TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 G307 2293700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2293700-1/16E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024, Zahl XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024, 07:57 Uhr, nach mündlicher Verhandlung am 17.06.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2024, 07:57 Uhr, nach mündlicher Verhandlung am 17.06.2024, zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Es wird festgestellt, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zulässig ist.römisch II.      Es wird festgestellt, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zulässig ist.

III.    Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III.    Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird als unbegründet abgewiesen.römisch IV.      Der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text




Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.       Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2022 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nachdem dieser mit Bescheid vom XXXX .2023 vollinhaltlich abgewiesen und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, wurde die wider diesen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2024 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher dieser mit Beschluss vom 02.04.2024, GZ: E 955/2024-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2022 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nachdem dieser mit Bescheid vom römisch 40 .2023 vollinhaltlich abgewiesen und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, wurde die wider diesen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2024 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher dieser mit Beschluss vom 02.04.2024, GZ: E 955/2024-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

2. Im Zuge seiner am XXXX .2024 und auf § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG gestützten Festnahme stellte der BF am XXXX .2024 seinen zweiten Asylantrag. 2. Im Zuge seiner am römisch 40 .2024 und auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahme stellte der BF am römisch 40 .2024 seinen zweiten Asylantrag.

3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024, Zahl XXXX , wurde der BF wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt.

4. Mit dem im Spruch bekämpften Bescheid vom XXXX .2024 wurde gegenüber dem BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf (Gewährung) internationalen Schutz(es) die Schubhaft verhängt. Dieser wurde mittlerweile in die Tat umgesetzt, indem der BF am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen wurde. Gegen diesen Bescheid und die daran angeschlossene Anhaltung erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 14.06.2024 Beschwerde. 4. Mit dem im Spruch bekämpften Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf (Gewährung) internationalen Schutz(es) die Schubhaft verhängt. Dieser wurde mittlerweile in die Tat umgesetzt, indem der BF am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen wurde. Gegen diesen Bescheid und die daran angeschlossene Anhaltung erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 14.06.2024 Beschwerde.

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2024 in rechtswidriger Weise erfolgt sei und im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2024 in rechtswidriger Weise erfolgt sei und im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.

Dem Bundesamt wurde am 14.06.2024 Mitteilung über die eingelangte Beschwerde gemacht und zugleich die diesbezüglichen Aktenbestandteile angefordert. Diese langten samt einer Stellungnahme am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

5. Am 17.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV sowie zwei Behördenvertreter (via Videokonferenz) teilnahmen, die Lebensgefährtin (LG) des BF als Zeugin befragt sowie ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde. In deren Rahmen wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet. 5. Am 17.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Regierungsvorlage sowie zwei Behördenvertreter (via Videokonferenz) teilnahmen, die Lebensgefährtin (LG) des BF als Zeugin befragt sowie ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde. In deren Rahmen wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.

6. Mit Schreiben vom 14.02.2024 beantragte die RV des BF die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.6. Mit Schreiben vom 14.02.2024 beantragte die Regierungsvorlage des BF die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist tunesischer Staatsbürger, ledig, seit Juni 2023 mit der am XXXX geborenen XXXX liiert, lebte bis zu seiner Festnahme am XXXX .2024 mit ihr zusammen im Haushalt und erwarten beide im August 2024 ihr erstes gemeinsames Kind.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist tunesischer Staatsbürger, ledig, seit Juni 2023 mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 liiert, lebte bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2024 mit ihr zusammen im Haushalt und erwarten beide im August 2024 ihr erstes gemeinsames Kind.

Er reiste spätestens am XXXX .2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nachdem gegen den diesbezüglich in allen Spruchpunkten negativ lautenden Bescheid Beschwerde erhoben worden war und diese vom BVwG mit Erkenntnis vom 06.02.2024, Zahl I417 2275268-1 als unbegründet abgewiesen wurde, erkannte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 02.04.2024, Zahl E 955/2024-5 die aufschiebende Wirkung zu.Er reiste spätestens am römisch 40 .2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nachdem gegen den diesbezüglich in allen Spruchpunkten negativ lautenden Bescheid Beschwerde erhoben worden war und diese vom BVwG mit Erkenntnis vom 06.02.2024, Zahl I417 2275268-1 als unbegründet abgewiesen wurde, erkannte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 02.04.2024, Zahl E 955/2024-5 die aufschiebende Wirkung zu.

Am XXXX .2024 stellte der BF einen zweiten Asylantrag. Dieses Verfahren ist derzeit wegen des ungewissen Ausgangs des vorhin erwähnten Verfahrens unterbrochen.Am römisch 40 .2024 stellte der BF einen zweiten Asylantrag. Dieses Verfahren ist derzeit wegen des ungewissen Ausgangs des vorhin erwähnten Verfahrens unterbrochen.

1.2. Der BF war vom 01.08.2023 bis 31.01.2024 in der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft als selbständig angemeldet, es liegen jedoch nicht bezahlte Beiträge gegenüber dem öffentlichen Versicherungsträger in unbekannter Höhe vor.

1.3. Der BF besitzt aktuell (Stand: 24.06.2024) Barmittel in der Höhe von € 20,16 und verfügt über kein regelmäßiges Einkommen.

1.4. Am 11.03.2024 suchten der BF und dessen Lebensgefährtin (LG) das Standesamt XXXX auf, um seine werdende Vaterschaft anzuzeigen, wobei er unter anderem eine Kopie seines tunesischen Reisepasses, seine Geburtsurkunde und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegte. Demgegenüber gab der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.06.2024 an, er habe seinen Pass in Serbien verloren. 1.4. Am 11.03.2024 suchten der BF und dessen Lebensgefährtin (LG) das Standesamt römisch 40 auf, um seine werdende Vaterschaft anzuzeigen, wobei er unter anderem eine Kopie seines tunesischen Reisepasses, seine Geburtsurkunde und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegte. Demgegenüber gab der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.06.2024 an, er habe seinen Pass in Serbien verloren.

1.5. Gegen die Person des BF wurde zu GZ XXXX von Seiten des BFA XXXX , Außenstelle XXXX , am XXXX .2024 die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG angeordnet, welche am darauffolgenden Tag – wie unter II.1.7. geschildert – vollzogen wurde. Der Festnahme versuchte sich der BF in der unter II.1.6. geschilderten Weise zu entziehen.1.5. Gegen die Person des BF wurde zu GZ römisch 40 von Seiten des BFA römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , am römisch 40 .2024 die Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG angeordnet, welche am darauffolgenden Tag – wie unter römisch II.1.7. geschildert – vollzogen wurde. Der Festnahme versuchte sich der BF in der unter römisch II.1.6. geschilderten Weise zu entziehen.

1.6. Der BF wurde am 30.12.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX wegen Verdachts von am XXXX .2022 (zum Nachteil der XXXX ) und XXXX .2023 (zum Nachteil der XXXX ) begangenen Diebstählen an die Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Ferner wurde er von der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachts der Begehung einer schweren Körperverletzung (Vorfallszeitpunkt: XXXX .2023) an die StA XXXX angezeigt. Alle drei Verfahren wurden eingestellt, das erste gemäß § 190 Z 2, das zweite gemäß § 191 StPO.1.6. Der BF wurde am 30.12.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen Verdachts von am römisch 40 .2022 (zum Nachteil der römisch 40 ) und römisch 40 .2023 (zum Nachteil der römisch 40 ) begangenen Diebstählen an die Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt. Ferner wurde er von der Polizeiinspektion römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung einer schweren Körperverletzung (Vorfallszeitpunkt: römisch 40 .2023) an die StA römisch 40 angezeigt. Alle drei Verfahren wurden eingestellt, das erste gemäß Paragraph 190, Ziffer 2,, das zweite gemäß Paragraph 191, StPO.

1.7. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und schwerer Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden. 1.7. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB, schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB und schwerer Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden.

Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX .2023 in XXXX Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2023 in römisch 40

I.       nachgenannte Beamte mit Gewalt an nachangeführten Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwarrömisch eins.       nachgenannte Beamte mit Gewalt an nachangeführten Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar

1.       RI XXXX , Insp XXXX , Insp XXXX , RI XXXX und Asp XXXX der PI XXXX FGP sowie RI XXXX , Insp XXXX und Insp XXXX der PI XXXX XXXX an seiner Festnahme gemäß § 40 BFA-VG [Festnahmeauftrag des BFA XXXX , Außenstelle XXXX zu GZ XXXX vom XXXX .2024 (ON 2.28)] und in weiterer Folge gemäß § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 Z 1 StPO durch Verspannen, Losreißen, Um-sich-Schlagen, Versetzen von Ellbogenstößen, heftiges Herauswinden, Zwicken, Kratzen, Ziehen an der Kleidung und Zusammendrücken von Körperstellen der Beamten sowie Greifen auf die Dienstwaffe des RI XXXX , wodurch diese zu Boden fiel, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es den Beamten schließlich mit vereinten Kräften gelang, den Beschuldigten in Bauchlage am Boden zu fixieren, ihm die Handfesseln am Rücken sowie die Fußfesseln anzulegen, ihn zum Dienstfahrzeug zu tragen und ins Fahrzeug zu setzen,1.       RI römisch 40 , Insp römisch 40 , Insp römisch 40 , RI römisch 40 und Asp römisch 40 der PI römisch 40 FGP sowie RI römisch 40 , Insp römisch 40 und Insp römisch 40 der PI römisch 40 römisch 40 an seiner Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG [Festnahmeauftrag des BFA römisch 40 , Außenstelle römisch 40 zu GZ römisch 40 vom römisch 40 .2024 (ON 2.28)] und in weiterer Folge gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO durch Verspannen, Losreißen, Um-sich-Schlagen, Versetzen von Ellbogenstößen, heftiges Herauswinden, Zwicken, Kratzen, Ziehen an der Kleidung und Zusammendrücken von Körperstellen der Beamten sowie Greifen auf die Dienstwaffe des RI römisch 40 , wodurch diese zu Boden fiel, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es den Beamten schließlich mit vereinten Kräften gelang, den Beschuldigten in Bauchlage am Boden zu fixieren, ihm die Handfesseln am Rücken sowie die Fußfesseln anzulegen, ihn zum Dienstfahrzeug zu tragen und ins Fahrzeug zu setzen,

2.       RI XXXX , RI XXXX und Asp XXXX der PI XXXX FGP sowie Insp XXXX der PI XXXX an der Aufrechterhaltung der Festnahme gemäß § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 Z 1 StPO, indem er mehrmals in Richtung der Beamten trat, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Beschuldigte nach wie vor mittels Hand- und Fußfesseln fixiert war;2.       RI römisch 40 , RI römisch 40 und Asp römisch 40 der PI römisch 40 FGP sowie Insp römisch 40 der PI römisch 40 an der Aufrechterhaltung der Festnahme gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO, indem er mehrmals in Richtung der Beamten trat, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Beschuldigte nach wie vor mittels Hand- und Fußfesseln fixiert war;

II.      durch die zu I.1. angeführte Tathandlung die Beamten RI XXXX und Insp XXXX während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt (Cont. grav. gen. dext. cum Hydrops und Distorsio articulatio DIP Dig III u. IV sin. [ON 2.8] bei Insp XXXX ; Cont. Col. vert. lumb., Cont. man. sin. Cum abrasio, Cont. Gen. sin. cum abrasio bei RI XXXX [ON 2.9]); römisch II.      durch die zu römisch eins.1. angeführte Tathandlung die Beamten RI römisch 40 und Insp römisch 40 während der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt (Cont. grav. gen. dext. cum Hydrops und Distorsio articulatio DIP Dig römisch III u. römisch IV sin. [ON 2.8] bei Insp römisch 40 ; Cont. Col. vert. lumb., Cont. man. sin. Cum abrasio, Cont. Gen. sin. cum abrasio bei RI römisch 40 [ON 2.9]);

III.    fremde Sachen, die teils einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11), nämlich der öffentlichen Sicherheit, darstellen, beschädigt und unbrauchbar gemacht, und zwarrömisch III.    fremde Sachen, die teils einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,), nämlich der öffentlichen Sicherheit, darstellen, beschädigt und unbrauchbar gemacht, und zwar

1.       die Daunenjacke der Marke Adidas des Insp XXXX , indem er diese durch die zu I.1. angeführte Tathandlung seitlich aufriss (Schaden zum Nachteil des Insp XXXX in der Höhe von EUR 300,00),1.       die Daunenjacke der Marke Adidas des Insp römisch 40 , indem er diese durch die zu römisch eins.1. angeführte Tathandlung seitlich aufriss (Schaden zum Nachteil des Insp römisch 40 in der Höhe von EUR 300,00),

2.       das Dienstfahrzeug VW Transporter, grün, mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX , indem er seinen Kopf mehrmals gegen die Seitenscheibe der rechten hinteren Schiebetüre des Dienstfahrzeuges schlug, wodurch die Scheibe brach und das Fahrzeug nicht mehr einsatzbereit war (Schaden zum Nachteil der Republik Österreich in der Höhe von EUR 1.594,62),2.       das Dienstfahrzeug VW Transporter, grün, mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 , indem er seinen Kopf mehrmals gegen die Seitenscheibe der rechten hinteren Schiebetüre des Dienstfahrzeuges schlug, wodurch die Scheibe brach und das Fahrzeug nicht mehr einsatzbereit war (Schaden zum Nachteil der Republik Österreich in der Höhe von EUR 1.594,62),

3.       die Korrekturzelle der PI XXXX , indem er die Gummimatte am Boden der Zelle zerriss, versuchte, den Gummibezug in Streifen zu reißen, und die Metallabdeckung der WC-Spülung sowie die dahinterliegende Verkabelung aus der Wand riss, wodurch die Zelle nicht mehr benutzt werden konnte (Schaden zum Nachteil der Republik Österreich in unbekannter Höhe).3.       die Korrekturzelle der PI römisch 40 , indem er die Gummimatte am Boden der Zelle zerriss, versuchte, den Gummibezug in Streifen zu reißen, und die Metallabdeckung der WC-Spülung sowie die dahinterliegende Verkabelung aus der Wand riss, wodurch die Zelle nicht mehr benutzt werden konnte (Schaden zum Nachteil der Republik Österreich in unbekannter Höhe).

Als mildernd wurden das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Massivität des Widerstandes sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten Taten begangen hat.

Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und am XXXX .2023 wieder aus der Strafhaft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und am römisch 40 .2023 wieder aus der Strafhaft entlassen.

1.8. Dem (vormaligen) Rechtsvertreter des BF wurde am 22.05.2024 im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft zugestellt und dazu eine 14tägige Frist ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Dieses blieb jedoch unbeantwortet. Am XXXX .2024 wurde sodann mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid die Schubhaft gegenüber dem BF verhängt, welche am XXXX .2024 vollzogen wurde.1.8. Dem (vormaligen) Rechtsvertreter des BF wurde am 22.05.2024 im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft zugestellt und dazu eine 14tägige Frist ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Dieses blieb jedoch unbeantwortet. Am römisch 40 .2024 wurde sodann mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid die Schubhaft gegenüber dem BF verhängt, welche am römisch 40 .2024 vollzogen wurde.

1.9. Der BF besitzt keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel.

1.10. Durchschnittlich nimmt die Ausstellung eines HRZ für Tunesien in der Regel zwischen 4 bis 6 Monaten in Anspruch. Am 13.06.2024 fanden Gespräche zwischen Vertretern des BMI und dem tunesischen Botschafter statt. Dieser sicherte dem BMI eine höhere Zahl von HRZ-Ausstellungen für die Zukunft zu.

Die letzte begleitete Abschiebung nach Tunesien fand am 30.05.2024 statt, 2023 gab es 11 und 2024 4 Abschiebungen dorthin.

1.11. Verfahren vor dem VfGH, welche Asylangelegenheiten betreffen, dauern im Schnitt 88 Tage.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht anhand seiner vorgelegten Geburtsurkunde, seines Staatsbürgerschaftsnachweises und der Kopie des Reisepasses fest.

2.2.2. Zum restlichen Akteninhalt:

Die Einreise des BF wie die sodann erfolgte/n Asylantragstellung/en ergeben sich aus der Beschwerdevorlage vom 17.06.2024 und dem Datenbestand des zentralen Fremdenregisters (IZR). Im IRZ spiegelt sich auch die fehlende Existenz einer – wie auch immer gearteten – Aufenthaltsberechtigung des BF wieder.

Die Anmeldung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft erschließt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, dem auch Rückstände bei den Beitragszahlungen in unbekannter Höhe zu entnehmen sind.

Die Verurteilung folgt dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister wie der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (Oz 14).

Die Beziehung mit XXXX , deren Beginn, die gemeinsame Haushaltsführung wie dem Umstand, dass der BF der Vater des noch ungeborenen Kindes beider ist, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und der einvernommenen Zeugin in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Die Beziehung mit römisch 40 , deren Beginn, die gemeinsame Haushaltsführung wie dem Umstand, dass der BF der Vater des noch ungeborenen Kindes beider ist, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und der einvernommenen Zeugin in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Dass der BF und dessen LG vor dem Standesamt XXXX bezüglich der werdenden Vaterschaft vorgesprochen und die unter II.1.4. erwähnten Dokumente vorgelegt haben, ist aus dem dem Verwaltungsgericht diesbezüglich übermittelten Schriftverkehr des BFA mit dem dortigen Standesamt (Oz 15) ersichtlich. Dass der BF und dessen LG vor dem Standesamt römisch 40 bezüglich der werdenden Vaterschaft vorgesprochen und die unter römisch II.1.4. erwähnten Dokumente vorgelegt haben, ist aus dem dem Verwaltungsgericht diesbezüglich übermittelten Schriftverkehr des BFA mit dem dortigen Standesamt (Oz 15) ersichtlich.

Der unter II.1.5. genannte Festnahmeauftrag spiegelt sich sowohl in der Beschwerdevorlage als auch im besagten Urteil des LG XXXX wieder.Der unter römisch II.1.5. genannte Festnahmeauftrag spiegelt sich sowohl in der Beschwerdevorlage als auch im besagten Urteil des LG römisch 40 wieder.

Die unter II.1.6. angeführten Anzeigen wegen des dort angeführten Tatverdachts und der diesbezügliche Verfahrensausgang sind ebenso der Beschwerdevorlage zu entnehmen.Die unter römisch II.1.6. angeführten Anzeigen wegen des dort angeführten Tatverdachts und der diesbezügliche Verfahrensausgang sind ebenso der Beschwerdevorlage zu entnehmen.

Verfahrensstand und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum ersten wie der Stand des aktuellen Verfahrens betreffend Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem zu I417 2275268-1 geführten Verfahren (Oz 23)

Die unbeantwortet gebliebene Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, die Rückführungsstatistik- und –modalitäten in Bezug auf Tunesien sind der Beschwerdevorlage zu entnehmen, wobei der BF in der mündlichen Verhandlung den Grund für die fehlende Antwort auf das ihm zugegangene Parteiengehör nicht erklären konnte.

Dass der BF die Fremdenbehörde über die Existenz seines Reisepasses getäuscht hat, ist unmissverständlich der Vorlage seines Reisepasses beim Standesamt XXXX zu entnehmen (Foto Oz 15). Der BF zeigte sich (auch) vor dem erkennenden Gericht im Hinblick auf den angeblichen Verlust des Passes nicht glaubwürdig, in dem er zu Protokoll gab, er habe vor dem Standesamt lediglich seine Geburtsurkunde, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und die besagte Verlustanzeige vorgelegt. Dass der BF die Fremdenbehörde über die Existenz seines Reisepasses getäuscht hat, ist unmissverständlich der Vorlage seines Reisepasses beim Standesamt römisch 40 zu entnehmen (Foto Oz 15). Der BF zeigte sich (auch) vor dem erkennenden Gericht im Hinblick auf den angeblichen Verlust des Passes nicht glaubwürdig, in dem er zu Protokoll gab, er habe vor dem Standesamt lediglich seine Geburtsurkunde, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und die besagte Verlustanzeige vorgelegt.

Die dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel zum oben angeführten Stichtag (II.I.5.) folgen dem Inhalt des Referentenportals/Vollzugsdateninformation.Die dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel zum oben angeführten Stichtag (römisch II.I.5.) folgen dem Inhalt des Referentenportals/Vollzugsdateninformation.

Die Dauer von Verfahren vor dem VfGH betreffend Asylangelegenheiten (88 Tage) ist der in der Beschwerdevorlage wiedergegebenen dahingehenden Statistik zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), so

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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