TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/23 93/17/0409

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Oktober 1993, Zl. MD-VfR - K 4/93/Str, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom 9. Mai 1989 unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, als Zulassungsbesitzer ersucht, Auskunft darüber zu geben, wem er sein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes, mehrspuriges Kraftfahrzeug, welches am 4. November 1988 um 08.40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 4, Kolschitzkygasse 6, abgestellt war, zu diesem Zeitpunkt überlassen habe. Mit Schreiben vom 18. Mai 1989 gab der Beschwerdeführer in Beantwortung dieser Anfrage an, daß sein Kraftfahrzeug am 4. November 1988 von M, Holland (in der Folge: Enlastungszeuge), gelenkt worden sei.

Nachdem der Beschwerdeführer durch die Behörde aufgefordert

worden war, die Überlassung des Kraftfahrzeuges am 4. November 1988 an den Entlastungszeugen durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen sowie bekanntzugeben, wie lange und wo dieser sich in Wien aufgehalten habe, teilte der Beschwerdeführer mit, daß sich der Entlastungszeuge nur einen Tag in Wien aufgehalten und bei ihm, dem Beschwerdeführer, gewohnt habe. Als Beweismittel bot er seine Einvernahme an.

Der Beschwerdeführer leistete der Aufforderung der Behörde, die Überlassung seines Fahrzeuges am 4. November 1988 durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung des Zeugen zu beweisen, keine Folge. Er ersuchte, den Lenker des Fahrzeuges im Rechtshilfeweg einvernehmen zu lassen.

Ohne diesem Ersuchen zu entsprechen, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Dezember 1989 für schuldig erkannt, er habe am 4. November 1988 um 08.40 Uhr in Wien 4., Kolschitzkygasse 6, sein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verstoßen. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hob den sodann im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1990 mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1993, Zl. 90/17/0316, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Unter Berufung auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 4. Juni 1991, Zl. 90/18/0091, wurde darin ausgeführt, die Behörde habe in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschwerdeführer eine Person als Entlastungszeugen bezeichne, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalte, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Regel in der Weise in Verbindung zu treten, daß sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richte. Langte innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so müsse dieser Versuch als gescheitert angesehen werden, und die Behörde habe dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, daß er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlege, oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers im Tatzeitraum gehe, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich - zu erbringen. Die Behörde habe die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich seien, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften. Die Behörde sei nur dann berechtigt, die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe ein mehrspuriges Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, auch ohne den Versuch zur amtlichen Überprüfung dieser Angaben als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigere. Sei der Beschwerdeführer dazu aber grundsätzlich bereit, reichten bloß dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde aber nicht aus, so habe sie ihn zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüberhinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Im Beschwerdefall habe die belangte Behörde solche Ermittlungen nicht angestellt und auch den Beschwerdeführer deswegen nicht richtig angeleitet, weil sie es für zutreffend gehalten habe, daß dieser eine schriftliche Erklärung des im Ausland befindlichen Entlastungszeugen in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form beizubringen habe; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe aber hiefür keine gesetzliche Grundlage. Auch stehe noch keineswegs fest, daß die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme im Ausland unmöglich sei, weil es die belangte Behörde im vorliegenden Fall unterlassen habe, auch nur den Versuch zu unternehmen, mit der vom Beschwerdeführer als Entlastungszeugen genannten und in den Niederlanden wohnhaften Person in der geschilderten Art in Verbindung zu treten.

Im fortgesetzten Verfahren richtete die Behörde mit Schreiben vom 3. März 1993 an den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Entlastungszeugen an die angegebene Adresse in den Niederlanden das Ersuchen um Stellungnahme. Dieses Schreiben konnte jedoch nicht zugestellt werden. Mit Schreiben vom 22. April 1993 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Beweisverfahrens verständigt, wobei ihm bekanntgegeben wurde, daß der Brief nicht zugestellt werden konnte, weil "offensichtlich die Adreßangabe unrichtig" sei. In Beantwortung dieses Schreibens ersuchte der Beschwerdeführer nur um Mitteilung, wann die Behörde an den Entlastungszeugen herangetreten sei. Dem folgt ein mehrmaliger Schriftwechsel und eine Beschuldigteneinvernahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde das Straferkenntnis insofern ab, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das erstinstanzliche Erkenntnis bestätigt. In der Begründung heißt es, die Behörde habe in Entsprechung der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Versuch unternommen, mit jener Person, die vom Beschwerdeführer als Entlastungszeuge bezeichnet worden sei und die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalte, in Verbindung zu treten, indem sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme gerichtet habe. Da jedoch innerhalb angemessener Frist eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht eingelangt sei, habe dieser Versuch als gescheitert angesehen werden müssen. Die Behörde habe sodann dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, den "Entlastungsbeweis" in anderer Weise, etwa durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich, zu erbringen. Die Behörde sei aber auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Parteiengehörs deutlich gemacht, daß ihm die derzeitige Aufenthaltsadresse seines Entlastungszeugen nicht bekannt sei und er auch nicht in der Lage sei, auf andere Weise sein Vorbringen gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen. Überdies sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer seinen ausländischen Entlastungszeugen in seiner Berufungsschrift als Freund bezeichnet und er auch im Rahmen des Parteiengehörs angegeben habe, mit diesem zwar nicht ständig, jedoch "hie und da" noch in Kontakt zu sein. Die erkennende Behörde hege daher im Hinblick auf das zuvor Gesagte Zweifel, daß dem Beschwerdeführer die tatsächliche Aufenthaltsadresse seines Freundes derzeit tatsächlich unbekannt sei. Außerdem entspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlasse, die er näher kenne. Der Beschwerdeführer habe daher auch nicht behauptet, daß er zu dem ausländischen Freund keine Verbindung mehr habe. Es könne im gesamten Beweisverfahren das Berufungsvorbringen, nicht der Beschwerdeführer, sondern ein ausländischer Lenker habe die inkriminierte Verwaltungsstraftat begangen, nicht objektiviert werden. Zufolge dessen teile nunmehr die erkennende Behörde die berechtigten Zweifel der Behörde erster Instanz am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sie in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelange, es handle sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um eine bloße "Schutzbehauptung". Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermochten die erkennende Behörde nicht zu überzeugen, ein Dritter habe die ihm angelastete Verwaltungsstraftat begangen. Die belangte Behörde sehe es daher als erwiesen an, daß das am 4. November 1988 um

