TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/21 I403 2256901-3

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Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I403 2256895-3/4E

I403 2256897-3/4E

I403 2256901-3/4E 

I403 2256899-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX , StA. Marokko (BF1), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. XXXX ,1.) römisch 40 , StA. Marokko (BF1), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. römisch 40 ,

2.) XXXX , XXXX , StA. Marokko und Syrien (BF2), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. XXXX ,2.) römisch 40 , römisch 40 , StA. Marokko und Syrien (BF2), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. römisch 40 ,

3.) XXXX , StA. Marokko und Syrien (BF3), gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. XXXX , 3.) römisch 40 , StA. Marokko und Syrien (BF3), gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. römisch 40 ,

4.) XXXX , StA. Marokko (BF4), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. XXXX 4.) römisch 40 , StA. Marokko (BF4), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian SIUDAK, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024, Zl. römisch 40

zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es stattdessen (jeweils) zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es stattdessen (jeweils) zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

II. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen Spruchpunkt III., IV., V., VI. und VII. als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch III., römisch IV., römisch fünf., römisch VI. und römisch VII. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) werden gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die BF1 ist Mutter der BF2, des BF3 sowie der BF4.

Die BF1 reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 13.11.2021 für sich und ihre drei Kinder (BF2, BF3, BF4) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 15.11.2021 wurde die BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Sie erklärte, dass sie im Jahr 2013 mit einem Arbeitsvisum in die Vereinigten Arabischen Emirate (im Folgenden: VAE) geflogen sei, dort ihren syrischen Mann kennengelernt und mit diesem drei Kinder bekommen habe. Das Arbeitsvisum von ihrem Mann sei abgelaufen und sie hätten die VAE verlassen müssen. Ihr Mann und zwei ihrer Kinder hätten die syrische Staatsbürgerschaft, weshalb sie nicht nach Marokko einreisen hätten dürfen. Deswegen sei sie nach Österreich gekommen und wolle sie hier mit ihrem Bruder und ihren drei Kindern (BF2, BF3, BF4) leben. Sie strebe in Österreich eine bessere Zukunft und ein besseres Leben für ihre Kinder (BF2, BF3, BF4) an. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Betreffend die BF2, BF3 und BF4 gab die BF1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern sich ihren Fluchtgründen anschließen würden.

3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 10.03.2022 gab die BF1 neuerlich an, dass sie die VAE wegen des Jobverlustes ihres Mannes verlassen habe müssen. Nach Syrien hätten sie aufgrund des Krieges nicht gehen können und Marokko würde sie nicht akzeptieren, weil zwei ihrer Kinder (BF2, BF3) syrische Staatsangehörige seien. So sei sie mit ihrem Bruder, welcher als Angehöriger bei ihnen in den VAE gelebt habe, nach Albanien gegangen. Ihr Mann sei einen Tag später nach Albanien gekommen, festgenommen worden und in die VAE zurückgekehrt. Sie habe ihn nicht begleitet, weil sie sich sowieso scheiden lassen habe wollen und die Schulen für die BF2, BF3 sowie BF4 in den VAE ohne Job zu teuer gewesen wären. Mit ihrem Mann habe sie keinen Kontakt mehr und wisse sie auch nicht, wo sich dieser aktuell aufhalte. Für die BF2 und den BF3 habe sie auch versucht bei der marokkanischen Botschaft Reisepässe zu erlangen, aber dies sei aufgrund ihrer syrischen Staatsbürgerschaft sehr schwierig und würde es auch die Zustimmung des Vaters brauchen, welchen sie nicht erreichen könne. Und zudem wolle sie ohnehin nicht, dass ihre Kinder in Marokko aufwachsen, weil sie dort keine Zukunft hätten.

