am 25.10.2023 habe er im Wege eines Bescheidberatungsgespräches Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt.

Dieser Begründung ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits eine Woche vor Erlassung des Bescheides – und sohin vor seinem Krankenhausaufenthalt – über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Der Beschwerdeführer wurde zudem schon am 30.11.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und musste somit jederzeit mit der Erlassung eines Bescheides rechnen. Er ist in weiterer Folge am 26.06.2023 aus dem Krankenhaus entlassen worden und wurde erstmals Mitte bzw. Ende Juli 2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der (nunmehrigen) Unterkunft kontrolliert sowie über einen in seinem Verfahren erlassenen Bescheid informiert. Dass der Beschwerdeführer sodann jedoch – im Wissen dieser Auskunft – keine weiteren Schritte unternahm, um in den Bescheid etwa im Wege der Akteneinsicht einzusehen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, ist als bloßes Zuwarten zu werten, zumal jedenfalls mit dieser Hintergrundinformation für den Beschwerdeführer erkennbar war, dass ein Bescheid in seinem Verfahren existiert. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 19.09.2023 erneut von der Polizei kontrolliert; diesbezüglich wurde am 26.09.2023 eine Strafverfügung wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gegen ihn erlassen. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 10.10.2023 bekanntgab, dass das Verfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ entschieden wurde, begab sich der Beschwerdeführer am 16.10.2023 zur Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und vereinbarte ein Bescheidberatungsgespräch für den 25.10.2023. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023 noch am 16.10.2023 per E-Mail an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH übermittelt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) darauf berufen, keine Kenntnis von der Existenz eines (rechtswirksam zugestellten) Bescheides gehabt zu haben; ein Hindernis im Sinne des § 33 VwGVG lag jedenfalls zu diesem Zeitpunkt schlichtweg nicht (mehr) vor. Dieser Begründung ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits eine Woche vor Erlassung des Bescheides – und sohin vor seinem Krankenhausaufenthalt – über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Der Beschwerdeführer wurde zudem schon am 30.11.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und musste somit jederzeit mit der Erlassung eines Bescheides rechnen. Er ist in weiterer Folge am 26.06.2023 aus dem Krankenhaus entlassen worden und wurde erstmals Mitte bzw. Ende Juli 2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der (nunmehrigen) Unterkunft kontrolliert sowie über einen in seinem Verfahren erlassenen Bescheid informiert. Dass der Beschwerdeführer sodann jedoch – im Wissen dieser Auskunft – keine weiteren Schritte unternahm, um in den Bescheid etwa im Wege der Akteneinsicht einzusehen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, ist als bloßes Zuwarten zu werten, zumal jedenfalls mit dieser Hintergrundinformation für den Beschwerdeführer erkennbar war, dass ein Bescheid in seinem Verfahren existiert. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 19.09.2023 erneut von der Polizei kontrolliert; diesbezüglich wurde am 26.09.2023 eine Strafverfügung wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gegen ihn erlassen. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 10.10.2023 bekanntgab, dass das Verfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ entschieden wurde, begab sich der Beschwerdeführer am 16.10.2023 zur Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH und vereinbarte ein Bescheidberatungsgespräch für den 25.10.2023. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023 noch am 16.10.2023 per E-Mail an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH übermittelt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte sich der Beschwerdeführer nicht (mehr) darauf berufen, keine Kenntnis von der Existenz eines (rechtswirksam zugestellten) Bescheides gehabt zu haben; ein Hindernis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG lag jedenfalls zu diesem Zeitpunkt schlichtweg nicht (mehr) vor.

Der am 08.11.2023 bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als nicht fristgerecht.

Dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2023, der Beschwerdeführer habe sich selbst nach der Entlassung aus der stationären Behandlung in einem schlechten Gesundheitszustand befunden, ist entgegenzuhalten, dass sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand entlassen wurde (AS 327). Zudem ist auch an dieser Stelle neuerlich darauf hinzuweisen, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die in § 33 Abs. 3 VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, rechtlich irrelevant ist, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß § 71 Abs. 5 AVG bzw. § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021).Dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2023, der Beschwerdeführer habe sich selbst nach der Entlassung aus der stationären Behandlung in einem schlechten Gesundheitszustand befunden, ist entgegenzuhalten, dass sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand entlassen wurde (AS 327). Zudem ist auch an dieser Stelle neuerlich darauf hinzuweisen, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, rechtlich irrelevant ist, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023 ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt I. dieses Bescheides wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.11.2023 wird gemäß § 33 Abs. 1 und 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.“.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023 ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wie folgt lautet: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.11.2023 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.“.

Soweit sich die Beschwerde auf die in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 10.11.2023 ausgesprochene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, ist überdies zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer durch den entsprechenden Ausspruch der belangten Behörde nicht beschwert ist, sodass der (auch dagegen) erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann. Soweit sich die Beschwerde auf die in Spruchpunkt römisch II. des Bescheides vom 10.11.2023 ausgesprochene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, ist überdies zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer durch den entsprechenden Ausspruch der belangten Behörde nicht beschwert ist, sodass der (auch dagegen) erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann.

Von der (beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2023:Zu römisch II. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2023:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023 wurde nachweislich am 03.05.2023 im Akt hinterlegt, sodass an diesem Tag die (rechtswirksame) Zustellung des Bescheides erfolgte. Die mit Schriftsatz vom 08.11.2023 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet und ist daher zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Gemäß § 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG ist einer Partei – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, erster Satz VwGVG ist einer Partei – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 8a Abs. 5 VwGVG ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die in Verfahren nach dem AsylG 2005 erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 70, AsylG 2005 sind die in Verfahren nach dem AsylG 2005 erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bezieht sich – wie im entsprechenden Formular handschriftlich von dem Beschwerdeführer vermerkt – ausdrücklich auf das im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2023 stehende Verfahren, welches ohnehin von der Gebührenbefreiung umfasst ist. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher kein Erfolg beschieden.

Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle Fristversäumung Hinterlegung Meldepflicht minderer Grad eines Versehens Mitwirkungspflicht Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W275.2281390.1.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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