TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W257 2289254-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2289254-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dieter SMOLKA und MR Dr. Maria FUCHSREITER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH, Spittelwiese 5/2, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Leiters des XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dieter SMOLKA und MR Dr. Maria FUCHSREITER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Glawitsch Sutter Rechtsanwälte GmbH, Spittelwiese 5/2, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Leiters des römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist dem XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und wurde dort zuletzt als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/B) eingesetzt. Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist dem römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen und wurde dort zuletzt als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/B) eingesetzt.

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass er dauernd dienstunfähig sei und eine Verweisarbeitsplatzprüfung aufgrund fehlender Restarbeitsfähigkeit unterbleiben könne. Der BF wäre zuletzt als Facharbeiter/Berufskraftfahrer eingesetzt gewesen, was überwiegend folgende Aufgaben umfasse: Lenken von Omnibussen, Fahrkartenverkauf und Abrechnen des Fahrscheindruckers, Einlesen des Fahrscheindruckermoduls, aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden, Unterstützung der Fahrgäste bei der Gepäcksverwahrung, Unterstützung von beeinträchtigten Personen bzw. von Personen mit besonderen Bedürfnissen (zB Rollstuhlfahrer), notwendige Erste-Hilfe- und Evakuierungsmaßnahmen, Sicherstellung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, Anlegen von Schneeketten (27-50kg), Einhaltung des Kraftfahrzeuggesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung, Sauberhalten der Fahrzeuge, Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Erhebungs- und Befragungstätigkeiten. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass er dauernd dienstunfähig sei und eine Verweisarbeitsplatzprüfung aufgrund fehlender Restarbeitsfähigkeit unterbleiben könne. Der BF wäre zuletzt als Facharbeiter/Berufskraftfahrer eingesetzt gewesen, was überwiegend folgende Aufgaben umfasse: Lenken von Omnibussen, Fahrkartenverkauf und Abrechnen des Fahrscheindruckers, Einlesen des Fahrscheindruckermoduls, aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden, Unterstützung der Fahrgäste bei der Gepäcksverwahrung, Unterstützung von beeinträchtigten Personen bzw. von Personen mit besonderen Bedürfnissen (zB Rollstuhlfahrer), notwendige Erste-Hilfe- und Evakuierungsmaßnahmen, Sicherstellung der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, Anlegen von Schneeketten (27-50kg), Einhaltung des Kraftfahrzeuggesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung, Sauberhalten der Fahrzeuge, Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Erhebungs- und Befragungstätigkeiten.

Nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 18.08.2022 im Krankenstand befunden hätte, habe die belangte Behörde ein Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit in Auftrag gegeben. Laut Gutachten der BVAEB vom 23.02.2023 sei der Beschwerdeführer aufgrund der notwendigen Therapiemaßnahmen nicht einsatzfähig, eine relevante Besserung sei nicht zu erwarten. Die Wiedererlangung einer Einsatzfähigkeit entsprechend dem übermittelten Tätigkeitsprofil sei innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten. Am 09.03.2023 habe die belangte Behörde dem BF mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet worden sei. Das Gutachten der PVA vom 10.10.2023 und die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 09.11.2023 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen weder derzeit noch in absehbarer Zukunft erfüllen könne. Eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit sei ausgeschlossen. Zudem nehme der Beschwerdeführer Medikamente gegen Epilepsie. Für die Wiedererlangung des für seinen Arbeitsplatz notwendigen Führerscheins der Klasse D sei eine anfallsfreie Zeit von mehreren Jahren vorgesehen, in der eine medikamentöse Behandlung der Epilepsie nicht erfolgen dürfe. Der Erhalt des Führerscheins sei nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer könne nicht nur die mit seiner Verwendung als Facharbeiter/Berufskraftfahrer verbundenen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise erfüllen (wobei im Gesamtkalkül vermerkt wurde, dass gar keine geregelten Tätigkeiten zumutbar sind), sondern aufgrund fehlender Restarbeitsfähigkeit könne ihm auch kein Verweisarbeitsplatz zugewiesen werden, weshalb eine Verweisarbeitsplatzprüfung unterbleiben könne. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.01.2024 mitgeteilt worden. Mit Eingabe vom 17.01.2024 hätte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht, in der er ausgeführt habe, in seiner aktuellen Tätigkeit nicht einsetzbar zu sein, jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine Berufsunfähigkeit vorliege. Zudem habe er darum ersucht, ihm einen Alternativarbeitsplatz anzubieten, wobei er angeführt habe, im EDV-Bereich erhebliche Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen. Daher habe er um Ruhendstellung des eingeleiteten Pensionsverfahrens ersucht. Einen konkreten Alternativarbeitsplatz habe er nicht genannt. Weitere Befunde oder Gutachten habe er nicht vorgebracht.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte, fristgerecht eingelangt, bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass er nicht mehr dienstfähig sei und dass sich das Leistungskalkül des BF nicht kurzfristig bessern könne. Er habe zwar derzeit keinen Führerschein der Klasse D, aber er sei ansonsten körperlich und geistig leistungsfähig und auch nach seiner Einschätzung in der Lage, eine Tätigkeit auf einem Verweisarbeitsplatz auszuüben. Er sei arbeitsfähig und auch eine relevante Besserung seiner Grunderkrankung sei zu erwarten. Seit dem 17.08.2022 habe er keinen epileptischen Anfall mehr gehabt und auch keine sonstigen Beschwerden. Die im Gutachten angeführte nicht vorhandene Restarbeitsfähigkeit widerspreche seiner eigenen Wahrnehmung. Er sehe mit Ausnahme des Lenkens von Bussen keine Einschränkungen. Daher habe er um das Angebot eines Alternativarbeitsplatzes ersucht, wobei er im IT-Bereich besonders versiert sei und an einem derartigen Arbeitsplatz jederzeit eingesetzt werden könne. Auch zu (Um)Schulungsmaßnahmen sei er bereit.

Die belangte Behörde habe im Bescheid die Widersprüche zwischen der Selbsteinschätzung des BF und dem Gutachten der PVA nicht aufgeklärt. Der Beschwerdeführer sehe sich – abgesehen vom Lenken von Bussen – als uneingeschränkt arbeitsfähig an. Weiters habe die Behörde die nicht näher begründete – und im Widerspruch zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers stehende - ärztliche Einschätzung, das Leistungskalkül des Beschwerdeführers könne sich künftig nicht verbessern, unkritisch übernommen und nicht hinterfragt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Obergutachten zur Aufklärung dieser Widersprüche einzuholen. Die Vermeidung von Verfahrensfehlern hätte zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers, geführt.

Folgende Anträge werden gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen,

2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben

3. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Neuentscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.

Der Verwaltungsakt langte am 28.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Beschwerdevorlage nochmals zum Sachverhalt, indem sie, ohne konkrete Entscheidungen zu nennen, auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979, insbesondere zu den Themenbereichen „Verweisungsarbeitsplatz“, „Alternativarbeitsplatz“ und „Selbsteinschätzung des Gesundheitszustandes“ verwies. Da somit kein über den Bescheid hinausgehender Inhalt vorlag, musste die Beschwerdevorlage dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme nicht vorgelegt werden. Der Verwaltungsakt langte am 28.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Beschwerdevorlage nochmals zum Sachverhalt, indem sie, ohne konkrete Entscheidungen zu nennen, auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979, insbesondere zu den Themenbereichen „Verweisungsarbeitsplatz“, „Alternativarbeitsplatz“ und „Selbsteinschätzung des Gesundheitszustandes“ verwies. Da somit kein über den Bescheid hinausgehender Inhalt vorlag, musste die Beschwerdevorlage dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme nicht vorgelegt werden.

Per Eingabe vom 04.06.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, ein aktueller Befund des XXXX Universitätsklinikums vom 06.05.2024 bescheinige ihm ein „völlig stabiles Bild“ und einen „sehr guten Allgemeinzustand“. Gesundheitliche Einschränkungen seien dem Befund – den er der Eingabe anschloss (OZ 3) – nicht zu entnehmen. Dazu übermittelte er eine weitere Stellungnahme des XXXX Universitätsklinikums (OZ 4).Per Eingabe vom 04.06.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, ein aktueller Befund des römisch 40 Universitätsklinikums vom 06.05.2024 bescheinige ihm ein „völlig stabiles Bild“ und einen „sehr guten Allgemeinzustand“. Gesundheitliche Einschränkungen seien dem Befund – den er der Eingabe anschloss (OZ 3) – nicht zu entnehmen. Dazu übermittelte er eine weitere Stellungnahme des römisch 40 Universitätsklinikums (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist dem XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen und wurde dort zuletzt als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/B) eingesetzt. Er wurde als Beamter in der Verwendungsgruppe PT 7/B ernannt.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist dem römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen und wurde dort zuletzt als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/B) eingesetzt. Er wurde als Beamter in der Verwendungsgruppe PT 7/B ernannt.

Auf dem genannten Arbeitsplatz sind überwiegend folgende Aufgaben durchzuführen: Das Lenken von Omnibussen: Durchführung von Kursfahrten laut Dienstplan, Fahrkartenverkauf und Abrechnung des Fahrscheindruckers, Einlesung des Fahrscheindruckermoduls, Einzahlung des Betrags, sorgfältige Eingabe der Kursnummer am Fahrscheindrucker, aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste, Unterstützung der Fahrgäste bei der Gepäckverwahrung, Unterstützung von beeinträchtigten Personen bzw. mit besonderen Bedürfnissen (z.B. Rollstuhlfahrer), notwendige Erste-Hilfe- und Evakuierungsmaßnahmen; Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit der Fahrzeuge; je nach Wetterlage Anlegen und Verwahrung von Schneeketten (27-50kg), Wartungs- und Pflegearbeiten laut Dienstplan und Einzelanordnung, umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen bei der Führungskraft, die während der Kurs- und sonstigen Fahrten auftreten; Betanken von Fahrzeugen, Einhaltung des Kraftfahrgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen; ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern in der Dienststelle, Sauberhaltung der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln, Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Erhebungs- und Befragungstätigkeiten (z.B. Austeilen und Einsammeln von Fragebögen), Meldung von Schäden an Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen, sowie Mängel beim Aushangfahrplan an der Haltestelle bei der Führungskraft, Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen.

Die Tätigkeit des Buslenkers erfordert die in der Verordnung des Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) festgeschriebene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd § 18 FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung; Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens; Konzentrationsvermögen; Sensomotorik und Intelligenz sowie Erinnerungsvermögen), ein Sehvermögen iSd § 8 FSG-GV und ein Hörvermögen iSd § 9 Z 2 FSG-GV.Die Tätigkeit des Buslenkers erfordert die in der Verordnung des Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) festgeschriebene gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse D, insbesondere eine kraftfahrspezifische verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit iSd Paragraph 18, FSG-GV (Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung; Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens; Konzentrationsvermögen; Sensomotorik und Intelligenz sowie Erinnerungsvermögen), ein Sehvermögen iSd Paragraph 8, FSG-GV und ein Hörvermögen iSd Paragraph 9, Ziffer 2, FSG-GV.

Der Beschwerdeführer ist momentan nicht im Besitz eines Führerscheins der Klasse D, nachdem dieser im Jahr 2023 ausgelaufen war und nicht mehr verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.08.2022 im Krankenstand. Die belangte Behörde ließ den Beschwerdeführer durch die Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit untersuchen. Dabei wurden mit Gutachten vom 10.10.2023 folgende Diagnosen gestellt:

„Hauptdiagnose: Kognitive Einschränkungen mit reduzierter Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer (ICD-10: F078)

Nebendiagnosen: Zustand nach Astrozytom rechts frontal WHO Grad IV, Zustand nach OP am 22.08.2022, Strahlentherapie bis 09/2022, Chemotherapie bis 05/2023 (ICD-10: C719); arterielle Hypertonie (ICD-10: I10); Adipositas Grad I (ICD-10: E668), Bandscheibenvorfall L4/5 mit Vertebrastenose, operativ saniert 2020.Nebendiagnosen: Zustand nach Astrozytom rechts frontal WHO Grad römisch IV, Zustand nach OP am 22.08.2022, Strahlentherapie bis 09/2022, Chemotherapie bis 05/2023 (ICD-10: C719); arterielle Hypertonie (ICD-10: I10); Adipositas Grad römisch eins (ICD-10: E668), Bandscheibenvorfall L4/5 mit Vertebrastenose, operativ saniert 2020.

Weitere Diagnosen: Zustand nach zwei generalisierten tonisch klonischen Anfällen am 17.08.2022, seither unter antikonvulsiver Therapie anfallsfrei; Zustand nach Diskus-OP L4/5 links 22.01.2020; Antikonvulsive Therapie bei struktureller Epilepsie; Zustand nach Magenbypass-Operation 07/2020

Das Nachgehen einer geregelten Tätigkeit ist dem BF nicht mehr zumutbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht absehbar. Eine leistungskalkülrelevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit ist ausgeschlossen.“

Dieses ärztliche Gesamtgutachten basiert auf dem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, XXXX – in das der psychodiagnostische Untersuchungsbericht der Psychologin XXXX eingearbeitet wurde -, dem ärztlichen Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin, XXXX und dem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, XXXX .Dieses ärztliche Gesamtgutachten basiert auf dem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, römisch 40 – in das der psychodiagnostische Untersuchungsbericht der Psychologin römisch 40 eingearbeitet wurde -, dem ärztlichen Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin, römisch 40 und dem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, römisch 40 .

Dem Beschwerdeführer kann mangels Restarbeitsfähigkeit kein Verweisarbeitsplatz angeboten werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die mündliche Verhandlung am 14.06.2024 brachte keine Sachverhaltselemente hervor, die zu anderen Feststellungen geführt hätten. Die Feststellungen zum Arbeitsplatz ergeben sich aus den entsprechenden Darstellungen durch die belangte Behörde im Verwaltungsakt, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Anhand des Verwaltungsaktes sowie der übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers konnten die Feststellungen zum Führerschein der Klasse D des Beschwerdeführers getroffen werden (siehe Verhandlungsschrift, OZ 5, S. 3). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich insbesondere aus der plausiblen und nachvollziehbaren chefärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2023 sowie aus dem schlüssigen ärztlichen Gesamtgutachten vom 10.10.2023. Das Ärztliche Gesamtgutachten und die Chefärztliche Stellungnahme basieren auf mehreren, im Folgenden dargestellten Fachgutachten.Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die mündliche Verhandlung am 14.06.2024 brachte keine Sachverhaltselemente hervor, die zu anderen Feststellungen geführt hätten. Die Feststellungen zum Arbeitsplatz ergeben sich aus den entsprechenden Darstellungen durch die belangte Behörde im Verwaltungsakt, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Anhand des Verwaltungsaktes sowie der übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers konnten die Feststellungen zum Führerschein der Klasse D des Beschwerdeführers getroffen werden (siehe Verhandlungsschrift, OZ 5, Sitzung 3). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich insbesondere aus der plausiblen und nachvollziehbaren chefärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2023 sowie aus dem schlüssigen ärztlichen Gesamtgutachten vom 10.10.2023. Das Ärztliche Gesamtgutachten und die Chefärztliche Stellungnahme basieren auf mehreren, im Folgenden dargestellten Fachgutachten.

Das ärztliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX basiert auf einer Untersuchung vom 10.10.2023. Es wurde die Hauptdiagnose „kognitive Einschränkungen mit reduzierter Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer (ICD-10: F078)“ gestellt, wobei festgehalten wurde, dass der BF ein hohes Konzentrationsniveau auf Dauer nicht durchhalten kann und nach ca. zwei Stunden deutliche Erschöpfungszeichen zeigt, die cerebral bedingt sind. Laut dem Gutachten sind geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar und Verbesserungen nicht absehbar. Ein Zusatzbefund, der in das ärztliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie einfloss, ist der psychodiagnostische Untersuchungsbericht von Mag. XXXX , der ebenfalls auf einer Untersuchung vom 10.10.2023 basiert. Wenngleich im Gutachten des Facharztes für Psychiatrie als Ersteller dieses Untersuchungsberichts „Mag. XXXX “ genannt ist (S. 4 oben), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung keinen Zweifel an der Authentizität des psychodiagnostischen Untersuchungsberichts.Das ärztliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 basiert auf einer Untersuchung vom 10.10.2023. Es wurde die Hauptdiagnose „kognitive Einschränkungen mit reduzierter Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer (ICD-10: F078)“ gestellt, wobei festgehalten wurde, dass der BF ein hohes Konzentrationsniveau auf Dauer nicht durchhalten kann und nach ca. zwei Stunden deutliche Erschöpfungszeichen zeigt, die cerebral bedingt sind. Laut dem Gutachten sind geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar und Verbesserungen nicht absehbar. Ein Zusatzbefund, der in das ärztliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie einfloss, ist der psychodiagnostische Untersuchungsbericht von Mag. römisch 40 , der ebenfalls auf einer Untersuchung vom 10.10.2023 basiert. Wenngleich im Gutachten des Facharztes für Psychiatrie als Ersteller dieses Untersuchungsberichts „Mag. römisch 40 “ genannt ist Sitzung 4 oben), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung keinen Zweifel an der Authentizität des psychodiagnostischen Untersuchungsberichts.

Das ärztliche Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. XXXX basiert auf einer Untersuchung vom 10.10.2023. Folgende Diagnosen wurden gestellt: Hauptdiagnose: Astrozytom WHO IV (Erstdiagnose und Operation 08/2022) mit nachfolgender Radio- und Chemotherapie von 09/2022 bis 11/2022 bzw. Chemotherapie mit Temodal von 12/2022 bis inklusive 05/2023 (ICD-10: C719); Nebendiagnosen: Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), Adipositas Grad I (BMI: 34,4); weitere Diagnosen: Antikonvulsive Therapie bei struktureller Epilepsie, Zustand nach Magenbypass-Operation 07/2007. Dem Fachgutachten zufolge sind dem BF rein fachbezogen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gemäß Leistungskalkül zumutbar, Einschränkungen ergeben sich vorwiegend durch die vorliegende cerebrale Tumorerkrankung. Eine leistungskalkülrelevante Besserung ist wie eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich.Das ärztliche Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. römisch 40 basiert auf einer Untersuchung vom 10.10.2023. Folgende Diagnosen wurden gestellt: Hauptdiagnose: Astrozytom WHO römisch IV (Erstdiagnose und Operation 08/2022) mit nachfolgender Radio- und Chemotherapie von 09/2022 bis 11/2022 bzw. Chemotherapie mit Temodal von 12/2022 bis inklusive 05/2023 (ICD-10: C719); Nebendiagnosen: Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), Adipositas Grad römisch eins (BMI: 34,4); weitere Diagnosen: Antikonvulsive Therapie bei struktureller Epilepsie, Zustand nach Magenbypass-Operation 07/2007. Dem Fachgutachten zufolge sind dem BF rein fachbezogen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gemäß Leistungskalkül zumutbar, Einschränkungen ergeben sich vorwiegend durch die vorliegende cerebrale Tumorerkrankung. Eine leistungskalkülrelevante Besserung ist wie eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht möglich.

Das ärztliche Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie Dr. XXXX basiert auf einer Untersuchung am 08.11.2023 und fand Eingang in der Chefärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2023. Darin findet sich die Hauptdiagnose Bandscheibenvorfall L4/5 mit Vertebrastenose, operativ saniert 2020 (ICD-10: M512). Dem Gutachten zufolge sind dem BF rein orthopädischerseits leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gemäß Leistungskalkül zumutbar, eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht möglich.Das ärztliche Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie Dr. römisch 40 basiert auf einer Untersuchung am 08.11.2023 und fand Eingang in der Chefärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2023. Darin findet sich die Hauptdiagnose Bandscheibenvorfall L4/5 mit Vertebrastenose, operativ saniert 2020 (ICD-10: M512). Dem Gutachten zufolge sind dem BF rein orthopädischerseits leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gemäß Leistungskalkül zumutbar, eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht möglich.

Die ärztliche Beurteilung im ärztlichen Gesamtgutachten, in dem die Fachgutachten (mit Ausnahme des eben angeführten orthopädischen Gutachtens) aufgearbeitet werden, ist schlüssig und widerspruchsfrei. Ergebnis ist, dass dem BF keine geregelten Tätigkeiten mehr zumutbar sind. Darüber hinaus findet sich auch der Hinweis, dass hinsichtlich der Tätigkeit als Buslenker die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Epilepsie zu beachten sind.

Die unterschiedliche Klassifikation von „Zustand nach Astrozytom rechts frontal WHO Grad IV, Zustand nach OP am 22.08.2022, Strahlentherapie bis 09/2022, Chemotherapie bis 05/2023 (ICD-10: C719)“ als Hauptdiagnose in der Chefärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2023 bzw. Nebendiagnose im Ärztlichen Gesamtgutachten vom 10.10.2023 tut der Plausibilität der Gutachten keinen Abbruch, zumal sich daraus keine Abweichungen bei der Beurteilung des Leistungskalküls ergaben. Die unterschiedliche Klassifikation von „Zustand nach Astrozytom rechts frontal WHO Grad römisch IV, Zustand nach OP am 22.08.2022, Strahlentherapie bis 09/2022, Chemotherapie bis 05/2023 (ICD-10: C719)“ als Hauptdiagnose in der Chefärztlichen Stellungnahme vom 09.11.2023 bzw. Nebendiagnose im Ärztlichen Gesamtgutachten vom 10.10.2023 tut der Plausibilität der Gutachten keinen Abbruch, zumal sich daraus keine Abweichungen bei der Beurteilung des Leistungskalküls ergaben.

Der Einwand des BF, er sei abgesehen vom Lenken von Omnibussen uneingeschränkt arbeitsfähig, stellt einen pauschalen Hinweis dar, der nicht geeignet ist, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu widerlegen. Der BF ist den vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat kein substantiiertes Vorbringen betreffend die Richtigkeit der Gutachten erstattet.

Das im Juni vorgelegte Gutachten des XXXX , Leiter des Konsiliardienstes Innere Medizin und Neuroonkologie am XXXX Universitätsklinikum vom 06.05.2024 (OZ 3) ist wie auch die ebenfalls im Juni vorgelegte Stellungnahme vom 04.06.2024 der XXXX vom Konsiliardienst Innere Medizin und Neuroonkologie vom XXXX Universitätsklinikum (OZ 4) nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die Gutachten der PVA, weil die Untersuchungen nicht so umfassend waren wie bei den PVA-Gutachten und aufs Leistungskalkül nicht eingegangen wurde, wodurch die vorliegenden Gutachten der PVA inhaltlich nicht erschüttert werden konnten. Das Gutachten des XXXX beschreibt bloß den Allgemeinzustand des BF, enthält aber keine Aussagen über dessen Arbeitsfähigkeit. Die Stellungnahme der XXXX enthält bloß die pauschale Aussage, dass aus „medizinischer/neuroonkologischer Sicht“ bei bekannter Grunderkrankung nichts gegen die Ausführung einer normalen Arbeitstätigkeit spreche, wobei festzuhalten ist, dass der Begriff der „normalen Arbeitstätigkeit“ zu ungenau ist, um den Gutachten der PVA auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten gründet das Gutachten der PVA auf die Diagnose von verschiedenen Fachärzten und ist daher die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht geeignet, dem Gutachten der PVA insofern entgegen zu treten, als dies die Richtigkeit des Gutachtens der PVA erschüttert.
Das im Juni vorgelegte Gutachten des römisch 40 , Leiter des Konsiliardienstes Innere Medizin und Neuroonkologie am römisch 40 Universitätsklinikum vom 06.05.2024 (OZ 3) ist wie auch die ebenfalls im Juni vorgelegte Stellungnahme vom 04.06.2024 der römisch 40 vom Konsiliardienst Innere Medizin und Neuroonkologie vom römisch 40 Universitätsklinikum (OZ 4) nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die Gutachten der PVA, weil die Untersuchungen nicht so umfassend waren wie bei den PVA-Gutachten und aufs Leistungskalkül nicht eingegangen wurde, wodurch die vorliegenden Gutachten der PVA inhaltlich nicht erschüttert werden konnten. Das Gutachten des römisch 40 beschreibt bloß den Allgemeinzustand des BF, enthält aber keine Aussagen über dessen Arbeitsfähigkeit. Die Stellungnahme der römisch 40 enthält bloß die pauschale Aussage, dass aus „medizinischer/neuroonkologischer Sicht“ bei bekannter Grunderkrankung nichts gegen die Ausführung einer normalen Arbeitstätigkeit spreche, wobei festzuhalten ist, dass der Begriff der „normalen Arbeitstätigkeit“ zu ungenau ist, um den Gutachten der PVA auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten gründet das Gutachten der PVA auf die Diagnose von verschiedenen Fachärzten und ist daher die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht geeignet, dem Gutachten der PVA insofern entgegen zu treten, als dies die Richtigkeit des Gutachtens der PVA erschüttert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Abweisung (Spruchpunkt A):

3.2.1. § 14 BDG 1979 lautet:3.2.1. Paragraph 14, BDG 1979 lautet:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV), nicht ein.“

3.2.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. zuletzt 21.03.2017, Ra 2017/12/0002).3.2.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde vergleiche zuletzt 21.03.2017, Ra 2017/12/0002).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. zuletzt VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche zuletzt VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010).

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. zuletzt VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041).Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war vergleiche zuletzt VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041).

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zuletzt als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/B) eingesetzt und bestand seine Aufgab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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