Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W602 2275885-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, vom 31.10.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, vom 31.10.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zahl römisch 40 :
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2023 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.10.2023 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang:
Die Wiedereinsetzungswerberin stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie mit einem Visum D gemäß § 26 FPG legal nach Österreich eingereist war. Die Wiedereinsetzungswerberin stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie mit einem Visum D gemäß Paragraph 26, FPG legal nach Österreich eingereist war.
In Erledigung der Sache fertigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge zwei inhaltlich gleichlautende Bescheide ab, einen mit Datum 09.05.2023 und einen mit Datum 07.06.2023. Damit wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab und erkannte der Wiedereinsetzungswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu. Der Grund für die zwei Bescheide lag darin, dass zwischen der Abfertigung des ersten Bescheides vom 09.05.2023 und der am 16.05.2023 erfolgten Zustellung dieses Bescheides an die Wiedereinsetzungswerberin bei der Behörde am 15.05.2023 eine Säumnisbeschwerde der Wiedereinsetzungswerberin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt einlangte. Daraufhin datierte die Behörde den Bescheid um, änderte den Adressaten und fertigte diesen neuen Bescheid mit Datum 07.06.2023 ab und stellte ihn nachweislich am 14.06.2023 dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zu.
Die Wiedereinsetzungswerberin bevollmächtigte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgende BBU) für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und brachte gegen den ersten Bescheid vom 09.05.2023 Beschwerde ein. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen, da dieser – mangels Zustellung an den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt - nicht rechtswirksam erlassen wurde. In der Begründung wurde festgehalten, dass nur der Bescheid vom 07.06.2023 rechtswirksam erlassen wurde.
Gegen den zweiten Bescheid vom 07.06.2023 wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin nach Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , zugestellt am 18.10.2023, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid stellte. Der Wiedereinsetzungsantrag langte am 31.10.2023 bei der Behörde ein und wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 19.04.2024 vorgelegt. Gegen den zweiten Bescheid vom 07.06.2023 wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin nach Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , zugestellt am 18.10.2023, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid stellte. Der Wiedereinsetzungsantrag langte am 31.10.2023 bei der Behörde ein und wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 19.04.2024 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Wiedereinsetzungswerberin stellte am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt fertigte einen Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX an die Wiedereinsetzungswerberin ab, mit dem es den Asylantrag hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abwies (Spruchpunkt I.), den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilte (Spruchpunkte II. und III.). Während des Zustellvorgangs und noch vor der Zustellung dieses Bescheides an die Wiedereinsetzungswerberin langte am 15.05.2023 eine Säumnisbeschwerde der Wiedereinsetzungswerberin, vertreten durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt, beim Bundesamt ein. Einen Tag später, am 16.05.2023, wurde der Bescheid vom XXXX an die Wiedereinsetzungswerberin persönlich zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht zugestellt und ist ihm auch nicht zugekommen. Das Bundesamt fertigte einen Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 an die Wiedereinsetzungswerberin ab, mit dem es den Asylantrag hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abwies (Spruchpunkt römisch eins.), den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilte (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.). Während des Zustellvorgangs und noch vor der Zustellung dieses Bescheides an die Wiedereinsetzungswerberin langte am 15.05.2023 eine Säumnisbeschwerde der Wiedereinsetzungswerberin, vertreten durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt, beim Bundesamt ein. Einen Tag später, am 16.05.2023, wurde der Bescheid vom römisch 40 an die Wiedereinsetzungswerberin persönlich zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht zugestellt und ist ihm auch nicht zugekommen.
Die Wiedereinsetzungswerberin bevollmächtigte die BBU mit Vollmacht vom 06.06.2023 für das Beschwerdeverfahren und erhob gegen den Bescheid vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom XXXX zugestellt am XXXX als unzulässig zurück, weil der Bescheid nicht an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt wurde, dieser ihm auch sonst nicht zugekommen war und der Bescheid daher nicht rechtswirksam erlassen wurde. Die Wiedereinsetzungswerberin bevollmächtigte die BBU mit Vollmacht vom 06.06.2023 für das Beschwerdeverfahren und erhob gegen den Bescheid vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40 zugestellt am römisch 40 als unzulässig zurück, weil der Bescheid nicht an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt wurde, dieser ihm auch sonst nicht zugekommen war und der Bescheid daher nicht rechtswirksam erlassen wurde.
Die Behörde fertigte nach Einlangen der Säumnisbeschwerde und Vollmachtsanzeige des Rechtsanwalts am 15.05.2023 einen weiteren Bescheid zur selben Zahl aus, datierte ihn mit XXXX neu und änderte den Adressaten zugunsten des bevollmächtigten Rechtsanwalts. Dieser Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde nur dem bevollmächtigten Rechtsanwalt am 14.06.2023 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung war eine Frist von vier Wochen vorgesehen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete am XXXX . Die Wiedereinsetzungswerberin erhob zunächst kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und ließ die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen. Die Behörde fertigte nach Einlangen der Säumnisbeschwerde und Vollmachtsanzeige des Rechtsanwalts am 15.05.2023 einen weiteren Bescheid zur selben Zahl aus, datierte ihn mit römisch 40 neu und änderte den Adressaten zugunsten des bevollmächtigten Rechtsanwalts. Dieser Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde nur dem bevollmächtigten Rechtsanwalt am 14.06.2023 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung war eine Frist von vier Wochen vorgesehen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete am römisch 40 . Die Wiedereinsetzungswerberin erhob zunächst kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid und ließ die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen.
Die Wiedereinsetzungswerberin informierte ihren, für die Erhebung der Säumnisbeschwerde bevollmächtigten Rechtsanwalt über den Erhalt des Bescheides vom 09.05.2023 und der gleichzeitig erhaltenen Karte für subsidiär Schutzberechtigte. Sie informierte ihn nicht konkret über das Ausstellungsdatum des Bescheides. Es konnte nicht festgestellt werden, wann die Wiedereinsetzungswerberin ihren damals bevollmächtigten Rechtsanwalt informierte und ob dies im Zuge eines persönlichen Gesprächs oder bloß eines telefonischen Kontakts war. Fest steht, dass die Wiedereinsetzungswerberin den Bescheid vom 09.05.2023 dem Rechtsanwalt weder aushändigte noch zuschickte. Weder der bevollmächtigte Rechtsanwalt noch die Wiedereinsetzungswerberin erkannten, dass die Bescheide ein unterschiedliches Datum und einen unterschiedlichen Adressaten aufwiesen.
Die Wiedereinsetzungswerberin und ihre Rechtsberaterin wussten bis zur mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 nicht von der Existenz des Bescheides vom XXXX . Sie erfuhren erstmals in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2023, dass zwei Bescheide, jeweils mit unterschiedlichem Datum und Adressat, abgefertigt wurden und der erste Bescheid vom XXXX , am 16.05.2023 an die Wiedereinsetzungswerberin persönlich zugestellt wurde und der zweite Bescheid vom XXXX am 14.06.2023 an den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt der Wiedereinsetzungswerberin zugestellt wurde. Die Wiedereinsetzungswerberin und ihre Rechtsberaterin wussten bis zur mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 nicht von der Existenz des Bescheides vom römisch 40 . Sie erfuhren erstmals in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2023, dass zwei Bescheide, jeweils mit unterschiedlichem Datum und Adressat, abgefertigt wurden und der erste Bescheid vom römisch 40 , am 16.05.2023 an die Wiedereinsetzungswerberin persönlich zugestellt wurde und der zweite Bescheid vom römisch 40 am 14.06.2023 an den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt der Wiedereinsetzungswerberin zugestellt wurde.
