Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W222 2254476-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia alias ungeklärt, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia alias ungeklärt, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG iVm. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) als somalischer Staatsangehöriger geführt wird, ist seit 1991, zunächst als Asylwerber, nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Jahr 1992 unrechtmäßig und dann jedenfalls ab 2003 auf der Basis von jeweils befristeten Aufenthaltstiteln, nunmehr: auf Basis eines am XXXX .04.2024 ausgestellten Daueraufenthalts – EU, in Österreich aufhältig.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) als somalischer Staatsangehöriger geführt wird, ist seit 1991, zunächst als Asylwerber, nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Jahr 1992 unrechtmäßig und dann jedenfalls ab 2003 auf der Basis von jeweils befristeten Aufenthaltstiteln, nunmehr: auf Basis eines am römisch 40 .04.2024 ausgestellten Daueraufenthalts – EU, in Österreich aufhältig.
Nachdem ihm wiederholt gemäß § 88 FPG Fremdenpässe ausgestellt worden waren, wurde dem BF im Zuge des Verfahrens zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses (Antrag gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG) bei einer Einvernahme vor BFA am 16.03.2018 mitgeteilt, dass ihm bereits zweimal ein Fremdenpass ausgestellt worden sei, da es in Österreich keine Botschaft von Somalia gebe. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er „das letzte Mal“ den Fremdenpass erhalte, mit der Auflage, sich an die nächstgelegene somalische Botschaft im Ausland zu wenden, beispielsweise in Berlin, Deutschland.Nachdem ihm wiederholt gemäß Paragraph 88, FPG Fremdenpässe ausgestellt worden waren, wurde dem BF im Zuge des Verfahrens zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses (Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) bei einer Einvernahme vor BFA am 16.03.2018 mitgeteilt, dass ihm bereits zweimal ein Fremdenpass ausgestellt worden sei, da es in Österreich keine Botschaft von Somalia gebe. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er „das letzte Mal“ den Fremdenpass erhalte, mit der Auflage, sich an die nächstgelegene somalische Botschaft im Ausland zu wenden, beispielsweise in Berlin, Deutschland.
Dem BF wurde in der Folge ein von 16.03.2018 bis 13.10.2018 (Gültigkeitsende der damaligen Niederlassungsbewilligung) gültiger Fremdenpass ausgestellt.
Am 07.08.2019 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
Mit als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezeichnetem Schreiben vom 28.02.2020 teilte das BFA die beabsichtigte Antragsabweisung mit und verwies im Wesentlichen auf die Einvernahme vom 16.03.2018, wonach der BF den Fremdenpass „das letzte Mal“ erhalten würde, mit der Auflage, sich an die nächstgelegene somalische Botschaft im Ausland zu wenden, beispielsweise in Berlin, Deutschland. Dies habe er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen. Dieser Aufforderung sei er offensichtlich nicht nachgekommen. Weiters gehe aus seinem Antrag nicht hervor, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses bestehe. Der BF könne sich mit dem von der NAG-Behörde ausgestellten Aufenthaltstitel in Österreich ausweisen. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Am 12.03.2020 erstattete der BF eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der BF mehrfach an die somalische Botschaft in Berlin gewandt habe und könne er das auch nachweisen. Allerdings habe er weder telefonisch, noch per Mail oder per Fax eine Antwort erhalten. Es werde darauf hingewiesen, dass dies keinesfalls im Verschulden des BF liege. Auch Freunde hätten versucht, für ihn die Botschaft zu erreichen. Ferner wurde auf Länderberichte hingewiesen, wonach die somalischen Behörden seit 1991 nicht imstande seien, offizielle Dokumente auszustellen. Ferner hätten somalische Dokumente gar keinen Beweiswert. Im Übrigen sei fraglich, inwieweit die somalische Staatsangehörigkeit des BF feststellbar sei, zumal die somalische Botschaft in Berlin auf die mehrfachen Kontaktversuche des BF nicht reagiere. In eventu sei daher gemäß § 88 Abs. 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen, zumal insbesondere seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Der Stellungnahme war ein an die somalische Botschaft in Berlin gerichtetes Schreiben sowie ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend ID-Dokumente (Somalia) angefügt.Am 12.03.2020 erstattete der BF eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der BF mehrfach an die somalische Botschaft in Berlin gewandt habe und könne er das auch nachweisen. Allerdings habe er weder telefonisch, noch per Mail oder per Fax eine Antwort erhalten. Es werde darauf hingewiesen, dass dies keinesfalls im Verschulden des BF liege. Auch Freunde hätten versucht, für ihn die Botschaft zu erreichen. Ferner wurde auf Länderberichte hingewiesen, wonach die somalischen Behörden seit 1991 nicht imstande seien, offizielle Dokumente auszustellen. Ferner hätten somalische Dokumente gar keinen Beweiswert. Im Übrigen sei fraglich, inwieweit die somalische Staatsangehörigkeit des BF feststellbar sei, zumal die somalische Botschaft in Berlin auf die mehrfachen Kontaktversuche des BF nicht reagiere. In eventu sei daher gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen, zumal insbesondere seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Der Stellungnahme war ein an die somalische Botschaft in Berlin gerichtetes Schreiben sowie ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend ID-Dokumente (Somalia) angefügt.
Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ab. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 28.02.2022 zugestellt.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG ab. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 28.02.2022 zugestellt.
Dies begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit des BF (entgegen seinem Vorbringen in der Stellungnahme) nicht ungeklärt sei, er sich nicht, wie gefordert, an die nächstgelegene somalische Botschaft im Ausland, beispielsweise in Berlin, gewandt habe, um sich einen somalischen Reisepass ausstellen zu lassen, und (entgegen seinen Behauptungen durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Antragsformular) eine von ihm beabsichtigte Auswanderung nicht erkennbar sei, wobei das BFA ohne nähere Begründung abschließend zu dem Ergebnis kam, die öffentlichen Interessen an der Abweisung des Antrages würden die privaten Interessen des BF an der Ausstellung eines Fremdenpasses überwiegen.
Mit Schreiben seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom 25.03.2022 beantragte der BF, ihm für das Verfahren über die beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Bescheid Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 01.07.2022, Zl. W222 2254476-1/4E, gemäß § 8a VwGVG ab (eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück [Beschluss vom 30.11.2023, Ra 2022/21/0153-11]).Mit Schreiben seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom 25.03.2022 beantragte der BF, ihm für das Verfahren über die beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Bescheid Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 01.07.2022, Zl. W222 2254476-1/4E, gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ab (eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück [Beschluss vom 30.11.2023, Ra 2022/21/0153-11]).
Am 28.07.2022 erhob der BF durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bereits in der Stellungnahme vom 12.03.2020 vorgebracht worden sei, der BF habe sich mehrfach (erfolglos) an die Botschaft gewandt. Auch nach Erstattung der Stellungnahme habe seine Rechtsvertretung mehrfach erfolglose Kontaktaufnahmen mit den Botschaften in Genf und Berlin versucht. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, durch welche konkreten Maßnahmen, dem BF die Erlangung eines somalischen Reisedokumentes gelingen hätte können. Auch werde vor dem Hintergrund der bereits in der Stellungnahme zitierten Länderberichte darauf hingewiesen, dass unklar sei, welchen Nutzen überhaupt ein Dokument der somalischen Botschaft hätte, zumal somalische Dokumente keinen Beweiswert hätten. Des Weiteren sei entgegen der unsubstantiierten Ansicht des BFA die Staatsangehörigkeit des BF nicht zweifelsfrei geklärt. Insbesondere lägen auch beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vor; aufgrund der Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG sei ihm auch in der Vergangenheit ein Fremdenpass ausgestellt worden. Nicht ersichtlich sei, wieso bis in das Jahr 2018 (bis zu welchem ihm ein Fremdenpass wiederholt ausgestellt worden sei) ein öffentliches Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung seines Fremdenpasses offenbar gegeben gewesen sei, da ansonsten kein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG hätte ausgestellt werden können, nun aber ein öffentliches Interesse seinerseits nachgewiesen werden solle. Das BFA habe den gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen ohne auf konkrete Fakten beruhende Ermittlungen erlassen. Bereits unter diesen Gesichtspunkten leide der angefochtene Bescheid unter besonders gravierenden Ermittlungsmängeln.Am 28.07.2022 erhob der BF durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bereits in der Stellungnahme vom 12.03.2020 vorgebracht worden sei, der BF habe sich mehrfach (erfolglos) an die Botschaft gewandt. Auch nach Erstattung der Stellungnahme habe seine Rechtsvertretung mehrfach erfolglose Kontaktaufnahmen mit den Botschaften in Genf und Berlin versucht. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, durch welche konkreten Maßnahmen, dem BF die Erlangung eines somalischen Reisedokumentes gelingen hätte können. Auch werde vor dem Hintergrund der bereits in der Stellungnahme zitierten Länderberichte darauf hingewiesen, dass unklar sei, welchen Nutzen überhaupt ein Dokument der somalischen Botschaft hätte, zumal somalische Dokumente keinen Beweiswert hätten. Des Weiteren sei entgegen der unsubstantiierten Ansicht des BFA die Staatsangehörigkeit des BF nicht zweifelsfrei geklärt. Insbesondere lägen auch beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vor; aufgrund der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sei ihm auch in der Vergangenheit ein Fremdenpass ausgestellt worden. Nicht ersichtlich sei, wieso bis in das Jahr 2018 (bis zu welchem ihm ein Fremdenpass wiederholt ausgestellt worden sei) ein öffentliches Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung seines Fremdenpasses offenbar gegeben gewesen sei, da ansonsten kein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hätte ausgestellt werden können, nun aber ein öffentliches Interesse seinerseits nachgewiesen werden solle. Das BFA habe den gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen ohne auf konkrete Fakten beruhende Ermittlungen erlassen. Bereits unter diesen Gesichtspunkten leide der angefochtene Bescheid unter besonders gravierenden Ermittlungsmängeln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Der BF beantragte durch seine Rechtsvertretung fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Infolge der Abweisung des rechtzeitigen Antrags durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.07.2022, Zl. W222 2254476-1/4E, begann die Beschwerdefrist mit Zustellung jenes Beschlusses an die Rechtsvertretung des BF zu laufen, sodass sich gegenständliche am 28.07.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde als fristgerecht erweist (§ 8a Abs. 7 VwGVG).Der BF beantragte durch seine Rechtsvertretung fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Infolge der Abweisung des rechtzeitigen Antrags durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.07.2022, Zl. W222 2254476-1/4E, begann die Beschwerdefrist mit Zustellung jenes Beschlusses an die Rechtsvertretung des BF zu laufen, sodass sich gegenständliche am 28.07.2022 beim BFA eingebrachte Beschwerde als fristgerecht erweist (Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ überschriebene § 88 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ überschriebene Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
[ ... ]“
Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ überschriebene § 92 FPG lautet wie folgt:Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ überschriebene Paragraph 92, FPG lautet wie folgt:
„§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“
Art. 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:Artikel 2, des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:
„Artikel 2 – Freizügigkeit
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“
Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).
Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59), und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59), und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).
Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).
Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG ab.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
Das BFA argumentiert letztlich im Verfahren dahingehend, dass dem BF vor Ausstellung des (letzten) Fremdenpasses mitgeteilt worden sei, dass ihm „das letzte Mal“ ein Fremdenpass ausgestellt werde und er sich (zwecks Ausstellung eines Reisepasses) hinkünftig an die nächstgelegene somalische Botschaft im Ausland, beispielsweise jene in Berlin, Deutschland, wenden solle, wobei der BF dem offenbar nicht nachgekommen sei.
Der BF brachte im Wesentlichen im Verfahren im Hinblick darauf, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, vor, sich (entgegen der Behauptung des BFA) – erfolglos – an die somalische Botschaft (in Berlin sowie auch Genf) gewandt zu haben. In Österreich unterhalte Somalia keine Botschaft.
Das BFA räumt selbst ein, dass es in Österreich keine somalische Botschaft gibt, und erschöpft sich letztlich lediglich darin, ohne nähere Begründung sowie ohne Anführung von Beweismitteln, auf die abstrakte Möglichkeit hinzuweisen, dass es Botschaften im Ausland gebe, die somalische Reisedokumente ausstellen würden. Aus den Ausführungen der belangten Behörde ergibt sich aber nicht, woraus sie konkret ableitet, dass es dem BF konkret möglich sowie zumutbar sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates im Ausland zu beschaffen. Zum entscheidenden Umstand, nämlich der Annahme, dass es für den BF konkret möglich bzw. zumutbar ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates bei (somalischen) Botschaften im Ausland zu beschaffen, führte es keinerlei Ermittlungen durch. Insbesondere hat die belangte Behörde auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines somalischen Reisepasses durch eine somalische Vertretungsbehörde im Ausland nicht ermittelt bzw. sich damit im angefochtenen Bescheid auch nicht auseinandergesetzt.
Was die somalische Botschaft in Berlin (die für die Republik Österreich zuständige somalische Botschaft ist im Übrigen jene in Genf, vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/somalia#Botschaft%20der%20Bundesrepublik%20Somalia, eingesehen am 13.06.2024) betrifft, ist im Übrigen festzuhalten, dass bereits bei einer einfachen Google-Suche ein Dokument von „Refugees Welcome to Düsseldorf“ (herkunftslaender_Somalia_merkblatt.beschaffung-identitaetspapiere.0623.pdf (fluechtlinge-willkommen-in-duesseldorf.de), eingesehen am 13.06.2024) aufscheint, wonach auch die von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pässe nur zu Ausreise berechtigen würden. Der Besuch der Botschaft sei zudem zwecklos (vgl. auch diesbezüglich: die ebenfalls auf dieses Dokument bezugnehmenden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024, W126 2268153-2, sowie vom 01.02.2024, W123 2137143-2; im Übrigen würde die somalische Botschaft in Berlin (erst) seit dem 15.04.2019 Pässe ausstellen [vgl. auch Deutscher Bundestag, Drucksache 19/11757, https://dserver.bundestag.de/btd/19/117/1911757.pdf, eingesehen am 13.06.2024], der „letzte“ vom BFA ausgestellte Fremdenpass war aber lediglich bis 13.10.2018 gültig).Was die somalische Botschaft in Berlin (die für die Republik Österreich zuständige somalische Botschaft ist im Übrigen jene in Genf, vergleiche https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/somalia#Botschaft%20der%20Bundesrepublik%20Somalia, eingesehen am 13.06.2024) betrifft, ist im Übrigen festzuhalten, dass bereits bei einer einfachen Google-Suche ein Dokument von „Refugees Welcome to Düsseldorf“ (herkunftslaender_Somalia_merkblatt.beschaffung-identitaetspapiere.0623.pdf (fluechtlinge-willkommen-in-duesseldorf.de), eingesehen am 13.06.2024) aufscheint, wonach auch die von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pässe nur zu Ausreise berechtigen würden. Der Besuch der Botschaft sei zudem zwecklos vergleiche auch diesbezüglich: die ebenfalls auf dieses Dokument bezugnehmenden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024, W126 2268153-2, sowie vom 01.02.2024, W123 2137143-2; im Übrigen würde die somalische Botschaft in Berlin (erst) seit dem 15.04.2019 Pässe ausstellen [vgl. auch Deutscher Bundestag, Drucksache 19/11757, https://dserver.bundestag.de/btd/19/117/1911757.pdf, eingesehen am 13.06.2024], der „letzte“ vom BFA ausgestellte Fremdenpass war aber lediglich bis 13.10.2018 gültig).
Gegenständlich wird durch geeignete Mittel (allenfalls etwa mittels Anfrage an die Staatendokumentation) zu ermitteln sein, inwiefern es dem BF konkret möglich sowie zumutbar ist, sich ein gültiges Reisedokument bei somalischen Botschaften im Ausland zu beschaffen, insbesondere auch was die genauen / konkreten Voraussetzungen für die Ausstellung eines somalischen Reisepasses durch somalischen Vertretungsbehörden im Ausland sind, bzw. ob es zwecklos ist, sich (zwecks Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes) etwa an die somalische Botschaft in Berlin zu wenden. Dafür hätte die belangte Behörde auch durch das Stellen konkreter Fragen auf die Erbringung jener Informationen durch den BF hinwirken müssen, welche für das Verfahren benötigt werden. Wahlweise hätte sie dies auch im Rahmen der Durchführung einer Einvernahme erreichen können. Das BFA wird sich im Übrigen mit den vonseiten des BF vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen haben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das BFA letztlich ohne nähere Begründung ausführte, dass die öffentlichen Interessen an der Abweisung des Antrages die privaten Interessen des BF an der Ausstellung eines Fremdenpasses überwiegen würden.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise insbesondere mit der Frage der konkreten Möglichkeit sowie Zumutbarkeit ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht, respektive nur rudimentär, ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft.
Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Fremdenpasses nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und dadurch – insbesondere mithilfe der Staatendokumentation - besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). Aus der Aktenlage ergeben sich überdies keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und dadurch – insbesondere mithilfe der Staatendokumentation - besser und wesentlich rascher und effizienter die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). Aus der Aktenlage ergeben sich überdies keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem BF – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsp