Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G304 2289074-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch IV. wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. wird stattgegeben und der Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde 14.11.2023 um 09:30 Uhr als KFZ-Lenker einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF war als Lenker eines Klein-LKW, voll beladen mit Werkzeug und Arbeitsutensilien unterwegs und trug Arbeitskleidung. Einen Arbeitgeber wollte der BF im Zuge der Kontrolle nicht nennen. Die Erhebungen ergaben weiter, dass der BF schon am 14.05.2023 wegen des Verdachts der illegalen Beschäftigung zur Anzeige gebracht wurde. Die weitere Kontrolle ergab, dass der BF von 03.03.2023 bis 14.11.2023 im Schengenraum aufhältig war und er damit die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hatte.
Am 06.02.2024 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2024 sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt II.), erließ ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2024 sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch II.), erließ ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der BF erhob vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid. Er habe Österreich freiwillig verlassen und sei nun gehindert, wieder einzureisen. Der BF wies darauf hin, dass er nie bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Zugestanden werde, dass der Aufenthalt im Schengenraum unrechtmäßig war, jedoch zum überwiegenden Teil nicht in Österreich, sondern in der Slowakei.
Der Beschwerdeakt langte am 26.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
Mit Teilerkenntnis G304 2289074-1/2Z vom 02.04.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt.Mit Teilerkenntnis G304 2289074-1/2Z vom 02.04.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, der zuletzt am 03.03.2023 in den Schengenraum einreiste.
Erstmalig trat der BF am 14.05.2023 im Bundesgebiet in Erscheinung. An diesem Tag wurde gegen den BF eine Anzeige wegen des Verdachts der illegalen Beschäftigung und wegen illegalen Aufenthalts erstattet. Damals ergab sich durch Aussagen des BF und seiner Lebensgefährtin der Verdacht, dass der BF in Österreich für Baumfirmen kleinere Arbeiten durchführe und dadurch der Schwarzarbeit nachgehe. Bei einer illegalen Beschäftigung wurde der BF nicht betreten. Es wurde weiters die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum festgestellt.
Im Zuge einer neuerlichen Kontrolle als Lenker eines KFZ am 14.11.2023 wurde festgestellt, dass er sich nach wie vor im Schengenraum aufhält, da sein Aufenthalt länger als gesetzlich erlaubt andauerte. Der BF lenkte das KFZ obwohl er über keine in Österreich gültige Lenkberechtigung verfügte. Er ist Inhaber einer bosnischen Lenkberechtigung. Zudem wurde festgestellt, dass das vom ihm gelenkte Fahrzeug voll mit Arbeitsutensilien und Werkzeug war, der BF war zum Zeitpunkt der Kontrolle zudem in Arbeitskleidung unterwegs. Im Fahrzeug befand sich auch die Mutter des BF, welche angab, in der Wohnung des BF in 1090 Wien zu wohnen.
Hinsichtlich des Vorwurfes der Schwarzarbeit gab der BF an, dass er niemals bei der Schwarzarbeit betreten wurde und diese auch nicht eingestanden habe. Dahingehend stellte er in den Raum, dass die amtshandelnden Beamten lügen würden.
Der BF war seit dem 13.11.2023 in Wien in der Wohnung seiner angeblichen Lebensgefährtin (vom BF auch als Freundin oder Bekannte bezeichnet), einer italienischen Staatsangehörigen, gemeldet. Diese ist als 24-Stunden-Pflegerin in Vorarlberg berufstätig und seit dem 12.09.2023 von dieser Wohnung abgemeldet. Zu seiner polizeilichen Meldung gibt es vom BF widersprüchliche Aussagen. Der Wohnort des BF befindet sich nach eigenen Angaben in einer Stellungnahme in Bratislava. Daneben war der BF von 28.09.2021 bis 12.09.2023 auch in Schwechat behördlich gemeldet.
Er wurde wegen § 120 Abs 1 a FPG und § 22 MeldeG zur Anzeige gebracht.Er wurde wegen Paragraph 120, Absatz eins, a FPG und Paragraph 22, MeldeG zur Anzeige gebracht.
Der BF gab weiter an, er sei selbständig und habe in Slowenien ein Unternehmen für Innenausbau. Er wisse auch nicht, warum er in Wien gemeldet sei, er habe dort nicht gewohnt.
Der Aufenthaltstitel des BF in der Slowakei ist abgelaufen und ein Verlängerungsantrag von den slowakischen Behörden abgelehnt worden.
Der BF besitzt seit dem 30.11.2022 über keine in der Slowakei gültige Krankenversicherung mehr.
Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des BF.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Das Schengengebiet hat der BF am 06.02.2024 freiwillig verlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Dass sich der BF unrechtsmäßig im Schengenraum aufhielt, ist auch von ihm selbst soweit unbestritten. Die Ausreise des BF aus dem Schengenraum ergibt sich aus dem Beschwerdeakt.
Zum Wohnort des BF in Österreich machte dieser wiederholt widersprüchliche Aussagen. Bei einer Befragung am 14.03.2023 gab der BF an, dass er nicht an seiner Meldeadresse in Schwechat, sondern in 1090 Wien wohne. In der Stellungnahme vom 20.11.2023 gab der BF wiederum an, dass er „niemals“ in 1090 Wien gewohnt hätte.
Die amtliche Abmeldung und Anzeigeerstattung nach § 22 Meldegesetz ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk der Polizei (AS 67).Die amtliche Abmeldung und Anzeigeerstattung nach Paragraph 22, Meldegesetz ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk der Polizei (AS 67).
Dass in Österreich keine Angehörigen des BF leben, ergibt sich aus seiner Stellungnahme (AS 79).
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 14.05.2023 und am 14.11.2023 jeweils mit einem Fahrzeug voll Werkzeug und in Arbeitskleidung betreten wurde. Dieser Umstand ist auch durch entsprechende Lichtbilder belegt (AS 179 ff). Im Zuge der Befragung verweigerte der BF teils Angaben und teils machte der widersprüchliche Angaben. Eine tatsächliche illegale Beschäftigung konnte dem BF nicht nachgewiesen werden.
In beiden Fällen war Fr. TRIVIC, eine italienische Staatsangehörige, die Zulassungsbesitzerin des jeweiligen Fahrzeuges. Vom BF wurde die Zulassungsbesitzerin teils als „Freundin“, als „Lebensgefährtin“ und dann wieder als „Bekannte“ bezeichnet.
Sie gab bei einer polizeilichen Befragung am 14.05.2023 an, dass der BF auch in Österreich Bauarbeiten durchführe (AS 49 und 97 ff). Von Seiten des BF wurde der Vorwurf der Schwarzarbeit vehement bestritten und die erhebenden Polizisten der Lüge bezichtigt (AS 85). Bei einer Nachschau in der Wohnung in Wien wurde weitere Arbeitskleidung des BF vorgefunden (AS 157).
Die nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben sich aus seiner Stellungnahme.
Dass der BF in der Slowakei über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und eine Verlängerung abgelehnt wurde, ergibt sich aus einer Anfrage des BFA bei den slowakischen Behörden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Konkrete Hinweise auf Straftaten in anderen Staaten liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 1:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz eins :,
„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…).“(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…).“
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist als nicht rechtmäßig anzusehen, weshalb § 52 Abs 1 Abs 1 FPG zur Anwendung gelangt. Daher erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist als nicht rechtmäßig anzusehen, weshalb Paragraph 52, Absatz eins, Absatz eins, FPG zur Anwendung gelangt. Daher erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Der BF, der sich über der erlaubten Zeit im Schengenraum aufhielt, war zwar in Österreich aufhältig, die Angaben zu seinen Wohnsitzen waren jedoch höchst widersprüchlich. Der BF besitzt keine Erlaubnis, welche ihm den Zugang zum (legalen) österreichischen Arbeitsmarkt ermöglichen würde.
Zum Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin oder „Bekannten“ wie sie vom BF auch genannt wurde, konnte ein gemeinsamer Wohnsitz in Österreich nicht festgestellt werden. Weitere Angehörige des BF sind in Österreich nicht aufhältig.
Ein Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK ist fallbezogen zu verneinen, die Rückkehrentscheidung ist daher zulässig. Ein Familienleben in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK ist fallbezogen zu verneinen, die Rückkehrentscheidung ist daher zulässig.
Hinsichtlich des Privatlebens des BF in Österreich ist festzustellen, dass berufliche oder soziale Bindungen nicht festgestellt werden konnten.
Aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF am 06.02.2024 aus dem Schengenraum ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung keine Beschwer mehr gegeben, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. als unzulässig zurückzuweisen war.Aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF am 06.02.2024 aus dem Schengenraum ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung keine Beschwer mehr gegeben, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. als unzulässig zurückzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Bosnien und Herzegowina, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Bosnien und Herzegowina, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor.
In der Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles wäre nicht davon auszugehen, dass bei einer Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina dem BF die Existenzgrundlage entzogen würde.
Auch in diesem Beschwerdepunkt ist durch die freiwillige Ausreise des BF keine Beschwer mehr gegeben, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unzulässig zurückzuweisen war.Auch in diesem Beschwerdepunkt ist durch die freiwillige Ausreise des BF keine Beschwer mehr gegeben, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. als unzulässig zurückzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.3.1. Mit Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Als Staatsangehöriger von Bosnien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Dazu gehört gemäß § 53 Abs 2 Z 7 FPG, dass er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Als Staatsangehöriger von Bosnien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Satz 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Dazu gehört gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, dass er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.
Der bloße Vorwurf, der BF sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, erfüllt § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht. Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass er bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der bloße Vorwurf, der BF sei einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht. Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass er bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Der BF wurde jedoch nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten, sondern unterwegs einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen. Alleine der Umstand, dass er dabei Arbeitskleidung trug und ein KFZ mit Werkzeug lenkte, führt nicht dazu, dass eine „Betretung“ bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG iSd § 53 Abs 2 Z 7 FPG vorliegt. Der BF wurde jedoch nicht bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG betreten, sondern unterwegs einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen. Alleine der Umstand, dass er dabei Arbeitskleidung trug und ein KFZ mit Werkzeug lenkte, führt nicht dazu, dass eine „Betretung“ bei der Ausübung einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vorliegt.
Die Lebensgefährtin des BF hat zwar angegeben, dass er in Österreich „Bauarbeiten durchgeführt“ habe. Da dazu aber keine näheren Informationen vorliegen, kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass diese dem AuslBG widersprach, zumal nicht feststeht, ob es sich überhaupt um eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gehandelt hat und insbesondere auch unbekannt ist, ob es sich einfache, im unmittelbaren Arbeitslauf zu besorgende Tätigkeiten waren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis oder zumindest unter arbeitnehmerähnlichen Bedingungen geleistet werden.Die Lebensgefährtin des BF hat zwar angegeben, dass er in Österreich „Bauarbeiten durchgeführt“ habe. Da dazu aber keine näheren Informationen vorliegen, kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass diese dem AuslBG widersprach, zumal nicht feststeht, ob es sich überhaupt um eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gehandelt hat und insbesondere auch unbekannt ist, ob es sich einfache, im unmittelbaren Arbeitslauf zu besorgende Tätigkeiten waren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis oder zumindest unter arbeitnehmerähnlichen Bedingungen geleistet werden.
Die Kriterien des § 53 Abs 2 Z 7 FPG werden daher in dieser Konstellation nicht erfüllt.Die Kriterien des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG werden daher in dieser Konstellation nicht erfüllt.
Zur Ziffer 1 des § 53 Abs 2 FPG traf das BFA die Feststellung, dass der BF auch diese erfülle, da er wegen Verwaltungsübertretungen nach § 120 Abs 1a FPG und § 22 Meldegesetz angezeigt wurde.Zur Ziffer 1 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG traf das BFA die Feststellung, dass der BF auch diese erfülle, da er wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG und Paragraph 22, Meldegesetz angezeigt wurde.
Bei näherer Betrachtung des Sachverhaltes sind diese Übertretungen – im Gegensatz zu den anderen in dieser Bestimmung Genannten - nur von geringer Intensität, sodass das erkennende Gericht die Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Z 1 FPG zur Erlassung eines Einreiseverbotes als noch nicht gegeben erachtet.Bei näherer Betrachtung des Sachverhaltes sind diese Übertretungen – im Gegensatz zu den anderen in dieser Bestimmung Genannten - nur von geringer Intensität, sodass das erkennende Gericht die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Erlassung eines Einreiseverbotes als noch nicht gegeben erachtet.
Da der BF somit weder den vom BFA herangezogenen Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 1 FPG noch den der Z 7 leg cit erfüllt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn erforderlich machen würde. Da der BF somit weder den vom BFA herangezogenen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG noch den der Ziffer 7, leg cit erfüllt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen ihn erforderlich machen würde.
Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 53 Abs 2 FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).
Allerdings führen die mögliche Ausübung einer (nicht näher qualifizierten) unerlaubten Beschäftigung, die fallbezogene Übertretung des Meldegesetzes und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des § 53 Abs 2 FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots notwendig machen würde. Allerdings führen die mögliche Ausübung einer (nicht näher qualifizierten) unerlaubten Beschäftigung, die fallbezogene Übertretung des Meldegesetzes und die Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots notwendig machen würde.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF nach der Aktenlage strafrechtlich unbescholten ist.
Das gegen ihn erlassene Einreiseverbot ist somit ersatzlos zu beheben.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. – Frist für die freiwillige Ausreise:3.4. Zu Spruchpunkt römisch IV. – Frist für die freiwillige Ausreise:
Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom BFA eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Durch die stattgefundene freiwillige Ausreise des BF ist er in diesem Spruchpunkt nicht mehr beschwert und die gegen Spruchpunkt IV. gerichtete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.Durch die stattgefundene freiwillige Ausreise des BF ist er in diesem Spruchpunkt nicht mehr beschwert und die gegen Spruchpunkt römisch IV. gerichtete Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Über den Spruchpunkt V. – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 02.04.2024 abgesprochen.3.5. Über den Spruchpunkt römisch fünf. – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 02.04.2024 abgesprochen.
3.6. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: