TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/28 W295 2215006-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

AVG §52
AVG §53
AVG §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ElWOG §48 Abs1
ElWOG §59
ElWOG §59 Abs1
ElWOG §59 Abs2
ElWOG §60 Abs4
ElWOG §61
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  3. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 59 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  1. ElWOG § 59 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  1. ElWOG § 59 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  1. ElWOG § 60 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Spruch


W295 2215006-1/76E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Stefan LAUSEGGER, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 30.10.2018, Zl. XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2019, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes gemäß § 48 ElWOG 2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Stefan LAUSEGGER, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 30.10.2018, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 30.10.2018, XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin für die vierte Regulierungsperiode Strom sprach die belangte Behörde wie folgt aus:1.       Mit Bescheid vom 30.10.2018, römisch 40 , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin für die vierte Regulierungsperiode Strom sprach die belangte Behörde wie folgt aus:

„1.      Als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotential von
XXXX pro Jahr für den Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2023 festgestellt.
„1.      Als Zielvorgabe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotential von
römisch 40 pro Jahr für den Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2023 festgestellt.

2.       Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:2.       Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:

i.       Kosten der Netzebene 3:  €         XXXX i.       Kosten der Netzebene 3:  €         römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 4:  €         XXXX ii.      Kosten der Netzebene 4:  €         römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 5:  €         XXXX iii.    Kosten der Netzebene 5:  €         römisch 40

iv.      Kosten der Netzebene 6:  €         XXXX iv.      Kosten der Netzebene 6:  €         römisch 40

v.       Kosten der Netzebene 7:  €         XXXX v.       Kosten der Netzebene 7:  €         römisch 40

3.       Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:3.       Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:

i.       Kosten der Netzebene 3: €         XXXX i.       Kosten der Netzebene 3: €         römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 4:  €         XXXX ii.      Kosten der Netzebene 4:  €         römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 5:  €         XXXX iii.    Kosten der Netzebene 5:  €         römisch 40

iv.      Kosten der Netzebene 6:  €         XXXX iv.      Kosten der Netzebene 6:  €         römisch 40

v.       Kosten der Netzebene 7:  €         XXXX v.       Kosten der Netzebene 7:  €         römisch 40

4.       Das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird – abgesehen von den in Spruchpunkt 5 festgelegten Mengen – gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 61 ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:4.       Das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird – abgesehen von den in Spruchpunkt 5 festgelegten Mengen – gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:

[…]

5.       Die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen sowie vorgelagerte Netzkosten iSd § 59 Abs. 6 ElWOG 2010 werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 und § 61 ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:5.       Die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen sowie vorgelagerte Netzkosten iSd Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:

[…]

6.       Die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der - in Folge durch die vorliegende Beschwerde angefochtenen - Aberkennung des Synergiefirmenwerts im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 in Aussicht gestellten Synergieeffekte aus der Fusion seien (weiterhin) nicht eingetreten.

2.       Mit Schriftsatz vom 30.11.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde „hinsichtlich Spruchpunkt 2. sowie implizit damit auch zusammengefasst Spruchpunkt 6.“ dieses Bescheids.

Die Beschwerdeführerin monierte insbesondere eine fehlerhafte Aufrollung des Investitionsfaktors sowie die Aberkennung des Synergiefirmenwertes und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides, sodass angemessene Kosten anerkannt würden, insbesondere dahingehend, dass 1. die Netzkostenbasis (K2019) für 2019 anstelle mit einem Betrag von EUR XXXX mit einem Betrag von EUR XXXX festgestellt werde sowie 2. Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides jedenfalls zu lauten habe:Die Beschwerdeführerin monierte insbesondere eine fehlerhafte Aufrollung des Investitionsfaktors sowie die Aberkennung des Synergiefirmenwertes und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides, sodass angemessene Kosten anerkannt würden, insbesondere dahingehend, dass 1. die Netzkostenbasis (K2019) für 2019 anstelle mit einem Betrag von EUR römisch 40 mit einem Betrag von EUR römisch 40 festgestellt werde sowie 2. Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides jedenfalls zu lauten habe:

„2.      Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gem. § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:„2.      Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gem. Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:

i.       Kosten der Netzebene 3:  €         XXXX i.       Kosten der Netzebene 3:  €         römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 4:  €         XXXX ii.      Kosten der Netzebene 4:  €         römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 5:  €         XXXX iii.    Kosten der Netzebene 5:  €         römisch 40

iv.      Kosten der Netzebene 6:  €         XXXX iv.      Kosten der Netzebene 6:  €         römisch 40

v.       Kosten der Netzebene 7:  €         XXXX “v.       Kosten der Netzebene 7:  €         römisch 40 “

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe trotz identer Sachlage wie 2013 bis 2017 entgegen ihres pflichtgebundenen Ermessens bei der Synergiebetrachtung die aus der Anpassung des Kollektivvertrags per 01.07.2013 entstandenen Kosten nicht angemessen berücksichtigt.

3.       Die Wirtschaftskammer Österreich brachte mit Schriftsatz vom 29.11.2018 ebenfalls Beschwerde ein und wandte sich im Wesentlichen gegen die festgelegte Höhe der generellen Produktivitätsvorgabe Xgen. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde einen Xgen von zumindest XXXX p.a. festlegen müssen.3.       Die Wirtschaftskammer Österreich brachte mit Schriftsatz vom 29.11.2018 ebenfalls Beschwerde ein und wandte sich im Wesentlichen gegen die festgelegte Höhe der generellen Produktivitätsvorgabe Xgen. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde einen Xgen von zumindest römisch 40 p.a. festlegen müssen.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2019 stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 ElWOG 2010 ein Einsparungspotential von XXXX pro Jahr für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023 fest. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems wurden in Spruchpunkt 2. gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2019 stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. als Zielvorgabe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 ein Einsparungspotential von römisch 40 pro Jahr für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023 fest. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems wurden in Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:

„i.      Kosten der Netzebene 3: €         XXXX „i.      Kosten der Netzebene 3: €         römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 4: €         XXXX ii.      Kosten der Netzebene 4: €         römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 5: €         XXXX iii.    Kosten der Netzebene 5: €         römisch 40

iv.      Kosten der Netzebene 6: €         XXXX iv.      Kosten der Netzebene 6: €         römisch 40

v.       Kosten der Netzebene 7: €         XXXX “v.       Kosten der Netzebene 7: €         römisch 40 “

Im Übrigen blieb der Bescheid vom 30.10.2018 unverändert. Die belangte Behörde begründete dies zusammengefasst damit, dass die Kosten aus der Umstellung des Kollektivvertrages in den Vergleich der erzielten Synergien einzubeziehen seien. Gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 könne eine erhöhte Kapitalbasis nur anerkennt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen. Die Kostenerhöhungen in den letzten Jahren hätten jedoch gezeigt, dass eine Kostenreduktion erwartungsgemäß nicht mehr realisiert werden könne.Im Übrigen blieb der Bescheid vom 30.10.2018 unverändert. Die belangte Behörde begründete dies zusammengefasst damit, dass die Kosten aus der Umstellung des Kollektivvertrages in den Vergleich der erzielten Synergien einzubeziehen seien. Gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 könne eine erhöhte Kapitalbasis nur anerkennt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen. Die Kostenerhöhungen in den letzten Jahren hätten jedoch gezeigt, dass eine Kostenreduktion erwartungsgemäß nicht mehr realisiert werden könne.

Zum Argument der Beschwerdeführerin, es fände hierbei eine unbegründete Abweichung von der bisherigen behördlichen Praxis statt, sei, ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid, zusammengefasst, dass zwar die Plan- und Ist-Kosten inzwischen auf einem vergleichbaren Niveau liegen würden. Allerdings müsste das Unternehmen, auf Basis der Verpflichtung zur Erzielung der Kosteneinsparvorgabe, die Plankosten unterschreiten, da sonst von keinem Synergieeffekt gesprochen werden könne. Dabei halte die Behörde nun nicht mehr an der Anerkennung des Synergiefirmenwerts bei gleichzeitiger Kürzung der anerkannten Ist-Kosten fest, sondern erkenne schlicht keinen Synergiefirmenwert mehr an. Dies wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass bisher (nach einer gesamten Regulierungsperiode von fünf Jahren) keine weitergehende Kosteneinsparung erzielt werden konnten und aufgrund der langen Dauer der Nichterreichung auch zukünftig nicht mehr mit einem Erreichen der Kostensenkung zu rechnen sei.

5.       Mit Schriftsatz vom 06.02.2019 brachte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Aberkennung des Firmenwertes einen Vorlageantrag ein. Unter Berücksichtigung des Xgen von nunmehr XXXX wäre die Kostenbasis K2019 nicht mit einem Betrag von EUR XXXX , sondern mit EUR XXXX festzustellen. Spruchpunkt 2. habe daher zu lauten:5.       Mit Schriftsatz vom 06.02.2019 brachte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Aberkennung des Firmenwertes einen Vorlageantrag ein. Unter Berücksichtigung des Xgen von nunmehr römisch 40 wäre die Kostenbasis K2019 nicht mit einem Betrag von EUR römisch 40 , sondern mit EUR römisch 40 festzustellen. Spruchpunkt 2. habe daher zu lauten:

„2.      Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gem. § 48 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:„2.      Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gem. Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2019 wie folgt festgestellt:

i.       Kosten der Netzebene 3: €         XXXX i.       Kosten der Netzebene 3: €         römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 4: €         XXXX ii.      Kosten der Netzebene 4: €         römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 5: €         XXXX iii.    Kosten der Netzebene 5: €         römisch 40

iv.      Kosten der Netzebene 6: €         XXXX iv.      Kosten der Netzebene 6: €         römisch 40

v.       Kosten der Netzebene 7: € XXXX “v.       Kosten der Netzebene 7: € römisch 40 “

Die Beschwerdeanträge wurden ausdrücklich aufrechterhalten.

6.       Am 22.02.2019 langte die Beschwerde der Netzbetreiberin samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7.       Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache am 04.04.2022 der Gerichtsabteilung W295 neu zugewiesen.

8.       Seitens der Wirtschaftskammer Österreich wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Das zur GZ. W295 2215008-1 protokollierte Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2023 geschlossen.

9.       Die wesentlichen Verfahrensschritte des Bundesverwaltungsgerichts werden wie folgt zusammengefasst:

Mit Schreiben vom 26.01.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, dem Bundesverwaltungsgericht eine amtssachverständige Person namhaft zu machen, die am zugrundeliegenden Behördenverfahren nicht beteiligt war und vom Bundesverwaltungsgericht allenfalls als Amtssachverständige:r für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen werden könnte.

Mit Schreiben vom 02.02.2023 und vom 17.02.2023 machte die belangte Behörde insgesamt zwei Personen aus ihrem Personalstand aus dem Bereich Kostenberechnung/Tarifierung namhaft.

Mit Stellungnahme vom 02.03.2023 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Beiziehung einer organisatorisch der belangten Behörde zuzuordnenden amtssachverständigen Person aus. Die belangte Behörde replizierte darauf mit Schriftsatz vom 13.04.2023.

Am 04.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde teil. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt und mit den Verfahrensparteien Rechtsfragen erörtert. Mit in der Verhandlung verkündetem Beschluss wurde dem Verfahren XXXX als Amtssachverständige für den Bereich Kostenberechnung/Tarifierung im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft beigezogen. In der Verhandlung wurde – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , als Zeuge einvernommen. Am 04.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde teil. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt und mit den Verfahrensparteien Rechtsfragen erörtert. Mit in der Verhandlung verkündetem Beschluss wurde dem Verfahren römisch 40 als Amtssachverständige für den Bereich Kostenberechnung/Tarifierung im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft beigezogen. In der Verhandlung wurde – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 , als Zeuge einvernommen.

