Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W602 2276612-1/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.04.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er ist obdachlos gemeldet und verfügt über eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 Meldegesetz, die jedoch gemäß § 11 Abs. 1 BFA-VG keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes darstellt. § 11 Abs. 3 BFA-VG normiert ausdrücklich, dass Zustellungen an Fremde auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen können. Da der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, sich vierzehntätig bei der, seiner Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden, ist die Landespolizeidirektion in diesem Fall auch zuständig zur Durchführung von Zustellungen an den Fremden. Die Landespolizeidirektion informierte nachweislich den Beschwerdeführer am 23.05.2024 im Wege der Kontaktstelle darüber, dass ein Zustellgesuch des BVwG (die Verhandlungsniederschrift samt mündlicher Entscheidungsverkündung, OZ 6) in der Polizeiinspektion aufliegt. Der Beschwerdeführer übernahm das behördliche Schriftstück laut dem Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg erst mit 19.06.2024, was jedoch keine Auswirkung auf die gültige Zustellung vom 23.05.2024 und den Fristablauf für die Beantragung der schriftlichen Ausfertigung mit 06.06.2024 hat. Innerhalb der Frist wurde kein Ausfertigungsantrag gestellt. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er ist obdachlos gemeldet und verfügt über eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, Meldegesetz, die jedoch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes darstellt. Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG normiert ausdrücklich, dass Zustellungen an Fremde auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen können. Da der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, sich vierzehntätig bei der, seiner Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden, ist die Landespolizeidirektion in diesem Fall auch zuständig zur Durchführung von Zustellungen an den Fremden. Die Landespolizeidirektion informierte nachweislich den Beschwerdeführer am 23.05.2024 im Wege der Kontaktstelle darüber, dass ein Zustellgesuch des BVwG (die Verhandlungsniederschrift samt mündlicher Entscheidungsverkündung, OZ 6) in der Polizeiinspektion aufliegt. Der Beschwerdeführer übernahm das behördliche Schriftstück laut dem Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg erst mit 19.06.2024, was jedoch keine Auswirkung auf die gültige Zustellung vom 23.05.2024 und den Fristablauf für die Beantragung der schriftlichen Ausfertigung mit 06.06.2024 hat. Innerhalb der Frist wurde kein Ausfertigungsantrag gestellt.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf,
dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des am 08.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVGdass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des am 08.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG
innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2276612.1.00Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024