TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/21 G308 2290425-1

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Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2290425-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2024, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 14.03.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Graz, vom 14.03.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG in der Dauer von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2018 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, verfüge über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer und gehe seit Juli 2018 fast durchgehend sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Er lebe mit seiner polnischen Lebensgefährtin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der Beschwerdeführer leide an einer Linksherzinsuffizienz mit Beschwerden bei leichter Belastung und befinde sich in Therapie. Aktuell beziehe er Krankengeld. Er sei in Polen aufgewachsen und habe vor seiner Einreise nach Österreich auch einige Jahre in Deutschland gelebt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe mit seiner Nichte in Tirol. Eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in beruflicher oder sozialer Hinsicht liege nicht vor. Etliche Familienangehörige würden in Polen leben, die auch gemeinsam mit der Lebensgefährtin und der Tochter besucht würden. In Deutschland würden fünf rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers vorliegen. In Österreich bestünden zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen und zwei Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex. Wegen einer Tat im November 2022 sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom Mai 2023 wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 4.500,00 verurteilt worden. Daher habe der Beschwerdeführer jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Weiters laufe ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenunterdrückung und habe sich der Beschwerdeführer äußerst unkooperativ verhalten. Auch in Polen sei der Beschwerdeführer straffällig geworden und habe wegen Diebstahls 100 Sozialstunden leisten müssen. Auch habe der Beschwerdeführer der ersten Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keine Folge geleistet und habe daher ein Ladungsbescheid unter Androhung einer Geldstrafe von EUR 182,00 ergehen müssen. Es sei von einer ausgeprägt negativen Zukunftsprognose auszugehen. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er nicht willens oder in der Lage sei, seinen Aufenthalt innerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens zu gestalten. Der Beschwerdeführer missbrauche sein Aufenthaltsrecht zur Durchsetzung seines delinquenten Verhaltens. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass er sein Verhältnis zu seiner Familie und dem leiblichen Kind schade bzw. das Verhältnis unwiederbringlich zerstöre. Die Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind sei insgesamt gerechtfertigt, da dem Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Es sei der Familie zuzumuten, gemeinsam nach Polen zurückzukehren oder der Familienleben mit dem Beschwerdeführer von Polen aus aufrechtzuerhalten. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zwei Jahren erscheine notwendig, um einen positiven Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer sei dennoch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren, da davon auszugehen sei, dass er in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.03.2024 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 12.04.2024, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 2018 dauerhaft in Österreich niedergelassen sei und mit seiner Familie (Lebensgefährtin und Tochter) im gemeinsamen Haushalt lebe. Es liege daher jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Er habe sich auch ein soziales Netz aufgebaut, sei berufstätig und könne sich und seine Familie selbst erhalten. In Polen bestehe keine gesicherte Wohnmöglichkeit. Die Eltern und die volljährige Schwester sowie deren Kind würden gemeinsam auf lediglich 32 m² wohnen. Er verfüge in Polen auch über kein soziales Netz und habe keine Aussicht darauf, sich unmittelbar selbst zu erhalten. Das Bundesamt habe gegenständlich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine umfangreiche Gefährdungsprognose durchgeführt. Auch hinsichtlich des schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK habe das Bundesamt nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Das Bundesamt setze sich im angefochtenen Bescheid unzureichend mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers auseinander und wären nach der näher dargelegten Judikatur des VwGH konkrete Feststellungen zu den, den einzelnen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Straftaten zu treffen gewesen. Zugunsten des Beschwerdeführers sprechende Bemühungen und Verhaltensweisen seien zudem überhaupt nicht gewürdigt worden. Es seien weder die jeweiligen Strafrahmen noch die Milderungsgründe berücksichtigt worden. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher als rechtswidrig, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zumal eine notwendige Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl der minderjährigen Tochter völlig unterblieben sei. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 2018 dauerhaft in Österreich niedergelassen sei und mit seiner Familie (Lebensgefährtin und Tochter) im gemeinsamen Haushalt lebe. Es liege daher jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Er habe sich auch ein soziales Netz aufgebaut, sei berufstätig und könne sich und seine Familie selbst erhalten. In Polen bestehe keine gesicherte Wohnmöglichkeit. Die Eltern und die volljährige Schwester sowie deren Kind würden gemeinsam auf lediglich 32 m² wohnen. Er verfüge in Polen auch über kein soziales Netz und habe keine Aussicht darauf, sich unmittelbar selbst zu erhalten. Das Bundesamt habe gegenständlich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine umfangreiche Gefährdungsprognose durchgeführt. Auch hinsichtlich des schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK habe das Bundesamt nicht die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt. Das Bundesamt setze sich im angefochtenen Bescheid unzureichend mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers auseinander und wären nach der näher dargelegten Judikatur des VwGH konkrete Feststellungen zu den, den einzelnen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Straftaten zu treffen gewesen. Zugunsten des Beschwerdeführers sprechende Bemühungen und Verhaltensweisen seien zudem überhaupt nicht gewürdigt worden. Es seien weder die jeweiligen Strafrahmen noch die Milderungsgründe berücksichtigt worden. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher als rechtswidrig, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zumal eine notwendige Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl der minderjährigen Tochter völlig unterblieben sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 16.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 17.04.2024 einlangten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.06.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.06.2024 und dort angeführte Ausweisdaten). 1.1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 14.06.2024 und dort angeführte Ausweisdaten).

