TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W268 2184309-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W268 2184309-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1101108601-240410855, Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1101108601-240410855, Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.01.2016 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 14.12.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

2. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gemäß § 105 Abs. 3 FPG, § 37 NAG und § 30 Abs. 5 BFA-VG der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.04.2018, XXXX wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 SMG Anklage erhoben wurde. 4. Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, FPG, Paragraph 37, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.04.2018, römisch 40 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG Anklage erhoben wurde.

5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 04.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in der Höhe von 4,- Euro, im Nichteinbringungsfall 40 Tag(e), verurteilt. 5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 04.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in der Höhe von 4,- Euro, im Nichteinbringungsfall 40 Tag(e), verurteilt.

6. Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gemäß § 105 Abs. 3 FPG, § 37 NAG und § 30 Abs. 5 BFA-VG des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.09.2018, XXXX , wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 6. Mit Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, FPG, Paragraph 37, NAG und Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.09.2018, römisch 40 , wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

7. Laut Aktenvermerk des BFA vom 16.04.2019 leitete die Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren ein.

8. Am 10.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

9. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017, Zl. 1101108601-160027251, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und zugleich die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt (Spruchpunkt IV.), dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V).9. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017, Zl. 1101108601-160027251, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und zugleich die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch IV.), dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf).

10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2019 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde zudem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 15.12.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde zudem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 15.12.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.08.2019, Zl. Hv 111/19t, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.08.2019, Zl. Hv 111/19t, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

12. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei weitere Jahre verlängert.

13. Aufgrund von der Behörde zugegangenen Informationen hinsichtlich der Mitteilung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens weegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls vom 17.04.2023, des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung vom 31.05.2022 sowie des Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln vom 15.02.2023 wurden die Gründe für ein Aberkennungsverfahren geprüft.

14. Es wurde letztlich kein Aberkennungsverfahren eingeleitet und die Überprüfung eines eventuellen Aberkennungsverfahrens am 04.09.2023 eingestellt.

15. Am 15.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.15. Am 15.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG versagt. 16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG versagt.

17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 06.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt. Gegen die Versagung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2019 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2018 erteilt. Gegen die Versagung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2019 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017, Zl. 1101108601-160027251, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und zugleich die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt (Spruchpunkt IV.), dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V).Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017, Zl. 1101108601-160027251, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und zugleich die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch IV.), dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2019 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde.

Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des BFA vom 30.01.2023 für zwei weitere Jahre verlängert.

In der Kriminalpolizeilichen-Aktenindex-Auskunft scheinen betreffend den Beschwerdeführer mehrere Eintragungen auf.

Am 15.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 15.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG versagt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG versagt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich aus den vorgelegten Akten des BFA sowie den Akten des BVwG.

Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden diesbezüglichen Strafurteilen

Dass der Beschwerdeführer mehrere Eintragungen in der Kriminalpolizeilichen-Aktenindex-Auskunft aufweist, ergibt sich aus dem im Akt des BFA einliegenden diesbezüglichen Auszug (vgl. AS 5 ff).Dass der Beschwerdeführer mehrere Eintragungen in der Kriminalpolizeilichen-Aktenindex-Auskunft aufweist, ergibt sich aus dem im Akt des BFA einliegenden diesbezüglichen Auszug vergleiche AS 5 ff).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses:

§ 88 FPG (Ausstellung von Fremdenpässen) lautet:Paragraph 88, FPG (Ausstellung von Fremdenpässen) lautet:

(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Versagungsgründe eines Fremdenpasses:

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992."

Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, wodurch subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, wodurch subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.

Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat:

Der Beschwerdeführer hat am 10.07.2019 in Wien vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Suchtgift, nämlich zwei Baggies mit 1,5 Gramm brutto Marihuana, Christoph Huber gegen Entgelt, nämlich zu einem Preis von 20 € überlassen hat. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes angeführt. Erschwerungsgründe gab es keine.

Dafür wurde er wegen § 27 Abs. 2 a 2.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dafür wurde er wegen Paragraph 27, Absatz 2, a 2.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Zudem hat der Beschwerdeführer ein weiteres Mal am 05.03.2020 in Wien vorschriftswidrig und gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Suchtgift, nämlich Marihuana anderen gegen Entgelt, nämlich 1,8 Gramm brutto an den verdeckten Ermittler RI Winner um 20 € überlassen hat bzw. zu überlassen versucht hat, nämlich weitere 5,2 Gramm brutto, indem er das Suchtgift an einer szenetypischen Örtlichkeit für den unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereithielt. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet.

Dafür wurde er wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dafür wurde er wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Auch in der Beschwerde wird auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz hingewiesen und blieb dieser Sachverhalt somit unbestritten.

Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095).

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass nicht jeder Verstoß gegen das SMG per se ein Versagungsgrund für einen Fremdenpass sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des Beschwerdeführers eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen wurde der Beschwerdeführer sogar schon zwei Mal wegen einschlägiger Drogendelikte verurteilt und sind aus dem Akt heraus keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer eine positive Zukunfsprognose zu erstellen wäre, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seit der letzten begangenen Tat schon etwa vier Jahre vergangen sind.

Unabhängig davon weist der Beschwerdeführer mehrere Eintragungen in der Kriminalpolizeilichen-Aktenindex-Auskunft, darunter etwa der unerlaubte Besitz von Suchtmitteln im Jahr 2023, auf. Insgesamt ist somit nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und hat das BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht verweigert.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang – vollständigkeitshalber – auch darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang – vollständigkeitshalber – auch darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist; der mit Mai 2024 datierte, angefochtene Bescheid ist hinreichend aktuell.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und teilt das BVwG die von der Behörde angestellten Erwägungen. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, zumal der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten auch gar nicht in Abrede stellt, sondern sich lediglich darauf beruft, seither einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Mangels Vorliegens einer komplexen Rechtsfrage, durfte das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und teilt das BVwG die von der Behörde angestellten Erwägungen. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, zumal der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten auch gar nicht in Abrede stellt, sondern sich lediglich darauf beruft, seither einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Mangels Vorliegens einer komplexen Rechtsfrage, durfte das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Fremdenpass Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W268.2184309.3.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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