4. Mit Bescheiden des BFA vom 14.06.2022, Zl. XXXX (BF1), 21.06.2022, Zl. XXXX (BF2), 20.06.2022, Zl. XXXX (BF3) und 17.06.2022, Zl. XXXX (BF4) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheiden des BFA vom 14.06.2022, Zl. römisch 40 (BF1), 21.06.2022, Zl. römisch 40 (BF2), 20.06.2022, Zl. römisch 40 (BF3) und 17.06.2022, Zl. römisch 40 (BF4) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

5. Mit Schreiben vom 07.07.2022 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 14.06.2022, 21.06.2022, 20.06.2022 und 17.06.2022 erhoben.

6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.07.2022, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.

7. Am 17.08.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der BF Kopien des syrischen StaatsbürgerschaftsG zum Nachweis, dass die BF 2 und der BF3 syrische Staatsbürger seien, übermittelt. Gem. Art. 3 lit. A leg. cit. würde jeder Person, die in oder außerhalb Syriens geboren werde, ipso facto die syrische Staatsbürgerschaft zukommen, wenn sie von einem syrischen Vater abstamme.7. Am 17.08.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der BF Kopien des syrischen StaatsbürgerschaftsG zum Nachweis, dass die BF 2 und der BF3 syrische Staatsbürger seien, übermittelt. Gem. Artikel 3, lit. A leg. cit. würde jeder Person, die in oder außerhalb Syriens geboren werde, ipso facto die syrische Staatsbürgerschaft zukommen, wenn sie von einem syrischen Vater abstamme.

8. Am 07.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt. Die BF1 brachte vor, dass ihre beiden älteren Kinder nur die syrische Staatsbürgerschaft hätten. Ihre jüngste Tochter habe einen marokkanischen Pass und bekomme deshalb auch keinen syrischen Pass mehr. Daher sei ihr Ehemann dagegen, den beiden älteren Kindern marokkanische Pässe ausstellen zu lassen. Aufgrund der syrischen Staatsbürgerschaft ihrer beiden älteren Kinder könne sie nicht nach Marokko; zudem werde sie dort von ihrem Onkel bedroht, da sie 2013 mit dem Sohn des Onkels gegen ihren Willen verheiratet worden sei, sich dann aber scheiden habe lassen und in die Emirate geflüchtet sei.

9. Am 08.02.2023 wurde von der damaligen Rechtsvertretung ein E-Mail der marokkanischen Botschaft übermittelt, wonach ein Kind einer marokkanischen Mutter und eines ausländischen Vaters die Staatsangehörigkeit der Mutter nur auf deren Antrag erhalte.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2023, Zl. I412 2256895-1, I412 2256897-1, I412 2256901-1 und I412 2256899-1, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass den BF eine Rückkehr nach Marokko möglich sei. Dem Vorbringen der BF1, die BF2 und der BF3 könnten nicht nach Marokko einreisen bzw. zurückkehren, weil diese syrische Staatsbürger seien, stehe eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom März 2022 entgegen, aus welcher klar hervorgehe, dass Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft der Mutter innehaben und die minderjährigen BF somit die marokkanische Staatsbürgerschaft besitzen. Eine Gefährdung der BF in Marokko sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Die BF würden zudem in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweisen und bestehe auch gegenüber dem Bruder der BF1, mit dem diese aus den VAE nach Österreich gekommen sei, eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. In Marokko verfüge die BF1 über Familienmitglieder und soziale Kontakte.

11. Gegen das Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision erhoben, in welcher vorgebracht wurde, dass es höchst fraglich sei, ob die Kinder der BF1 tatsächlich die marokkanische Staatsbürgerschaft innehätten. Vorgelegt wurde ein Schreiben der marokkanischen Botschaft in Wien vom 17.02.2024, wonach BF2 und BF3 nicht beim marokkanischen Zivilstandsamt registriert und nicht in das Aktenregister der Botschaft des Königreiches Marokko als marokkanische Staatsbürger eingetragen seien.

12. Die Revisionen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2023, Ra 2023/14/0119 bis 0122, zurückgewiesen.

13. Am 02.05.2023 stellten die BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 02.05.2023 gab die BF1, befragt nach Änderungen seit der Rechtskraft des Vorverfahrens, Folgendes zu Protokoll: „Ich habe in Abu Dhabi einen Syrer geheiratet. Dieser hat mich geschlagen. Dafür habe ich Beweise. Ich musste dort verschleiert auf die Straße gehen. Ich wusste damals nicht, dass mein Mann bereits verheiratet war. Als ich das erfahren habe, wollte ich nicht mehr. Er drohte mir, mich nach Syrien zurückzuschicken. Ich bin aber keine Syrerin. Ich wollte nicht dorthin. Er brachte uns mit Zwang, ohne meine Zustimmung mit dem Flugzeug in die Türkei. Ich und meine Kinder konnten von der Türkei nach Albanien fliehen. Dort fand er uns und wollte uns mit Gewalt wieder zurückbringen. Dann kam die Polizei. Er hatte Angst und ist gegangen. Ich entschied daraufhin mit meinen Kindern weiter nach Ö. zu fliehen. Nach Marokko kann ich die Kinder nicht mitnehmen, da sie syr. Stbg sind. Es gibt ein Gesetz, dass keine Syrer nach Marokko dürfen. Nach Marokko konnte ich auch nicht, weil ich 2011 zwangsverheiratet wurde. Meine Familie wollte mich mit meinem Cousin verheiraten. Nach 1,5 Jahren zu Hause eingesperrt, bin ich aus Marokko geflüchtet. Ich möchte hier bleiben um eine bessere Zukunft für mich und meine Kinder zu haben. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

14. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 20.06.2023 gab die BF1 zu Protokoll, dass ihre zwei älteren Kinder die marokkanische Staatsbürgerschaft nicht erhalten könnten, da ihr Ehemann dem zustimmen müsse, sie aber keinen Kontakt mit ihm habe. Als sie 2020 nach Marokko zurückgekehrt sei, sei sie von ihrem Onkel und ihren Cousins geschlagen worden, da diese ihre Scheidung von ihrem Cousin und nachfolgende Heirat mit einem Syrer als Schande empfunden hätten. Sie befinde sich seit 24.06.2022 in einer Beziehung mit einem Mann, den sie in einer Diskothek kennengelernt habe. Ihr Bruder habe sich inzwischen aus Angst vor einer Abschiebung von Österreich nach Italien begeben.

15. Mit Bescheiden des BFA vom 27.02.2024, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).15. Mit Bescheiden des BFA vom 27.02.2024, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VII.).

16. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 wurde gegen die Bescheide Beschwerde erhoben und zugleich eine Vollmacht für die Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Siudak vorgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern am 04.03.2024 zugestellt wurden, dass der damalige Rechtsvertreter die Bescheide aber nicht erhalten habe. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es für die BF2 und BF3 mangels Zustimmung des Vaters nicht möglich sei, marokkanische Dokumente zu erhalten. Zudem sei das Kindeswohl in den BFA-Entscheidungen unzureichend berücksichtigt worden.

17. Mit Schriftsatz vom 29.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.04.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.

18. Eine telefonische Nachfrage beim BFA am 08.04.2024 ergab, dass die Bescheide nicht an den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bevollmächtigten Rechtsvertreter, dem Verein Legal Focus, zugestellt wurden, sondern nur an die BF selbst.

19. In einer schriftlichen Stellungnahme des BFA vom 08.04.2024 wurde vorgebracht, dass zwar nicht der damaligen Rechtsvertretung zugestellt worden sei, inzwischen aber die neue Rechtsvertretung offenbar die Bescheide erhalten habe, so dass von einer Heilung des Mangels auszugehen sei.

20. Mit Beschluss vom 08.04.2024, GZ. I403 2256895-2/7E, I403 2256897-2/4E, I403 2256901-2/4E und I403 2256899-2/4E wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen, da dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bevollmächtigten Rechtsvertreter die Bescheide nicht zugestellt wurden und ihm die Bescheide auch nicht tatsächlich zugekommen waren.

21. Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 08.05.2024, zugestellt am 14.05.2024,wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde damit begründet, dass alle Beschwerdeführer marokkanische Staatsbürger seien und nicht glaubhaft sei, dass sie in Marokko verfolgt würden oder dort keine Lebensgrundlage vorfänden.21. Mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 08.05.2024, zugestellt am 14.05.2024,wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VII.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde damit begründet, dass alle Beschwerdeführer marokkanische Staatsbürger seien und nicht glaubhaft sei, dass sie in Marokko verfolgt würden oder dort keine Lebensgrundlage vorfänden.

22. Am 07.06.2024 wurde Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF2 und der BF3 keine marokkanischen Staatsbürger seien bzw. jedenfalls ohne die Einwilligung ihres Vaters, zu dem kein Kontakt bestehe, keine marokkanischen Dokumente erhalten würden, so dass eine Rückkehr nach Marokko faktisch unmöglich sei. Die BF1 habe eine Bestätigung der marokkanischen Botschaft in Wien vorgelegt, wonach für die Ausstellung des Reisepasses die Unterschrift des Vaters erforderlich sei. Zum Beweis würden die BF die Einholung entsprechender Länderberichte, wie etwa einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation oder die Einholung einer Stellung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Rabat, beantragen. Auch die BF4 könne, nachdem ihr Reisepass abgelaufen sei, ohne Zustimmung des Vaters keinen neuen erlangen. Eine Abschiebung würde daher schon daran scheitern.

Aufgrund der besonderen Vulnerabilität der minderjährigen BF hätte ihnen zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Die BF2 bis BF4 seien nie in Marokko niedergelassen gewesen und sei Marokko für sie ein fremdes Land. Zudem würden sie nicht den marokkanischen, sondern den syrischen Dialekt sprechen und könnten nicht Arabisch lesen. Hingegen besuchten sie die Schule bzw. Kindergarten in Österreich und hätten hier einen großen Freundeskreis. Auch im Falle einer Erkrankung hätten sie keinen angemessenen Zugang zum Gesundheitssystem. Sie seien in Österreich bereits verwurzelt und würden kein Leben außerhalb von Österreich kennen. Ihr Kindeswohl wäre daher im Falle einer Abschiebung nach Marokko erheblicher Gefährdung ausgesetzt. Aus diesem Grund hätte keine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 bis BF4 (und in weiterer Folge gegen die BF1) erlassen werden dürfen. Den BF hätte vielmehr eine Aufenthaltsberechtigungskarte (plus) erteilt werden müssen. Zum Beweis dafür, dass eine Abschiebung nach Marokko das psychische Wohlbefinden der BF2 bis BF4 aus den oben genannten Gründen erheblich gefährden würde, wurde der Beweisantrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens gestellt.

23. Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2024 vorgelegt und am 17.06.2024 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die volljährige BF1 ist Mutter der minderjährigen BF2, des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4. Die BF1 ist Staatsangehörige Marokkos. Die BF2 und der BF3 sind in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren, die BF3 in Marokko. Sämtliche minderjährigen Beschwerdeführer sind (auch) marokkanische Staatsangehörige. Die Identität der BF steht fest.

Die BF1 gehört der moslemisch/sunnitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Amizer an. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch.

Weder die BF1 noch ihre Kinder leiden an einer schweren Krankheit oder sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Bei der BF2 wurde nach einer Zuweisungsdiagnose „Sichelfuß beidseitig“ am 03.05.2022 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Aus dem entsprechenden Befundbericht geht hervor, dass der Vorfuß im Vergleich zum Rückfuß nach innen geknickt sei. Die Stellung der Rückfußknochen sei jedoch regulär, sämtliche Fußwurzelknochen seien angelegt und auch am Mittel- und Vorfuß gebe es keine Auffälligkeiten. In weiterer Folge geht aus einem Ambulanzbrief einer kinderorthopädischen Abteilung vom 19.07.2022 hervor, dass die BF2 wegen ausgeprägter Sichelfüße in ambulanter Behandlung stehe, derzeit eine Physiotherapie im Laufen sei, sie einlagenversorgt sei, regelmäßige Kontrollen in der Ambulanz notwendig seien und möglicherweise im weiteren Verlauf ein operativer Eingriff notwendig werden könnte. Bei einem Sichelfuß handelt es sich um eine Fußfehlstellung, bei welcher die Zehen stark einwärts gedreht sind. Der Fuß wird C-förmig. Bei Kindern kann sich der Sichelfuß von selbst zurückbilden. Die Behandlung eines Sichelfußes besteht vorwiegend aus orthopädischen und physiotherapeutischen Maßnahmen. Bei einem Sichelfuß handelt es sich folglich um keine lebensbedrohliche Erkrankung und ist diese in Marokko behandelbar. Die BF1 ist in psychotherapeutischer Behandlung.

Die BF1 stammt aus Berkane, Marokko. Sie verfügt über eine Schulbildung, kann Lesen und Schreiben und spricht neben Arabisch auch Englisch und Spanisch. Die BF1 hat sowohl in Marokko als auch in den VAE Arbeitserfahrung gesammelt.

Die BF1 verfügt noch über Familienmitglieder in Marokko bzw. soziale Kontakte, zu denen auch Kontakt besteht oder zumindest hergestellt werden kann. Ein Bruder der BF1 ist gemeinsam mit dieser aus den VAE gekommen und bestand zumindest die erste Zeit ein gemeinsamer Haushalt mit den BF. Sein Verfahren auf internationalen Schutz wurde am 25.08.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht negativ entschieden und besteht gegen ihn eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Um einer Abschiebung nach Marokko zu entgehen, hält sich dieser Bruder der BF1 aktuell in Italien auf. Außerhalb ihres Familienverbundes verfügen die BF über keine maßgeblichen familiären Beziehungen in Österreich.

Vater der minderjährigen BF ist ein syrischer Staatsangehöriger, den die BF1 in den VAE kennengelernt und geheiratet hat. Die BF1 ist nach islamischen Recht von ihrem Ehemann geschieden.

Die BF befinden sich seit November 2021 durchgehend im Bundesgebiet. Es besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die BF1 hat zwar Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung abgelegt. Sie besucht ein „Diversity-Cafe“ und hat Freunde in Österreich. Sie führt seit Juni 2022 eine Beziehung zu einem österreichischen Mann, den sie in einer Diskothek kennengelernt hat. Die BF1 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft vom 08.05.2024 bis 07.05.2025 und besucht einen Lehrgang zur Heimhilfe-Ausbildung. Im Rahmen dieses Lehrgangs wurden ihr auch Praktika in einem Pflegeheim vom 04.06.2024 bis 31.07.2024 und bei der Volkshilfe vom 01.07.2024 bis 05.09.2024 vermittelt.

Die BF2 ist schulpflichtig, der BF3 und die BF4 sind in dem Alter, in dem ein Kindergarten besucht wird.

Die BF sind unbescholten.

1.2. Feststellungen zum Verfahren:

Die BF stellten am 13.11.2021 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge ab, erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnissen jeweils vom 16.02.2023, 1. I412 2256895-1/11E, 2. I412 2256897-1/9E, 3. I412 2256901-1/9E und 4. I412 2256899-1/9E als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2023, Ra 2023/14/0119 bis 0122 zurückgewiesen.Die BF stellten am 13.11.2021 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge ab, erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnissen jeweils vom 16.02.2023, 1. I412 2256895-1/11E, 2. I412 2256897-1/9E, 3. I412 2256901-1/9E und 4. I412 2256899-1/9E als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2023, Ra 2023/14/0119 bis 0122 zurückgewiesen.

Die BF stellten – unmittelbar nach der Zurückweisung der Revisionen - am 02.05.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 14.02.2022 weder die Situation in Marokko maßgeblich geändert noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die BF betreffend vor. Die BF stützten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die sie bereits im vorigen Verfahren

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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