Die Rechtsberaterin unterlag in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 nach der Information der Richterin über die beiden Bescheide einem Tatsachen- und Rechtsirrtum, da sie zunächst davon ausging, dass die beiden Bescheide ident seien und daraus rechtlich ableitete, dass der erste Bescheid vom XXXX in rechtliche Existenz getreten sei und der zweite Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Sie erkannte nicht, dass der Bescheid vom XXXX jener Bescheid war, mit dem über den Asylantrag der Wiedereinsetzungswerberin entschieden wurde und gegen diesen Bescheid eine Beschwerde hätte eingebracht werden müssen. Die Rechtsberaterin unterlag in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 nach der Information der Richterin über die beiden Bescheide einem Tatsachen- und Rechtsirrtum, da sie zunächst davon ausging, dass die beiden Bescheide ident seien und daraus rechtlich ableitete, dass der erste Bescheid vom römisch 40 in rechtliche Existenz getreten sei und der zweite Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Sie erkannte nicht, dass der Bescheid vom römisch 40 jener Bescheid war, mit dem über den Asylantrag der Wiedereinsetzungswerberin entschieden wurde und gegen diesen Bescheid eine Beschwerde hätte eingebracht werden müssen.
Weder der Wiedereinsetzungswerberin noch ihrer Rechtsberaterin ist die Unkenntnis des Bescheides vom XXXX vorzuwerfen. Der Irrtum über die Rechtsnatur des Bescheides vom XXXX wurde erst mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX am 18.10.2023 aufgeklärt. Weder der Wiedereinsetzungswerberin noch ihrer Rechtsberaterin ist die Unkenntnis des Bescheides vom römisch 40 vorzuwerfen. Der Irrtum über die Rechtsnatur des Bescheides vom römisch 40 wurde erst mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 am 18.10.2023 aufgeklärt.
Die Wiedereinsetzungswerberin beantragte die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 07.06.2023 mit Antrag vom 31.10.2023, eingebracht beim Bundesamt am 31.10.2023 unter Anschluss der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2023.
Die BBU wurde am 06.06.2023 für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 09.05.2023 und am 31.10.2023 für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 07.06.2023 bevollmächtigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt zum Asylverfahren und zum Wiedereinsetzungsverfahren.
Der Wiedereinsetzungsantrag liegt im verwaltungsbehördlichen Akt auf AS 371 ein. Die Feststellungen zu den zwei Bescheiden ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden (AS 101ff, 193ff), die ordnungsgemäß unterschrieben und abgefertigt wurden. Auch Zustellungen, Säumnisbeschwerde und Vertretungsverhältnisse waren zweifelsfrei auf Basis des verwaltungsbehördlichen Aktes und der im verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom XXXX enthaltenen Begründung festzustellen und wurden im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht bestritten. Der Wiedereinsetzungsantrag liegt im verwaltungsbehördlichen Akt auf AS 371 ein. Die Feststellungen zu den zwei Bescheiden ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden (AS 101ff, 193ff), die ordnungsgemäß unterschrieben und abgefertigt wurden. Auch Zustellungen, Säumnisbeschwerde und Vertretungsverhältnisse waren zweifelsfrei auf Basis des verwaltungsbehördlichen Aktes und der im verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom römisch 40 enthaltenen Begründung festzustellen und wurden im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht bestritten.
Der Wiedereinsetzungswerberin ist mit der österreichischen Rechtslage nicht vertraut. Da sie unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt, zwecks Einbringung einer Säumnisbeschwerde, einen Bescheid erhalten hat, hat sie diesen nachvollziehbar auf den Erfolg der Säumnisbeschwerde zurückgeführt, wenngleich sie streng genommen gar nicht wusste, was eine Säumnisbeschwerde ist, wie sich aus ihrer diesbezüglichen Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, „was die Säumnisbeschwerde ist?“ (VHS, 4) zeigte. Sie gab zunächst in der mündlichen Verhandlung an, sie sei nach der Zustellung des Bescheides nicht mehr bei ihrem Rechtsanwalt gewesen, vermeinte ein paar Fragen später aber, nach der Zustellung des Bescheides noch einmal bei ihrem bevollmächtigten Rechtsvertreter gewesen zu sein, um ihn zu informieren und sich „zu bedanken“ (VHS, 6). Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob und wenn ja wann die Wiedereinsetzungswerberin nach Bescheidzustellung noch einmal Kontakt zum Rechtsanwalt hatte, da sich die Wiedereinsetzungswerberin eben nicht mehr genau erinnern konnte, wie der Kontakt zum bevollmächtigten Rechtsanwalt nach der Zustellung des ersten Bescheides tatsächlich ablief, ob sie den Rechtsanwalt physisch besuchte oder nur mit ihm telefonierte (VHS, 5f). Aufgrund der fehlenden Erinnerung ist es naheliegend, dass weder der Rechtsanwalt noch die Wiedereinsetzungswerberin den jeweils an den anderen Adressaten zugestellten Bescheid durchgesehen haben und beiden nicht aufgefallen ist, dass hier zwei unterschiedliche Bescheide vorlagen. Eine solche Ungereimtheit wäre aufgefallen und der Beschwerdeführerin im Gedächtnis geblieben. Da dies nicht der Fall war, wussten schlicht weder die Wiedereinsetzungswerberin noch der bevollmächtigte Rechtsanwalt, dass ein zweiter, neuer Bescheid aus- bzw. zugestellt wurde.
Es bestand in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 kein Zweifel daran, dass weder die Wiedereinsetzungswerberin noch deren Rechtsberaterin vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis vom Bescheid vom XXXX hatten. Dies ergab sich bereits aus der Nachfrage der Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung, ob der Bescheid vom XXXX inhaltlich gleichlautend wie der Bescheid vom XXXX war (VHS, 3.10.2023, S 7), was von der Richterin bejaht wurde. Die Information über die beiden unterschriebenen und abgefertigten Bescheide teilte die Richterin in der mündlichen Verhandlung mit (VHS, 5). Es bestand in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 kein Zweifel daran, dass weder die Wiedereinsetzungswerberin noch deren Rechtsberaterin vor der mündlichen Verhandlung Kenntnis vom Bescheid vom römisch 40 hatten. Dies ergab sich bereits aus der Nachfrage der Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung, ob der Bescheid vom römisch 40 inhaltlich gleichlautend wie der Bescheid vom römisch 40 war (VHS, 3.10.2023, S 7), was von der Richterin bejaht wurde. Die Information über die beiden unterschriebenen und abgefertigten Bescheide teilte die Richterin in der mündlichen Verhandlung mit (VHS, 5).
Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2023 (OZ 4) geht hervor, dass die Rechtsberaterin der BBU, die zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren bevollmächtigt war, erstmals in der mündlichen Verhandlung vom Bescheid vom XXXX erfuhr. Zu diesem Zeitpunkt war sie jedoch der Ansicht, dass dieser Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, da er inhaltsgleich zum Bescheid vom XXXX gewesen sei. Sie vermeinte, mit diesem Bescheid sei bereits über den Antrag vom XXXX abgesprochen worden (VHS, 7). Ein Rechtsgespräch zur Erörterung der rechtlichen Schicksale der beiden Bescheide erfolgte in der mündlichen Verhandlung nicht, sondern es wurde die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Erst im darauffolgenden Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 wurde die Rechtsfrage zur Rechtsnatur der beiden Bescheide geklärt und festgestellt, dass der erste Bescheid vom XXXX rechtlich nicht existent wurde. Ab diesem Zeitpunkt war für die Rechtsberaterin in Vertretung der Wiedereinsetzungswerberin auch klar, dass das Bundesverwaltungsgericht von der eigenständigen rechtlichen Existenz des Bescheides vom XXXX ausging.Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2023 (OZ 4) geht hervor, dass die Rechtsberaterin der BBU, die zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren bevollmächtigt war, erstmals in der mündlichen Verhandlung vom Bescheid vom römisch 40 erfuhr. Zu diesem Zeitpunkt war sie jedoch der Ansicht, dass dieser Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, da er inhaltsgleich zum Bescheid vom römisch 40 gewesen sei. Sie vermeinte, mit diesem Bescheid sei bereits über den Antrag vom römisch 40 abgesprochen worden (VHS, 7). Ein Rechtsgespräch zur Erörterung der rechtlichen Schicksale der beiden Bescheide erfolgte in der mündlichen Verhandlung nicht, sondern es wurde die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Erst im darauffolgenden Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 wurde die Rechtsfrage zur Rechtsnatur der beiden Bescheide geklärt und festgestellt, dass der erste Bescheid vom römisch 40 rechtlich nicht existent wurde. Ab diesem Zeitpunkt war für die Rechtsberaterin in Vertretung der Wiedereinsetzungswerberin auch klar, dass das Bundesverwaltungsgericht von der eigenständigen rechtlichen Existenz des Bescheides vom römisch 40 ausging.
Die Daten der jeweiligen Vollmachten für die BBU ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS AS 289, 413).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.) Antrag auf Wiedereinsetzung
3.1. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 [Stand 1.1.2020, rdb.at mwN]). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (vgl. VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113). So kann auch ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes Ereignis darstellen (VwGH, 17.07.2023, Ra 2020/22/0171). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, [Stand 1.1.2020, rdb.at mwN]). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein vergleiche VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113). So kann auch ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes Ereignis darstellen (VwGH, 17.07.2023, Ra 2020/22/0171).
Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, mwN). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei. Da Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen, handelt es sich bei Rechtsberatern auch um rechtskundige Personen (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054 mwN).Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, mwN). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei. Da Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen, handelt es sich bei Rechtsberatern auch um rechtskundige Personen (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054 mwN).
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit Wegfall des Hindernisses zu laufen. Im Fall eines Rechtsirrtums beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist. Musste die Partei ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde (VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098 mwN). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Hierbei ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit Wegfall des Hindernisses zu laufen. Im Fall eines Rechtsirrtums beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist. Musste die Partei ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde (VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098 mwN). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Hierbei ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
3.1.2. Zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ist festzustellen, dass der Bescheid vom 07.06.2023 an den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt nachweislich am 14.06.2023 zugestellt wurde und die Zustellung fristauslösend war. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete am 12.07.2023. Innerhalb dieser Frist wurde keine Beschwerde eingebracht. Es liegt daher eine Fristversäumnis vor und der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.
3.1.3. Im gegenständlichen Fall ist die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein unvorhergesehenes Ereignis, das einen weiteren, nicht vorhersehbaren Umstand auslöste, zurückzuführen. Üblicherweise wird ein Bescheid, der zunächst an einen falschen Adressaten übermittelt wurde, mittels neuem Zustellversuch an den richtigen Adressaten versendet. Das unvorhergesehene Ereignis liegt daher zunächst darin, dass nach Einlangen der Säumnisbeschwerde, eine behördliche Neuausfertigung des Bescheides mit der Änderung des Datums und des Adressaten erfolgte und damit ein neuer Bescheid erzeugt wurde, anstatt den bereits genehmigten Bescheid noch einmal abzufertigen. Hierbei handelt es sich um eine ungewöhnliche Vorgangsweise, mit der im Rechtsverkehr nicht zu rechnen ist.
Die Glaubhaftigkeit des unvorhergesehenen Ereignisses war bereits aufgrund der Aktenlage, die weiteren Vorgänge insbesondere unter Berücksichtigung des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2023, erwiesen.
Der Umstand der zwei Bescheide hätte zwar grundsätzlich mit der Zustellung des zweiten Bescheides an den bevollmächtigten Rechtsanwalt aufgeklärt werden können, nachdem jedoch von der Wiedereinsetzungswerberin nach Erhalt des ersten Bescheides bereits eine Information an den Rechtsanwalt ergangen ist, dass sie den Bescheid und die Karte für subsidiär Schutzberechtigte erhalten hat, fand hier kein Abgleich mit dem Bescheid, den die Wiedereinsetzungswerberin erhalten hatte, mehr statt. Die Wiedereinsetzungswerberin kontaktierte den Rechtsanwalt nämlich von sich aus und teilte ihm mit, dass sie den Bescheid und die Karte für subsidiär Schutzberechtigte bereits erhalten hatte. Ob diese Mitteilung vor oder nach der Zustellung des Bescheides an den Rechtsanwalt erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Jedoch wurde klar, dass der Rechtsanwalt den, der Wiedereinsetzungswerberin zugestellten, Bescheid nicht physisch erhielt und daher keinen Vergleich zwischen den beiden Bescheiden anstellen konnte, bei dem er hätte erkennen können, dass es sich um zwei unterschiedliche Bescheide handelte.
Ein maßgebliches Verschulden des Rechtsanwaltes liegt auch unter Berücksichtigung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs des Rechtsanwaltes nicht vor, da er den an die Wiedereinsetzungswerberin zugestellten Bescheid nicht erhalten hatte und für ihn daher der Umstand, dass zwei verschiedene Bescheide vorlagen, nicht erkennbar war.
Die Wiedereinsetzungswerberin selbst konnte nicht vorhersehen, dass nach der Zustellung des Bescheides vom XXXX an sie ein weiterer, neuer Bescheid an ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt werden würde. Sie erlangte bis zur mündlichen Verhandlung auch keine Kenntnis von dem neuen Bescheid vom XXXX und agierte auch nicht sorglos, sondern nahm mit ihrem damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter nach der Zustellung des ersten Bescheides Kontakt auf und informierte ihn über die Zustellung. Die Wiedereinsetzungswerberin selbst konnte nicht vorhersehen, dass nach der Zustellung des Bescheides vom römisch 40 an sie ein weiterer, neuer Bescheid an ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt werden würde. Sie erlangte bis zur mündlichen Verhandlung auch keine Kenntnis von dem neuen Bescheid vom römisch 40 und agierte auch nicht sorglos, sondern nahm mit ihrem damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter nach der Zustellung des ersten Bescheides Kontakt auf und informierte ihn über die Zustellung.
Die Fristversäumnis passierte wegen einem unvorhergesehenen und weder der Wiedereinsetzungswerberin noch dem Rechtsanwalt vorwerfbaren Ereignis.
Da die Wiedereinsetzungswerberin selbst auch keine Kenntnis von dem Bescheid vom XXXX hatte, konnte sie ihre Rechtsberaterin, am 06.06.2023 für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigt, nicht informieren. Somit erlangte die Rechtsberaterin erst in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 Kenntnis vom Bescheid vom XXXX . Da die Wiedereinsetzungswerberin selbst auch keine Kenntnis von dem Bescheid vom römisch 40 hatte, konnte sie ihre Rechtsberaterin, am 06.06.2023 für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigt, nicht informieren. Somit erlangte die Rechtsberaterin erst in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 Kenntnis vom Bescheid vom römisch 40 .
