TE Bvwg Beschluss 2024/6/28 W179 2264064-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EAG §72
EAG-Befreiungsverordnung §4
FeZG §3
FeZG §4
FeZG §9
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


W179 2264064-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen 1.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1. Jänner 2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, und 2.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1. Jänner 2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1. Jänner 2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, und 2.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 1. Jänner 2024 ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, beschlossen:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den beiden oben näher bezeichneten Bescheiden wies die belangte Behörde – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – zum einen den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und zum anderen den Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) ab.

In weiterer Folge wurde – nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Sozialministeriumservice gemäß § 14 BGStG – Beschwerde (bezeichnet als „Einspruch gegen Bescheid bezüglich Kostenbefreiung“) gegen den „Bescheid [Einzahl!] vom XXXX “ erhoben. Diese bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren, nicht jedoch auf die EAG-Kostenbefreiung, führt jedoch als Geschäftszahl ausschließlich jene des Bescheides betreffend die EAG-Kostenbefreiung an.In weiterer Folge wurde – nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Sozialministeriumservice gemäß Paragraph 14, BGStG – Beschwerde (bezeichnet als „Einspruch gegen Bescheid bezüglich Kostenbefreiung“) gegen den „Bescheid [Einzahl!] vom römisch 40 “ erhoben. Diese bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren, nicht jedoch auf die EAG-Kostenbefreiung, führt jedoch als Geschäftszahl ausschließlich jene des Bescheides betreffend die EAG-Kostenbefreiung an.

2. Mit hiergerichtlichem (ersten) Mängelbehebungsauftrag wird die beschwerdeführende Partei ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (und dazu die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides bzw die Geschäftszahlen der betreffenden Bescheide anzugeben, falls mehrere Bescheide angefochten werden), das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.2. Mit hiergerichtlichem (ersten) Mängelbehebungsauftrag wird die beschwerdeführende Partei ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (und dazu die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides bzw die Geschäftszahlen der betreffenden Bescheide anzugeben, falls mehrere Bescheide angefochten werden), das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.

3. Mit Schreiben vom XXXX – das sich inhaltlich wiederum ausschließlich auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren bezieht, nicht jedoch auf die EAG-Kostenbefreiung – teilt die beschwerdeführende Partei erneut ausschließlich die Geschäftszahl des Bescheides betreffend die EAG-Kostenbefreiung mit und unterlässt damit weiterhin eine eindeutige und widerspruchsfreie Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes. Wörtlich heißt es darin: „Angefochten wird der Bescheid vom XXXX , Teilnehmernummer XXXX , GZ XXXX [sic!]“.3. Mit Schreiben vom römisch 40 – das sich inhaltlich wiederum ausschließlich auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren bezieht, nicht jedoch auf die EAG-Kostenbefreiung – teilt die beschwerdeführende Partei erneut ausschließlich die Geschäftszahl des Bescheides betreffend die EAG-Kostenbefreiung mit und unterlässt damit weiterhin eine eindeutige und widerspruchsfreie Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes. Wörtlich heißt es darin: „Angefochten wird der Bescheid vom römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , GZ römisch 40 [sic!]“.

4. In weiterer Folge wird die beschwerdeführende Partei – unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre widersprüchlichen Angaben – nochmals aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, präzise und eindeutig anzugeben, welcher Bescheid angefochten wird (bzw welche Bescheide angefochten werden).4. In weiterer Folge wird die beschwerdeführende Partei – unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre widersprüchlichen Angaben – nochmals aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, präzise und eindeutig anzugeben, welcher Bescheid angefochten wird (bzw welche Bescheide angefochten werden).

Der (zweite) Mängelbehebungsauftrag wird der beschwerdeführenden Partei – nach längerer Ortsabwesenheit – im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholfrist) zugestellt und von ihr zudem am selben Tag übernommen.Der (zweite) Mängelbehebungsauftrag wird der beschwerdeführenden Partei – nach längerer Ortsabwesenheit – im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholfrist) zugestellt und von ihr zudem am selben Tag übernommen.

5. Die beschwerdeführende Partei verschweigt sich hierauf und unterlässt es somit weiterhin, den bekämpften Bescheid eindeutig und präzise zu bezeichnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Hiemit wird zunächst der Inhalt der Punkte 1., 2., 3., 4. und 5. des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.

2. Die beschwerdeführende Partei unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht –, den Anfechtungsgegenstand in eindeutiger und unverwechselbarer Weise zu bezeichnen.

2. Beweiswürdigung:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt beruht in beweiswürdigender Hinsicht auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Behördenaktes und der darin enthaltenen Unterlagen sowie dem Gerichtsakt.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

2. Zur festgestellten fortbestehenden Unterlassung der – eindeutigen und unverwechselbaren – Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist zu beweiswürdigen: Die Beschwerde wie auch der Verbesserungsversuch richten sich ihrem Wortlaut nach nur gegen einen Bescheid (arg: „Bescheid vom XXXX “, also Einzahl). Beide Schreiben beziehen sich inhaltlich ausschließlich auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren (arg: „GIS Gebühr“, im allgemeinen Sprachgebrauch ein Synonym für diese), führen jedoch als Geschäftszahl nur jene des EAG-Bescheides an. Sohin wurde der Anfechtungsgegenstand – auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht in eindeutiger und unverwechselbarer Weise bezeichnet. 2. Zur festgestellten fortbestehenden Unterlassung der – eindeutigen und unverwechselbaren – Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist zu beweiswürdigen: Die Beschwerde wie auch der Verbesserungsversuch richten sich ihrem Wortlaut nach nur gegen einen Bescheid (arg: „Bescheid vom römisch 40 “, also Einzahl). Beide Schreiben beziehen sich inhaltlich ausschließlich auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren (arg: „GIS Gebühr“, im allgemeinen Sprachgebrauch ein Synonym für diese), führen jedoch als Geschäftszahl nur jene des EAG-Bescheides an. Sohin wurde der Anfechtungsgegenstand – auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht in eindeutiger und unverwechselbarer Weise bezeichnet.

Da beide Bescheide dasselbe Datum tragen, bietet auch die Datumsangabe in den beiden Schreiben keine Unterscheidungshilfe.

3. Auch eine Kopie (bzw Fotographie) des in Beschwer gezogenen Bescheides (bzw der in Beschwer gezogenen Bescheide) wurde nicht übermittelt, was ebenso Klarheit hinsichtlich des Anfechtungsgegenstandes gebracht hätte; so war der Beschwerde keine Beilage und dem Verbesserungsversuch ausschließlich eine Rechnung der Österreichischen Post AG beigeschlossen.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Bei der Beurteilung, ob eine unmissverständliche Bezeichnung des bekämpften Bescheides vorliegt, ist auch auf die übrigen Beschwerdeausführungen Bedacht zu nehmen. Der Anfechtungsgegenstand muss unverwechselbar feststehen (zum Berufungsverfahren: VwGH 8. Oktober 2014, 2013/10/0262; ausführlich: Hengstschläger/Leeb, § 9 VwGVG Rz 15). Dies ist vorliegend – trotz zweimaliger Erteilung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht der Fall.1. Bei der Beurteilung, ob eine unmissverständliche Bezeichnung des bekämpften Bescheides vorliegt, ist auch auf die übrigen Beschwerdeausführungen Bedacht zu nehmen. Der Anfechtungsgegenstand muss unverwechselbar feststehen (zum Berufungsverfahren: VwGH 8. Oktober 2014, 2013/10/0262; ausführlich: Hengstschläger/Leeb, Paragraph 9, VwGVG Rz 15). Dies ist vorliegend – trotz zweimaliger Erteilung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht der Fall.

Da beide Mängelbehebungsaufträge ordnungsgemäß zugestellt wurden und die beschwerdeführende Partei die ihr gesetzte Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden (eindeutigen und präzisen) Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (bzw ggf der angefochtenen Bescheide) iSd § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG im Ergebnis ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 Z 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Da beide Mängelbehebungsaufträge ordnungsgemäß zugestellt wurden und die beschwerdeführende Partei die ihr gesetzte Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden (eindeutigen und präzisen) Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (bzw ggf der angefochtenen Bescheide) iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im Ergebnis ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

2. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.2. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

angemessene Frist Bescheidbezeichnung Beschwerdeantrag Beschwerdemängel Fernsprechentgeltzuschuss Geschäftszahl Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W179.2264064.1.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten