TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/28 W247 2289013-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W247 2289013-1/16E

W247 2289005-1/15E

W247 2289008-1/12E

W247 2289016-1/12E

W247 2289020-1/12E

W247 2289010-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 5.) mj . XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX und 6.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, 1.) XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX und 6.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 5.) mj . römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, 1.) römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , 5.) Zl. römisch 40 und 6.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 55 Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF6) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und beide sind die Eltern der mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3-BF6).

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die BF1-BF6 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 15.04.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem die BF1-BF2 am 15.04.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 31.05.2023 (im Zulassungsverfahren) und am 17.01.2024 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost bzw. Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH bzw. RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurden.1. Die BF1-BF6 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 15.04.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem die BF1-BF2 am 15.04.2023 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 erstbefragt, sowie am 31.05.2023 (im Zulassungsverfahren) und am 17.01.2024 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost bzw. Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH bzw. RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurden.

2.1. Der BF1 brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 15.04.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, im Wesentlichen vor, in XXXX , der Russischen Föderation geboren zu sein. Er sei verheiratet, spreche muttersprachlich Tschetschenisch. Der BF1 gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er 11 Jahre lang die Grundschule und 5 Jahre Juridikum besucht, wobei er zuletzt als Taxifahrer gearbeitet habe. Seine Eltern und 3 Brüder würden noch in XXXX leben und verfüge der BF1 über einen Bruder in Österreich. Ein weiterer Bruder des BF1 lebe in Tschechien. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen. Im September 2022 habe der BF1 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei das Zielland Österreich gewesen, weil einer seiner Brüder hier lebe und seine Hilfe brauche. Am 15.12.2022 habe der BF1 den Herkunftsstaat illegal mit einem Reisedokument verlassen und sei er zunächst bis 18.03.2022 in Dagestan aufhältig gewesen. Danach sei er über die Türkei, Bosnien und Kroatien nach Österreich gereist. In Kroatien habe der BF1 Kontakt mit den Behörden gehabt und seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Der BF1 wolle in Österreich bleiben und habe er seine Reise selbst organisiert. 2.1. Der BF1 brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 15.04.2023 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, im Wesentlichen vor, in römisch 40 , der Russischen Föderation geboren zu sein. Er sei verheiratet, spreche muttersprachlich Tschetschenisch. Der BF1 gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er 11 Jahre lang die Grundschule und 5 Jahre Juridikum besucht, wobei er zuletzt als Taxifahrer gearbeitet habe. Seine Eltern und 3 Brüder würden noch in römisch 40 leben und verfüge der BF1 über einen Bruder in Österreich. Ein weiterer Bruder des BF1 lebe in Tschechien. Seine letzte Wohnadresse sei in römisch 40 gewesen. Im September 2022 habe der BF1 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei das Zielland Österreich gewesen, weil einer seiner Brüder hier lebe und seine Hilfe brauche. Am 15.12.2022 habe der BF1 den Herkunftsstaat illegal mit einem Reisedokument verlassen und sei er zunächst bis 18.03.2022 in Dagestan aufhältig gewesen. Danach sei er über die Türkei, Bosnien und Kroatien nach Österreich gereist. In Kroatien habe der BF1 Kontakt mit den Behörden gehabt und seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Der BF1 wolle in Österreich bleiben und habe er seine Reise selbst organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF1 aus, am 15.12.2022 einen Einberufungsbefehl für das Militär erhalten zu haben. Das sei seiner Mutter mitgeteilt worden. Da der BF1 nicht in den Krieg ziehen und keine Menschen töten wolle, sei er mit seiner Ehefrau und den Kindern geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte der BF1 an die Front geschickt oder rekrutiert zu werden.

2.2.Die BF2 führte bei ihrer Ersteinvernahme (EE) am 15.04.2023 im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH oder TSCHETSCHENISCH, im Wesentlich aus, dass sie in XXXX in der Russischen Föderation geboren und verheiratet sei. Ihre Muttersprache sei Tschetschenisch und gehöre sie dem islamischen Glauben, sowie der tschetschenischen Volksgruppe an. Die BF2 habe im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Grundschule und 5 Jahre lang die Universität besucht. Sie habe eine Berufsausbildung zur Lehrerin und habe zuletzt als Mathematiklehrerin gearbeitet. Die BF2 verfüge noch über ihre Mutter, ihren Bruder und 2 Schwestern in Tschetschenien. In Österreich oder der EU habe sie keine Familienangehörigen. Ihre letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe die BF2 am 15.12.2022 gefasst und seien sie an ebendiesem Tag Richtung Dagestan ausgereist. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihr Schwager sie brauche. Die BF2 sei illegal ausgereist und habe einen russischen Reisepass, welcher in XXXX ausgestellt worden sei. Diesen habe sie in Kroatien im Zug verloren. Die BF2 sei über die Türkei, Bosnien und Kroatien nach Österreich gereist. In Kroatien seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie wolle in Österreich bleiben und habe sie die Reise nach Österreich selbst organisiert. 2.2.Die BF2 führte bei ihrer Ersteinvernahme (EE) am 15.04.2023 im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH oder TSCHETSCHENISCH, im Wesentlich aus, dass sie in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und verheiratet sei. Ihre Muttersprache sei Tschetschenisch und gehöre sie dem islamischen Glauben, sowie der tschetschenischen Volksgruppe an. Die BF2 habe im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Grundschule und 5 Jahre lang die Universität besucht. Sie habe eine Berufsausbildung zur Lehrerin und habe zuletzt als Mathematiklehrerin gearbeitet. Die BF2 verfüge noch über ihre Mutter, ihren Bruder und 2 Schwestern in Tschetschenien. In Österreich oder der EU habe sie keine Familienangehörigen. Ihre letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe die BF2 am 15.12.2022 gefasst und seien sie an ebendiesem Tag Richtung Dagestan ausgereist. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihr Schwager sie brauche. Die BF2 sei illegal ausgereist und habe einen russischen Reisepass, welcher in römisch 40 ausgestellt worden sei. Diesen habe sie in Kroatien im Zug verloren. Die BF2 sei über die Türkei, Bosnien und Kroatien nach Österreich gereist. In Kroatien seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie wolle in Österreich bleiben und habe sie die Reise nach Österreich selbst organisiert.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie beziehe sich auf den Fluchtgrund ihres Mannes. Er habe am 15.12.2022 einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten und sei informiert worden, weil seine Mutter den Befehl entgegengenommen habe. Sie hätten sofort ihre Sachen gepackt und seien geflüchtet. Der BF1 wolle nicht im Krieg kämpfen und Menschen töten. Bei ihrer Rückkehr fürchte die BF2, dass ihr Mann in den Krieg ziehen müsse.

Die BF3-BF6 hätten ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe und gelte für diese dasselbe wie für die BF2. Die BF3-BF6 seien gesund.

2.3. Die BF3-BF6 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht polizeilich erstbefragt.

3. Nach Führung eines Konsultationsverfahrens mit Kroatien stimmten diese einer Rückübernahme der BF1-BF6 mit Schreiben vom 04.05.2023 zu.

4.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem BFA am 31.05.2023, im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, dass es seinen Kindern gut gehe, die BF3-BF4 hätten jedoch schwere Ereignisse hinter sich. Der BF3 leide unter Bettnässen und die BF4 beginne zu weinen, wenn sie Uniformierte sehe. Auf der Flucht durch Kroatien sei es ihnen nicht gut gegangen, sie seien jedoch nicht in medizinischer Behandlung. Beim Arzt seien sie schon gewesen, der Arztbrief sei bei der BF2. Sie würden versuchen die Kinder von den Ereignissen abzulenken, indem sie im Freien seien. In XXXX hätten die Kinder des BF1 Psychotherapie besucht. Die Kinder des BF1 leiden unter diesen Problemen seit Kroatien. Die Angaben im Rahmen der Erstbefragung des BF1 seien richtig. Der BF1 verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er habe seine Taschen auf der Strecke von Kroatien nach Slowenien verloren. Der BF1 habe mehrere Diplome mitgehabt und seinen Reisepass. Den Inlandsreisepass habe der BF nicht mitgenommen. Die Diplome habe er sich von zu Hause schicken lassen, diese seien beim Bruder des BF1. Wo sein Reisepass sei, wisse der BF1 nicht und benötige er medizinische Behandlung. Er sei mehrmals in XXXX beim Arzt gewesen, in XXXX ebenso. Der BF1 habe einen Ultraschalltermin und Physiotherapie. Er habe Probleme mit den Knien, seinem Hals und der Prostata. Der BF1 habe vor 7 Jahren Probleme mit dem Hals bekommen und seine Knie könne er manchmal gar nicht beugen. Aus diesem Grund habe der BF1 im Herkunftsstaat eine Salbe und Physiotherapie erhalten. Befunde könne er nicht vorlegen. Er habe Befunde aus XXXX , wo er zum Röntgen gewesen sei. Am 16.06.2023 beginne der BF1 mit der Physiotherapie. Wegen seines Knies wisse der BF1 noch nichts, er habe den Arzt nicht überfordern wollen.4.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem BFA am 31.05.2023, im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, dass es seinen Kindern gut gehe, die BF3-BF4 hätten jedoch schwere Ereignisse hinter sich. Der BF3 leide unter Bettnässen und die BF4 beginne zu weinen, wenn sie Uniformierte sehe. Auf der Flucht durch Kroatien sei es ihnen nicht gut gegangen, sie seien jedoch nicht in medizinischer Behandlung. Beim Arzt seien sie schon gewesen, der Arztbrief sei bei der BF2. Sie würden versuchen die Kinder von den Ereignissen abzulenken, indem sie im Freien seien. In römisch 40 hätten die Kinder des BF1 Psychotherapie besucht. Die Kinder des BF1 leiden unter diesen Problemen seit Kroatien. Die Angaben im Rahmen der Erstbefragung des BF1 seien richtig. Der BF1 verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er habe seine Taschen auf der Strecke von Kroatien nach Slowenien verloren. Der BF1 habe mehrere Diplome mitgehabt und seinen Reisepass. Den Inlandsreisepass habe der BF nicht mitgenommen. Die Diplome habe er sich von zu Hause schicken lassen, diese seien beim Bruder des BF1. Wo sein Reisepass sei, wisse der BF1 nicht und benötige er medizinische Behandlung. Er sei mehrmals in römisch 40 beim Arzt gewesen, in römisch 40 ebenso. Der BF1 habe einen Ultraschalltermin und Physiotherapie. Er habe Probleme mit den Knien, seinem Hals und der Prostata. Der BF1 habe vor 7 Jahren Probleme mit dem Hals bekommen und seine Knie könne er manchmal gar nicht beugen. Aus diesem Grund habe der BF1 im Herkunftsstaat eine Salbe und Physiotherapie erhalten. Befunde könne er nicht vorlegen. Er habe Befunde aus römisch 40 , wo er zum Röntgen gewesen sei. Am 16.06.2023 beginne der BF1 mit der Physiotherapie. Wegen seines Knies wisse der BF1 noch nichts, er habe den Arzt nicht überfordern wollen.

Der Bruder des BF1, XXXX , lebe seit 2011 oder 2012 in Österreich als anerkannter Flüchtling. Der Bruder des BF1 lebe in XXXX , sie hätten jedoch keinen Kontakt. Zu seinem Bruder bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Dieser habe den BF1 mehrmals in XXXX besucht und sei er auch schon einmal in XXXX gewesen, der BF1 sei damals jedoch nicht zu Hause gewesen. Der Bruder des BF1 habe mehrere Operationen gehabt wegen eines gebrochenen Fußes, er habe jedoch sehr lange behandelt werden müssen und sei im Rollstuhl gesessen. Derzeit gehe er mit Krücken. Insgesamt habe der BF1 seinen Bruder in Österreich 3-4 Mal gesehen, dieser sei immer zur Familie des BF1 gekommen. Der BF1 lebe mit seiner Familie in der XXXX und arbeite im Hof bzw. im Garten. Er sammle Müll im Hof und habe in XXXX bereits einen Deutschkurs besucht. Auch derzeit besuche der BF1 einen Deutschkurs in XXXX . Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen sei der BF1 nicht. Der Bruder des BF1, römisch 40 , lebe seit 2011 oder 2012 in Österreich als anerkannter Flüchtling. Der Bruder des BF1 lebe in römisch 40 , sie hätten jedoch keinen Kontakt. Zu seinem Bruder bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Dieser habe den BF1 mehrmals in römisch 40 besucht und sei er auch schon einmal in römisch 40 gewesen, der BF1 sei damals jedoch nicht zu Hause gewesen. Der Bruder des BF1 habe mehrere Operationen gehabt wegen eines gebrochenen Fußes, er habe jedoch sehr lange behandelt werden müssen und sei im Rollstuhl gesessen. Derzeit gehe er mit Krücken. Insgesamt habe der BF1 seinen Bruder in Österreich 3-4 Mal gesehen, dieser sei immer zur Familie des BF1 gekommen. Der BF1 lebe mit seiner Familie in der römisch 40 und arbeite im Hof bzw. im Garten. Er sammle Müll im Hof und habe in römisch 40 bereits einen Deutschkurs besucht. Auch derzeit besuche der BF1 einen Deutschkurs in römisch 40 . Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen sei der BF1 nicht.

Der BF1 wolle nicht nach Kroatien zurück, weil er ebendort nicht gut behandelt worden sei. Sie seien wie Russen behandelt worden. 7 Stunden hätten sie mit kleinen Kindern auf der Straße in der Kälte stehen müssen. Die kroatischen Behörden hätten sie ausgelacht und über sie gesprochen. Sie hätten gemeint, dass der BF1 vom Krieg geflüchtet sei und hier aufgenommen werde. Der BF1 wisse, dass über sie gesprochen worden sei, weil Kroatisch wie Russisch sei. Es sei eine slawische Sprache, man verstehe sich. Der BF1 glaube, die Kroaten hätten ihn in den Herkunftsstaat abgeschoben. Er fühle sich in Kroatien nicht sicher. Auch die medizinische Behandlung sei dort nicht so gut. Der BF1 meine damit, dass seine Kinder in Österreich in Behandlung seien. Sie hätten in Kroatien nur eine Stunde am Tag in den Spielraum dürfen. Der BF1 wisse nicht, wie die medizinische Behandlung in Kroatien gewesen sei. Wenn man Europa höre, denke man an Demokratie und Menschenrechte, das habe er in Kroatien nicht zu spüren bekommen. Der BF1 sei 15-16 Tage in Kroatien gewesen. Ebendort seien sie 3 Mal eine Stunde gefahren worden. Einmal vom Lager zur Polizei, dann von der Polizei wieder in ein Lager. Während der Fahrt sei es dem BF1 sehr schlecht gegangen, sodass er fast

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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