Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L5062291832-1/5E
L506 2291832-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom XXXX , Zl. XXXX sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom XXXX wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom römisch 40 wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu Spruchteil A):
I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF) vom XXXX , einem pakistanischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX (im Folgenden kurz: BFA) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF) vom römisch 40 , einem pakistanischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 (im Folgenden kurz: BFA) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
2. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle des BF gem. § 17 Abs. 3 ZustellG am XXXX zugestellt und am genannten Datum auch dem BF ausgefolgt (AS 377). 2. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung an der Abgabestelle des BF gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG am römisch 40 zugestellt und am genannten Datum auch dem BF ausgefolgt (AS 377).
3. Am XXXX wurde die Vollmachtserteilung an die nunmehrige Vertretung des BF bekanntgegeben. 3. Am römisch 40 wurde die Vollmachtserteilung an die nunmehrige Vertretung des BF bekanntgegeben.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde gegen den genannten Bescheid des BFA vom XXXX vollinhaltlich Beschwerde erhoben. 4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde gegen den genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
5. Am XXXX langte die betreffende Beschwerde samt bezug habendem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht und in der hg. Gerichtsabteilung ein. 5. Am römisch 40 langte die betreffende Beschwerde samt bezug habendem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht und in der hg. Gerichtsabteilung ein.
6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde dem BF bzw. dessen Vertretung zur Kenntnis gebracht, dass sich die betreffende Beschwerde vom XXXX nach der Aktenlage als verspätet erweist und diesem die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 6. Mit hg. Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF bzw. dessen Vertretung zur Kenntnis gebracht, dass sich die betreffende Beschwerde vom römisch 40 nach der Aktenlage als verspätet erweist und diesem die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Im betreffenden Vorhalt wurde dem BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung mitgeteilt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , dem BF am XXXX am Beginn der Abholfrist durch Hinterlegung gem. § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt wurde (der BF hat den Bescheid auch am genannten Datum behoben), womit die 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Im betreffenden Vorhalt wurde dem BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung mitgeteilt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 am Beginn der Abholfrist durch Hinterlegung gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zugestellt wurde (der BF hat den Bescheid auch am genannten Datum behoben), womit die 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Ast Wien, eingebracht. Ausgehend von der im Akt ersichtlichen Zustellung am XXXX (Beginn der Abholfrist, Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, AS 377) endete die 4-wöchige Rechtsmittelfrist jedenfalls mit Ablauf des XXXX Der letzte Tag zur Beschwerdeeinbringung wäre somit der XXXX gewesen.Die gegenständliche Beschwerde wurde am römisch 40 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Ast Wien, eingebracht. Ausgehend von der im Akt ersichtlichen Zustellung am römisch 40 (Beginn der Abholfrist, Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, AS 377) endete die 4-wöchige Rechtsmittelfrist jedenfalls mit Ablauf des römisch 40 Der letzte Tag zur Beschwerdeeinbringung wäre somit der römisch 40 gewesen.
7. Am XXXX brachte die rechtsfreundliche Vertretung hg. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gem. § 33 VwGVG und eine Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid ein. 7. Am römisch 40 brachte die rechtsfreundliche Vertretung hg. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG und eine Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im wesentlichen damit begründet, dass der BF mit seiner Vertretung im Zuge einer Besprechung am XXXX den Bescheid vom XXXX vorgelegt habe. Da der BF die deutsche Sprache nicht beherrsche, sei die Kommunikation in englischer Sprache erfolgt, was sich als äußerst schwierig erwiesen habe; der BF habe einen Freund mitgebracht, der der deutschen Sprache mächtig sei und gedolmetscht habe. Da in der Kanzlei niemand die Muttersprache des BF, Urdu, beherrsche, habe auf die richtige Übersetzung durch den Freund des BF vertraut werden müssen. Da das Kuvert des Bescheides gefehlt habe, habe die rechtsfreundliche Vertreterin zur Fristwahrung umgehend nachgefragt, wie die Bescheidzustellung erfolgt sei, woraufhin der Freund des BF geantwortet habe, dass der BF sofort nach Erhalt des Bescheides die Kanzlei aufgesucht habe und habe der BF beteuert, den Bescheid von der Post erhalten zu haben und habe über Nachfragen erklärt, dass er eben unterschrieben habe und ihm die Post den Bescheid ausgefolgt habe, nachdem er die Benachrichtigung über die Hinterlegung erhalten habe. Die Rechtsvertreterin habe im Zuge des Gesprächs verstanden, dass dies alles am XXXX passiert sei. Aufgrund der Sprachbarrieren habe sich die Kommunikation als äußerst schwierig erwiesen, doch habe die Vertretung aufgrund der Angaben des BF zurecht annehmen dürfen, dass der Bescheid am XXXX zugestellt worden sei und habe es keine Gründe gegeben, die Angaben des BF zu bezweifeln und habe die Frist zur Beschwerdeerhebung entsprechend im Kalender mit XXXX vermerkt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im wesentlichen damit begründet, dass der BF mit seiner Vertretung im Zuge einer Besprechung am römisch 40 den Bescheid vom römisch 40 vorgelegt habe. Da der BF die deutsche Sprache nicht beherrsche, sei die Kommunikation in englischer Sprache erfolgt, was sich als äußerst schwierig erwiesen habe; der BF habe einen Freund mitgebracht, der der deutschen Sprache mächtig sei und gedolmetscht habe. Da in der Kanzlei niemand die Muttersprache des BF, Urdu, beherrsche, habe auf die richtige Übersetzung durch den Freund des BF vertraut werden müssen. Da das Kuvert des Bescheides gefehlt habe, habe die rechtsfreundliche Vertreterin zur Fristwahrung umgehend nachgefragt, wie die Bescheidzustellung erfolgt sei, woraufhin der Freund des BF geantwortet habe, dass der BF sofort nach Erhalt des Bescheides die Kanzlei aufgesucht habe und habe der BF beteuert, den Bescheid von der Post erhalten zu haben und habe über Nachfragen erklärt, dass er eben unterschrieben habe und ihm die Post den Bescheid ausgefolgt habe, nachdem er die Benachrichtigung über die Hinterlegung erhalten habe. Die Rechtsvertreterin habe im Zuge des Gesprächs verstanden, dass dies alles am römisch 40 passiert sei. Aufgrund der Sprachbarrieren habe sich die Kommunikation als äußerst schwierig erwiesen, doch habe die Vertretung aufgrund der Angaben des BF zurecht annehmen dürfen, dass der Bescheid am römisch 40 zugestellt worden sei und habe es keine Gründe gegeben, die Angaben des BF zu bezweifeln und habe die Frist zur Beschwerdeerhebung entsprechend im Kalender mit römisch 40 vermerkt.
Am XXXX habe die Rechtsvertreterin eine Aktenkopie beim BFA beantragt und sei mit dem BFA ein Termin für XXXX vereinbart und am genannten Datum eine solche Kopie übergeben worden. Anlässlich der Einsichtnahme der Rechtsvertreterin am selben Tag in die betreffenden Kopien habe diese festgestellt, dass lediglich jede zweite Seite seitens des BFA kopiert worden sei und habe jede zweite Seite gefehlt. Da die Aktenkopie sohin unvollständig gewesen sei (diesbezügliche Fotos wurden als Beweis dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegt), habe die Rechtsvertreterin auch aus dem Akteninhalt nicht erkennen können, dass die Zustellung auch an einem anderen Tag erfolgt sein hätte können. Doch hätte die Rechtsvertreterin dies auch nicht annehmen müssen, da an den Angaben des BF nicht zu zweifeln gewesen sei. Diese hätte Einsicht in die Unterlagen bzgl. der Zustellung in den Kanzleiräumlichkeiten unternommen, was jedoch aufgrund der Unvollständigkeit der Aktenkopie nicht möglich gewesen sei. Bei vollständiger Aktenkopie hätte das Zustelldatum bemerkt werden können, sodass noch fristgerecht am XXXX die Beschwerde erhoben hätte werden können. Am römisch 40 habe die Rechtsvertreterin eine Aktenkopie beim BFA beantragt und sei mit dem BFA ein Termin für römisch 40 vereinbart und am genannten Datum eine solche Kopie übergeben worden. Anlässlich der Einsichtnahme der Rechtsvertreterin am selben Tag in die betreffenden Kopien habe diese festgestellt, dass lediglich jede zweite Seite seitens des BFA kopiert worden sei und habe jede zweite Seite gefehlt. Da die Aktenkopie sohin unvollständig gewesen sei (diesbezügliche Fotos wurden als Beweis dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegt), habe die Rechtsvertreterin auch aus dem Akteninhalt nicht erkennen können, dass die Zustellung auch an einem anderen Tag erfolgt sein hätte können. Doch hätte die Rechtsvertreterin dies auch nicht annehmen müssen, da an den Angaben des BF nicht zu zweifeln gewesen sei. Diese hätte Einsicht in die Unterlagen bzgl. der Zustellung in den Kanzleiräumlichkeiten unternommen, was jedoch aufgrund der Unvollständigkeit der Aktenkopie nicht möglich gewesen sei. Bei vollständiger Aktenkopie hätte das Zustelldatum bemerkt werden können, sodass noch fristgerecht am römisch 40 die Beschwerde erhoben hätte werden können.
Die Rechtsvertreterin habe somit alle notwendigen Maßnahmen gesetzt, um fristgerecht eine Beschwerde einzubringen und treffe die Rechtsvertreterin kein Verschulden, wenn überhaupt, lediglich leichte Fahrlässigkeit.
Da Sprachbarrieren geherrscht hätten und auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, ob die Übersetzung richtig gewesen sei, die Rechtsvertreterin aber keinen Grund gehabt habe, anzunehmen, dass die Übersetzung unrichtig oder missverständlich gewesen sei, habe diese zurecht davon ausgehen dürfen, dass die Zustellung des Bescheides am XXXX erfolgt sei.Da Sprachbarrieren geherrscht hätten und auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, ob die Übersetzung richtig gewesen sei, die Rechtsvertreterin aber keinen Grund gehabt habe, anzunehmen, dass die Übersetzung unrichtig oder missverständlich gewesen sei, habe diese zurecht davon ausgehen dürfen, dass die Zustellung des Bescheides am römisch 40 erfolgt sei.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der gegenständliche Bescheid des BFA wurde jedenfalls an den BF am XXXX rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des XXXX und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde datiert mit XXXX , wurde am XXXX beim BFA eingebracht und erweist sich als verspätet. Der gegenständliche Bescheid des BFA wurde jedenfalls an den BF am römisch 40 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des römisch 40 und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde datiert mit römisch 40 , wurde am römisch 40 beim BFA eingebracht und erweist sich als verspätet.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am XXXX einlangte.Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am römisch 40 einlangte.
Mit Schreiben des BVwG vom XXXX erging ein Verspätungsvorhalt und wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben des BVwG vom römisch 40 erging ein Verspätungsvorhalt und wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom XXXX , eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und stellte in einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Mit Schreiben vom römisch 40 , eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und stellte in einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Rechtsvertretung des BF orientierte sich trotz bestehender Sprachbarrieren und mangelnder Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Übersetzung und trotz Vorliegens einer unvollständigen Aktenkopie des behördlichen Verwaltungsaktes, aus der das Zustelldatum nicht hervorgeht, hinsichtlich der Bescheidzustellung und somit hinsichtlich des Beginns des Laufes der Beschwerdefrist ausschließlich an den Angaben des BF, wonach er am Tag der Besprechung mit der Rechtsvertretung den Bescheid behoben habe. Die Rechtsvertretung hat es trotz der gegebenen Umstände unterlassen, aus eigenem Erkundigungen hinsichtlich der Zustellung des behördlichen Bescheides einzuholen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 3.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40
3.2.1. Zustellung
§ 17 Zustellgesetz lautet: Paragraph 17, Zustellgesetz lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die Zustellung des Bescheides des BFA erfolgte jedenfalls am XXXX am Beginn der Abholfrist durch Hinterlegung gem. § 17 Abs. 3 ZustellG (der BF hat den Bescheid auch am genannten Datum behoben), womit die 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Die Zustellung des Bescheides des BFA erfolgte jedenfalls am römisch 40 am Beginn der Abholfrist durch Hinterlegung gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG (der BF hat den Bescheid auch am genannten Datum behoben), womit die 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann.
3.2.2. Frist
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der bekämpfte Bescheid wurde am Mittwoch, XXXX , zugestellt, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der letzte Tag der Frist war sohin der Mittwoch, XXXX , wobei es sich jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelte. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist, wenn das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, sodass der letzte Tag der Frist im vorliegenden Fall sohin der XXXX war. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des XXXX .Der bekämpfte Bescheid wurde am Mittwoch, römisch 40 , zugestellt, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der letzte Tag der Frist war sohin der Mittwoch, römisch 40 , wobei es sich jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelte. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist, wenn das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, sodass der letzte Tag der Frist im vorliegenden Fall sohin der römisch 40 war. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des römisch 40 .
Die gegenständliche Beschwerde datiert mit XXXX und wurde am XXXX per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Ast Wien, eingebracht und erweist sich daher als verspätet.Die gegenständliche Beschwerde datiert mit römisch 40 und wurde am römisch 40 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Ast Wien, eingebracht und erweist sich daher als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass nach Judikatur des VwGH die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage entscheidet, zulässig ist (VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0147).
3.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.3.1. § 33 (1) VwGVG lautet:
3.3.1. Paragraph 33, (1) VwGVG lautet:
"Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[...]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
[...]
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[...]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
[...]"
(6) …“
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde am XXXX vor. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde am XXXX gestellt, sodass das BVwG gem. § 33 Abs 4 VwGVG darüber mit Beschluss zu entscheiden hat. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde am römisch 40 vor. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde am römisch 40 gestellt, sodass das BVwG gem. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG darüber mit Beschluss zu entscheiden hat.
Die Vertretung des BF erlangte am XXXX erstmals Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde und brachte am XXXX mittels ERV den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG ein, weshalb sich dieser iSd § 33 Abs. 3 VwGVG als rechtzeitig erweist. Die Vertretung des BF erlangte am römisch 40 erstmals Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde und brachte am römisch 40 mittels ERV den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG ein, weshalb sich dieser iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als rechtzeitig erweist.
Schriftsätze, die (nach den Regelungen der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV) im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden.
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl.