TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/21 G308 2288594-1

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Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2288594-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 zu Recht:

A)       I. Der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG wird stattgegeben.
II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gem. § 55 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
A)       I. Der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben.
II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gem. Paragraph 55, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 26.04.2023, einlangend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 02.05.2023, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, gem. § 55 Abs. 2 AsylG. Sie gab hierzu an, dass sie über ein aufrechtes Privat- und Familienleben, in Form ihres Ehegatten, ihres Sohnes sowie ihrer Enkelkinder verfüge. Weiters verfüge sie über ein großes soziales Netzwerk im Bundesgebiet und habe keinerlei Bekannte mehr in Serbien. Die BF gab weiters an, dass ihr Lebensunterhalt gesichert sei, zumal sie durch ihren Ehegatten und ihren Sohn unterstützt werde. Sie reise seit ca. 18 bis 19 Jahren regelmäßig in das Bundesgebiet ein und wieder aus und habe sich stets legal aufgehalten.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 26.04.2023, einlangend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 02.05.2023, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Sie gab hierzu an, dass sie über ein aufrechtes Privat- und Familienleben, in Form ihres Ehegatten, ihres Sohnes sowie ihrer Enkelkinder verfüge. Weiters verfüge sie über ein großes soziales Netzwerk im Bundesgebiet und habe keinerlei Bekannte mehr in Serbien. Die BF gab weiters an, dass ihr Lebensunterhalt gesichert sei, zumal sie durch ihren Ehegatten und ihren Sohn unterstützt werde. Sie reise seit ca. 18 bis 19 Jahren regelmäßig in das Bundesgebiet ein und wieder aus und habe sich stets legal aufgehalten.

Die BF übermittelte an die belangte Behörde weiters ein mit „Antrag auf Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK“ benanntes und mit 27.04.2023 datiertes Schreiben und konkretisierte ihren Antrag vom 26.04.2023 dahingehend, dass sie im Februar 2023 bei der Einwanderungsbehörde „ XXXX “ einen Antrag auf Familienzusammenführung stellte, sie jedoch die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Sohin ergehe nunmehr der Antrag auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich in den letzten Monaten verschlechtert und sei nach mehreren Untersuchungen eine Krebserkrankung diagnostiziert worden. Ihr stehe eine Chemotherapie bevor und habe sie eine Überweisung an die Onkologie bekommen. Sie sei somit aufgrund ihrer schweren Erkrankung auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. In Serbien habe sie keinerlei Familie oder Bekannte mehr, es gebe keinerlei Wohnmöglichkeiten und kein Unterstützungsnetzwerk auf welches sie zurückgreifen könne. Die BF übermittelte an die belangte Behörde weiters ein mit „Antrag auf Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK“ benanntes und mit 27.04.2023 datiertes Schreiben und konkretisierte ihren Antrag vom 26.04.2023 dahingehend, dass sie im Februar 2023 bei der Einwanderungsbehörde „ römisch 40 “ einen Antrag auf Familienzusammenführung stellte, sie jedoch die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Sohin ergehe nunmehr der Antrag auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich in den letzten Monaten verschlechtert und sei nach mehreren Untersuchungen eine Krebserkrankung diagnostiziert worden. Ihr stehe eine Chemotherapie bevor und habe sie eine Überweisung an die Onkologie bekommen. Sie sei somit aufgrund ihrer schweren Erkrankung auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. In Serbien habe sie keinerlei Familie oder Bekannte mehr, es gebe keinerlei Wohnmöglichkeiten und kein Unterstützungsnetzwerk auf welches sie zurückgreifen könne.

2. Am 02.01.2024, der BF zugestellt am 08.01.2024, erging seitens der belangten Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die BF und wurde dieser eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.

Die Stellungnahme der BF langte am 19.01.2024 bei der belangten Behörde ein.

3. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2024, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.05.2023 gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2024, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.05.2023 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die BF ihr Familienleben auch die letzten 20 Jahre von Serbien aus aufrechterhalten konnte, zumal ihr Ehemann seit dem Jahr 2001 und ihr volljähriger Sohn seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufhältig seien. Der Ehemann der BF sei nicht mehr erwerbstätig und beziehe Leistungen aus der Pensionsversicherung, diese könne er jedoch auch im Herkunftsstaat beziehen. Auch könne kein verfahrensrelevantes Privatleben und keine Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. Dies stehe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welchem sehr hohes Gewicht zukomme, gegenüber. Es handle sich beim Fall der BF um eine reine Einwanderung in das österreichische Sozialsystem und führe ein weiterer Aufenthalt mit Sicherheit zu einer Belastung von österreichischen Gebietskörperschaften. Allfällige Kontrolltermine in Bezug auf die Krebserkrankung der BF könne man auch von Serbien aus wahrnehmen. Es sei somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die BF ihr Familienleben auch die letzten 20 Jahre von Serbien aus aufrechterhalten konnte, zumal ihr Ehemann seit dem Jahr 2001 und ihr volljähriger Sohn seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufhältig seien. Der Ehemann der BF sei nicht mehr erwerbstätig und beziehe Leistungen aus der Pensionsversicherung, diese könne er jedoch auch im Herkunftsstaat beziehen. Auch könne kein verfahrensrelevantes Privatleben und keine Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. Dies stehe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welchem sehr hohes Gewicht zukomme, gegenüber. Es handle sich beim Fall der BF um eine reine Einwanderung in das österreichische Sozialsystem und führe ein weiterer Aufenthalt mit Sicherheit zu einer Belastung von österreichischen Gebietskörperschaften. Allfällige Kontrolltermine in Bezug auf die Krebserkrankung der BF könne man auch von Serbien aus wahrnehmen. Es sei somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen.

Der angefochtene Bescheid wurde der BF nachweislich am 26.02.2024 zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 11.03.2024, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der angeführten Zeugen, den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.4. Mit Schreiben vom 11.03.2024, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der angeführten Zeugen, den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zusammen mit der Beschwerde wurde seitens der BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen zur Vorlage gebracht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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