TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W240 2291463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W240 2291463-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2024, Zl. 1385912203/240293379, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2024, Zl. 1385912203/240293379, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage zur Person des Beschwerdeführers ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Italien (Asylantragstellung am 03.05.2016) und zu Deutschland (Asylantragstellung am 13.08.2018).

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.02.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, keine Familienangehörigen wären in Österreich oder einem EU-Staat mit Status aufhältig. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2010 verlassen, sei nach Aufenthalten in Afrika im April 2016 nach Italien gelangt, dort sei er bis 2018 gewesen, dann sei er ab 2018 bis 2020 in Deutschland, ab 2020 bis 2024 in Frankreich, danach zwei Wochen in Italien sowie nun in Österreich aufhältig. In Italien sei er in einem Lager gewesen, mehr könne er nicht dazu sagen und in Deutschland sei sein Asylantrag negativ entschieden worden. In Frankreich sei sein Asylantrag ebenfalls negativ entschieden worden. Er wolle in keines der vorzitierten Länder zurück, er habe in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zuerkannt erhalten.

Auf das an Deutschland gerichtete Wiederaufnahmeersuchen vom 27.02.204 erfolgte am 29.02.2024 eine Ablehnung, da im Fall des BF eine Zuständigkeit Italiens bestehe laut Auskunft der deutschen Behörden. Zusammen mit der Ablehnung Deutschlands wurde auch eine mit 13.09.2018 datierte Information der italienischen Behörden übermitteln, wonach der BF in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und es wurden Aliasdaten des BF angeführt.

Am 27.02.2024 wurde ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an die italienischen Behörden gestellt. Am 27.02.2024 wurde ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an die italienischen Behörden gestellt.

Am 05.03.2024 langte ein Ablehnungsschreiben der italienischen Behörden ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz in Italien zuerkannt worden sei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.04.2024 führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus:

„(…)

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja.

(…)

LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

VP: Nein.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja.

LA: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder verfügen Sie über eine Geburtsurkunde mit Lichtbild?

VP: Nein.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

VP: Ich bin glaube ich gesund. Ich nehme keine Medikamente.

LA: Haben Sie in Österreich oder sonst in Europa aufhältige Verwandte?

VP: Nein, ich habe keine Verwandte, sondern nur Freunde hier.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nein.

LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?

VP: Ich arbeite hier in der Küche.

LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?

VP: Nein. Ich verwende Google-Translator. Ich spreche ein bisschen Deutsch. We geht’s es dir? Antwort erfolgte auf Deutsch.

LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

VP: Nein.

LA: Bestehen andere Bindungen zu Österreich?

VP: Ich habe eine Verbindung zu Österreichern.

LA: Im Verfahren ist hervorgekommen, dass Sie in Italien subsidiär schutzberechtigt sind. Was möchten Sie dazu angeben?

VP: In Italien ist s sehr schwierig. Es gibt keine Arbeit und sehr viele Asylwerber für die kein Platz mehr ist. Ich war dort und dann bin ich nach Deutschland gegangen, weil ich in Italien die Sprache nicht lernen konnte oder zur Schule gehen, ich hätte dort keine Zukunft gehabt. Ich war auch obdachlos.

Vorhalt: Ihnen wurde am 26.03.2024 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zugestellt. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen. Möchten Sie dazu etwas angeben?Vorhalt: Ihnen wurde am 26.03.2024 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zugestellt. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich will nicht zurück ich habe keine Zukunft dort. Hier ist es besser hier kann ich schon in der Küche arbeiten.

LA: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Italien entgegen?

VP: Ich will nicht zurück dort gibt es nichts. Ich bekomme keinen Job in Italien, wenn ich auf der Straße leben muss. Ich will die Sprache lernen und eine Familie gründen.

LA: Wie lange waren Sie in Italien aufhältig?

VP: April 2016 – bis 2018.

LA: Sie haben schriftliche Feststellungen zu Italien ausgefolgt bekommen, mit dem Hinweis, dass Sie bei der heutigen Einvernahme die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu beziehen. Möchten Sie zu diesen schriftlichen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich brauche die Länderinformationsblätter nicht. Auch Italiener haben keinen Job und kein Leben.

LA: Möchten Sie zur Lage in Italien noch eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Der AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, sonstige gewichtige Bezugspunkte zu Österreich udgl. berücksichtigt werden.

VP: Mein Leben ist sehr schwierig, was soll ich machen.

(…)“

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt
(Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt
(Spruchpunkt römisch II.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

Die Behörde führte insbesondere aus, der BF habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Das Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Italien werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Wie in den Feststellungen zu Italien angeführt, werde in Italien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Es widerspreche den pauschal in den Raum gestellten Behauptungen des BF hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Italien den oben angeführten Feststellungen zu Italien, wonach für Schutzberechtigte ausreichende medizinische Versorgung in Italien gewährleistet sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für den BF in Italien ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei.

Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es seien keine Gründe hervorgekommen, dass die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es seien keine Gründe hervorgekommen, dass die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Ersuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass der BF laut angefochtenem Bescheid in Italien über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge, dem BF selbst sei dieser Umstand bis zur Information durch das BFA nicht bekannt gewesen. Der BF sei in Italien einige Zeit obdachlos gewesen und wäre auch im Fall der Rückkehr nach Italien erneut dieser Gefahr ausgesetzt, da Rückkehrer mit Schutzstatus vom italienischen Staat keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft erhalten würden. Der BF habe auch keine Bekannten oder Angehörigen, bei welchen er in Italien unterkommen könne. Im Fall einer Abschiebung nach Italien wäre der BF daher unter Umständen über mehrere Monate hinweg mittel- und obdachlos, zumal die Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte einige Monate in Anspruch nehmen könne. Bis dahin wäre der BF auch im Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen erheblich eingeschränkt, da hierfür oftmals die entsprechenden Ausweis- bzw. Aufenthaltsdokumente erforderlich seien. Soweit der BF also aufgrund der Arbeitsmarktsituation in Italien überhaupt eine Beschäftigung finden könnte, bestünde das hohe Risiko der Ausbeutung durch potentielle Arbeitgeber. Es wären daher im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Italien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen, und das Verfahren sei damit mit Mangelhaftigkeit belastet.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Ersuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass der BF laut angefochtenem Bescheid in Italien über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge, dem BF selbst sei dieser Umstand bis zur Information durch das BFA nicht bekannt gewesen. Der BF sei in Italien einige Zeit obdachlos gewesen und wäre auch im Fall der Rückkehr nach Italien erneut dieser Gefahr ausgesetzt, da Rückkehrer mit Schutzstatus vom italienischen Staat keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft erhalten würden. Der BF habe auch keine Bekannten oder Angehörigen, bei welchen er in Italien unterkommen könne. Im Fall einer Abschiebung nach Italien wäre der BF daher unter Umständen über mehrere Monate hinweg mittel- und obdachlos, zumal die Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte einige Monate in Anspruch nehmen könne. Bis dahin wäre der BF auch im Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen erheblich eingeschränkt, da hierfür oftmals die entsprechenden Ausweis- bzw. Aufenthaltsdokumente erforderlich seien. Soweit der BF also aufgrund der Arbeitsmarktsituation in Italien überhaupt eine Beschäftigung finden könnte, bestünde das hohe Risiko der Ausbeutung durch potentielle Arbeitgeber. Es wären daher im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen, und das Verfahren sei damit mit Mangelhaftigkeit belastet.

4. Am 06.06.2024 wurde dem BVwG seitens des BFA eine Zustimmung der Übernahme des Beschwerdeführers der italienischen Behörden, datiert mit 04.06.2024, übermittelt.

Laut aktuellem ZMR-Auszug verfügt der BF in Österreich erst seit 30.04.2024 über eine Meldeadresse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, verließ sein Heimatland und stellte laut EURODAC-Abfrage am 03.05.2016 in Italien und am 13.08.2018 in Deutschland einen Asylantrag.

Der BF, der ua laut eigenen Angaben in Frankreich aufhältig war, stellte nunmehr auch einen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 19.02.2024. Eine aufrechte Meldeadresse des BF in Österreich laut ZMR besteht erst seit 30.04.2024.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer gab keine Erkrankungen an. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Der Beschwerdeführer gab keine Erkrankungen an. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Es bestehen keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage im Mitgliedstaat Italien

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 27.07.2023

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023):

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/b42982f5cf87b62ade9d57cb611e13dfa08ddb46AIDA 5.2023

2022 sind in Italien 105.129 Migranten auf dem Seeweg (über 55 % Anstieg gegenüber dem Vorjahr) und ca. 13.000 über Slowenien nach Italien gekommen (AIDA 5.2023). 2023 sind bis Mitte Juli 78.182 Migranten auf dem Seeweg nach Italien gekommen, darunter 7.876 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren die Elfenbeinküste, Guinea und Ägypten (MdI 17.7.2023). Mehr als 4.500 Neuankömmlinge wurden 2023 bis Mai an der Grenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 5.7.2023)

Im Jahr 2022 wurden in Italien 77.200 Asylanträge gestellt. 14,34 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 13,57 % auf subsidiären Schutz, 10.865 auf speziellen (humanitären) Schutz und 51,61 % wurden abgelehnt (AIDA 5.2023):

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/5eea13df162f4ee436ac6464981840ead26864dbAIDA 5.2023

Von Jänner bis April 2023 wurden 39.645 Asylanträge gestellt. Von Jänner bis März wurden 14.396 Entscheidungen getroffen (bei 89.080 anhängigen Verfahren im April 2023), von denen 9 % auf internationalen Schutz lauteten, 11 % auf subsidiären Schutz, 22 % speziellen (humanitären) Schutz und 58 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 17.7.2023).

Der humanitäre Schutz war unter Innenminister Salvini 2018 eingeschränkt und 2020 inhaltlich wieder hergestellt worden. Er wird heute als "spezieller Schutz" an Personen vergeben, die faktisch nicht außer Landes gebracht werden können bzw. denen Refoulement droht. Die damit verbundene Aufenthaltsgenehmigung gilt für zwei Jahre (verlängerbar) (AIDA 5.2023).

Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vgl. AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (17.7.2023): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_17-07-2023.pdf, Zugriff 26.7.2023

?        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (17.7.2023): Italy Weekly Snapshot (10 Jul - 16 Jul 2023), https://reliefweb.int/attachments/bda4ac26-2953-4fa5-9909-c2f604a1af26/2023_07_17_Italy_Weekly_Snapshot.pdf, Zugriff 26.7.2023

?        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (5.7.2023): Fact Sheet; Italy; May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094480/202305_Fact+Sheet+May.pdf, Zugriff 21.7.2023

?        VB des BMI Italien [Österreich] (6.6.2023a): Auskunft des VB, per E-Mail

?        VB des BMI Italien [Österreich] (12.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 27.07.2023

Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vgl. VQ 11.10.2022).Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vergleiche VQ 11.10.2022).

Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt, und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom war 2022 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut, darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (AIDA 5.2023).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1.       Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2023).

2.       Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen zwölf Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als zwölf Monate vergangen und das Verfahren wurde abgeschossen, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2023). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (AIDA 5.2023).

3.       In Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit beendet wurde, kann das Verfahren wieder eröffnet werden, wenn der Antragsteller berechtigte Gründe für seine Abwesenheit vorbringt - und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Wegfall dieser Gründe. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen.

4.       Hat ein Interview stattgefunden, und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2023).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“.)

Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        VQ – Vertrauliche Quelle (11.10.2022): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 26.7.2023

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Letzte Änderung: 27.07.2023

In Italien gelten folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige (UM), Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Behinderte, Alte, ernsthaft physisch oder psychisch Kranke, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer von Genitalverstümmelung. In Italien ist kein Identifikationsmechanismus für Vulnerable gesetzlich vorgegeben. Vulnerable werden im Verfahren prioritär behandelt. Die Identifizierung von Gewaltopfern ist in jeder Phase des Verfahrens durch Anwälte, Beamte, Betreuer oder NGOs möglich. Die zuständige erstinstanzliche Asylbehörde kann zur Absicherung eine medizinische Untersuchung verlangen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einem Folteropfer zu tun zu haben, kann er die betreffende Person speziellen Diensten zuweisen. Die NGOs Ärzte ohne Grenzen und Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) betreiben gemeinsam in Rom ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern, welche ohne Unterstützung Schwierigkeiten hätten, als Vulnerable behandelt zu werden (AIDA 5.2023).

Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Minderjährigen sind deren Reifegrad und Entwicklung zu berücksichtigen, und es ist in deren bestem Interesse zu handeln. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit ist eine Altersfeststellung möglich. Dazu ist die Zustimmung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds nötig. Die Untersuchung ist gemäß Gesetz im multidisziplinären Ansatz von entsprechend geschulten Fachkräften durchzuführen, mit möglichst nicht-invasiven Methoden und unter Achtung der Integrität der Person. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses ist der Antragsteller als Minderjähriger zu behandeln und im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. NGOs zufolge wird das Gesetz aber nicht einheitlich umgesetzt. Die vom Gesetz geforderten multidisziplinären Teams gibt es erst in 36 % der Gemeinden. 64 % der Gemeinden verwenden noch alte Vorgehensweisen, wo das Alter mittels Handwurzelröntgen festgestellt und auch keine Schwankungsbreite angegeben wird; die Altersfeststellung wird oft vorgenommen, obwohl es Identitätsdokumente gäbe, welche das Alter der Person bestätigen; und bis ein Ergebnis vorliegt, werden Betroffene oft als Erwachsene behandelt (AIDA 5.2023).

Die Anwesenheit eines unbegleiteten Minderjährigen ist von den Behörden umgehend dem zuständigen Jugendgericht und dem dortigen Staatsanwalt zur Kenntnis zu bringen, damit dieses einen Vormund bestimmt, welcher den Minderjährigen während des gesamten Asylverfahrens unterstützt (bei negativem Ausgang auch darüber hinaus). Die Jugendgerichte führen zu diesem Zweck ein Register freiwilliger Vormunde (Ende 2021 betrug ihre Zahl insgesamt 3.457). Bis zur Bestellung des Vormunds kann der Leiter der Unterbringung den UM beim Stellen eines Asylantrags unterstützen, aber der Vormund muss den UM auf den folgenden Stufen des Verfahrens vertreten. Ein Vormund kann maximal drei Minderjährige gleichzeitig betreuen. Die Konzentration von Minderjährigen in einigen Regionen (z. B. Sizilien) hat konkrete Auswirkungen auf die Möglichkeit, genügend Vormunde zu finden (AIDA 5.2023).

Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. Ein Gesundheitscheck bei der Erstaufnahme ist vorgesehen, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Im Feber 2023 gab es 41 SAI-Projekte (SAI - Zweitaufnahmeeinrichtungen) mit 803 Plätzen in Italien, mit Spezialisierung auf die Betreuung von Migranten mit psychischen Problemen und Behinderungen. In neun Regionen des Landes gibt es keine entsprechenden Strukturen (AIDA 5.2023).

Die Leitung der Unterbringungszentren hat den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Daher dürfen Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Vater im Flügel für alleinstehende Männer untergebracht wird, die Frau und die Kinder hingegen im Flügel für Frauen. Generell sind spezielle Gebäudeteile für Alleinerziehende mit Kindern vorgesehen. Es kann aber vorkommen, z. B. in Erstaufnahmeeinrichtungen (etwa weil diese als nicht kindgerecht erachtet werden), dass die Eltern in verschiedenen Zentren untergebracht werden, wobei die Kinder dann in der Regel bei der Mutter untergebracht werden (AIDA 5.2023).

Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Pflegefamilien untergebracht werden. In dieser Hinsicht hat sich die nationale Praxis mit der Ankunft von Minderjährigen aus der Ukraine erheblich verändert. Während Ende 2021 nur 3 % der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen einer Familie anvertraut wurden, waren es Ende 2022 bereits 23 %, von denen 92 % aus der Ukraine stammten. Unbegleitete Minderjährige sind laut Gesetz vorzugsweise in SAI-Strukturen unterzubringen, egal ob sie einen Asylantrag stellen oder nicht. Auch wenn sie Asyl erhalten, dürfen sie für weitere sechs Monate oder gegebenenfalls auch länger dort verbleiben. Wenn eine entsprechende Verlängerung vorliegt, dürfen sie auch in den SAI bleiben, nachdem sie das Erwachsenenalter erreicht haben. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage. Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, ist für Minderjährige ab 14 Jahren die Unterbringung in CAS (Notunterkünften der Präfekturen) solange erlaubt wie nötig, um die Verlegung in geeignete Strukturen zu gewährleisten. 2022 wurden 28.237 UM in Italien erfasst (7.034 davon waren Ukrainer). 13.386 UM kamen über das Meer nach Italien. 1.661 UM stellten 2022 einen Asylantrag, von denen 67 % internationalen Schutz erhielten. 7.526 UM entzogen sich nach der Unterbringung dem Verfahren (meist tunesische, ägyptisch und afghanische UM). Von den 20.089 unbegleiteten Minderjährigen, die Ende 2022 untergebracht waren, wurden 10.010 (49,8 %) in Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI) untergebracht. 3.994 (19,9 %) wurden in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgenommen und 23 % (davon waren 92 % ukrainische Minderjährige) waren bei Pflegefamilien untergebracht. Im Feber 2023 gab es 6.299 Plätze für UM in 214 SAI-Zentren, bei gleichzeitig über 19.000 im Unterbringungssystem anwesenden UM (AIDA 5.2023; vgl. Gov 31.12.2022).Bei der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ist auf das beste Interesse des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Sie sollen vorrangig in Pflegefamilien untergebracht werden. In dieser Hinsicht hat sich die nationale Praxis mit der Ankunft von Minderjährigen aus der Ukraine erheblich verändert. Während Ende 2021 nur 3 % der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen einer Familie anvertraut wurden, waren es Ende 2022 bereits 23 %, von denen 92 % aus der Ukraine stammten. Unbegleitete Minderjährige sind laut Gesetz vorzugsweise in SAI-Strukturen unterzubringen, egal ob sie einen Asylantrag stellen oder nicht. Auch wenn sie Asyl erhalten, dürfen sie für weitere sechs Monate oder gegebenenfalls auch länger dort verbleiben. Wenn eine entsprechende Verlängerung vorliegt, dürfen sie auch in den SAI bleiben, nachdem sie das Erwachsenenalter erreicht haben. Ihr Aufenthalt in Erstaufnahmezentren ist nur solange erlaubt, wie unbedingt nötig, aber nicht länger als 30 Tage. Sind die Erstaufnahmezentren ausgelastet, ist für Minderjährige ab 14 Jahren die Unterbringung in CAS (Notunterkünften der Präfekturen) solange erlaubt wie nötig, um die Verlegung in geeignete Strukturen zu gewährleisten. 2022 wurden 28.237 UM in Italien erfasst (7.034 davon waren Ukrainer). 13.386 UM kamen über das Meer nach Italien. 1.661 UM stellten 2022 einen Asylantrag, von denen 67 % internationalen Schutz erhielten. 7.526 UM entzogen sich nach der Unterbringung dem Verfahren (meist tunesische, ägyptisch und afghanische UM). Von den 20.089 unbegleiteten Minderjährigen, die Ende 2022 untergebracht waren, wurden 10.010 (49,8 %) in Zweitaufnahmeeinrichtungen (SAI) untergebracht. 3.994 (19,9 %) wurden in Erstaufnahmeeinrichtungen aufgenommen und 23 % (davon waren 92 % ukrainische Minderjährige) waren bei Pflegefamilien untergebracht. Im Feber 2023 gab es 6.299 Plätze für UM in 214 SAI-Zentren, bei gleichzeitig über 19.000 im Unterbringungssystem anwesenden UM (AIDA 5.2023; vergleiche Gov 31.12.2022).

In Italien herrscht Schulpflicht bis zum Alter von 16 Jahren, unabhängig vom rechtlichen Status. Sie alle haben Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Minderjährige. In der Praxis liegen die Hauptprobleme bei der Einschulung darin, dass einige Schulen nicht bereit sind, eine große Zahl ausländischer Schüler einzuschreiben; dass Minderjährige (bzw. deren Familien) den Schulbesuch verweigern; und dass es in der Nähe der Unterkunftszentren unzureichende Angebote an Plätzen in Schulen gibt bzw. diese schwierig zu erreichen sind (AIDA 5.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Gov - Ministero del Lavoro [Italien] (31.12.2022): I Minori Stranieri Non Accompagnati (MSNA) In Italia, https://www.lavoro.gov.it/temi-e-priorita/immigrazione/focus-on/minori-stranieri/Documents/Rapporto-approfondimento-semestrale-MSNA-31-dicembre-2022.pdf, Zugriff 21.7.2023
?        Gov - Ministero del Lavoro [Italien] (31.12.2022): römisch eins Minori Stranieri Non Accompagnati (MSNA) In Italia, https://www.lavoro.gov.it/temi-e-priorita/immigrazione/focus-on/minori-stranieri/Documents/Rapporto-approfondimento-semestrale-MSNA-31-dicembre-2022.pdf, Zugriff 21.7.2023

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 27.07.2023

Italien wird von Kritikern vorgeworfen, eine Schlüsselrolle bei indirektem Refoulement nach Libyen zu spielen, indem es die libyschen Behörden weiterhin ausrüstet und ausbildet (AIDA 5.2023). Besonders Gegenstand der Kritik ist dabei, dass aus Libyen immer wieder schwerwiegende Menschenrechtsverstöße seitens Behörden und Milizen berichtet werden. Im Laufe des Jahres 2022 sollen die libyschen Behörden mit logistischer und materieller Unterstützung Italiens mehr als 24.000 Menschen auf See abgefangen und nach Libyen zurückgebracht haben (AI 28.3.2023).

Italien hat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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