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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0105Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des 1. H, der 2. M, des 3. R und der 4. S-GmbH, alle vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in B (zur Zl. 93/06/0102), sowie der Beschwerde der 5. - 12. K und 7 weiterer Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in X, (zur Zl. 93/06/0105), gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1993, Zl. 03-12 Mo 41-93/6, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. P-GmbH & Co OHG in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, und
2. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je
S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Fünft- bis Zwölftbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 570,63, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.607,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer richtet sich gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1993, Zl. 03-12 Mo 41-93/6, mit welchem in Spruch I die von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde (mit Spruch II des selben Bescheides wurden Anträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen). Mit der zur Zl. 93/06/0105 protokollierten Beschwerde bekämpfen die Fünft- bis Zwölftbeschwerdeführer den gleichen Bescheid. In beiden Beschwerden wird die Anfechtung ausdrücklich auf den Spruch I eingeschränkt.
Die mit Spruch I des angefochtenen Bescheides erledigten Vorstellungen der Erst- bis Zwölftbeschwerdeführer richteten sich gegen den letztinstanzlichen Gemeindebescheid der mitbeteiligten Gemeinde im Baubewilligungsverfahren über ein von der Erstmitbeteiligten eingereichtes Projekt im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Die belangte Behörde wies die Vorstellungen aller Beschwerdeführer als unbegründet ab. Bei dem verfahrensgegenständlichen Projekt handelt es sich um die Errichtung eines Verkaufsfachmarktes mit Parkhaus im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Die in den vorliegenden Verfahren einschreitenden Beschwerdeführer haben auch die dem Projekt zugrunde liegende Widmungsbewilligung im Instanzenzug bzw. mit Vorstellung und mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten. Mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1994,
Zlen. 92/06/0272 und 92/06/0274, wurde die Beschwerde im Verfahren betreffend die Widmungsbewilligung abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben im Administrativverfahren sowohl im Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Widmungsbewilligung als auch im Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung im wesentlichen die gleichen Einwendungen erhoben. Die belangte Behörde setzt sich im angefochtenen Bescheid begründend daher mit den selben Bedenken der Beschwerdeführer auseinander, wie sie bereits in dem zu den Zlen. 92/06/0272 und 92/06/0274 angefochtenen Bescheid erörtert wurden (Widerspruch zum Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur aus 1988, LGBl. Nr. 35/1988, Widerspruch zu § 23 Abs. 9 Steiermärkisches ROG 1974, Widerspruch zum Bebauungsplan und Nichtanwendung des § 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das genannte Erkenntnis verwiesen.
In der vorliegenden Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid betreffend die Erteilung der Baubewilligung wird Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Auch die erstmitbeteiligte Partei hat Gegenschriften in beiden Verfahren erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Mit Schreiben vom 4. Jänner 1994 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den sachlichen und persönlichen Zusammenhang beschlossen, die Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Abstimmung zu verbinden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin war das Verfahren zur Zl. 93/06/0102 insoweit einzustellen.
2. Die übrigen Beschwerdeführer erachten sich einerseits dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die Baubewilligung im Widerspruch zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 bzw. dem danach erlassenen Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur aus 1988, LGBl. Nr. 35/1988, stehe, und andererseits dadurch, daß die belangte Behörde § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung nicht angewendet habe. Weiters wird ein Widerspruch der Baubewilligung zum Bebauungsplan geltend gemacht und im übrigen angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde sowie auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde (soweit die in Rede stehende Grundfläche betroffen ist) stellen. Darüber hinaus wird angeregt, einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 61 Abs. 2 lit. b der Steiermärkischen Bauordnung zu stellen. Diese Bedenken wurden in weitgehend übereinstimmender Weise bereits im Verfahren zur Zl. 92/06/0272 und Zl. 92/06/0274 vorgetragen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem dieses Verfahren abschließenden Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 ausgeführt hat, können die Beschwerdeführer weder aus § 23 Abs. 9 Steiermärkisches ROG 1974, noch aus § 1 Abs. 3 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur aus 1988, LGBl. Nr. 35/1988, ein subjektives Recht ableiten. Dies gilt auch für das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung, da die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sich sowohl für das Widmungsverfahren als auch für das Bauverfahren aus § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 ergeben. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Auch zur Anregung, den Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist auf die im genannten Erkenntnis enthaltenen Ausführungen zu verweisen. Auch die vorliegenden Beschwerden enthalten keine über die in den vorausgegangenen Verfahren hinausgehenden Überlegungen, die eine Antragsstellung geboten erscheinen ließen.
Was das Vorbringen hinsichtlich des § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 anlangt, so verkennen die Beschwerdeführer, daß § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 nur zur Anwendung kommt, soweit die in Rede stehende Anlage nicht unter den Anwendungsbereich der Steiermärkischen Garagenordnung, LGBl. Nr. 27/1979, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/1989, fällt. Soweit die Garagenordnung zur Anwendung kommt, ist überdies § 5 Abs. 2 der Garagenordnung zu beachten: Wenn es sich um einen Betrieb handelt, für welchen eine Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG gegeben ist, ist nach § 5 Abs. 2 der Garagenordnung keine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben. Da die Parkflächen und Zufahrten unter die von der Garagenordnung erfaßten Anlagen fallen und überdies ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist einerseits die Anwendung des § 4 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung ausgeschlossen und andererseits auch keine Zuständigkeit der Baubehörde (zur Anwendung der Garagenordnung als lex specialis zur Bauordnung) gegeben.
Zum Vorbringen hinsichtlich des Widerspruches der Baubewilligung zum Bebauungsplan ist auszuführen, daß die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vom 3. Juni 1992 einen Widerspruch der beantragten Widmungs- und Baubewilligung mit dem Bebauungsplan nur hinsichtlich der Beibehaltung des Grundstücksniveaus und der noch nicht vorhandenen Verkehrsanbindung an die A 9 und die A 9 Begleitstraße geltend gemacht haben. Es ist daher insofern hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens Präklusion eingetreten.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden - soweit nicht eine Einstellung erfolgt ist - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060102.X00Im RIS seit
03.05.2001