8.40 Uhr in der Kurzparkzone beanstandende Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer selbst ohne ordnungsgemäß entwerteten Parkschein abgestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich - dem Inhalt der Beschwerde nach erkennbar - in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt, weil er die Übertretung des Wiener Parkometergesetzes nicht begangen habe.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0248). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung

insoweit einer nachprüfenden Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sein müssen, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber auch dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinn vermag der Verwaltungsgerichtshof es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis gekommen ist, bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Fahrzeug einer anderen Person überlassen zu haben, handle es sich um eine "Schutzbehauptung". Dies auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorwurfs, die Behörde habe es nach Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Lenkers mit Schreiben vom 18. Mai 1989 unterlassen, an diesen innerhalb einer angemessenen Frist heranzutreten, wobei hinzukomme, daß der Entlastungszeuge nicht verpflichtet sei, Adressenwechsel bekanntzugeben, und der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden könne, selbst Nachforschungen zu betreiben.

Es trifft zwar zu, daß der Versuch, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Person an der bekanntgegebenen Adresse erst Jahre nach dem Tatzeitpunkt (4. November 1988, Bekanntgabe des Entlastungszeugen durch den Beschwerdeführer im Mai 1989 und Zustellversuch in den Niederlanden im März 1993) unternommen wurde und sich wegen des verstrichenen Zeitraumes die Möglichkeit einer Zustellung an dieser "alten" Adresse verringern könne, es widerspricht aber jeder Lebenserfahrung, daß ein Rechtsanwalt eine ausländische Person als "Freund" bezeichnet, der in seiner Wohnung nächtigt, ohne weiteres seinen PKW benützt und zu der er (laut Niederschrift vom 30. August 1993) immerhin noch "hie und da" Kontakt hat, jedoch während des gesamten fortgesetzten Verfahrens nicht in der Lage gewesen sein soll, die richtige Adresse oder andere Kontaktmöglichkeiten dieses "Entlastungszeugen" bekanntzugeben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Wenn dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben wurde, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen, und der Beschwerdeführer darin eine Beweislastumkehr zu erkennen vermeint, verkennt er völlig, daß es Recht und Pflicht der Behörde ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Die Behörde trägt im vorliegenden Fall die uneingeschränkte Beweislast. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - anders als in den in die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate fallenden Verfahren (§ 51i VStG in der Fassung BGBl. Nr. 358/1990) - im vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist, sodaß dem Vorwurf, Beweise seien vor der entscheidenden Behörde nicht unmittelbar erhoben worden, keine Erheblichkeit zukommt. Auch solche nicht unmittelbar vor der entscheidenden Behörde erhobenen Beweise unterliegen der freien Beweiswürdigung dieser Behörde.

Als völlig haltlos und zum Teil im Widerspruch zu dem übrigen Beschwerdevorbringen erweist sich der weitere Vorwurf, die Behörde habe es trotz Anleitung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, auch nur den Versuch zu unternehmen, mit der vom Beschwerdeführer als Entlastungszeugen genannten, in den Niederlanden wohnhaften Person in Verbindung zu treten. Die Behörde hat - wie bereits dargestellt - vergeblich versucht, sowohl den Entlastungszeugen zu hören als auch vom Beschwerdeführer weitere Angaben über dessen Aufenhalt zu erhalten. Von weiteren Ermittlungen allenfalls auch unter Zuhilfenahme ausländischer Vertretungsbehörden durfte die belangte Behörde sodann aber mit Recht Abstand nehmen, weil nur der Name der angegebenen Person nicht aber deren Wohnsitz bzw. deren tatsächliche Adresse - die angegebene hat sich als unrichtig erwiesen - ja letztlich nicht einmal der Aufenthaltsstaat des Entlastungszeugen mit Sicherheit bekannt war. Unter diesen Voraussetzungen konnten weitere Ermittlungen in diesem Verfahren nicht zielführend sein.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170409.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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