TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/28 W135 2273394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2024
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Entscheidungsdatum

28.06.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W135 2273394-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.05.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.05.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), geführten Vorverfahren im Jahr 2021 wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte aufgrund eines aktenmäßigen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.12.2021, in dem die Funktionseinschränkungen
1. „Zustand nach zerebralen Insulten 2017, 2019“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da moderate Residuen und Sprachstörung.), 2. „Einfache Persönlichkeitsstruktur“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Wahl dieser [g.Z.]Position mit 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da milde kognitive Defizite und dissoziative Reaktionen.), 3. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Fixer Rahmensatz), 4. „Schmerzsyndrom bei cervikogenem Kopfschmerz und Dorsolumbalgie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Oberer Rahmensatz, da Therapie mit Analgetika der WHO Stufe 1 bei Chronifizierungstendenz.), 5. „Rezidivierende cerebrale Durchblutungsstörungen“, bewertet nach der Positionsnummer 05.03.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Fixer Rahmensatz.) und 6. „Chronische Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf relevante Dysbalance.) eingeschätzt wurden. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1. durch das relevante Zusatzleiden 2. um eine Stufe erhöht werde, die Leiden 3. und 4. würden mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung und die Leiden 5. und 6. aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde.

Am 15.02.2023 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein – auf Ersuchen der Beschwerdeführerin – auf der Aktenlage erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.04.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach zerebralen Insulten 2017, 2019“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da moderate Residuen und Sprachstörung.), 2. „Einfache Persönlichkeitsstruktur“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Wahl dieser [g.Z.]Position mit 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da milde kognitive Defizite und dissoziative Reaktionen.), 3. „arterielle Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Fixer Rahmensatz.), 4. „Schmerzsyndrom bei cervikogenem Kopfschmerz Gonalgie und Dorsolumbalgie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Oberer Rahmensatz, da Therapie mit Analgetika der WHO Stufe 1 bei Chronifizierungstendenz.), 5. „depressive Störung mit Angststörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar),
6. „Rezidivierende cerebrale Durchblutungsstörungen“, bewertet nach der Positionsnummer 05.03.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Fixer Rahmensatz.) und
7. „Chronische Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf relevante Dysbalance.) eingeschätzt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass aufgrund des maßgeblichen zweiten Zusatzleidens der Einzelgrad der Behinderung des führenden Leidens um eine Stufe erhöht werde, aber mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung der Leiden 3. bis 5. und wegen zu geringer funktioneller Relevanz der Leiden 5. bis 7. keine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung vorgenommen werde, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Am 21.04.2023 langten ein fachärztlicher Befund vom 09.01.2023 und undatierte eine ärztliche Bestätigung bei der belangten Behörde ein.

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.05.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 15.02.2023 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.04.2023 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Begutachtung habe erscheinen können und ersuche sie um eine neue Gutachtenserstellung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung. Die Beschwerdeführerin sei stark in ihrer Lebensführung beeinträchtigt und auf die Unterstützung durch den Exmann und der Tochter angewiesen. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund eines Schlaganfalles unter starken Angstzuständen und sei im Gehen und Sprechen stark eingeschränkt.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Beschwerde entsprechend holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2024, ein. In diesem wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Mediateilinfarkt links 2017 und Insult im Posteriorgebiet links 2019“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Sprachstörung und diskrete Halbseitenzeichen rechts), 2. „Angst und depressive Störung gemischt“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar und da eine einfache Persönlichkeitsstruktur mit dissoziativen Reaktionen vorliegt), 3. „Spannungskopfschmerz bei Nikotinabusus, rezidivierende vertebragene und arthrogene Schmerzsyndrome“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Oberer Rahmensatz, da Chronifizierungstendenzen und mögliche Behandelbarkeit mit Analgetika der WHO Stufe 1) und 4. „Arterielle Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass das führende Leiden 1 – überlagert von Leiden 4. –durch das Leiden 2. – überlagert von Leiden 3. – wegen funktioneller Zusatzrelevanz und ungünstigen Zusammenwirkens zum Leiden 1. um eine weitere Stufe erhöht werde, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliege.

Mit Schreiben vom 26.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten an. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1.       Zustand nach Mediateilinfarkt links 2017 und Insult im Posteriorgebiet links 2019

2.       Angst und depressive Störung gemischt

3.       Spannungskopfschmerz bei Nikotinabusus, rezidivierende vertebragene und arthrogene Schmerzsyndrome

4.       Arterielle Hypertonie

Das mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch das das Leiden 4. überlagert und durch das Leiden 2., welches durch das Leiden 3. überlagert wird, wegen funktioneller Zusatzrelevanz und ungünstigem Zusammenwirken um eine Stufe erhöht.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.03.2024. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2023 und sind in die Beurteilung des Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen.

Betreffend das Hauptleiden 1. „Zustand nach Mediateilinfarkt links 2017 und Insult im Posteriorgebiet links 2019“ nahm der Sachverständige eine korrekte Zuordnung zur Positionsnummer 04.01.01 (Cerebrale Lähmungen – Leichten Grades) mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. vor. Dies wurde mit dem Vorliegen einer Sprachstörung und diskreten Halbseitenzeichen rechts begründet. In der persönlichen Untersuchung am 20.03.2024 konnte eine Sprachstörung bei erhaltenem Sprachverständnis objektiviert werden.

Im fachärztlichen Befundbericht vom 09.01.2023 wurde zwar eine Einschränkung in der Mobilität angeführt und erschien die Beschwerdeführerin auch mit Zuhilfenahme eines Fahrtendienstes und im Rollstuhl zur persönlichen Untersuchung am 20.03.2024. Die Beschwerdeführerin konnte den Untersuchungstermin jedoch ohne Begleitperson absolvieren und erschien, entgegen der Ankündigung in der Beschwerde, auch ohne Vertrauensperson. Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin sowohl bei der Befragung als auch bei der körperlichen Untersuchung war dabei reduziert. Der medizinische Sachverständige führte aus, dass der vorliegende bzw. vorgegebene Mobilitätsstatus nicht mit dem klinischen Status übereinstimmt, sie konnte im Zuge der persönlichen Untersuchung aus dem Rollstuhl aufstehen und konnte auch ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer gehen. Sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten waren altersentsprechend frei beweglich. Sensomotorische Defizite waren in den unteren Extremitäten nicht objektivierbar. Die Beschwerdeführerin gelangte auch im Sitzen problemlos an ihre Zehen. Die den fachärztlichen Befundberichten vom 09.01.2023 und 01.06.2023 zu entnehmenden Mobilitätsprobleme sind aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 20.03.2024 nicht nachvollziehbar, wobei diesen Befunden auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist, worin sich die Einschränkungen in der Mobilität bei der Beschwerdeführerin ergeben. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung kann sohin nicht erfolgen.

Im Vergleich zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten wurde lediglich die Bezeichnung des führenden Leidens als auch die Begründung des gewählten Rahmensatzes präzisiert, die Gesundheitseinschränkung wurde jedoch mit demselben Einzelgrad der Behinderung unter derselben Positionsnummer, sohin gleichbleibend zum Vorgutachten, eingestuft.

Das Leiden 2. „Angst und depressive Störung gemischt“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.06.01 (Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades) mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft, da die Beschwerdeführerin durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar ist, aber bei ihr auch eine einfache Persönlichkeitsstruktur mit dissoziativen Reaktionen vorliegt. Im Vergleich zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten wurden nunmehr die im Aktengutachten unter laufender Nummer 2 „Einfache Persönlichkeitsstruktur“ mit einem Einzelgrad der Behinderung 30 v.H. und Leiden 5 „depressive Störung mit Angststörung“ mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuften Funktionseinschränkungen zusammengefasst und insgesamt mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft.

Dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 01.06.2023 ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Angstsymptomatik das Haus nicht alleine verlassen könne und auf die Begleitung ihres Exmannes angewiesen sei. In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin ebenfalls darauf, dass sie ihre Termine nur in Begleitung wahrnehmen könne. Der medizinische Sachverständige führte hierzu aus, dass das Erfordernis einer Begleitperson nicht bestätigt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar mit einem Fahrtendienst zur persönlichen Untersuchung am 20.03.2024 erschien, im Zuge der Untersuchung aber keine Vertrauensperson anwesend war.

Unter der Positionsnummer 04.11.01 (Chronisches Schmerzsyndrom – Leichte Verlaufsform) wurde das Leiden 3. „Spannungskopfschmerz bei Nikotinabusus, rezidivierende vertebragene und arthrogene Schmerzsyndrome“ mit dem oberen Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Der medizinische Sachverständige begründete dies mit Chronifizierungstendenzen sowie einer möglichen Behandelbarkeit mit Analgetika der
WHO Stufe 1. Im Vergleich zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten wurde die Bezeichnung des im Aktengutachten unter laufender Nummer 4. angeführten Leidens nunmehr präzisiert, eine Änderung der getroffenen Einstufung erfolgte hingegen nicht.

Schließlich wurde das Leiden 4. „Arterielle Hypertonie“ unverändert zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten (im Aktengutachten unter laufender Nummer 3. angeführt) unter der Positionsnummer 05.01.02 (Hypertonie - Mäßige Hypertonie) mit dem fixen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Der im Zuge der persönlichen Untersuchung am 20.03.2024 gemessene Blutdruck betrug 145/90.

Der beigezogene Sachverständige begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das Leiden 2., welches durch das Leiden 3. überlagert wird, wegen funktioneller Zusatzrelevanz und einem ungünstigen Zusammenwirken mit dem führenden Leiden, welches von Leiden 4. überlagert wird, um insgesamt eine Stufe erhöht und der Gesamtgrad der Behinderung daher weiterhin 40 v.H. beträgt.

Im Sachverständigengutachten wurde zudem schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die im von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten angeführten Leiden 6. „Rezidivierende cerebrale Durchblutungsstörungen“ und 7. „Chronische Niereninsuffizienz“, welche aus dem Sachverständigengutachten vom 03.12.2021 übernommen wurden, entfallen, da keine medizinischen Befunde hierzu vorliegen.

In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 20.03.2024 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde von der Beschwerdeführerin überdies nicht bestritten.

Bezüglich der im Zuge der persönlichen Untersuchung am 20.03.2024 vorgelegten Befunde ist schließlich festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon wären diese nachgereichten Befunde aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen. Bezüglich der im Zuge der persönlichen Untersuchung am 20.03.2024 vorgelegten Befunde ist schließlich festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon wären diese nachgereichten Befunde aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 20.03.2024. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5.       sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung
(BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung
(BGBl. römisch II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,).

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„03 Psychische Störungen
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„03 Psychische Störungen

[…]

03.06 Affektive Störungen

Manische, depressive und bipolare Störungen

03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 %

Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd

20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration

30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert

40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung

[…]

04 Nervensystem

04.01 Cerebrale Lähmungen

04.01.01 Leichten Grades 10 – 40 %

10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen

30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen

[…]

04.11 Chronisches Schmerzsyndrom

04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 – 20 %

10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe

20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe

Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat

[…]

05 Herz und Kreislauf

05.01 Hypertonie

Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folge-erkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.

Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.

[…]

05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 %

[…]“

Wie oben unter Punkt 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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