TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W213 2289546-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

BDG 1979 §68
BDG 1979 §69 Abs1
BDG 1979 §71 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 68 heute
  2. BDG 1979 § 68 gültig ab 01.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 68 gültig von 01.01.2021 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. BDG 1979 § 68 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  5. BDG 1979 § 68 gültig von 25.04.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  6. BDG 1979 § 68 gültig von 01.01.1994 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 68 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 69 heute
  2. BDG 1979 § 69 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  7. BDG 1979 § 69 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  8. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W213 2289546-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Martin DERCSALY, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion, Abteilung II/4 (Personalangelegenheiten Strafvollzug), vom 15.02.2024, GZ. 2024-0.031.889, betreffend Festlegung des Erholungsurlaubs (§ 68 BDG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Dr. Martin DERCSALY, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion, Abteilung II/4 (Personalangelegenheiten Strafvollzug), vom 15.02.2024, GZ. 2024-0.031.889, betreffend Festlegung des Erholungsurlaubs (Paragraph 68, BDG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 und 69 Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins und 69 Absatz eins, BDG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt XXXX einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt römisch 40 einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 10.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter beim Leiter der Justizanstalt XXXX die Festlegung seines Erholungsurlaubes rückwirkend für den Zeitraum vom 09. bis 31. Jänner 2024. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er auf seinem Arbeitsplatz Schikanen seitens des Anstaltsleiters und anderer Mitarbeiter ausgesetzt sei. Aufgrund dieser Schikanen sei er dienstunfähig, was zuletzt mit ärztlichem Attest vom 08.01.2024 bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs de jure dienstfähig. Da der dienstfähige Beschwerdeführer beim Verbrauch seines Erholungsurlaubes keinerlei derartiger Schikanen ausgesetzt sei, stünden dem beantragten Verbrauch des Erholungsurlaubes - ebenso wie der Personalvertretungstätigkeit - weder faktische noch rechtliche Hindernisse entgegen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 10.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter beim Leiter der Justizanstalt römisch 40 die Festlegung seines Erholungsurlaubes rückwirkend für den Zeitraum vom 09. bis 31. Jänner 2024. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er auf seinem Arbeitsplatz Schikanen seitens des Anstaltsleiters und anderer Mitarbeiter ausgesetzt sei. Aufgrund dieser Schikanen sei er dienstunfähig, was zuletzt mit ärztlichem Attest vom 08.01.2024 bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs de jure dienstfähig. Da der dienstfähige Beschwerdeführer beim Verbrauch seines Erholungsurlaubes keinerlei derartiger Schikanen ausgesetzt sei, stünden dem beantragten Verbrauch des Erholungsurlaubes - ebenso wie der Personalvertretungstätigkeit - weder faktische noch rechtliche Hindernisse entgegen.

Der Beschwerdeführer habe keine Dienstvorplanung für Jänner 2024 erhalten. Es werde um Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe ersucht. Ferner wurde beantragt, den Erholungsurlaub auf den Zeitraum 10.01.2024 bis einschließlich 31.01.2024 festzulegen.

I.3. Mit Dienstrechts Mandat vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, da für den Zeitraum von 02.01.2024 bis 09.01.2024 Dienstfreistellung nach dem PVG in Anspruch genommen wurde und ab dem 09.01.2024 aufgrund einer mit E-Mail vom 09.01.2024 vorgelegten ärztlichen Bestätigung eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege.römisch eins.3. Mit Dienstrechts Mandat vom 11.01.2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, da für den Zeitraum von 02.01.2024 bis 09.01.2024 Dienstfreistellung nach dem PVG in Anspruch genommen wurde und ab dem 09.01.2024 aufgrund einer mit E-Mail vom 09.01.2024 vorgelegten ärztlichen Bestätigung eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege.

I.4. Mit Schriftsatz vom 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen dieses Dienstrechtsmandat und brachte im Wesentlichen - wie im Antrag vom 10.01.2024 - vor, dass sehr wohl eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege, sofern die gegen ihn gerichteten Schikanen abgestellt würden.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 19.01.2024 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen dieses Dienstrechtsmandat und brachte im Wesentlichen - wie im Antrag vom 10.01.2024 - vor, dass sehr wohl eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege, sofern die gegen ihn gerichteten Schikanen abgestellt würden.

I.5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die einschlägige Rechtslage mit, dass sowohl nach der Rechtsprechung des EuGHs als auch des Verwaltungsgerichtshofs der Verbrauch des Erholungsurlaubs im Falle einer Erkrankung nicht möglich sei. Mangels Dienstfähigkeit und dem damit verbundenen fortbestehenden des Krankenstandes des Beschwerdeführers könne derzeit keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden.römisch eins.5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die einschlägige Rechtslage mit, dass sowohl nach der Rechtsprechung des EuGHs als auch des Verwaltungsgerichtshofs der Verbrauch des Erholungsurlaubs im Falle einer Erkrankung nicht möglich sei. Mangels Dienstfähigkeit und dem damit verbundenen fortbestehenden des Krankenstandes des Beschwerdeführers könne derzeit keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden.

I.6. Der Beschwerdeführer hielt dem unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen entgegen, dass die Herstellung eines gesetzmäßigen Arbeitsplatzes, an dem ein Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX beziehungsweise Frau XXXX ausgeschlossen sei, oder zumindest eine starke Reduzierung der Kontakte zwischen diesen Parteien gewährleistet sei, sei für die Beibehaltung der Dienstfähigkeit unerlässlich. Die Rückkehr auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers führe nur bei Unvermögen der Dienstbehörde, einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz einzurichten, zur Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei somit de iure dienstfähig. „Dienstunfähig“ sei der Beschwerdeführer ausschließlich in dem Sinn, als er seinen Dienst nicht antreten könne, ohne dadurch seine Gesundheit zu gefährden, da er bei einem Dienstantritt umgehend erkranken und dadurch dienstunfähig werden würde. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung habe der Beschwerdeführer beigebracht.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer hielt dem unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen entgegen, dass die Herstellung eines gesetzmäßigen Arbeitsplatzes, an dem ein Zusammentreffen zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 beziehungsweise Frau römisch 40 ausgeschlossen sei, oder zumindest eine starke Reduzierung der Kontakte zwischen diesen Parteien gewährleistet sei, sei für die Beibehaltung der Dienstfähigkeit unerlässlich. Die Rückkehr auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers führe nur bei Unvermögen der Dienstbehörde, einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz einzurichten, zur Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei somit de iure dienstfähig. „Dienstunfähig“ sei der Beschwerdeführer ausschließlich in dem Sinn, als er seinen Dienst nicht antreten könne, ohne dadurch seine Gesundheit zu gefährden, da er bei einem Dienstantritt umgehend erkranken und dadurch dienstunfähig werden würde. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung habe der Beschwerdeführer beigebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Dienstbehörde verpflichtet, einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Dienstbehörde mit entsprechenden Weisungen geschaffenen – sohin schikanefreien – Arbeitsplatz des Betroffenen, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen herrschen, zu schaffen. Die Beendigung der Schikanen gegen den Antragsteller stelle somit eine unerlässliche Maßnahme zur Herstellung eines solchen Arbeitsplatzes dar. Dies sei die Voraussetzung für die Rückkehr des Antragstellers an seinen Arbeitsplatz. Das einzige Hindernis des Dienstantritts des dienstfähigen Antragstellers liege sohin in der eklatanten Säumnis der Dienstbehörde ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Dienstbehörde mit entsprechenden Maßnahmen geschaffenen – sohin schikanefreien – Arbeitsplatz des Vorstellungswerbers, an dem im Sinne der oben genannten Judikatur, unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, herzustellen. Insbesondere im Hinblick auf den Verbrauch von Erholungsurlaub im beantragten Ausmaß sei der Antragsteller demnach de iure dienstfähig, da er beim Verbrauch von Erholungsurlaub keinerlei Schikanen ausgesetzt sei, die zu seiner Dienstunfähigkeit führen würden. Seinem Antrag vom 10.01.2024 auf Festlegung dieses Urlaubs für den genannten Zeitraum stünden somit keine rechtlichen wie faktischen Hindernisse entgegen. Vor dem Hintergrund der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stelle die dem Antragsteller dennoch abgesprochene Dienstfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende Verweigerung der Festlegung seines Erholungsurlaubs im beantragten Ausmaß eine Schikane wie auch Willkür der Dienstbehörde dar.

I.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.02.2024 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers ab. Der Spruch lautet wie folgt:römisch eins.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.02.2024 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers ab. Der Spruch lautet wie folgt:

„Ihrer Vorstellung vom 19. Jänner 2024 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 11. Jänner 2024, mit welchem dieser Ihrem Antrag auf Festlegung des Erholungsurlaubes vom 10. Jänner 2024 nicht stattgegeben hat, wird keine Folge gegeben.“„Ihrer Vorstellung vom 19. Jänner 2024 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 11. Jänner 2024, mit welchem dieser Ihrem Antrag auf Festlegung des Erholungsurlaubes vom 10. Jänner 2024 nicht stattgegeben hat, wird keine Folge gegeben.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Justizwachebeamter im Rang eines Chefinspektors in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Seine Dienststelle sei die Justizanstalt XXXX , in der er im Rahmen des angeordneten Schicht- und Wechseldienstes seinen Dienst verrichte.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Justizwachebeamter im Rang eines Chefinspektors in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Seine Dienststelle sei die Justizanstalt römisch 40 , in der er im Rahmen des angeordneten Schicht- und Wechseldienstes seinen Dienst verrichte.

Zudem sei er zur Wahrnehmung seiner Personalvertretertätigkeit zu 25% vom Dienst freigestellt (§ 25 Abs. 5 PVG). Er sei von 27. April 2020 bis 12. Mai 2023 durchgehend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen und sei es seit 2. Juni 2023 abermals. Am 15., 17., 19., 22., 23., 24., 26. und am 30. Mai habe er Erholungsurlaub konsumiert und am 16., 25., 31. Mai sowie 1. Juni 2023 sei er seiner Personalvertretertätigkeit nachgegangen.Zudem sei er zur Wahrnehmung seiner Personalvertretertätigkeit zu 25% vom Dienst freigestellt (Paragraph 25, Absatz 5, PVG). Er sei von 27. April 2020 bis 12. Mai 2023 durchgehend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen und sei es seit 2. Juni 2023 abermals. Am 15., 17., 19., 22., 23., 24., 26. und am 30. Mai habe er Erholungsurlaub konsumiert und am 16., 25., 31. Mai sowie 1. Juni 2023 sei er seiner Personalvertretertätigkeit nachgegangen.

Unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2024 die ärztliche Bestätigung über seine Arbeitsunfähigkeit vom 08. Jänner 2024 für den Zeitraum vom 09. Jänner bis 22. Februar 2024 an die Justizanstalt XXXX übermittelt habe.Unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2024 die ärztliche Bestätigung über seine Arbeitsunfähigkeit vom 08. Jänner 2024 für den Zeitraum vom 09. Jänner bis 22. Februar 2024 an die Justizanstalt römisch 40 übermittelt habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne während aufrechtem Krankenstand kein Urlaub erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Zusammenhang mit Urlaubsanträgen von Beamten auch bereits ausgesprochen, dass für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen bestehe, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von Urlaub (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen sei (VwGH 17.01.1979, 2191/78; 24.09.1997, 94/12/0084 sowie BVwG W293 2269246-1/2E vom 04.09.2023)

Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits festgestanden habe, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, die ihm sonst als öffentlich-rechtlichem Bediensteten obliegenden Dienste zufolge einer seine Dienstfähigkeit aufhebenden Erkrankung zu erbringen, nicht bestand, sei es der belangten Behörde im hier allein maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides untersagt, dem Beschwerdeführer für eben diese Zeit Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstleistung (im konkreten Fall in Form des von diesem erbetenen Sonderurlaubs) zu gewähren. Die belangte Behörde habe daher über das vom Beschwerdeführer gestellte Ansuchen nicht anders als im Sinne einer Abweisung zu entscheiden gehabt (VwGH 17.01.1979, 2191/78 sowie BVwG W293 2269246-1/2E vom 04.09.2023).
In der Rechtssache eines Beamten der Stadt XXXX , habe der EuGH ausgesprochen, dass im Fall einer Erkrankung kein Verbrauch des Jahresurlaubs möglich sei (vgl. EuGH 20.07.2016, C-341/15, Maschek sowie BVwG W293 2269246-1/2E vom 04.09.2023).
Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits festgestanden habe, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, die ihm sonst als öffentlich-rechtlichem Bediensteten obliegenden Dienste zufolge einer seine Dienstfähigkeit aufhebenden Erkrankung zu erbringen, nicht bestand, sei es der belangten Behörde im hier allein maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides untersagt, dem Beschwerdeführer für eben diese Zeit Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstleistung (im konkreten Fall in Form des von diesem erbetenen Sonderurlaubs) zu gewähren. Die belangte Behörde habe daher über das vom Beschwerdeführer gestellte Ansuchen nicht anders als im Sinne einer Abweisung zu entscheiden gehabt (VwGH 17.01.1979, 2191/78 sowie BVwG W293 2269246-1/2E vom 04.09.2023).
In der Rechtssache eines Beamten der Stadt römisch 40 , habe der EuGH ausgesprochen, dass im Fall einer Erkrankung kein Verbrauch des Jahresurlaubs möglich sei vergleiche EuGH 20.07.2016, C-341/15, Maschek sowie BVwG W293 2269246-1/2E vom 04.09.2023).

Zudem werde festgehalten, dass Ihnen, auch wenn nicht gegenständlich, mitgeteilt wird, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, konkrete „Mobbingvorfälle“ zu benennen bzw. Ihre „pauschalen Mobbingvorwürfe“ zu konkretisieren. Die Dienstbehörde bedürfe, um im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht geeignete Maßnahmen zu setzen, eine Konkretisierung bzw. Darlegung des behaupteten „Mobbings“. Zur Konkretisierung sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals aufgefordert worden, wobei diese unbeantwortet geblieben seien. Erneut sei sohin festzuhalten, dass „Mobbing“ von der Dienstbehörde bis dato nicht habe festgestellt werden können.

Ferner seien dem Beschwerdeführer österreichweit, bereits am 21. November 2021 (GZ 2022-0.733.501), seiner Einstufung entsprechend zahlreiche „Verweisungsarbeitsplätze“ angeboten worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, einen Arbeitsplatz, der ein Zusammentreffen mit dem Leiter der Justizanstalt XXXX , XXXX und der in der Direktionsstelle als Sachbearbeiterin tätigen, FOI XXXX , die laut Beschwerdeführer vor allem für die unangemessenen Arbeitsbedingungen verantwortlich sein sollen, zu vermeiden. Dieses Angebot habe er jedoch nicht angenommen.Ferner seien dem Beschwerdeführer österreichweit, bereits am 21. November 2021 (GZ 2022-0.733.501), seiner Einstufung entsprechend zahlreiche „Verweisungsarbeitsplätze“ angeboten worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, einen Arbeitsplatz, der ein Zusammentreffen mit dem Leiter der Justizanstalt römisch 40 , römisch 40 und der in der Direktionsstelle als Sachbearbeiterin tätigen, FOI römisch 40 , die laut Beschwerdeführer vor allem für die unangemessenen Arbeitsbedingungen verantwortlich sein sollen, zu vermeiden. Dieses Angebot habe er jedoch nicht angenommen.

Mangels Dienstfähigkeit sowie aufgrund des Fortbestehens seines Krankenstandes und der Entbindung von der Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund des Krankenstandes könnten keine Vereinbarung über einen etwaigen Erholungsurlaub getroffen werden.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wonach er durchaus dienstfähig sei, wenn ihm ein „schikanefreier“ Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wonach er durchaus dienstfähig sei, wenn ihm ein „schikanefreier“ Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde.

Es werde daher beantragt,

?        eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

?        dem bekämpften Bescheid aufzuheben und der Vorstellung des Beschwerdeführers stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt XXXX einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt römisch 40 einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Eigenschaft als Personalvertreter im Ausmaß von 25 % von Dienst freigestellt und ist in der Zeit vom 01.01.2024 bis 09.01.2024 seiner Personalvertretungstätigkeit nachgegangen. Mit Schreiben vom 10.01.2024 beantragte er die Festlegung von seines Erholungsurlaubes – rückwirkend - vom 09.01.2024 bis 31.01.2024.

Aufgrund einer vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom Dr. MarAndre LEITGEB vom 08.01.2024 war der Beschwerdeführer von 09.01.2024 bis 22.02.2024 arbeitsunfähig.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der –unstrittigen - der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die §§ 69 und 71 BDG lauten – auszugsweise - wie folgt:Die Paragraphen 69 und 71 BDG lauten – auszugsweise - wie folgt:

„Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 68. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.Paragraph 68, (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.(3) Abweichend von Absatz eins, kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

(4) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß § 48f Abs. 2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.(4) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 71. (1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.Paragraph 71, (1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

[…].“

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der auf Festlegung eines Erholungsurlaubs abzielenden Antragstellung aufgrund einer ärztlich bestätigten Erkrankung gerechtfertigt vom Dienst abwesend war, wobei aufgrund der ärztlichen Bestätigung vom 08.01.2024 von einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 09.01.2024 bis 22.02.2024 auszugehen war. Während dieses Zeitraums war daher der Verbrauch des dem Beschwerdeführer zustehenden Urlaubsanspruchs - wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht festgestellt hat - nicht möglich (§ 69 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 BDG). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die vom Beschwerdeführer beantragte kalendermäßige Festlegung eines Erholungsurlaubs für den Zeitraum vom 10.01.2024 bis 31.01.2024 abgewiesen.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der auf Festlegung eines Erholungsurlaubs abzielenden Antragstellung aufgrund einer ärztlich bestätigten Erkrankung gerechtfertigt vom Dienst abwesend war, wobei aufgrund der ärztlichen Bestätigung vom 08.01.2024 von einer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 09.01.2024 bis 22.02.2024 auszugehen war. Während dieses Zeitraums war daher der Verbrauch des dem Beschwerdeführer zustehenden Urlaubsanspruchs - wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht festgestellt hat - nicht möglich (Paragraph 69, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 51, Absatz 2, BDG). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die vom Beschwerdeführer beantragte kalendermäßige Festlegung eines Erholungsurlaubs für den Zeitraum vom 10.01.2024 bis 31.01.2024 abgewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Dienstfähigkeit ausschließlich daraus resultiere, dass er an seinem Arbeitsplatz massiven Schikanen ausgesetzt sei und er daher de jure dienstfähig sei, ist dem Nachstehendes entgegenzuhalten:

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.02.2011, 2010/12/0004, vom 22.05.2012, 2011/12/0170, vom 07.04.2021, Ra 2020/12/0028 und vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0004 sind nicht geeignet seinen Standpunkt zu untermauern, da sie sich auf die Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG bzw. verschiedene Aspekte des Mobbings beziehen. Vielmehr wird im Erkenntnis vom 22.02.2011, GZ 2010/12/0004, ausdrücklich festgehalten, dass die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründet werden kann, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere. Keinesfalls wird darin aber zum Ausdruck gebracht, zulässig wäre während einer krankheitsbedingten gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst Erholungsurlaub zu konsumieren.Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.02.2011, 2010/12/0004, vom 22.05.2012, 2011/12/0170, vom 07.04.2021, Ra 2020/12/0028 und vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0004 sind nicht geeignet seinen Standpunkt zu untermauern, da sie sich auf die Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, BDG bzw. verschiedene Aspekte des Mobbings beziehen. Vielmehr wird im Erkenntnis vom 22.02.2011, GZ 2010/12/0004, ausdrücklich festgehalten, dass die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründet werden kann, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere. Keinesfalls wird darin aber zum Ausdruck gebracht, zulässig wäre während einer krankheitsbedingten gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst Erholungsurlaub zu konsumieren.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers über Art und Umfang allfälliger gegen ihm gesetzter Mobbingakte nicht weiter einzugehen, da diese für die hier zu beurteilende Frage der kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubs nicht relevant sind.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 68 Abs. 1 und 69 Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2VwGVG als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 68, Absatz eins und 69 Absatz eins, BDG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2VwGVG als unbegründet abzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ärztlicher Befund Dienstrechtsmandat Dienstunfähigkeit Erholungsurlaub Erkrankung Justizwachebeamter Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2289546.1.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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