TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/26 L502 2186762-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2024
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Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L502 2186762-4/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2024, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Die Spruchpunkte II bis V werden ersatzlos aufgehoben.
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Die Spruchpunkte römisch II bis römisch fünf werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.08.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Ermangelung einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung mit 21.09.2017 in Rechtskraft. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.08.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Ermangelung einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung mit 21.09.2017 in Rechtskraft.

3. Am 18.12.2017 stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.08.2017. Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom 09.01.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26.03.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag nach § 33 Abs. 1 VwGVG abzuweisen war, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom selben Tag wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 31.08.2017 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. 3. Am 18.12.2017 stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.08.2017. Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom 09.01.2018 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26.03.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abzuweisen war, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom selben Tag wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 31.08.2017 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

4. Am 29.04.2021 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. 4. Am 29.04.2021 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG.

5. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 5. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021 als unbegründet abgewiesen.

7. Mit Mail vom 31.07.2023 zeigte seine anwaltliche Vertreterin ihre Bevollmächtigung gegenüber dem BFA an. Unter einem übermittelte sie ein für die Antragstellung nach § 55 Abs. 1 AsylG vorgesehenes Antragsformular mitsamt einer schriftlichen Antragsbegründung sowie einem Konvolut an Beweismitteln. Zugleich wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV gestellt und um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung ersucht. 7. Mit Mail vom 31.07.2023 zeigte seine anwaltliche Vertreterin ihre Bevollmächtigung gegenüber dem BFA an. Unter einem übermittelte sie ein für die Antragstellung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorgesehenes Antragsformular mitsamt einer schriftlichen Antragsbegründung sowie einem Konvolut an Beweismitteln. Zugleich wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV gestellt und um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung ersucht.

8. Am 23.08.2023 brachte der BF persönlich den gg. Antrag beim BFA ein.

9. Am 16.10.2023 wurde er im Beisein seiner anwaltlichen Vertreterin vor dem BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.

10. Mit Schreiben des BFA vom 10.11.2023 wurde er mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von der geplanten Abweisung bzw. Zurückweisung seines Antrages verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

11. Mit Schreiben vom 30.11.2023 nahm seine Rechtsvertreterin dazu schriftlich Stellung. Zum Beweis dafür, dass er umgehend nach Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne wurde eine Kontaktaufnahme mit dem künftigen Arbeitgeber laut vorgelegten Arbeitsvorvertrag beantragt. Unter einem wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.

12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.03.2024 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 31.07.2023 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Sein Antrag auf Mängelheilung vom 31.07.2023 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 „Zusatz“ iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt V).12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 22.03.2024 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 31.07.2023 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV). Sein Antrag auf Mängelheilung vom 31.07.2023 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, „Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf).

13. Mit Information des BFA vom 23.03.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.13. Mit Information des BFA vom 23.03.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

14. Gegen den seiner Vertretung am 27.03.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.04.2024 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Zugleich wurde ein Antrag auf zeugenschaftliche Befragung seiner Lebensgefährtin gestellt.

15. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 12.04.2024 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

16. Am 06.06.2024 übermittelte seine Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs Beweismittel und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme einer weiteren Person.

17. Das BVwG führte am 14.06.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung durch. Im Zuge der Verhandlung legte er weitere Integrationsnachweise vor.

18. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus XXXX . Er ist ledig und kinderlos.1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus römisch 40 . Er ist ledig und kinderlos.

Er hat im Irak sechs Jahre lang die Grundschule sowie vier Jahre lang eine höhere Schule besucht und war als Elektriker erwerbstätig.

Im Irak leben seine Eltern, zwei verheiratete Brüder und eine verheiratete Schwester. Er steht mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt.

Er reiste im September 2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo er am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.

Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Ermangelung einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung mit 21.09.2017 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen festgelegt. Der Bescheid erwuchs in Ermangelung einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung mit 21.09.2017 in Rechtskraft.

Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Sein am 29.04.2021 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021 als unbegründet abgewiesen. Sein am 29.04.2021 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2021 als unbegründet abgewiesen.

1.2. Der BF spricht Arabisch als Muttersprache und sehr gut Deutsch. Er hat mehrere Deutschkurse besucht und am 28.03.2023 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 inklusive Werte- und Orientierungswissen beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) erfolgreich bestanden. Darüber hinaus hat er am 02.01.2018 und 06.04.2018 ÖSD Deutschprüfungen jeweils auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich bestanden.

Am 15.05.2017 hat er an einem Workshop des Arbeiter-Samariterbund-Österreichs in Kooperation mit der Landespolizeidirektion Wien zu den Themen österreichische Gesetze, Drogen und Gewalt teilgenommen.

Er hat sich von 30.10.2017 bis 13.12.2017 ehrenamtlich für die Caritas engagiert. Darüber hinaus leistete er Remunerantentätigkeiten im Rahmen seiner vormaligen Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier. Seit Juli 2019 engagiert er sich ehrenamtlich im Verein XXXX . Er hat sich von 30.10.2017 bis 13.12.2017 ehrenamtlich für die Caritas engagiert. Darüber hinaus leistete er Remunerantentätigkeiten im Rahmen seiner vormaligen Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier. Seit Juli 2019 engagiert er sich ehrenamtlich im Verein römisch 40 .

Er bezog von 06.10.2015 bis 06.07.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

Er war von 25.04.2019 bis 24.11.2021 im Besitz der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe des Werbemittelverteilers. Im Rahmen dessen erbrachte er für die XXXX von Oktober 2020 bis Mai 2021 und für die XXXX von Juni 2019 bis November 2019 Zeitungs- und Werbemittelzustellungen und bestritt aus dem Verdienst seinen Lebensunterhalt. Er war von 25.04.2019 bis 24.11.2021 im Besitz der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe des Werbemittelverteilers. Im Rahmen dessen erbrachte er für die römisch 40 von Oktober 2020 bis Mai 2021 und für die römisch 40 von Juni 2019 bis November 2019 Zeitungs- und Werbemittelzustellungen und bestritt aus dem Verdienst seinen Lebensunterhalt.

Darüber hinaus übte er von 10.03.2020 bis 26.11.2021 das freie Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, aus. Im Rahmen dessen schloss er am 10.03.2020 einen Nachunternehmervertrag mit der XXXX ab und erbrachte für den Auftraggeber Leistungen im Bereich Facility Management. Das Vertragsverhältnis wurde am 10.07.2020 beendet. Darüber hinaus übte er von 10.03.2020 bis 26.11.2021 das freie Gewerbe der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, aus. Im Rahmen dessen schloss er am 10.03.2020 einen Nachunternehmervertrag mit der römisch 40 ab und erbrachte für den Auftraggeber Leistungen im Bereich Facility Management. Das Vertragsverhältnis wurde am 10.07.2020 beendet.

Er verfügt über einen mit 08.05.2024 datierten Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Küchenhilfe in einem im Rahmen des Projektes XXXX betriebenen Restaurants, wo er in der Vergangenheit bereits ehrenamtlich mitarbeitete. Dafür wurde ein Bruttolohn in Höhe von EUR XXXX zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen für eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Er verfügt über einen mit 08.05.2024 datierten Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Küchenhilfe in einem im Rahmen des Projektes römisch 40 betriebenen Restaurants, wo er in der Vergangenheit bereits ehrenamtlich mitarbeitete. Dafür wurde ein Bruttolohn in Höhe von EUR römisch 40 zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen für eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart.

Er führt seit Dezember 2021 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft. Seit 13.06.2024 besteht ein gemeinsamer Haushalt mit ihr. Mit den Kindern seiner Lebensgefährtin hat er eine enge Bindung aufgebaut.

Er verfügt im Bundesgebiet über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis.

Er ist seit 12.10.2015 durchgängig im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz meldepolizeilich registriert.

Laut Arztbrief vom 23.05.2024 wurde bei ihm eine XXXX festgestellt. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist voll erwerbsfähig. Laut Arztbrief vom 23.05.2024 wurde bei ihm eine römisch 40 festgestellt. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist voll erwerbsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, der schriftlichen Eingaben seiner anwaltlichen Vertretung, seiner niederschriftlichen Angaben vor der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die Vorentscheidungen des BVwG sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Gewerbeinformationssystem Austria und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Identität des BF war angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Nachweise (Kopien von Staatsbürgerschaftsurkunde und Personalausweis samt Übersetzungen) feststellbar.

Die getroffenen Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen Verwandten im Irak, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und seinen sonstigen Integrationsbemühungen sowie zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergaben sich in unstrittiger Form aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BVwG mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, den rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im Vorverfahren sowie den eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Die Feststellungen zu seinen rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ergaben sich aus den Entscheidungen des BVwG vom 26.03.2021 und 12.11.2021.

Dass er über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt war einerseits anhand der von ihm vorgelegten Prüfungsnachweise und Deutschkursbestätigungen, andererseits aufgrund seiner in der Verhandlung am 14.06.2024 demonstrierten Deutschkenntnisse festzustellen.

Im Lichte seines ehrenamtlichen Engagements und der Vielzahl an vorgelegten Unterstützungsschreiben war festzustellen, dass er im Bundesgebiet einen großen Freundes- und Unterstützerkreis aufgebaut hat.

Die in der Beschwerde beantragte Einvernahme seiner Lebensgefährtin konnte unterbleiben, zumal angesichts seiner glaubhaften Angaben und dem Schreiben seiner Lebensgefährtin vom 19.06.2023 sowie dem Schreiben ihres Sohnes vom 26.06.2023 vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszugehen war.

Sofern mit Schriftsatz vom 06.06.2024 die zeugenschaftliche Einvernahme der Leiterin des Standorts von XXXX “ in XXXX und Geschäftsführerin der XXXX , zum Beweis seines „schützenswerten Privatlebens“, seiner außergewöhnlich guten Integration und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit beantragt wurde, war festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Inhalt des Arbeitsvorvertrages ohnedies aus ebendiesem sowie die Feststellungen zu seinem ehrenamtlichen Engagement aus ihrem Unterstützungsschreiben vom 02.05.2023 ergaben. Sofern mit Schriftsatz vom 06.06.2024 die zeugenschaftliche Einvernahme der Leiterin des Standorts von römisch 40 “ in römisch 40 und Geschäftsführerin der römisch 40 , zum Beweis seines „schützenswerten Privatlebens“, seiner außergewöhnlich guten Integration und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit beantragt wurde, war festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Inhalt des Arbeitsvorvertrages ohnedies aus ebendiesem sowie die Feststellungen zu seinem ehrenamtlichen Engagement aus ihrem Unterstützungsschreiben vom 02.05.2023 ergaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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