TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/21 W222 2270216-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W222 2270216-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX in den vorigen Stand vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 in den vorigen Stand vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 33 Abs 1 VwGVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer sowie Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer sowie Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit E-Mail vom XXXX informierte eine Mitarbeiterin der Salzburger Landesregierung das BFA (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) darüber, dass der BF mit XXXX aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen worden sei. Grund hierfür sei sein unbekannter Aufenthalt.Mit E-Mail vom römisch 40 informierte eine Mitarbeiterin der Salzburger Landesregierung das BFA (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) darüber, dass der BF mit römisch 40 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen worden sei. Grund hierfür sei sein unbekannter Aufenthalt.

Das BFA wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot über die Dauer von 18 Monate erlassen (Spruchpunkt VII.)Das BFA wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot über die Dauer von 18 Monate erlassen (Spruchpunkt römisch VII.)

Nach einem erfolglosen Zustellversuch des Bescheides am XXXX wurde die Verständigung über die Hinterlegung – dem im Akt einliegendem Rückschein zufolge – in der Abgabeeinrichtung der Asylunterkunft des BF eingelegt. Die Abholfrist begann am XXXX .Nach einem erfolglosen Zustellversuch des Bescheides am römisch 40 wurde die Verständigung über die Hinterlegung – dem im Akt einliegendem Rückschein zufolge – in der Abgabeeinrichtung der Asylunterkunft des BF eingelegt. Die Abholfrist begann am römisch 40 .

Im Aktenvermerk vom XXXX hielt das BFA fest, dass nach Rücksendung des Bescheides am XXXX ein Telefonat mit der Asylunterkunft des BF erfolgt sei. Die Einrichtung habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass der BF nach wie vor dort wohnhaft sei. Auch eine ZMR-Abfrage habe selbiges ergeben. Das Verfahren würde sohin mit XXXX als abgeschlossen gelten.Im Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das BFA fest, dass nach Rücksendung des Bescheides am römisch 40 ein Telefonat mit der Asylunterkunft des BF erfolgt sei. Die Einrichtung habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass der BF nach wie vor dort wohnhaft sei. Auch eine ZMR-Abfrage habe selbiges ergeben. Das Verfahren würde sohin mit römisch 40 als abgeschlossen gelten.

Bezugnehmend auf das Schreiben vom XXXX informierte eine Mitarbeiterin der Salzburger Landesregierung das BFA, dass der BF nach wie vor in der Asylunterkunft wohnhaft sei. Die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung sei bloß aufgrund einer Namensverwechslung erfolgt.Bezugnehmend auf das Schreiben vom römisch 40 informierte eine Mitarbeiterin der Salzburger Landesregierung das BFA, dass der BF nach wie vor in der Asylunterkunft wohnhaft sei. Die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung sei bloß aufgrund einer Namensverwechslung erfolgt.

Der BF beantragte am XXXX durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .Der BF beantragte am römisch 40 durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich am XXXX an eine Rechtsberatungsorganisation gewandt, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, und hat ihr Vollmacht erteilt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis darüber erlangt, dass bereits am XXXX ein Bescheid in seiner Sache ergangen sei. Der BF führte aus, dass in seiner Unterkunft ein anderer Asylwerber mit identischem Namen gewohnt habe. Dadurch sei es schon einmal zur Verwechslung gekommen und der BF sei von der Unterkunft abgemeldet worden. Der BF sei durch eine unglückliche Verkettung von Umständen, die ihn daran gehindert hätten, von der laufenden Beschwerdefrist Kenntnis zu erlangen, daran gehindert gewesen, eine Beschwerde zu erheben. Ein Verschulden daran treffen ihn nicht. Die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides sei ihm nie zugekommen. In der zugleich erhobenen Beschwerde wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sich am römisch 40 an eine Rechtsberatungsorganisation gewandt, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, und hat ihr Vollmacht erteilt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis darüber erlangt, dass bereits am römisch 40 ein Bescheid in seiner Sache ergangen sei. Der BF führte aus, dass in seiner Unterkunft ein anderer Asylwerber mit identischem Namen gewohnt habe. Dadurch sei es schon einmal zur Verwechslung gekommen und der BF sei von der Unterkunft abgemeldet worden. Der BF sei durch eine unglückliche Verkettung von Umständen, die ihn daran gehindert hätten, von der laufenden Beschwerdefrist Kenntnis zu erlangen, daran gehindert gewesen, eine Beschwerde zu erheben. Ein Verschulden daran treffen ihn nicht. Die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides sei ihm nie zugekommen. In der zugleich erhobenen Beschwerde wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF gemäß § 33 VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen zu sein. An seiner Wohnadresse sei im betreffenden Zeitraum laut Meldeauszug keine weite Person mit identem Namen wohnhaft gewesen, sondern lediglich eine mit ähnlich lautendem Familiennamen.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF gemäß Paragraph 33, VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen zu sein. An seiner Wohnadresse sei im betreffenden Zeitraum laut Meldeauszug keine weite Person mit identem Namen wohnhaft gewesen, sondern lediglich eine mit ähnlich lautendem Familiennamen.

Dagegen erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom XXXX Beschwerde und legte Fotos des Briefkastens und einer Postsendung des Mitbewohners mit ähnlichem Namen vor. Darin brachte er vor, dem BFA sei durch die Einholung einer Meldeauskunft bekannt gewesen, dass der BF in einer Asylunterkunft gemeinsam mit mehr als 30 Personen wohne, wobei es für alle Bewohner nur einen Briefkasten gäbe. Der Briefkasten der Unterkunft sei immer offen (bzw. unversperrt) gewesen, damit alle Bewohner Zugang dazu hatten, weil es nicht genügend Postschlüssel gegeben habe. Ein Mitbewohner des BF habe XXXX geheißen. Er sei Mitte 2022 von der Adresse abgemeldet worden, erhalte aber nach wie vor Postsendungen, die von anderen Mitbewohnern bzw. Freunden abgeholt und ihm direkt übergeben werden. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der BF aufgrund einer Verwechslung das Schriftstück nicht erhalten habe. Eine Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung sei Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Zustellung.Dagegen erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom römisch 40 Beschwerde und legte Fotos des Briefkastens und einer Postsendung des Mitbewohners mit ähnlichem Namen vor. Darin brachte er vor, dem BFA sei durch die Einholung einer Meldeauskunft bekannt gewesen, dass der BF in einer Asylunterkunft gemeinsam mit mehr als 30 Personen wohne, wobei es für alle Bewohner nur einen Briefkasten gäbe. Der Briefkasten der Unterkunft sei immer offen (bzw. unversperrt) gewesen, damit alle Bewohner Zugang dazu hatten, weil es nicht genügend Postschlüssel gegeben habe. Ein Mitbewohner des BF habe römisch 40 geheißen. Er sei Mitte 2022 von der Adresse abgemeldet worden, erhalte aber nach wie vor Postsendungen, die von anderen Mitbewohnern bzw. Freunden abgeholt und ihm direkt übergeben werden. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der BF aufgrund einer Verwechslung das Schriftstück nicht erhalten habe. Eine Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung sei Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Zustellung.

Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war vom XXXX in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung untergebracht (GVS-Salzburg). Für den Zeitraum ab XXXX liegt auch eine polizeiliche Meldung laut ZMR vor. In jener Unterkunft war für sämtliche Bewohner nur eine Abgabeeinrichtung in Form eines unversperrten Briefkastens eingerichtet. Im betreffenden Zeitraum der versuchten Zustellung des Bescheides wohnte in der Unterkunft des BF eine Person mit einem ähnlichen Vor- und Familiennamen wie dem des BF.Der BF war vom römisch 40 in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung untergebracht (GVS-Salzburg). Für den Zeitraum ab römisch 40 liegt auch eine polizeiliche Meldung laut ZMR vor. In jener Unterkunft war für sämtliche Bewohner nur eine Abgabeeinrichtung in Form eines unversperrten Briefkastens eingerichtet. Im betreffenden Zeitraum der versuchten Zustellung des Bescheides wohnte in der Unterkunft des BF eine Person mit einem ähnlichen Vor- und Familiennamen wie dem des BF.

Die Zustellung des Bescheides vom XXXX erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück bei einem Zustellversuch am XXXX an der Abgabestelle nicht hatte eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt am selben Tag. Der Bescheid konnte ab XXXX beim Postamt behoben werden. Der Bescheid wurde vom BF nicht behoben und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.Die Zustellung des Bescheides vom römisch 40 erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück bei einem Zustellversuch am römisch 40 an der Abgabestelle nicht hatte eigenhändig zugestellt werden können, durch Hinterlegung beim Postamt am selben Tag. Der Bescheid konnte ab römisch 40 beim Postamt behoben werden. Der Bescheid wurde vom BF nicht behoben und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

In der Folge wurde der Bescheid an das BFA retourniert.

Der BF suchte am XXXX die im Spruch genannte Rechtsvertretung XXXX auf und erfuhr im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs, dass das BFA bereits einen Bescheid erlassen und versucht habe, diesen an ihn zuzustellen. Mit Schreiben vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .Der BF suchte am römisch 40 die im Spruch genannte Rechtsvertretung römisch 40 auf und erfuhr im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs, dass das BFA bereits einen Bescheid erlassen und versucht habe, diesen an ihn zuzustellen. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .

Das BFA wies mit Bescheid vom 17.03.2023 den Wiedereinsetzungsantrag des BF ab.

Dagegen erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/04/0099 Rn. 13). Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein jedoch keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit dar (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/06/0262). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/04/0099 Rn. 13). Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein jedoch keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit dar vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/06/0262).

Die Feststellungen zum Zustellversuch am XXXX sowie die Hinterlegung des Bescheides mit Beginn der Abholfrist am XXXX ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Aus jenem ergibt sich nämlich, dass am XXXX der Zustellversuch erfolgte und auch die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und ergibt sich der Beginn der Abholfrist mit XXXX beim Postamt.Die Feststellungen zum Zustellversuch am römisch 40 sowie die Hinterlegung des Bescheides mit Beginn der Abholfrist am römisch 40 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Aus jenem ergibt sich nämlich, dass am römisch 40 der Zustellversuch erfolgte und auch die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und ergibt sich der Beginn der Abholfrist mit römisch 40 beim Postamt.

Vor diesem Hintergrund ist dem BF der Gegenbeweis einer nicht rechtswirksamen Zustellung nicht gelungen und war aufgrund des Zustellnachweises (Rückschein) entsprechend dem dort angebrachten Vermerk des Zustellorganes der 12.05.2022 als Tag der erstmaligen Bereithaltung des hinterlegten Bescheides zur Abholung anzunehmen (vgl. VwGH vom 17.10.2013, 2013/11/0188), zumal sich auch aus dem Vorbringen des BF nicht ergibt, dass sich aus der Verständigung von der Hinterlegung ein anderes Datum – als im Rückschein beurkundet – ergeben hätte.Vor diesem Hintergrund ist dem BF der Gegenbeweis einer nicht rechtswirksamen Zustellung nicht gelungen und war aufgrund des Zustellnachweises (Rückschein) entsprechend dem dort angebrachten Vermerk des Zustellorganes der 12.05.2022 als Tag der erstmaligen Bereithaltung des hinterlegten Bescheides zur Abholung anzunehmen vergleiche VwGH vom 17.10.2013, 2013/11/0188), zumal sich auch aus dem Vorbringen des BF nicht ergibt, dass sich aus der Verständigung von der Hinterlegung ein anderes Datum – als im Rückschein beurkundet – ergeben hätte.

Von der Frage der wirksamen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung ist die Frage zu unterscheiden, ob der BF von diesem Zustellvorgang auch Kenntnis erlangt hat. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass – ausgehend von seinen konkreten Wohnverhältnissen – die Verständigung über die Hinterlegung von einer anderen Person oder einem Bewohner des Hauses irrtümlich entfernt worden oder auf sonstige Weise verloren gegangen sein könnte und der BF somit keine Möglichkeit hatte, von der Zustellung zu erfahren. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass im betreffenden Zeitpunkt eine Person mit ähnlichem Namen in derselben Unterkunft wohnhaft gewesen ist und aufgrund der Namensverwechslung der BF schon einmal von der Grundversorgung abgemeldet worden ist.

Das Ermittlungsverfahren des BFA hat nicht ergeben, dass die Verständigung über die Hinterlegung dem BF sicher zugekommen ist. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden daran trifft, dass er vom Zustellvorgang zunächst keine Kenntnis erlangt hat.

Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags geht aus der Beschwerde und dem Akt hervor, dass der BF erst im Zuge eines Beratungsgesprächs bei einer Rechtsberatungsorganisation am XXXX Kenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung erlangt hat. Der BF brachte fristgerecht am XXXX den Antrag auf Wiedereinsetzung beim BFA ein. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags geht aus der Beschwerde und dem Akt hervor, dass der BF erst im Zuge eines Beratungsgesprächs bei einer Rechtsberatungsorganisation am römisch 40 Kenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung erlangt hat. Der BF brachte fristgerecht am römisch 40 den Antrag auf Wiedereinsetzung beim BFA ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 Zustellgesetz lautet wie folgt:Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, Zustellgesetz lautet wie folgt:

„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. „(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.

Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Zu den Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 3.4.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann vergleiche VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten