Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W173 2269549-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Nikolaus LEUTGÖB, Herrenstraße 6, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 08.02.2023, Zl XXXX , betreffend Witwenversorgungsgenuss zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Nikolaus LEUTGÖB, Herrenstraße 6, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 08.02.2023, Zl römisch 40 , betreffend Witwenversorgungsgenuss zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge BF), geboren am XXXX , beantragte am 14.12.2022 einen Versorgungsgenuss auf Grund ihres am 27.05.2021 verstorbenen früheren Ehemannes XXXX , geboren am XXXX . Er sei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden und habe sich bereits im Ruhestand befunden. Sein monatlicher Ruhebezug sei mit € 2.375,00 zu beziffern. Sie habe erst kürzlich vom Ableben ihres früheren Ehemannes erfahren. Unter Bezugnahme auf ein an den Verstorbenen gerichtetes Schreiben vom 17.03.2010 führte die BF aus, anlässlich ihrer Pensionierung (01.11.2009) die Unterhaltszahlung festgelegt zu haben. Bei der Ermittlung des Anspruchs sei dabei von den durchschnittlichen Pensionen ihres verstorbenen früheren Ehemannes abzüglich Pflegegeld (€ 2.375,00) sowie ihres Pensionsbezugs (€ 1.181,00) ausgegangen worden. Daraus sei das gemeinsame Einkommen mit einer Höhe von € 3.556,00 errechnet worden, wovon 40 % (als Zielquote einer Unterhaltsberechtigten) eine Summe von € 1.422,20 ergeben habe. Davon sei ihre Pension abgezogen worden (€ 1.422,20 – 1.181,00 = € 241,40), woraus für sie ein Unterhaltsanspruch von € 240,00 monatlich resultiert habe. Sie lebe in einer Lebensgemeinschaft (Partner: Herr XXXX ) ohne jedwede gegenseitige Sorgfaltspflicht und habe keine Sorgepflichten mehr gegenüber ihren gemeinsamen Kindern XXXX und XXXX Sie habe auch nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zuletzt Unterhaltsleistungen von ihrem verstorbenen früheren Ehemann erhalten. Eine noch vor der Trennung bzw. Scheidung von XXXX festgelegte Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber habe es nie gegeben. Sie vertrat auch die Ansicht, dass damit Ehepaare in einer noch funktionierenden Ehe für die Zeit nach der Scheidung Unterhaltsverpflichtungen aufstellen würden. 1. Frau römisch 40 (in der Folge BF), geboren am römisch 40 , beantragte am 14.12.2022 einen Versorgungsgenuss auf Grund ihres am 27.05.2021 verstorbenen früheren Ehemannes römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er sei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden und habe sich bereits im Ruhestand befunden. Sein monatlicher Ruhebezug sei mit € 2.375,00 zu beziffern. Sie habe erst kürzlich vom Ableben ihres früheren Ehemannes erfahren. Unter Bezugnahme auf ein an den Verstorbenen gerichtetes Schreiben vom 17.03.2010 führte die BF aus, anlässlich ihrer Pensionierung (01.11.2009) die Unterhaltszahlung festgelegt zu haben. Bei der Ermittlung des Anspruchs sei dabei von den durchschnittlichen Pensionen ihres verstorbenen früheren Ehemannes abzüglich Pflegegeld (€ 2.375,00) sowie ihres Pensionsbezugs (€ 1.181,00) ausgegangen worden. Daraus sei das gemeinsame Einkommen mit einer Höhe von € 3.556,00 errechnet worden, wovon 40 % (als Zielquote einer Unterhaltsberechtigten) eine Summe von € 1.422,20 ergeben habe. Davon sei ihre Pension abgezogen worden (€ 1.422,20 – 1.181,00 = € 241,40), woraus für sie ein Unterhaltsanspruch von € 240,00 monatlich resultiert habe. Sie lebe in einer Lebensgemeinschaft (Partner: Herr römisch 40 ) ohne jedwede gegenseitige Sorgfaltspflicht und habe keine Sorgepflichten mehr gegenüber ihren gemeinsamen Kindern römisch 40 und römisch 40 Sie habe auch nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zuletzt Unterhaltsleistungen von ihrem verstorbenen früheren Ehemann erhalten. Eine noch vor der Trennung bzw. Scheidung von römisch 40 festgelegte Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber habe es nie gegeben. Sie vertrat auch die Ansicht, dass damit Ehepaare in einer noch funktionierenden Ehe für die Zeit nach der Scheidung Unterhaltsverpflichtungen aufstellen würden.
2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangten Behörde) vom 08.02.2023 wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 1a Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) als frühere Ehegattin nach dem am 27.05.2021 verstorbenen XXXX auf ihren Antrag vom 14.12.2022 kein Witwenversorgungsgenuss gebühre. 2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangten Behörde) vom 08.02.2023 wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz eins a, Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) als frühere Ehegattin nach dem am 27.05.2021 verstorbenen römisch 40 auf ihren Antrag vom 14.12.2022 kein Witwenversorgungsgenuss gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, seit 19.12.1985 liege eine einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz (in der Folge EheG) ihrer am 18.06.1966 mit XXXX geschlossenen Ehe mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (in der Folge BG XXXX ) vom 19.12.1985, Zl XXXX , vor. Im Scheidungsvergleich des BG XXXX vom 19.12.1985 habe sich Herr XXXX verpflichtet, an sie einen Unterhalt in Anwendung des § 66 EheG zu leisten. Zugleich sei vereinbart worden, dass im Hinblick auf die beidseitigen Einkommensverhältnisse und der Sorgepflicht ihres verstorbenen früheren Ehemannes eine Festsetzung dieses Unterhalts der Höhe nach nicht erfolge. Mit Schreiben vom 17.03.2010 habe sie ihren verstorbenen, früheren Ehemann unter Bezugnahme auf seine Unterhaltspflicht ab 01.11.2009 aufgefordert, den vereinbarten Unterhalt von monatlich € 240,00 am Ersten jedes Monats an sie zu überweisen. Er sei derzeit mit der Unterhaltszahlung an sie fünf Monate im Rückstand. Das gemeinsame monatliche Einkommen würde sich auf € 3.556,00 ( XXXX durchschnittlich € 2.375,00, die BF durchschnittlich € 1.181,00) belaufen. 40% vom gemeinsamen Einkommen würden € 1.422,20 betragen. Unter Abzug ihres Einkommens würde sich der Unterhaltsanspruch von € 241,40 ergeben. Begründend wurde ausgeführt, seit 19.12.1985 liege eine einvernehmliche Scheidung gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz (in der Folge EheG) ihrer am 18.06.1966 mit römisch 40 geschlossenen Ehe mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 (in der Folge BG römisch 40 ) vom 19.12.1985, Zl römisch 40 , vor. Im Scheidungsvergleich des BG römisch 40 vom 19.12.1985 habe sich Herr römisch 40 verpflichtet, an sie einen Unterhalt in Anwendung des Paragraph 66, EheG zu leisten. Zugleich sei vereinbart worden, dass im Hinblick auf die beidseitigen Einkommensverhältnisse und der Sorgepflicht ihres verstorbenen früheren Ehemannes eine Festsetzung dieses Unterhalts der Höhe nach nicht erfolge. Mit Schreiben vom 17.03.2010 habe sie ihren verstorbenen, früheren Ehemann unter Bezugnahme auf seine Unterhaltspflicht ab 01.11.2009 aufgefordert, den vereinbarten Unterhalt von monatlich € 240,00 am Ersten jedes Monats an sie zu überweisen. Er sei derzeit mit der Unterhaltszahlung an sie fünf Monate im Rückstand. Das gemeinsame monatliche Einkommen würde sich auf € 3.556,00 ( römisch 40 durchschnittlich € 2.375,00, die BF durchschnittlich € 1.181,00) belaufen. 40% vom gemeinsamen Einkommen würden € 1.422,20 betragen. Unter Abzug ihres Einkommens würde sich der Unterhaltsanspruch von € 241,40 ergeben.
Der Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.11.2022, Unterlagen zu einer schriftlichen Verpflichtung vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe vorzulegen, sei sie mangels Vorliegen einer solchen Verpflichtung nicht nachkommen. Die BF habe in ihrem Schreiben vom 14.12.2022 auch die Meinung vertreten, Unterlagen zur Scheidung zwischen ihr und ihrem inzwischen verstorbenen, vorherigen Ehemann XXXX bereits im Original an die belangte Behörde übermittelt zu haben. Aus denen ergebe sich seine Verpflichtung zur Zahlung eines lebenslangen Unterhaltes an sie. Es sei auch ihr Pensionsanspruch ersichtlich. Der Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.11.2022, Unterlagen zu einer schriftlichen Verpflichtung vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe vorzulegen, sei sie mangels Vorliegen einer solchen Verpflichtung nicht nachkommen. Die BF habe in ihrem Schreiben vom 14.12.2022 auch die Meinung vertreten, Unterlagen zur Scheidung zwischen ihr und ihrem inzwischen verstorbenen, vorherigen Ehemann römisch 40 bereits im Original an die belangte Behörde übermittelt zu haben. Aus denen ergebe sich seine Verpflichtung zur Zahlung eines lebenslangen Unterhaltes an sie. Es sei auch ihr Pensionsanspruch ersichtlich.
Die belangte Behörde hob hervor, für einen Unterhaltsanspruch sei der Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehemannes maßgebend. Es müsse ein Titel iSd § 19 Abs. 4 erster Satz PG 1965 vorliegen, nämlich ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vor Auflösung der Ehe schriftlich verfasste eingegangene Verpflichtung. Der Versorgungsbezugsbemessung gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz leg.cit. könne kein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zugrunde gelegt werden. Es sei vielmehr allein der Anspruch entscheidend, wie er auf Grund der in § 19 Abs. 1 PG 1965 verankerten Verpflichtungsgründe – damit auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches, eines gerichtlichen Urteils oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen, schriftlich eingegangenen Verpflichtung - gegen ihren verstorbenen vormaligen Ehemann an dessen Sterbetag konkret bestanden habe. Nicht bedeutend sei dabei die Höhe des von XXXX an die BF tatsächlich geleisteten Versorgungsbezugs. Im Scheidungsvergleich vom 19.12.1985 sei keine Höhe festgelegt worden. Wie bereits erörtert, genüge ein abstrakter Tatbestand nach der Judikatur zum EheG nicht. Ihr an ihren vormaligen Ehemann gerichtetes Schreiben vom 17.03.2010 mit der Forderung, die monatlichen Unterhaltsbeträge in der Höhe von € 240,00 an sie bei einem bereits fünfmonatigen Rückstand zu bezahlen, erfülle diese Anforderungen nicht. Es liege kein Titel iSd § 19 Abs. 1 PG 1965 vor. Die belangte Behörde hob hervor, für einen Unterhaltsanspruch sei der Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehemannes maßgebend. Es müsse ein Titel iSd Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz PG 1965 vorliegen, nämlich ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vor Auflösung der Ehe schriftlich verfasste eingegangene Verpflichtung. Der Versorgungsbezugsbemessung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz leg.cit. könne kein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zugrunde gelegt werden. Es sei vielmehr allein der Anspruch entscheidend, wie er auf Grund der in Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 verankerten Verpflichtungsgründe – damit auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches, eines gerichtlichen Urteils oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen, schriftlich eingegangenen Verpflichtung - gegen ihren verstorbenen vormaligen Ehemann an dessen Sterbetag konkret bestanden habe. Nicht bedeutend sei dabei die Höhe des von römisch 40 an die BF tatsächlich geleisteten Versorgungsbezugs. Im Scheidungsvergleich vom 19.12.1985 sei keine Höhe festgelegt worden. Wie bereits erörtert, genüge ein abstrakter Tatbestand nach der Judikatur zum EheG nicht. Ihr an ihren vormaligen Ehemann gerichtetes Schreiben vom 17.03.2010 mit der Forderung, die monatlichen Unterhaltsbeträge in der Höhe von € 240,00 an sie bei einem bereits fünfmonatigen Rückstand zu bezahlen, erfülle diese Anforderungen nicht. Es liege kein Titel iSd Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 vor.
3. Mit Schriftsatz vom 06.03.2023 bekämpfte die BF den Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Vorliegen von Verfahrensfehlern.
3.1. Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers wurde begründend vorgebracht, die Rechtsansicht der belangten Behörde sei insofern verfehlt, soweit sie vertrete, die Höhe ihres Unterhaltes, die XXXX an die BF zu zahlen habe, beruhe nicht auf einem gerichtlichen Scheidungsvergleich oder einer einvernehmlichen Vereinbarung, weshalb es daher an einem ausreichenden Titel gemäß § 19 EheG fehle. Es ergebe sich nämlich bereits aus dem maßgeblichen Scheidungsvergleich die Verpflichtung von XXXX zur Leistung des Unterhalts nach § 66 EheG. Ein solcher gebühre ihr bei einer Verschuldensscheidung. Nach ständiger Judikatur errechne sich in diesem Fall die Höhe der Unterhaltsleistung nach der oben angeführten Formel, die nicht als abstrakter Tatbestand, sondern als eine klare Verpflichtung des Verstorbenen zu qualifizieren sei. Sie lasse sich durch das Einsetzen zweier Zahlen, nämlich dem Einkommen des Verstorbenen und ihrem Eigeneinkommen, einfach errechnen. Der belangten Behörde wäre es auf Grund der ihr bekannten Pensionshöhe ihres verstorbenen, früheren Ehemanns und ihres Pensionsbezuges möglich gewesen, ihren Unterhaltsanspruch zum Todeszeitpunkt von XXXX zu berechnen. Das Resultat wäre ihrem Anspruch auf Versorgungsleistung zugrunde zu legen gewesen. 3.1. Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers wurde begründend vorgebracht, die Rechtsansicht der belangten Behörde sei insofern verfehlt, soweit sie vertrete, die Höhe ihres Unterhaltes, die römisch 40 an die BF zu zahlen habe, beruhe nicht auf einem gerichtlichen Scheidungsvergleich oder einer einvernehmlichen Vereinbarung, weshalb es daher an einem ausreichenden Titel gemäß Paragraph 19, EheG fehle. Es ergebe sich nämlich bereits aus dem maßgeblichen Scheidungsvergleich die Verpflichtung von römisch 40 zur Leistung des Unterhalts nach Paragraph 66, EheG. Ein solcher gebühre ihr bei einer Verschuldensscheidung. Nach ständiger Judikatur errechne sich in diesem Fall die Höhe der Unterhaltsleistung nach der oben angeführten Formel, die nicht als abstrakter Tatbestand, sondern als eine klare Verpflichtung des Verstorbenen zu qualifizieren sei. Sie lasse sich durch das Einsetzen zweier Zahlen, nämlich dem Einkommen des Verstorbenen und ihrem Eigeneinkommen, einfach errechnen. Der belangten Behörde wäre es auf Grund der ihr bekannten Pensionshöhe ihres verstorbenen, früheren Ehemanns und ihres Pensionsbezuges möglich gewesen, ihren Unterhaltsanspruch zum Todeszeitpunkt von römisch 40 zu berechnen. Das Resultat wäre ihrem Anspruch auf Versorgungsleistung zugrunde zu legen gewesen.
Die BF verwies auch in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Fall eines fehlenden gerichtlichen Vergleichs, wobei die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes nummerisch festgelegt gewesen sei. Es sei damit die erwähnte Formel zur Berechnung des Unterhaltsanspruches vorgelegen. Das Höchstgericht habe es als erforderlich erachtet, dazu die notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen, um den im Todeszeitpunkt gebührenden Unterhaltsanspruch zu errechnen. Diese Judikatur sei auch auf die gegenständliche Fallkonstellation zu übertragen, selbst wenn die Formel der Unterhaltsberechnung nicht wörtlich im gerichtlichen Vergleich aufscheine, sondern nur § 66 EheG, sodass dieser Unterhaltsanspruch ebenso leicht zu berechnen sei, wie im vergleichbaren Judikat des Verwaltungsgerichtshofes. Die BF verwies auch in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Fall eines fehlenden gerichtlichen Vergleichs, wobei die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes nummerisch festgelegt gewesen sei. Es sei damit die erwähnte Formel zur Berechnung des Unterhaltsanspruches vorgelegen. Das Höchstgericht habe es als erforderlich erachtet, dazu die notwendigen Ermittlungsschritte zu setzen, um den im Todeszeitpunkt gebührenden Unterhaltsanspruch zu errechnen. Diese Judikatur sei auch auf die gegenständliche Fallkonstellation zu übertragen, selbst wenn die Formel der Unterhaltsberechnung nicht wörtlich im gerichtlichen Vergleich aufscheine, sondern nur Paragraph 66, EheG, sodass dieser Unterhaltsanspruch ebenso leicht zu berechnen sei, wie im vergleichbaren Judikat des Verwaltungsgerichtshofes.
3.2. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde von der BF vorgebracht, es würde dem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden, würde auf einer nummerischen Festlegung des Unterhalts im gerichtlichen Vergleich oder im gerichtlichen Urteil bestanden werden. Hinreichend sei, die grundsätzliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung festzulegen. Allenfalls wäre es erforderlich, dass sich die Unterhaltshöhe auf Basis dieses Vergleichs berechnen lasse. Gegenständlich lasse sich die Höhe des Unterhaltsanspruches anhand der oben genannten Formel durch das Einsetzen zweier leicht zu erhebenden Zahlen berechnen. Andernfalls wären sogar die sich einig gewordenen Parteien ohne einen vorliegenden Rechtstreit gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es würde sich bei einer solchen Interpretation des Gesetzes um einen überbordenden und zweckwidrigen Formalismus handeln, der dem Gesetz nicht unterstellt werden könne. Eine solche Interpretation wäre zudem als unsachlich und damit gleichheits- und verfassungswidrig zu werten.
Im Hinblick auf § 19 Abs. 1a PG 1965 ziehe sich die belangte Behörde auf den Wortlaut des zitierten Gesetzes zurück, wonach für sie kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch auf Grund der einvernehmlichen Scheidung vorliege. Nach einer über 10 Jahre dauernden Ehe habe der Verstorbenen zumindest 1 Jahr Unterhalt in der Höhe von monatlich € 290,00 geleistet. Diese Unterhaltsleistung basiere auf den auf § 66 EheG verweisenden Scheidungsvergleich, der auf einer Verschuldensscheidung beruhe. Mit dem Standpunkt der belangten Behörde, sie habe nur einen Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich, werde dem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt. Nach diesem Rechtsstandpunkt hätte sie eine Verschuldensscheidung gegen den Verstorbenen anstrengen müssen, obwohl dieser sein Verschulden an der Scheidung in Form eines Verweises auf § 66 EheG eingestanden habe. Eine strittige Scheidung sei nicht erforderlich gewesen. Andernfalls wäre für das Erlangen eines Versorgungsbezugs ein unnötiger Prozessaufwand vor Gericht erforderlich. Dies würde gegen die Grundsätze der ZPO verstoßen, zumal Rechtsstreitigkeiten primär vergleichsweise zu erledigen seien. Entgegen diesen Grundsätze wäre in der gegenständlichen Fallkonstellation ein Verfahren zu führen, obwohl der selbe Rechtserfolg auch mit einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich erlangt werden könne. Im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965 ziehe sich die belangte Behörde auf den Wortlaut des zitierten Gesetzes zurück, wonach für sie kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch auf Grund der einvernehmlichen Scheidung vorliege. Nach einer über 10 Jahre dauernden Ehe habe der Verstorbenen zumindest 1 Jahr Unterhalt in der Höhe von monatlich € 290,00 geleistet. Diese Unterhaltsleistung basiere auf den auf Paragraph 66, EheG verweisenden Scheidungsvergleich, der auf einer Verschuldensscheidung beruhe. Mit dem Standpunkt der belangten Behörde, sie habe nur einen Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich, werde dem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt. Nach diesem Rechtsstandpunkt hätte sie eine Verschuldensscheidung gegen den Verstorbenen anstrengen müssen, obwohl dieser sein Verschulden an der Scheidung in Form eines Verweises auf Paragraph 66, EheG eingestanden habe. Eine strittige Scheidung sei nicht erforderlich gewesen. Andernfalls wäre für das Erlangen eines Versorgungsbezugs ein unnötiger Prozessaufwand vor Gericht erforderlich. Dies würde gegen die Grundsätze der ZPO verstoßen, zumal Rechtsstreitigkeiten primär vergleichsweise zu erledigen seien. Entgegen diesen Grundsätze wäre in der gegenständlichen Fallkonstellation ein Verfahren zu führen, obwohl der selbe Rechtserfolg auch mit einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich erlangt werden könne.
Es habe eine Differenzierung zwischen den beiden Fällen zu entfallen. Im Sinne einer teleologischen und verfassungskonformen Interpretation des § 19 Abs. 1a PG 1965 seien die dort festgelegten Tatbestandselemente erfüllt und der Anspruch der BF auf einen Versorgungsbezug gegeben. Dies sei von der belangten Behörde verkannt worden. Es habe eine Differenzierung zwischen den beiden Fällen zu entfallen. Im Sinne einer teleologischen und verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 19, Absatz eins a, PG 1965 seien die dort festgelegten Tatbestandselemente erfüllt und der Anspruch der BF auf einen Versorgungsbezug gegeben. Dies sei von der belangten Behörde verkannt worden.
Der Vergleich zwischen den §§ 19 Abs. 1 und Abs. 1a PG 1965 führe auch andernfalls zu einer planwidrigen Lücke im Gesetz. Abs. 1 regle die Unterhaltsleistung auf Grund eines gerichtlichen Titels oder Vergleichs unter nummerischer Festlegung der Unterhaltshöhe, wobei es auf die tatsächliche Unterhaltsleistung nicht ankomme. Abs. 1a stelle auf die tatsächliche Unterhaltsleistung im Fall einer bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ab. Würde der Rechtsansicht der belangten Behörde gefolgt werden, würde nichts gewonnen werden. Sie hätte einerseits keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, da sie eine ökonomische Lösung ihres Ehestreits in Form einer einvernehmlichen Scheidung bevorzuge, aber nicht auf den Unterhalt nach § 66 EheG verzichten möchte. Andererseits hätte sie keinen Anspruch, obwohl sie über einen gerichtlichen Vergleich verfüge, aber auf die gerichtliche Festlegung der nummerischen Höhe des Anspruchs verzichtet habe, um einem Einvernehmen mit ihrem verstorbenen früheren Ehemann nicht entgegen zu stehen. Es gebe keinen Grund, weshalb in dieser Fallkonstellation ihr kein Versorgungsbezug zukomme. Das Gesetz wäre in diesem Fall lückenhaft, sodass mit analoger Anwendung der §§ 19 Abs. 1 und 1a vorzugehen sei. Der Vergleich zwischen den Paragraphen 19, Absatz eins und Absatz eins a, PG 1965 führe auch andernfalls zu einer planwidrigen Lücke im Gesetz. Absatz eins, regle die Unterhaltsleistung auf Grund eines gerichtlichen Titels oder Vergleichs unter nummerischer Festlegung der Unterhaltshöhe, wobei es auf die tatsächliche Unterhaltsleistung nicht ankomme. Absatz eins a, stelle auf die tatsächliche Unterhaltsleistung im Fall einer bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ab. Würde der Rechtsansicht der belangten Behörde gefolgt werden, würde nichts gewonnen werden. Sie hätte einerseits keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, da sie eine ökonomische Lösung ihres Ehestreits in Form einer einvernehmlichen Scheidung bevorzuge, aber nicht auf den Unterhalt nach Paragraph 66, EheG verzichten möchte. Andererseits hätte sie keinen Anspruch, obwohl sie über einen gerichtlichen Vergleich verfüge, aber auf die gerichtliche Festlegung der nummerischen Höhe des Anspruchs verzichtet habe, um einem Einvernehmen mit ihrem verstorbenen früheren Ehemann nicht entgegen zu stehen. Es gebe keinen Grund, weshalb in dieser Fallkonstellation ihr kein Versorgungsbezug zukomme. Das Gesetz wäre in diesem Fall lückenhaft, sodass mit analoger Anwendung der Paragraphen 19, Absatz eins und 1a vorzugehen sei.
Ihr stehe daher ein Versorgungsbezug grundsätzlich zu. Die belangte Behörde hätte die genaue Höhe ihres Versorgungsbezuges ermitteln können und deshalb feststellen müssen, dass ihr der sich daraus ergebende, gesetzlich zustehende Versorgungsbezug zuzusprechen sei.
4. Am 03.04.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 stellte die BF einen Fristsetzungsantrag. Für die Entscheidung räumte der Verwaltungsgerichtshof eine dreimonatige Entscheidungsfrist mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.04.2024, Fr 2023/12/0008, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , heiratete am 18.06.1966 am Standesamt XXXX die BF, geboren am XXXX Es wurden die beiden gemeinsamen Kinder, XXXX und XXXX geboren. 1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , heiratete am 18.06.1966 am Standesamt römisch 40 die BF, geboren am römisch 40 Es wurden die beiden gemeinsamen Kinder, römisch 40 und römisch 40 geboren.
1.2. Am 19.12.1985 ließ sich das Ehepaar einvernehmlich gemäß § 55a EheG mit Beschluss vom 19.12.1985, Zl XXXX , am BG XXXX wegen ihrer zerrütteten ehelichen Lebensgemeinschaft, die seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben war, scheiden. Sie schlossen zugleich einen gerichtlichen Scheidungsvergleich am 19.12.1985, Zl XXXX , beim BG XXXX ab. Das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder wurden der BF übertragen (Punkt 1), wobei Herr XXXX sich zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts für die gemeinsamen Kinder von je ÖS 3.000,00 insgesamt somit ÖS 6.000,00 jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein ab 01.01.1986 zuhanden der BF als Mutter der Kinder verpflichtete (Punkt 3). Unter Punkt 4. des Scheidungsvergleiches wurde Nachfolgendes ausgeführt: 1.2. Am 19.12.1985 ließ sich das Ehepaar einvernehmlich gemäß Paragraph 55 a, EheG mit Beschluss vom 19.12.1985, Zl römisch 40 , am BG römisch 40 wegen ihrer zerrütteten ehelichen Lebensgemeinschaft, die seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben war, scheiden. Sie schlossen zugleich einen gerichtlichen Scheidungsvergleich am 19.12.1985, Zl römisch 40 , beim BG römisch 40 ab. Das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder wurden der BF übertragen (Punkt 1), wobei Herr römisch 40 sich zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts für die gemeinsamen Kinder von je ÖS 3.000,00 insgesamt somit ÖS 6.000,00 jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein ab 01.01.1986 zuhanden der BF als Mutter der Kinder verpflichtete (Punkt 3). Unter Punkt 4. des Scheidungsvergleiches wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„4.) Der Antragsteller verzichtet gegenüber der Antragstellerin auf jeden Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragstellerin Unterhalt in Anwendung des § 66 EheGes zu leisten. Festgehalten wird, dass auf Grund der beidseitigen Einkommensverhältnisse und der Sorgepflicht des Antragstellers eine Unterhaltsfestsetzung der Höhe nach nicht erfolgt.“ „4.) Der Antragsteller verzichtet gegenüber der Antragstellerin auf jeden Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragstellerin Unterhalt in Anwendung des Paragraph 66, EheGes zu leisten. Festgehalten wird, dass auf Grund der beidseitigen Einkommensverhältnisse und der Sorgepflicht des Antragstellers eine Unterhaltsfestsetzung der Höhe nach nicht erfolgt.“
Die weiteren Vereinbarungen des Scheidungsvergleichs betrafen die bisherige eheliche Wohnung, das eheliche Gebrauchsvermögen und den PKW. Es wurde außerdem abschließend vereinbart, dass mit dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche zwischen den Antragstellern geregelt sind und eine Antragstellung nach dem § 88 EheG vorbehalten bleibt (Punkt 6).Die weiteren Vereinbarungen des Scheidungsvergleichs betrafen die bisherige eheliche Wohnung, das eheliche Gebrauchsvermögen und den PKW. Es wurde außerdem abschließend vereinbart, dass mit dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche zwischen den Antragstellern geregelt sind und eine Antragstellung nach dem Paragraph 88, EheG vorbehalten bleibt (Punkt 6).
1.3. Der ab 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende XXXX trat 1994 in den Ruhestand. Die als Angestellte tätige BF wurde am 01.11.2009 pensioniert und bezog durchschnittlich eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.181,00. 1.3. Der ab 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende römisch 40 trat 1994 in den Ruhestand. Die als Angestellte tätige BF wurde am 01.11.2009 pensioniert und bezog durchschnittlich eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.181,00.
1.4. Mit Schreiben vom 02.02.2010 wandte sich die BF an ihren früheren Ehemann zur Klärung der Frage, ob die eingetretenen alterspensionsbedingten Änderungen unterhaltsrechtliche Folgen nach sich ziehen würden. Dazu bezog sie sich auf den oben zitierten Punkt 4 des abgeschlossenen Scheidungsvergleichs zur Unterhaltsverpflichtung von Herrn XXXX gemäß § 66 EheG und vertrat die Meinung, einen Anspruch auf Ergänzungsunterhalt, soweit ihre Pension nicht 40% der gemeinsamen Einkünfte erreicht, zu haben. Mit einem weiteren Schreiben vom 17.03.2010 wandte sich die BF erneut an ihrem vormaligen Ehemann mit der Aufforderung, den vereinbarten Unterhalt von monatlich € 240,00 am Ersten jeden Monats auf ihr näher beziffertes Konto im Hinblick auf seine bestehende Unterhaltspflicht ab 01.11.2009 zu überweisen. Da er über einen durchschnittlich monatlichen Ruhebezug abzüglich Pflegegeld von € 2.375,00 verfüge, sie eine durchschnittliche monatliche Pension in der Höhe von € 1.181,00 beziehe, resultiert daraus ein gemeinsames Einkommen von € 3.556,00. Davon sind als Zielquote 40% zu errechnen, die einen Betrag von € 1.422,20 ergebe. Abzüglich ihrer Eigenpension belaufe sich ihr monatlicher Unterhaltsanspruch auf € 240,00 (€ 241,40). Herr XXXX zahlte jedenfalls im Jahr 2019, 2020 und bis 03.05.2021 der BF einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von zuletzt € 290,00. 1.4. Mit Schreiben vom 02.02.2010 wandte sich die BF an ihren früheren Ehemann zur Klärung der Frage, ob die eingetretenen alterspensionsbedingten Änderungen unterhaltsrechtliche Folgen nach sich ziehen würden. Dazu bezog sie sich auf den oben zitierten Punkt 4 des abgeschlossenen Scheidungsvergleichs zur Unterhaltsverpflichtung von Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 66, EheG und vertrat die Meinung, einen Anspruch auf Ergänzungsunterhalt, soweit ihre Pension nicht 40% der gemeinsamen Einkünfte erreicht, zu haben. Mit einem weiteren Schreiben vom 17.03.2010 wandte sich die BF erneut an ihrem vormaligen Ehemann mit der Aufforderung, den vereinbarten Unterhalt von monatlich € 240,00 am Ersten jeden Monats auf ihr näher beziffertes Konto im Hinblick auf seine bestehende Unterhaltspflicht ab 01.11.2009 zu überweisen. Da er über einen durchschnittlich monatlichen Ruhebezug abzüglich Pflegegeld von € 2.375,00 verfüge, sie eine durchschnittliche monatliche Pension in der Höhe von € 1.181,00 beziehe, resultiert daraus ein gemeinsames Einkommen von € 3.556,00. Davon sind als Zielquote 40% zu errechnen, die einen Betrag von € 1.422,20 ergebe. Abzüglich ihrer Eigenpension belaufe sich ihr monatlicher Unterhaltsanspruch auf € 240,00 (€ 241,40). Herr römisch 40 zahlte jedenfalls im Jahr 2019, 2020 und bis 03.05.2021 der BF einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von zuletzt € 290,00.
1.5. Am 27.05.2021 verstarb Herr XXXX . Das Ableben ihres vormaligen Ehemannes fiel der BF, die seit Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX lebte, erst zirka eineinhalb Jahre später, nämlich im Herbst 2022, auf. Dazu wandte sie sich als geschiedene Witwe an die belangte Behörde. Sie übermittelte einen ausgefüllten und mit 25.10.2022 datierten Fragebogen im Hinblick auf den Tod ihres früheren Ehegatten, XXXX , unter Anschluss von Kopien ihrer Geburts- und Heiratsurkunde, eines Kontoauszuges, des Trauungsscheines, des gerichtlichen Beschlusses über die einvernehmliche Scheidung und des gerichtlichen Scheidungsvergleichs vom 19.12.1985 sowie des oben zitierten Schreibens vom 17.03.2010. 1.5. Am 27.05.2021 verstarb Herr römisch 40 . Das Ableben ihres vormaligen Ehemannes fiel der BF, die seit Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 lebte, erst zirka eineinhalb Jahre später, nämlich im Herbst 2022, auf. Dazu wandte sie sich als geschiedene Witwe an die belangte Behörde. Sie übermittelte einen ausgefüllten und mit 25.10.2022 datierten Fragebogen im Hinblick auf den Tod ihres früheren Ehegatten, römisch 40 , unter Anschluss von Kopien ihrer Geburts- und Heiratsurkunde, eines Kontoauszuges, des Trauungsscheines, des gerichtlichen Beschlusses über die einvernehmliche Scheidung und des gerichtlichen Scheidungsvergleichs vom 19.12.1985 sowie des oben zitierten Schreibens vom 17.03.2010.
1.6. Auf Grund der Aufforderung der belangten Behörde an die BF eine noch vor der Trennung/Scheidung festgelegte Verpflichtung ihres vormaligen Ehemannes, ihr für die Zeit nach einer Scheidung Unterhalt zu zahlen, vorzulegen, gab die BF mit Schreiben vom 14.12.2022 bekannt, über keine zu verfügen.
1.7. Mit Bescheid vom 08.02.2023, Zl XXXX , wurde auf Grund des Antrags der BF vom 14.12.2022 von der belangten Behörde festgestellt, dass ihr gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 1a PG 1965 kein Witwenversorgungsgenuss als früheren Ehegattin nach dem am 27.05.2021 verstorbenen XXXX gebührt. 1.7. Mit Bescheid vom 08.02.2023, Zl römisch 40 , wurde auf Grund des Antrags der BF vom 14.12.2022 von der belangten Behörde festgestellt, dass ihr gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz eins a, PG 1965 kein Witwenversorgungsgenuss als früheren Ehegattin nach dem am 27.05.2021 verstorbenen römisch 40 gebührt.
1.8. Gegen diesen Bescheid vom 08.02.2023 erhob die BF mit Schriftsatz vom 06.03.2023 Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 03.04.2023 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 07.03.2023 wurde von der BF ein Fristsetzungsantrag eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof räumte mit verfahrensrechtlicher Anordnung vom 10.04.2024, Fr 2024/12/0008, eine dreimonatige Entscheidungsfrist ein.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegte Verwaltungsakt und Gerichtsakt und sind unbestritten. In der gegenständlichen Fallkonstellation sind Rechtsfragen zu klären, nämlich ob der BF ein Versorgungsgenuss als frühere Ehegattin nach dem am 27.05.2021 verstorbenen Ehegatten XXXX dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gebührt oder nicht. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegte Verwaltungsakt und Gerichtsakt und sind unbestritten. In der gegenständlichen Fallkonstellation sind Rechtsfragen zu klären, nämlich ob der BF ein Versorgungsgenuss als frühere Ehegattin nach dem am 27.05.2021 verstorbenen Ehegatten römisch 40 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gebührt oder nicht.
3.1. Zu Spruchpunkt A
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.Paragraph 19, (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod(1a) Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Absatz eins a, regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.(4a) Absatz 4, gilt jedoch nicht, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 römisch eins S 807, enthält,
2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(9) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.(9) Ein Versorgungsgenuss nach Absatz eins a, gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.
Ehegesetz (EheG)
Einvernehmen
§ 55a. (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.Paragraph 55 a, (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.(3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2, bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.
II. Unterhaltrömisch II. Unterhalt
a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens
§ 66
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
§ 67Paragraph 67,
(1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kind oder einem neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.(1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im Paragraph 66, bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kind oder einem neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.
(2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.(2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.
§ 68Paragraph 68,
Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. § 67 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 68aParagraph 68 a,
(1) Soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat ihm der andere unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so ist er jeweils entsprechend zu befristen, über das fünfte