10.      Mit Schreiben vom 26.05.2023 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Amtssachverständige mit der Überprüfung und Erläuterung der Berechnungen der belangten Behörde sowie der der Beschwerde zugrunde gelegten Berechnungen der Beschwerdeführerin.

11.      Am 22.06.2023 übermittelte die Amtssachverständige ihre Fragenbeantwortung. Mit Schreiben vom 29.06.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beantwortung den Verfahrensparteien zur Stellungnahme.

12.      Mit Schreiben vom 03.08.2023 bzw. vom 25.07.2023 nahmen die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde zur Beantwortung der Amtssachverständigen Stellung.

13.     Mit Ladung vom 13.09.2023 für die Fortsetzung der Verhandlung am 18.10.2023 wurden die Parteien eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 02.10.2023 in Vorbereitung der Verhandlung Fragen an die Amtssachverständige zu übermitteln.

14.       Am 02.10.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin Fragen, die der Amtssachverständigen am 05.10.2023 zur Kenntnis gebracht wurden.

15.      Am 18.10.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort. An der Verhandlung nahmen Vertreter:innen der Beschwerdeführerin, der Wirtschaftskammer, der belangten Behörde und die Amtssachverständige teil. In der Verhandlung wurde die Amtssachverständige zu ihrer Fragenbeantwortung vom 22.06.2023 befragt. Die Beschwerdeführerin wurde zum Sachverhalt befragt und mit den Verfahrensparteien Rechtsfragen erörtert.

16.      Am 23.10.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage. Diese wurden den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2023 zugestellt. Unter einem wurde die Amtssachverständige beauftragt, die neu vorgelegten Berechnungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen und erläutern.

17.      Am 07.11.2023 langte die Beantwortung durch die Amtssachverständige beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurden den Parteien am 13.11.2023 zur Stellungnahme übermittelt.

18.      Mit Schreiben vom 29.11.2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Amtssachverständigen Stellung. Die belangte Behörde replizierte mit Schreiben vom 11.01.2024 und verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

19.      Mit Schreiben vom 05.01.2024 und 18.01.2024 verzichteten auch die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Beschwerdeführerin auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Stromverteilernetz in XXXX .Die Beschwerdeführerin betreibt ein Stromverteilernetz in römisch 40 .

1.2. Fusion:

1.2.1. Mit Wirkung XXXX fusionierte die Beschwerdeführerin mit XXXX .1.2.1. Mit Wirkung römisch 40 fusionierte die Beschwerdeführerin mit römisch 40 .

1.2.2. Mit Schreiben vom 13.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010. Den durch den Zusammenschluss der Verteilernetze bedingten Synergiefirmenwert bezifferte die Beschwerdeführerin mit TEUR XXXX (als „Barwert der Fusion“) und beantragte Finanzierungskosten iHv TEUR XXXX sowie Abschreibungskosten iHv TEUR XXXX ; die geplanten jährlichen Kostensenkungen (Einsparpotential) bezifferte die Beschwerdeführerin pauschal mit TEUR XXXX .1.2.2. Mit Schreiben vom 13.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010. Den durch den Zusammenschluss der Verteilernetze bedingten Synergiefirmenwert bezifferte die Beschwerdeführerin mit TEUR römisch 40 (als „Barwert der Fusion“) und beantragte Finanzierungskosten iHv TEUR römisch 40 sowie Abschreibungskosten iHv TEUR römisch 40 ; die geplanten jährlichen Kostensenkungen (Einsparpotential) bezifferte die Beschwerdeführerin pauschal mit TEUR römisch 40 .

1.2.3. Die dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.10.2011 zugrunde gelegte Planungsrechnung ist nicht mehr nachvollziehbar.

1.2.4. Die Kollektivertragsumstellung des übernehmenden Unternehmens blieb bei der Planungsrechnung unberücksichtigt.

1.2.5. Die Altersstruktur der Belegschaft des übernommenen Unternehmens blieb bei der Planungsrechnung unberücksichtigt.

1.3. Arbeitsrechtliche Due Diligence Prüfung:

1.3.1. Die Beschwerdeführerin hat im Vorfeld der Fusion keine arbeitsrechtliche Due Diligence Prüfung durchgeführt.

1.3.2. Die Beschwerdeführerin hat es im Vorfeld der Fusion unterlassen, mögliche interne Risiken im Zusammenhang mit kollektivvertraglichen Anpassungen zu prüfen.

1.3.3. Die Beschwerdeführerin hat es im Vorfeld der Fusion unterlassen, im Zusammenhang mit der Altersstruktur der Belegschaft des übernommenen Unternehmens die maßgeblichen Kündigungsbestimmungen zu prüfen.

1.4. fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kostenbasis (ab XXXX ):1.4. fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kostenbasis (ab römisch 40 ):

Mit Bescheid vom 14.10.2011, XXXX , erkannte die belangte Behörde gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 eine um den Synergiefirmenwert in Höhe von TEUR XXXX erhöhte Kapitalbasis an. Gleichzeitig kündigte sie an, dass der tatsächliche Eintritt der gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 für eine derartige Anerkennung vorausgesetzten Reduktion der Gesamtkosten in den kommenden Ermittlungsverfahren überprüft werde (vgl. XXXX , S. 32)Mit Bescheid vom 14.10.2011, römisch 40 , erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 eine um den Synergiefirmenwert in Höhe von TEUR römisch 40 erhöhte Kapitalbasis an. Gleichzeitig kündigte sie an, dass der tatsächliche Eintritt der gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ElWOG 2010 für eine derartige Anerkennung vorausgesetzten Reduktion der Gesamtkosten in den kommenden Ermittlungsverfahren überprüft werde vergleiche römisch 40 , Sitzung 32)

1.5. Berechnungsmethode zur Überprüfung des Synergieeffekts/Gesamtkostenreduktion:

Die Überprüfung des Eintritts der Reduktion der Gesamtkosten bzw. der angekündigten Einsparungen (Synergieeffekt) aus der Fusion erfolgte mittels Plan-/Ist-Abgleich der operativen Gesamtkosten (OPEX).

1.6. Kollektivertragsumstellung 2013:

1.6.1. Mit 01.07.2013 nahm die Beschwerdeführerin eine Umstellung auf den Kollektivvertrag für Beschäftigte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen XXXX vor. 1.6.1. Mit 01.07.2013 nahm die Beschwerdeführerin eine Umstellung auf den Kollektivvertrag für Beschäftigte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen römisch 40 vor.

1.6.2. Die Umstellung betraf die Beschäftigten des übernehmenden Unternehmens. Im übernehmenden Unternehmen kamen bereits vor der Fusion verschiedene Kollektiverträge zur Anwendung.

1.6.3. Die Umstellung erfolgte nach entsprechendem Hinweis des Betriebsrats an die Beschwerdeführerin am 12.10.2012.

1.6.4. Auf die Beschäftigten des übernommenen Unternehmens fand der XXXX bei der Fusion bereits Anwendung. 1.6.4. Auf die Beschäftigten des übernommenen Unternehmens fand der römisch 40 bei der Fusion bereits Anwendung.

1.6.5. Durch die Kollektivvertragsumstellung entstanden der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zusätzliche Personalkosten im Ausmaß von TEUR XXXX . 1.6.5. Durch die Kollektivvertragsumstellung entstanden der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zusätzliche Personalkosten im Ausmaß von TEUR römisch 40 .

1.6.6. Die zusätzlich entstandenen Personalkosten wurden von der belangten Behörde im Bescheid XXXX vollumfänglich kostenbasiserhöhend berücksichtigt (vgl. XXXX , S. 15; siehe dazu auch Tabelle unter Pkt. 1.8.1).1.6.6. Die zusätzlich entstandenen Personalkosten wurden von der belangten Behörde im Bescheid römisch 40 vollumfänglich kostenbasiserhöhend berücksichtigt vergleiche römisch 40 , Sitzung 15; siehe dazu auch Tabelle unter Pkt. 1.8.1).

1.7. Kostenverfahren XXXX 1.7. Kostenverfahren römisch 40

1.7.1. Überprüfung des Eintritts des Synergieeffekts und Festlegung einer Kosteneinsparvorgabe:

Im Kostenverfahren XXXX überprüfte die belangte Behörde erstmals den Eintritt des angekündigten Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX (zur festgestellten Berechnungsmethode siehe Pkt 1.5.) lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 TEUR XXXX über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein Kosteneinsparerfordernis iHv TEUR XXXX :Im Kostenverfahren römisch 40 überprüfte die belangte Behörde erstmals den Eintritt des angekündigten Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX (zur festgestellten Berechnungsmethode siehe Pkt 1.5.) lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 TEUR römisch 40 über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein Kosteneinsparerfordernis iHv TEUR römisch 40 :

1.7.2. Simulation des Synergieeffekts:

1.7.2.1. Im Kostenverfahren XXXX kündigte die Beschwerdeführerin das voraussichtliche Erreichen der Einsparungen im Jahr 2014 an. 1.7.2.1. Im Kostenverfahren römisch 40 kündigte die Beschwerdeführerin das voraussichtliche Erreichen der Einsparungen im Jahr 2014 an.

1.7.2.2. Um die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis bis zum im Laufe der Regulierungsperiode erwarteten Eintritt des Synergieeffekts fortzusetzen, simulierte die Behörde im Bescheid XXXX vom 29.10.2013 die erforderlichen Kosteneinsparungen. Konkret wurden die Kosten des Unternehmens um die Kosteneinsparvorgabe iHv TEUR XXXX reduziert und die um den Synergiefirmenwert erhöhte Kapitalbasis weiterhin anerkannt, als wäre die dafür gemäß § 60 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 notwendige Reduktion der Gesamtkosten bereits eingetreten. 1.7.2.2. Um die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis bis zum im Laufe der Regulierungsperiode erwarteten Eintritt des Synergieeffekts fortzusetzen, simulierte die Behörde im Bescheid römisch 40 vom 29.10.2013 die erforderlichen Kosteneinsparungen. Konkret wurden die Kosten des Unternehmens um die Kosteneinsparvorgabe iHv TEUR römisch 40 reduziert und die um den Synergiefirmenwert erhöhte Kapitalbasis weiterhin anerkannt, als wäre die dafür gemäß Paragraph 60, Absatz 4, letzter Satz ElWOG 2010 notwendige Reduktion der Gesamtkosten bereits eingetreten.

1.8. Kostenverfahren XXXX , Überprüfung des Eintritts des Synergieeffekts:1.8. Kostenverfahren römisch 40 , Überprüfung des Eintritts des Synergieeffekts:

Im (beschwerdegegenständlichen) Kostenverfahren XXXX überprüfte die belangte Behörde erneut den Eintritt des Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX (vgl. Pkt 1.5.) lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 (noch) TEUR XXXX über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein verbleibendes Kosteneinsparerfordernis iHv TEUR XXXX :Im (beschwerdegegenständlichen) Kostenverfahren römisch 40 überprüfte die belangte Behörde erneut den Eintritt des Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX vergleiche Pkt 1.5.) lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 (noch) TEUR römisch 40 über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein verbleibendes Kosteneinsparerfordernis iHv TEUR römisch 40 :


1.9. Reduktion der Gesamtkosten:

Die Beschwerdeführerin hat seit der Fusion mit der XXXX am XXXX bis zum 30.06.2016 (Ende des Geschäftsjahres 2015/2016) ihre Gesamtkosten nicht reduziert. Die Beschwerdeführerin hat seit der Fusion mit der römisch 40 am römisch 40 bis zum 30.06.2016 (Ende des Geschäftsjahres 2015/2016) ihre Gesamtkosten nicht reduziert.

1.10. Zur Pers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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