Er reiste im Juli 2018 in das Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 4).Er reiste im Juli 2018 in das Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 4).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit 28.08.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer und nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Fremdenregisterauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.06.2024):Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit 28.08.2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer und nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Fremdenregisterauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.06.2024):

-        18.07.2018 bis 31.08.2018 Nebenwohnsitz

-        25.09.2018 bis 09.01.2019 Nebenwohnsitze

-        09.01.2019 bis laufend  Hauptwohnsitze

Es wird jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer (sowie auch seine Lebensgefährtin und Tochter) an dem nach wie vor seit 28.06.2021 laufend gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet tatsächlich seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im April 2024 nicht mehr aufhältig sind, sondern sich gemeinsam in Tirol bei der Schwester des Beschwerdeführers aufhalten (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 5 ff).Es wird jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer (sowie auch seine Lebensgefährtin und Tochter) an dem nach wie vor seit 28.06.2021 laufend gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet tatsächlich seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im April 2024 nicht mehr aufhältig sind, sondern sich gemeinsam in Tirol bei der Schwester des Beschwerdeführers aufhalten vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 5 ff).

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2024):Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2024):

-        17.07.2018 bis 04.01.2019 Arbeiter

-        07.01.2019 bis 05.11.2020 Arbeiter

-        06.11.2020 bis 30.11.2020 Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

-        01.12.2020 bis 16.05.2021 Arbeiter

-        05.05.2021 bis 12.09.2021 Arbeiter

-        13.09.2021 bis 31.03.2022 Arbeiter

-        03.04.2022 bis 18.04.2022 Arbeitslosengeldbezug

-        19.04.2022 bis 30.11.2022 Arbeiter

-        01.12.2022 bis 29.02.2024 Arbeiter Nachtschicht/Schwerarbeit

-        01.03.2024 bis laufend  Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

Der Beschwerdeführer war in Österreich anfangs als Maschinenführer, dabei zuerst über eine Personalleasingfirma und anschließend direkt beim Dienstgeber, beschäftigt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat er diese Arbeit verloren, befand sich kurzzeitig im Bezug von Arbeitslosengeld und hat dann eine Arbeit als Staplerfahrer angenommen. Beim aktuellen Dienstgeber ist der Beschwerdeführer Kranfahrer und Kranfahrerhelfer in einem Vierschichtbetrieb, befindet sich aktuell aber im Krankenstand (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 186; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2024; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 3 ff).Der Beschwerdeführer war in Österreich anfangs als Maschinenführer, dabei zuerst über eine Personalleasingfirma und anschließend direkt beim Dienstgeber, beschäftigt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat er diese Arbeit verloren, befand sich kurzzeitig im Bezug von Arbeitslosengeld und hat dann eine Arbeit als Staplerfahrer angenommen. Beim aktuellen Dienstgeber ist der Beschwerdeführer Kranfahrer und Kranfahrerhelfer in einem Vierschichtbetrieb, befindet sich aktuell aber im Krankenstand vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 186; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2024; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 3 ff).

Er hält sich zumindest seit 17.07.2018 und damit seit fast sechs Jahren durchgehend in Österreich auf (vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 4 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2024; Feststellungen angefochtener Bescheid, AS 227 ff; Beschwerde, AS 302; unstrittig). Er hält sich zumindest seit 17.07.2018 und damit seit fast sechs Jahren durchgehend in Österreich auf vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 4 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2024; Feststellungen angefochtener Bescheid, AS 227 ff; Beschwerde, AS 302; unstrittig).

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,00 (gesamt daher EUR 4.500,00) sowie zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 129 ff; Strafregisterauszug vom 14.06.2024).1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 25,00 (gesamt daher EUR 4.500,00) sowie zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 129 ff; Strafregisterauszug vom 14.06.2024).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter namens XXXX einen Mann vorsätzlich schwer am Körper verletzte (Tripod Fraktur links mit Jochbogenfraktur links, Sinus maxillaris mit Orbitabodenfraktur links, Augapfelprellung links, Nasenbeinprellung, Schädelprellung), indem zunächst der unbekannte Täter dem Mann mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und der Beschwerdeführer dem am Boden liegenden Opfer schließlich einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter namens römisch 40 einen Mann vorsätzlich schwer am Körper verletzte (Tripod Fraktur links mit Jochbogenfraktur links, Sinus maxillaris mit Orbitabodenfraktur links, Augapfelprellung links, Nasenbeinprellung, Schädelprellung), indem zunächst der unbekannte Täter dem Mann mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und der Beschwerdeführer dem am Boden liegenden Opfer schließlich einen Fußtritt gegen das Gesicht versetzte.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand.

1.2.2. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt und die Probezeit der Vorverurteilung auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 289 ff; Strafregisterauszug vom 14.06.2024).1.2.2. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt und die Probezeit der Vorverurteilung auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 289 ff; Strafregisterauszug vom 14.06.2024).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2023 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte und Tatsachen gebraucht werden, indem er die von ihm abmontierten Kennzeichentafeln nicht den einschreitenden Polizeibeamten zur Durchführung der angeordneten Kennzeichenabnahme aushändigte, sondern für sich behielt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der sich daraus ergebenden Rechte und Tatsachen gebraucht werden, indem er die von ihm abmontierten Kennzeichentafeln nicht den einschreitenden Polizeibeamten zur Durchführung der angeordneten Kennzeichenabnahme aushändigte, sondern für sich behielt.

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung am XXXX .2024 unentschuldigt ferngeblieben sie. Es sei durch die Tat im Ergebnis kein Schaden erstanden, da der Beschwerdeführer die Kennzeichen in weiterer Folge selbst bei der Polizei abgegeben habe, welche diese an die zuständige Botschaft weitergeleitet habe.Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung am römisch 40 .2024 unentschuldigt ferngeblieben sie. Es sei durch die Tat im Ergebnis kein Schaden erstanden, da der Beschwerdeführer die Kennzeichen in weiterer Folge selbst bei der Polizei abgegeben habe, welche diese an die zuständige Botschaft weitergeleitet habe.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht keinen Umstand als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit.

1.2.3. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.4. In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen vor (vgl. aktenkundige ECRIS-Auszüge, AS 92 ff):1.2.4. In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem nachfolgende strafgerichtliche Verurteilungen vor vergleiche aktenkundige ECRIS-Auszüge, AS 92 ff):

1.       Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .2012 (rechtskräftig am XXXX .2012); fahrlässige einfache Körperverletzung (nationale Bezeichnung: Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammenhängenden Fällen); Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2012; Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 30,00 (gesamt daher EUR 1.500,00) sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis 09.09.2013 (vgl. Punkt 1. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff);1.       Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .2012 (rechtskräftig am römisch 40 .2012); fahrlässige einfache Körperverletzung (nationale Bezeichnung: Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammenhängenden Fällen); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2012; Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 30,00 (gesamt daher EUR 1.500,00) sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis 09.09.2013 vergleiche Punkt 1. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff);

2.       Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .2014 (rechtskräftig am XXXX .2014); Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis); Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2014; Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 40,00 (gesamt daher EUR 2.400,00) sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2015 (vgl. Punkt 2. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff);2.       Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .2014 (rechtskräftig am römisch 40 .2014); Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2014; Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 40,00 (gesamt daher EUR 2.400,00) sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 .2015 vergleiche Punkt 2. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff);

3.       Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .2014 (rechtskräftig am XXXX .2014); Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis); Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2014; Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2016; Strafe erlassen mit XXXX .2019 (vgl. Punkt 3. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff);3.       Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .2014 (rechtskräftig am römisch 40 .2014); Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2014; Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 .2016; Strafe erlassen mit römisch 40 .2019 vergleiche Punkt 3. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff);

4.       Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .2015 (rechtskräftig am XXXX .2015); Urkundenfälschung (nationale Bezeichnung: Urkundenfälschung); Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2015; Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von vier Jahren; Ende der Bewährung: XXXX .2020; Strafe erlassen am XXXX .2022 (vgl. Punkt 4. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff);4.       Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .2015 (rechtskräftig am römisch 40 .2015); Urkundenfälschung (nationale Bezeichnung: Urkundenfälschung); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2015; Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von vier Jahren; Ende der Bewährung: römisch 40 .2020; Strafe erlassen am römisch 40 .2022 vergleiche Punkt 4. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff);

5.       Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .2017 (rechtskräftig am XXXX .2018); Einfache Körperverletzung (nationale Bezeichnung: vorsätzliche Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen); Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2016; Freiheitsstrafe von 6 Monaten; Strafvollstreckung durch Verjährung erledigt am XXXX .2023 (vgl. Punkt 5. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff); 5.       Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .2017 (rechtskräftig am römisch 40 .2018); Einfache Körperverletzung (nationale Bezeichnung: vorsätzliche Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen); Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2016; Freiheitsstrafe von 6 Monaten; Strafvollstreckung durch Verjährung erledigt am römisch 40 .2023 vergleiche Punkt 5. ECRIS-Auszug Deutschland, AS 104 ff);

Hingegen ist der Beschwerdeführer in der Slowakei (vgl. AS 99 f), in Italien (vgl. AS 101 f), in Tschechien (vgl. AS 111 f) und Slowenien (vgl. AS 119 f) strafgerichtlich unbescholten.Hingegen ist der Beschwerdeführer in der Slowakei vergleiche AS 99 f), in Italien vergleiche AS 101 f), in Tschechien vergleiche AS 111 f) und Slowenien vergleiche AS 119 f) strafgerichtlich unbescholten.

Ungarn (vgl. AS 117 f) wies die Anfrage wegen nationaler Vorschriften für fremdenrechtliche Verfahren ab. Es findet sich jedoch kein tragfähiger Hinweis darauf, dass in diesem Staat (oder anderen) weitere strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers vorliegen würden. Ungarn vergleiche AS 117 f) wies die Anfrage wegen nationaler Vorschriften für fremdenrechtliche Verfahren ab. Es findet sich jedoch kein tragfähiger Hinweis darauf, dass in diesem Staat (oder anderen) weitere strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers vorliegen würden.

In Polen besteht laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers eine dreizehn Jahre zurückliegende Verurteilung zu 100 Stunden Sozialarbeit wegen Diebstahls. Diese scheint jedoch im ECRIS nicht (mehr) auf (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 187; aktenkundige ECRIS-Auszüge, AS 91 ff).In Polen besteht laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers eine dreizehn Jahre zurückliegende Verurteilung zu 100 Stunden Sozialarbeit wegen Diebstahls. Diese scheint jedoch im ECRIS nicht (mehr) auf vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 187; aktenkundige ECRIS-Auszüge, AS 91 ff).

1.2.5. Der Beschwerdeführer begleicht aktuell seine Geldstrafe durch Gehaltsexekution (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 186).1.2.5. Der Beschwerdeführer begleicht aktuell seine Geldstrafe durch Gehaltsexekution vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 186).

1.2.6. Aktenkundig sind weiters zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Straßenverkehrsordnung am XXXX .2022 (Geldstrafe EUR 80,00) sowie des Parkgebührengesetzes am XXXX .2021 (Geldstrafe EUR 50,00) (vgl. aktenkundiger Auszug, AS 163).1.2.6. Aktenkundig sind weiters zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Straßenverkehrsordnung am römisch 40 .2022 (Geldstrafe EUR 80,00) sowie des Parkgebührengesetzes am römisch 40 .2021 (Geldstrafe EUR 50,00) vergleiche aktenkundiger Auszug, AS 163).

Festgestellt wird ebenso, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit der Polizei, den Behörden und Gerichten gegenüber nicht immer kooperativ verhalten hat. Etwa ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht zur Einvernahme beim Bundesamt erschienen und musste mit Ladungsbescheid unter Androhung von Zwangsfolgen neuerlich geladen werden. Auch zur Hauptverhandlung im Strafverfahren betreffend die Urkundenunterdrückung erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht und wurde in Abwesenheit verurteilt. Bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens dazu entzog sich der Beschwerdeführer den ermittelnden Polizeibeamten und erschien auch trotz zweifacher Ladung nicht zur Einvernahme (vgl. etwa Ladungsbescheid des Bundesamtes, AS 165 ff; aktenkundiges Strafurteil, AS 289 ff; Abschluss-Bericht vom 25.11.2023, AS 85 ff).Festgestellt wird ebenso, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit der Polizei, den Behörden und Gerichten gegenüber nicht immer kooperativ verhalten hat. Etwa ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht zur Einvernahme beim Bundesamt erschienen und musste mit Ladungsbescheid unter Androhung von Zwangsfolgen neuerlich geladen werden. Auch zur Hauptverhandlung im Strafverfahren betreffend die Urkundenunterdrückung erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht und wurde in Abwesenheit verurteilt. Bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens dazu entzog sich der Beschwerdeführer den ermittelnden Polizeibeamten und erschien auch trotz zweifacher Ladung nicht zur Einvernahme vergleiche etwa Ladungsbescheid des Bundesamtes, AS 165 ff; aktenkundiges Strafurteil, AS 289 ff; Abschluss-Bericht vom 25.11.2023, AS 85 ff).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist in Polen aufgewachsen und hat dort die Grundschule besucht, drei Jahre ein Gymnasium und anschließend eine dreijährige Mittelschule, die er aber nicht abgeschlossen hat. Er hat anschließend in Polen in der Landwirtschaft gearbeitet, bevor er über eine polnische Leiharbeitsfirma in Deutschland erwerbstätig gewesen ist (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 181 ff). 1.3.1. Der Beschwerdeführer ist in Polen aufgewachsen und hat dort die Grundschule besucht, drei Jahre ein Gymnasium und anschließend eine dreijährige Mittelschule, die er aber nicht abgeschlossen hat. Er hat anschließend in Polen in der Landwirtschaft gearbeitet, bevor er über eine polnische Leiharbeitsfirma in Deutschland erwerbstätig gewesen ist vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 181 ff).

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2018 bereits mehrere Jahre in Deutschland (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 181 ff; sowie die sich aus dem ECRIS-Auszug ergebenden Verurteilungen, AS 92 ff).Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2018 bereits mehrere Jahre in Deutschland vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 181 ff; sowie die sich aus dem ECRIS-Auszug ergebenden Verurteilungen, AS 92 ff).

1.3.2. Er ist ledig und hat mit seiner Lebensgefährtin XXXX , geboren am XXXX , polnische Staatsangehörige, eine gemeinsame minderjährige Tochter, und zwar XXXX , geboren am XXXX in Deutschland, polnische Staatsangehörige. Beide zogen dem Beschwerdeführer im Jänner 2019 in das Bundesgebiet nach, wo sie seither mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. etwa Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.06.2024; Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 181 ff).1.3.2. Er ist ledig und hat mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geboren am römisch 40 , polnische Staatsangehörige, eine gemeinsame minderjährige Tochter, und zwar römisch 40 , geboren am römisch 40 in Deutschland, polnische Staatsangehörige. Beide zogen dem Beschwerdeführer im Jänner 2019 in das Bundesgebiet nach, wo sie seither mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben vergleiche etwa Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.06.2024; Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 181 ff).

Sowohl die Lebensgefährtin als auch die Tochter des Beschwerdeführers verfügen über Anmeldebescheinigungen als Familienangehörige und sind beide in der Krankenversicherung des Beschwerdeführers mitversichert (vgl. Fremdenregisterauszüge und Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 14.06.2024).Sowohl die Lebensgefährtin als auch die Tochter des Beschwerdeführers verfügen über Anmeldebescheinigungen als Familienangehörige und sind beide in der Krankenversicherung des Beschwerdeführers mitversichert vergleiche Fremdenregisterauszüge und Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 14.06.2024).

Die Lebensgefährtin hat keine Deutschkenntnisse, sodass eine Arbeitsaufnahme Schwierigkeiten bereitet. Die gesamte Familie lebt vom Einkommen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 186).Die Lebensgefährtin hat keine Deutschkenntnisse, sodass eine Arbeitsaufnahme Schwierigkeiten bereitet. Die gesamte Familie lebt vom Einkommen des Beschwerdeführers vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 186).

Die Tochter ist in Österreich für den Herbst 2024 zur Pflichtschule angemeldet (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 5 ff).Die Tochter ist in Österreich für den Herbst 2024 zur Pflichtschule angemeldet vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 5 ff).

1.3.3. Der Beschwerdeführer hat seinen sowie den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin und minderjährigen Tochter durch die von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten bzw. aktuell durch den Bezug von Krankengeld finanziert. Er ist nach wie vor aufrecht sozialversichert erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2024).1.3.3. Der Beschwerdeführer hat seinen sowie den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin und minderjährigen Tochter durch die von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten bzw. aktuell durch den Bezug von Krankengeld finanziert. Er ist nach wie vor aufrecht sozialversichert erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.06.2024).

Der Beschwerdeführer hat Kredite in Summe von EUR 18.000,00 und befindet sich wegen der Geldstrafe aus 2023 in Höhe von EUR 4.500,00 in Gehaltsexekution (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 186).Der Beschwerdeführer hat Kredite in Summe von EUR 18.000,00 und befindet sich wegen der Geldstrafe aus 2023 in Höhe von EUR 4.500,00 in Gehaltsexekution vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 186).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung absolviert hat. Der Beschwerdeführer verfügt aber jedenfalls über so gute Deutschkenntnisse, dass er auf Deutsch an ihn in der mündlichen Verhandlung gerichtete und nicht übersetzte Fragen verstehen und auch auf Deutsch beantworten konnte. Der Beschwerdeführer hat dennoch gute Deutschkenntnisse (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 11.04.2024, S 9).Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung absolviert hat. Der Beschwerdeführer verfügt aber jedenfalls über so gute Deutschkenntnisse, dass er auf Deutsch an ihn in der mündlichen Verhandlung gerichtete und nicht übersetzte Fragen verstehen und auch auf Deutsch beantworten konnte. Der Beschwerdeführer hat dennoch gute Deutschkenntnisse vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 11.04.2024, S 9).

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert oder sich gemeinnützig, ehrenamtlich oder in einem Verein engagiert hätte, wobei die schwere Herzerkrankung des Beschwerdeführers diesbezüglich jedenfalls einen massiv einschränkenden Faktor darstellt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 181 ff; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 3 ff; Konvolut medizinischer Unterlagen, AS 197 ff).Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert oder sich gemeinnützig, ehrenamtlich oder in einem Verein engagiert hätte, wobei die schwere Herzerkrankung des Beschwerdeführers diesbezüglich jedenfalls einen massiv einschränkenden Faktor darstellt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 181 ff; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 3 ff; Konvolut medizinischer Unterlagen, AS 197 ff).

1.3.4. Weiters leben in Österreich noch eine der Schwestern des Beschwerdeführers mit deren Tochter, beim welcher sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie aktuell seit April 2024 tatsächlich aufhält (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 187; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 5).1.3.4. Weiters leben in Österreich noch eine der Schwestern des Beschwerdeführers mit deren Tochter, beim welcher sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie aktuell seit April 2024 tatsächlich aufhält vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 187; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 5).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienangehörigen in Österreich besteht.

1.3.5. In Polen leben noch die Mutter des Beschwerdeführers und eine weitere Schwester im gemeinsamen Haushalt. Es finden regelmäßige Besuche des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der Tochter bei der Familie in Polen statt und wird bei dieser auch übernachtet. Es besteht auch regelmäßiger telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer hat auch noch einen Bruder in Polen, zu welchem er aber seit Jahren keinen Kontakt hat, ebenso wenig zu seinem Vater (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 187; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 5 f).1.3.5. In Polen leben noch die Mutter des Beschwerdeführers und eine weitere Schwester im gemeinsamen Haushalt. Es finden regelmäßige Besuche des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und der Tochter bei der Familie in Polen statt und wird bei dieser auch übernachtet. Es besteht auch regelmäßiger telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer hat auch noch einen Bruder in Polen, zu welchem er aber seit Jahren keinen Kontakt hat, ebenso wenig zu seinem Vater vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 19.01.2024, AS 187; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 5 f).

1.3.6. Die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers sind gesund. Der Beschwerdeführer leidet hingegen insbesondere an einer Linksherzinsuffizienz mit Beschwerde bei leichtgradiger Belastung und ist diesbezüglich bereits seit etwa Juni 2016 in Behandlung. Ihm wurde insbesondere bereits ein Defibrillator und zwei Mitralclips eingesetzt und die Notwendigkeit einer Herztransplantation befindet sich aktuell in Abklärung. Der Beschwerdeführer befindet sich wie bereits festgestellt aktuell seit 01.03.2024 im Krankenstand, eine andere Tätigkeit beim selben Dienstgeber wurde ihm jedoch für die Zukunft in Aussicht gestellt (vgl. aktenkundiges Konvolut medizinischer Befunde, AS 197 ff; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 3 ff).1.3.6. Die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers sind gesund. Der Beschwerdeführer leidet hingegen insbesondere an einer Linksherzinsuffizienz mit Beschwerde bei leichtgradiger Belastung und ist diesbezüglich bereits seit etwa Juni 2016 in Behandlung. Ihm wurde insbesondere bereits ein Defibrillator und zwei Mitralclips eingesetzt und die Notwendigkeit einer Herztransplantation befindet sich aktuell in Abklärung. Der Beschwerdeführer befindet sich wie bereits festgestellt aktuell seit 01.03.2024 im Krankenstand, eine andere Tätigkeit beim selben Dienstgeber wurde ihm jedoch für die Zukunft in Aussicht gestellt vergleiche aktenkundiges Konvolut medizinischer Befunde, AS 197 ff; Verhandlungsniederschrift vom 11.06.2024, S 3 ff).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des polnischen Personalausweises des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seines Kindes Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die österreichischen rechtskräftigen Strafurteile des Beschwerdeführers sind aktenkundig und werden die dort getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Aktenkundig sind weiters diverse ECRIS-Auszüge.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig ist vielmehr die rechtliche Beurteilung, auf welche hiermit verwiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zur Stattgabe der Beschwerde und der Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regio

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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