3.1.4. Die Wiedereinsetzung ist rechtzeitig, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragt wird. In gegenständlichem Fall lag dieser Zeitpunkt nicht bereits mit der Information zu den zwei Bescheiden in der mündlichen Verhandlung vor, sondern erst, als der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 zugestellt wurde. Die Rechtsberaterin musste in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt der beiden Bescheide und der jeweiligen Zustellungen rasch reagieren und unterlag dabei einem Tatsachenirrtum hinsichtlich der Identität der Bescheide und einem Rechtsirrtum über die Rechtsnatur der jeweiligen Bescheide, indem sie davon ausging, dass der Bescheid vom XXXX nicht hätte erlassen werden dürfen. Dieser Tatsachen- und Rechtsirrtum hätte auch bei gehöriger Aufmerksamkeit, an der es der Rechtsberaterin nicht mangelte, zunächst nicht aufgeklärt werden können, da die Rechtsfrage zur Rechtsnatur der beiden Bescheide erst mit dem Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX entschieden wurde und erst zu diesem Zeitpunkt der Rechtsirrtum erkannt werden konnte. 3.1.4. Die Wiedereinsetzung ist rechtzeitig, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragt wird. In gegenständlichem Fall lag dieser Zeitpunkt nicht bereits mit der Information zu den zwei Bescheiden in der mündlichen Verhandlung vor, sondern erst, als der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 zugestellt wurde. Die Rechtsberaterin musste in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt der beiden Bescheide und der jeweiligen Zustellungen rasch reagieren und unterlag dabei einem Tatsachenirrtum hinsichtlich der Identität der Bescheide und einem Rechtsirrtum über die Rechtsnatur der jeweiligen Bescheide, indem sie davon ausging, dass der Bescheid vom römisch 40 nicht hätte erlassen werden dürfen. Dieser Tatsachen- und Rechtsirrtum hätte auch bei gehöriger Aufmerksamkeit, an der es der Rechtsberaterin nicht mangelte, zunächst nicht aufgeklärt werden können, da die Rechtsfrage zur Rechtsnatur der beiden Bescheide erst mit dem Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 entschieden wurde und erst zu diesem Zeitpunkt der Rechtsirrtum erkannt werden konnte.
Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann daher erst mit der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 18.10.2023 zu laufen und endete am 01.12.2023. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 31.10.2023 eingebracht und war somit rechtzeitig.
Die zunächst vorliegende Unkenntnis vom Bescheid vom XXXX und der anschließende Irrtum über die Rechtswirksamkeit dieses Bescheides waren kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist. Der Rechtsnachteil lag in der versäumten Möglichkeit der Wiedereinsetzungswerberin, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX Beschwerde zu erheben.Die zunächst vorliegende Unkenntnis vom Bescheid vom römisch 40 und der anschließende Irrtum über die Rechtswirksamkeit dieses Bescheides waren kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist. Der Rechtsnachteil lag in der versäumten Möglichkeit der Wiedereinsetzungswerberin, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom römisch 40 Beschwerde zu erheben.
Da ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG vorlag und weder die Wiedereinsetzungswerberin selbst noch deren zunächst bevollmächtigter Rechtsanwalt noch die Rechtsberaterin an der Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden traf, war dem fristgerecht eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattzugeben.Da ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vorlag und weder die Wiedereinsetzungswerberin selbst noch deren zunächst bevollmächtigter Rechtsanwalt noch die Rechtsberaterin an der Versäumung der Beschwerdefrist jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden traf, war dem fristgerecht eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattzugeben.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Wiedereinsetzungswerberin beantragte eine mündliche Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Wiedereinsetzungswerberin beantragte eine mündliche Verhandlung. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag konnte aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal bereits ein aussagekräftiges Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2023 über die Umstände der Fristversäumnis und ein rechtskräftiger Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts mit umfangreichen Feststellungen zu den beiden Bescheiden vorlag. Die Wiedereinsetzungswerberin wurde bereits in der Verhandlung vom 03.10.2023 zur Zustellung des Bescheides und zur Kenntnis des Bescheides vom XXXX befragt, weshalb mit dem nunmehrigen Entfall der mündlichen Verhandlung auch keine Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta gegeben war. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag konnte aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal bereits ein aussagekräftiges Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2023 über die Umstände der Fristversäumnis und ein rechtskräftiger Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts mit umfangreichen Feststellungen zu den beiden Bescheiden vorlag. Die Wiedereinsetzungswerberin wurde bereits in der Verhandlung vom 03.10.2023 zur Zustellung des Bescheides und zur Kenntnis des Bescheides vom römisch 40 befragt, weshalb mit dem nunmehrigen Entfall der mündlichen Verhandlung auch keine Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta gegeben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Kontrolle Kontrollsystem minderer Grad eines Versehens mündliche Verhandlung objektiver Maßstab rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Wiedereinsetzungsantrag ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2275885.2.00Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024