TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 W189 2273365-2

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W189 2273363-2/2E
W189 2273365-2/2E
W189 2273368-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zlen. 1.) 810392103-232574598, 2.) 810392408-232575071 und 3.) 1324011900-232574792, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zlen. 1.) 810392103-232574598, 2.) 810392408-232575071 und 3.) 1324011900-232574792, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: der BF1, die BF2 und die BF3 bzw. zusammen: die BF). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Ehefrau des BF1 bzw. Mutter der BF2 und der BF3 sowie eine weitere Tochter des BF1 bzw. Schwester der BF2 und der BF3 reisten bereits im Jahr 2016 nach Österreich ein und sind hier aufenthaltsberechtigt.

2. Die BF stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet im September 2022 Anträge auf internationalen Schutz, welche letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2023 abgewiesen wurden. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt.

3. Am 18.12.2023 stellten die rechtsfreundlich vertretenen BF persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.3. Am 18.12.2023 stellten die rechtsfreundlich vertretenen BF persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

Begründend führten sie aus, dass die Familie seit 2016 getrennt lebe und Anträge auf Familienzusammenführung erfolglos geblieben seien. Diese familiäre Trennung sei insbesondere für die BF2 und die BF3 unerträglich geworden und habe sich der BF1 zumal aufgrund einer drohenden Einziehung in den Ukrainekrieg entschlossen, zusammen mit ihnen nach Österreich einzureisen. Seither würde die gesamte Familie wieder im gemeinsamen Haushalt leben und gehe es der BF2 und der BF3 seither psychisch besser. Die BF3 habe unmittelbar nach ihrer Ankunft begonnen, die Mittelschule zu besuchen und sei ihr von Beginn an eine sehr gute Integration in die Klassengemeinschaft gelungen. Sie habe viele Freundinnen gefunden und fühle sich hier sehr wohl. Sie sei derzeit eine außerordentliche Schülerin, habe viel vom Lernstoff aufgeholt und spreche bereits sehr gut Deutsch. Im Dezember 2023 habe sie eine Prüfung, um als ordentliche Schülerin zugelassen zu werden. Die ältere BF2 sei nicht mehr schulpflichtig, weshalb ihr die Integration schwerer falle. Sie habe sich ebenso von Anfang an bemüht, doch habe sie es bislang nicht geschafft, die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 zu bestehen und eine Beschäftigung zu erlangen. Sie besuche derzeit zweimal wöchentlich einen Deutschkurs und werde im Dezember nochmals zur Deutschprüfung antreten. Der BF1 habe für den Zeitraum August 2023 bis August 2024 eine Beschäftigungsbewilligung als Produktionsmitarbeiter in einer Bäckerei zu einem Bruttomonatslohn von 1.670,- Euro erhalten und könne so wesentlich zum Familienunterhalt beitragen. Er versuche ebenso, die deutsche Sprache zu erlernen. Aufgrund des intensiven Familienlebens werde um eine positive Erledigung der Anträge ersucht.

Zum Beleg dieser Ausführungen wurde den Anträgen ein Konvolut an Unterlagen angeschlossen.

4. Mit Schreiben vom 05.01.2024 forderte das BFA den BF1 auf, binnen Frist ein gültiges Reisedokument vorzulegen und belehrte über die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages. Weiters wurden die BF ersucht anzugeben, inwieweit seit Abschluss des Vorverfahrens Änderungen im Privat- und Familienleben der BF eingetreten seien, ob sie gesund seien und ob der BF1 trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung weiterhin berufstätig sei. Die BF wurden aufmerksam gemacht, dass sie in den Örtlichkeiten des BFA Einsicht in die Länderinformationsblätter zur Lage in der Russischen Föderation Einsicht nehmen und binnen Frist Stellung nehmen können.

5. Am 29.01.2024 replizierten die BF, dass die Behörde bereits die Reisepässe der BF2 und der BF3 sowie den Inlandspass des BF1 sichergestellt habe und letzterer bereits angegeben habe, seinen Reisepass auf dem Weg nach Österreich verloren zu haben. Er habe für den März 2024 einen Termin zur Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft der Russischen Föderation in Wien erhalten und würde hierfür seinen Inlandspass im Original benötigen. Es werde daher um Fristerstreckung ersucht. Zu den weiteren Fragen führten die BF aus, dass sich hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse keine Änderungen ergeben hätten. Die BF3 werde mittlerweile als ordentliche Schülerin geführt, wobei sie zusätzlich eine Deutschförderklasse besuche. Sie sei leistungsmäßig und sozial bestens integriert, habe Freundinnen und genieße die Zeit in Österreich, welche ihr nach der Trennung der Familie guttue. Die derzeitige Situation sei für ihr Kindeswohl das Beste. Die BF2 besuche derzeit einen Deutschkurs und werde in naher Zukunft versuchen, die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 nochmals abzulegen. Der BF1 habe nach rechtlicher Belehrung über den durch die im Vorverfahren erlassene Rückkehrentscheidung eingetretenen Verlust seiner Beschäftigungsbewilligung sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Er könne aber bei Erhalt eines entsprechenden Aufenthaltstitels sofort wieder seine Arbeit in jenem Unternehmen aufnehmen bzw. auch bei einem genannten anderen Unternehmen eine Arbeitsstelle antreten. Der BF1 versuche, sich eigenständig Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen.

Dem Schreiben wurden wiederum diverse Unterlagen zum Beleg beigelegt.

6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch III.) sowie eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich seit dem das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2023 keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben habe, weshalb die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Dementsprechend sei neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, stehe der Zulässigkeit der Abschiebung der BF nichts entgegen und sei die Frist zur freiwilligen Ausreise mangels darauf gerichteter Ausführungen mit 14 Tagen zu bemessen gewesen.

7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerden und monierten, dass die Behörde das Kindeswohl der BF2 und der BF3 nicht ausreichend miteinbezogen habe. Eine neuerliche Trennung der Familie wäre für das Kindeswohl der BF3 abträglich und könne ihr das Verhalten ihrer Eltern nicht oder nur sehr eingeschränkt zugerechnet werden. Eine Auseinandersetzung damit, ob ein gemeinsames Familienleben in der Russischen Föderation möglich und zumutbar wäre, finde nicht statt. Auch die BF2 habe unter der Familientrennung gelitten. Zusammen mit den Beschwerden wurden mehrere Fotos der Familienmitglieder in Österreich vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der BF

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der BF1 ist der Vater der minderjährigen BF2 und BF3. Der in der Teilrepublik Kalmykien geborene BF1 lebte seit seiner Kindheit, die BF2 und die BF3 lebten seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in der Teilrepublik Dagestan. Sie wohnten dort im gemeinsamen Haushalt in einer Eigentumswohnung. Die BF sprechen Russisch, Tschetschenisch und Awarisch. Der BF1 bestritt dort den Lebensunterhalt der Familie als Mechaniker und Maler, die BF2 begann nach Abschluss der Grundschule ein College mit der Fachrichtung Jus und die BF3 besuchte die Grundschule. Die BF2 und die BF3 haben Freunde in ihrer Heimat, zu denen weiterhin telefonischer Kontakt besteht. Zudem leben die Eltern und Geschwister des BF1 in örtliche Nähe in Dagestan, zu denen ebenso Kontakt besteht.

Die Ehefrau des BF1 und Mutter der BF2 und der BF3 reiste gemeinsam mit einer weiteren, inzwischen volljährig gewordenen Tochter im Jahr 2016 nach Österreich, wo diese im April 2020 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhielten, während der BF1 mit den minderjährigen Töchtern BF2 und BF3 in der Heimat blieb und ihre Obsorge übernahm. Die Familie hielt zunächst durch regelmäßige (Video-)Telefonate und nach Erhalt des Aufenthaltstitels auch durch Besuche in der Russischen Föderation Kontakt. Am 12.09.2022 stellten dann die BF nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Sie leben seither mit der Ehefrau des BF1 und der weiteren Tochter wieder im gemeinsamen Haushalt.

Während dieses Asylverfahrens nahm der BF1 im August 2023 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS eine Berufstätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer Bäckerei für einen Bruttomonatslohn von 1.670,- Euro auf. Er eignete sich geringe Deutschkenntnisse an, bestand aber nicht die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1. Abgesehen von seinen beschriebenen familiären Anknüpfungspunkten und losen Bekanntschaften verfügt der BF1 über keine sozialen Bindungen zum Bundesgebiet.

Auch die BF2 erlernte in dieser Zeit geringe Deutschkenntnisse, bestand aber ebenso wenig die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1. Sie verfügt – abgesehen von ihrer Familie – über keine sonstigen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.

Die minderjährige BF3 hat während des Asylverfahrens Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau erworben, sodass eine einfache Unterhaltung auf Deutsch möglich ist. Sie besuchte im Schuljahr 2022/23 als außerordentliche Schülerin die Mittelschule, nahm an Schulveranstaltungen teil und knüpfte erste Freundschaften.

Letztlich wurden mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2023 die Anträge auf internationalen Schutz der BF abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen sie ausgesprochen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt.

Seither ergaben sich folgende Änderungen in den Lebensumständen der BF in Österreich: Der BF1 musste aufgrund des Verlusts des Aufenthaltsrechts seine Berufstätigkeit bei der Bäckerei beenden, könnte aber bei Erhalt eines Aufenthaltstitels diese wiederaufnehmen. Er verfügt zudem über eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter in handwerklichen Tätigkeiten. Die BF3 besucht weiterhin die Mittelschule, und zwar seit dem Jahreswechsel als ordentliche Schülerin, und integriert sich weiterhin in die Klassengemeinschaft. Im Übrigen ergaben sich keine Änderungen.

Die gesunden BF können in ihren Heimatort in Dagestan zurückkehren, dort wieder ihre Eigentumswohnung beziehen und wie schon vor ihrer Ausreise ihre Existenz sichern und ihr Leben dort fortführen. Alternativ können sie sich aber auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation – wie etwa in Moskau, Sankt Petersburg oder in der Teilrepublik Kalmykien, wo der BF1 geboren wurde – neu ansiedeln und ihren Lebensunterhalt bestreiten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

1.2.1. Sicherheitslage

Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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