TE Bvwg Beschluss 2024/7/1 W239 2292876-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W239 2292876-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. römisch 40 :

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 28.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Beschwerdeführer liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 10.02.2022 zu Griechenland vor.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (28.11.2023) gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen an, er sei ledig, spreche Arabisch, bekenne sich zum Islam, habe keine Schulbildung und sei Analphabet, habe aber als Maler und Mechaniker gearbeitet. Seine Mutter lebe im Sudan. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Onkel, der an einer näher bezeichneten Adresse im Bundesland Salzburg lebe.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2021 aus dem Sudan nach Ägypten geflogen und von dort über die Türkei nach Griechenland gelangt. Aufgrund der schlechten Verhältnisse in Griechenland im Lager habe der Onkel den Beschwerdeführer im Februar 2023 nach Österreich geholt. Österreich sei sein Zielland gewesen.

Zur Reiseroute führte der Beschwerdeführer näher aus, dass er sich etwa sieben Monate lang in Ägypten und etwa drei Monate lang in der Türkei aufgehalten habe. In Griechenland sei er acht Monate lang in einem Lager gewesen. Dann habe er den Asylstatus bekommen und habe anschließend weitere drei Monate auf der Straße gelebt. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, habe den Asylstatus erhalten und es sei ihm ein Konventionsreisepass ausgestellt worden. Er habe auch eine griechische Aufenthaltskarte bekommen, die er aber verloren habe; dem österreichischen Beamten habe er zumindest ein Foto am Handy zeigen können. Den Konventionsreisepass habe der Beschwerdeführer normalerweise bei sich.

Noch einmal nachgefragt, wie lange er sich in Griechenland aufgehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er elf Monate lang in Griechenland gewesen sei. Er sei mit seinem Konventionsreisepass im Februar 2023 nach Belgien gereist und dann weiter nach Frankfurt. Von Frankfurt sei er mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Sein Onkel habe ihn abgeholt und er habe beim Onkel eine Unterkunft bezogen.

Zur Frage, ob etwas gegen Rückkehr nach Griechenland spreche, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in Griechenland zwar einen Asylstatus erhalten habe, jedoch keine weitere Hilfe. Er habe keine Unterkunft gehabt, keine Barmittel und er sei auch nicht versichert gewesen. Er habe auf der Straße gelebt und habe keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeit zu finden. Weiters sei er rassistischen Angriffen ausgesetzt gewesen. Er habe nur in Griechenland einen Aufenthaltstitel bekommen und sei dieser bis 26.07.2025 gültig.

Im Akt finden sich Kopien des griechischen Konventionsreisepasses (die Vorlage erfolgte im Original) sowie ein Farbfoto der griechischen Residence Permit Card (gültig bis 26.07.2025).

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 10.01.2024 ein auf Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 10.01.2024 ein auf Artikel 34, der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.

Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 29.01.2024 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort am 10.02.2022 um internationalen Schutz angesucht habe. Ihm sei am 27.07.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden („Refugee status granted on 27/07/2022“); sie habe eine Aufenthaltsberechtigung („Residence permit: Valid from 27/07/2022 until 26/07/2025“) und ein Reisedokument („Travel document: Valid from 26/09/2022 until 25/09/2027“) bekommen.

4. Am 19.03.2024 erfolgte vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei gab er zu Beginn an, gesund zu sein. Er habe bis dato im Verfahren die Wahrheit gesagt und auch alles verstanden.

Der geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil er bereits in Griechenland asylberechtigt sei, hielt der Beschwerdeführer entgegen: „Ich kann aber nicht nach Griechenland zurück. Ich wurde in Griechenland nicht unterstützt. Ich habe zwar einen Aufenthaltstitel bekommen, aber musste das Camp verlassen. Ich habe dann auf der Straße gelebt. (…) Ich habe dort keine Unterstützung bekommen. Außerdem sind die Griechen Rassisten und beschimpfen die Flüchtlinge. Ich habe keine Arbeit gefunden, ich habe dort keine Zukunft für mich gesehen.“

Nachgefragt, wie lange er in Griechenland gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei dort zehn Monate lang gewesen. Sieben Monate sei er in einem Camp in Samos gewesen. Dann habe er die letzten drei Monate auf der Straße gelebt. Nachgefragt, ob es richtig sei, dass er nach Erhalt des Flüchtlingsstatus noch weitere drei Monate in Griechenland gewesen sei, wiederholte der Beschwerdeführer, er sei zehn Monate lang in Griechenland gewesen und sei dann nach Belgien geflogen, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Dann sei sein Onkel gekommen und habe ihn abgeholt. Der Beschwerdeführer habe in Belgien deshalb keinen Asylantrag gestellt, weil er nach Österreich zu seinem Onkel gelangen habe wollen. Er habe aber seine Nummer nicht gehabt, deswegen habe das so lange gedauert. Dann habe der Beschwerdeführer seine Telefonnummer von seiner Mutter bekommen und habe ihn kontaktiert. Der Onkel lebe bereits seit etwa 35 Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer habe die letzten 35 Jahre keinen Kontakt zu ihm gehabt. Er habe ihn eigentlich nicht gekannt. Der Onkel habe nur Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers gehabt. Der Beschwerdeführer habe den Onkel erstmals in Belgien gesehen, als er ihn abgeholt habe.

Zu den aktuellen Länderberichten zu Griechenland führte der Beschwerdeführer aus, dass man als Asylwerber Essen und Trinken im Camp bekomme. Sobald man einen Aufenthaltstitel bekomme, müsse man für sich selber sorgen. Man bekomme weder Wohnung noch finanzielle Hilfe.

Abgesehen von dem angeführten Onkel habe der Beschwerdeführer in Österreich niemandem, zu dem eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich auch nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder sonst von einem zivil- oder strafgerichtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen.

5. Am 29.04.2024 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem BFA einvernommen. Er gab an, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Nachgefragt, ob er zu den ihm am 25.04.2024 ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland eine Stellungnahme abgeben wolle, erklärte der Beschwerdeführer, er habe schon bei der letzten Einvernahme gesagt, warum er nicht nach Griechenland zurückkönne. Er habe das Camp in Griechenland im August 2022 verlassen müssen. Im November oder Dezember 2022 habe er dann Griechenland verlassen. Er sei dann deswegen nach Belgien gereist, weil er nicht gewusst habe, wo sein Onkel lebe. Sie hätten keinen Kontakt gehabt. Deswegen sei er zuerst nach Belgien gereist, wo ihn sein Onkel dann abgeholt habe. Als Beweis für seinen Aufenthalt in Belgien könne er Fotos vorlegen. Er habe in Brüssel gelebt und sei obdachlos gewesen. Er sei dann bei Organisationen gewesen, die Essen verteilt hätten. Geschlafen habe er auf der Straße, in Zelten.

Nachgefragt, ob er sich in Österreich bereits besonders integriert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel schon versucht habe, ihm Deutsch beizubringen. Derzeit wohne der Beschwerdeführer bei seinem Onkel.

Abschließend nachgefragt wiederholte er, in Österreich nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder sonst von einem zivil- oder strafgerichtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen zu sein.

6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 14.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 14.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

Unter Zugrundelegung der Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 5, Datum der Veröffentlichung: 16.01.2023) traf das BFA unter anderem Feststellungen zu Schutzberechtigten in Griechenland. Diese Länderinformationen liegen mittlerweile jedoch in einer mehrfach aktualisierten Form vor (Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21.06.2024).

Zusätzlich dazu zog das BFA zur Begründung eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.03.2024 zum Thema „Griechenland – Situation von Schutzberechtigten nach Rückkehr“ heran.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in Griechenland keine Unterstützung bekommen und auch keine Arbeit gefunden zu haben. Die Residence Permit Card sei eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer bereits eine solche Residence Permit Card mit einer Gültigkeit bis 26.07.2025 ausgestellt worden. Die Gültigkeit der Residence Permit Card gehe durch eine Aus- und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren. Der Beschwerdeführer sei auch dazu in der Lage gewesen, in Griechenland ein Reisedokument zu beantragen. Als Besitzer einer Residence Permit Card habe er Zugang zu Wohnraum und könne eine Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer beantragen, nach deren Erteilung er auch Zugang zum Arbeitsmarkt habe. In sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEMs) könne er als Person mit internationalem Schutzstatus ebenfalls Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit lokalen Akteuren erhalten. Weiters würden KEMs Sprach-, Integrations- und Computerkurse anbieten und Dienste vermitteln (z.B. Unterkünfte für Obdachlose). Sowie beim Behördenkontakt helfen.

Es bestünden zwar in Griechenland Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte, wobei aber berücksichtigt werden müsse, dass auch die einheimische Bevölkerung insofern mit minder günstigen Bedingungen konfrontiert sei und sich diesen stellen müsse. Anerkannte Flüchtlinge wie der Beschwerdeführer bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht seien nach einer Übergangsphase grundsätzlich gehalten, ihre Existenz - wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sofort nach seiner Rückkehr mit Hilfe der obigen Organisationen bzw. Projekte eine Sozialversicherungs- und Steueridentifikationsnummer beantragen und in der Folge nach einer Wohnung und Arbeit suchen könne, wobei er hierbei ebenfalls Unterstützung erhalten könne.

Ferner sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang unrechtmäßig in Belgien aufgehalten habe, wobei er in diesem Jahr keine Unterstützung bekommen und auf der Straße gelebt habe. Durch diese lange Zeit in Belgien, in der er völlig auf sich allein gestellt gewesen sei, haben er die Fähigkeit bewiesen, eigenverantwortlich und selbstständig zu handeln. Betreffend seine Angaben, dass er sich in Belgien an Organisationen gewandt habe, die Essen verteilt hätten, sei ihm entgegenzuhalten, dass es auch in Griechenland viele Gemeinden (wie z.B. die Gemeinde der Stadt Athen) und NGOs gebe, die eine Grundversorgung anbieten würden (siehe die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.03.2024).

Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

Mit dem vom Beschwerdeführer konkret erstatteten Vorbringen, wonach er seine griechische Residence Permit Card verloren habe und bei seinem Voraufenthalt in Griechenland etwa drei Monate lang obdachlos gewesen sei, weil es ihm eben gerade nicht möglich gewesen sei, Unterkunft und Arbeit zu finden bzw. sich zu versichern (vgl. Erstbefragung, S 6: „Ich hatte keine Unterkunft, keine Barmittel und war auch nicht versichert. Ich habe auf der Straße gelebt und hatte auch keine Möglichkeit, eine Arbeit zu finden. Weiters war ich rassistischen Angriffen ausgesetzt.“), setzte sich das BFA nicht auseinander bzw. setzte es das Vorbringen nicht nachvollziehbar mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung. Die Annahme des BFA, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich sein werde, in Griechenland seine Existenz selbst zu erwirtschaften, ohne in eine existentielle Notlage zu geraten, steht jedenfalls mit der Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Voraufenthalt in Griechenland im Widerspruch. Auf die konkreten Chancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung seiner individuellen Ausbildung bzw. seiner Fähigkeiten - ging das BFA nicht ein. Zu den Themenkomplexen Ausbildung und Arbeitserfahrung, Arbeitssuche, Obdachlosigkeit und Zugang zu Versorgung in Griechenland wurden dem Beschwerdeführer seitens des BFA keine weiterführenden Fragen gestellt, obwohl es diesbezüglich in der Erstbefragung Aussagen zu fehlender Schulbildung (Analphabet) und zu fehlender Sozialversicherung gab, denen nachgegangen werden hätte müssen.Mit dem vom Beschwerdeführer konkret erstatteten Vorbringen, wonach er seine griechische Residence Permit Card verloren habe und bei seinem Voraufenthalt in Griechenland etwa drei Monate lang obdachlos gewesen sei, weil es ihm eben gerade nicht möglich gewesen sei, Unterkunft und Arbeit zu finden bzw. sich zu versichern vergleiche Erstbefragung, S 6: „Ich hatte keine Unterkunft, keine Barmittel und war auch nicht versichert. Ich habe auf der Straße gelebt und hatte auch keine Möglichkeit, eine Arbeit zu finden. Weiters war ich rassistischen Angriffen ausgesetzt.“), setzte sich das BFA nicht auseinander bzw. setzte es das Vorbringen nicht nachvollziehbar mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung. Die Annahme des BFA, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich sein werde, in Griechenland seine Existenz selbst zu erwirtschaften, ohne in eine existentielle Notlage zu geraten, steht jedenfalls mit der Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Voraufenthalt in Griechenland im Widerspruch. Auf die konkreten Chancen des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung seiner individuellen Ausbildung bzw. seiner Fähigkeiten - ging das BFA nicht ein. Zu den Themenkomplexen Ausbildung und Arbeitserfahrung, Arbeitssuche, Obdachlosigkeit und Zugang zu Versorgung in Griechenland wurden dem Beschwerdeführer seitens des BFA keine weiterführenden Fragen gestellt, obwohl es diesbezüglich in der Erstbefragung Aussagen zu fehlender Schulbildung (Analphabet) und zu fehlender Sozialversicherung gab, denen nachgegangen werden hätte müssen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.05.2024 durch seine Vertretung, die BBU GmbH, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Gleichzeitig wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich vorgebracht wurde eingangs Folgendes: Während des Asylverfahrens in Griechenland sei der Beschwerdeführer für etwa sieben bis acht Monate in einem Camp auf der Insel Samos gewesen. Die Umstände im Camp seien sehr schlecht gewesen, insbesondere habe es keine ausreichende Nahrung (nur zwei Mahlzeiten täglich) gegeben. Auch die Hygiene und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bzw. der Zugang zu Medikamenten im Camp sei nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Eine Woche nachdem der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsstatus in Griechenland erhalten habe, habe er das Camp in Samos verlassen müssen. Der Beschwerdeführer sei komplett auf sich alleine gestellt gewesen, habe keine Unterstützung erhalten und sei mangels Wohnungsmöglichkeiten für etwa drei Monate obdachlos gewesen. Er habe keine Arbeit gefunden, insbesondere sei er aufgrund seiner Hautfarbe sehr stark diskriminiert und rassistisch behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe zudem auch keine Versicherung gehabt. Aufgrund der aussichtslosen Lage in Griechenland sei der Beschwerdeführer nach etwa drei Monaten in der Obdachlosigkeit aus Griechenland ausgereist und nach Belgien gereist, wo er ebenso obdachlos gewesen sei. Der Onkel des Beschwerdeführers lebe in Österreich und habe ihn in Belgien abgeholt. Nunmehr wohne der Beschwerdeführer bei seinem Onkel. Er wolle sich in Österreich eine Zukunft aufbauen, die Sprache lernen und sich weiterbilden. Er sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren und lerne intensiv Deutsch. Es sei bereits möglich, einfache Gespräche mit ihm auf Deutsch zu führen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland werde er erneut in eine aussichtslose Lage geraten und komplett auf sich allein gestellt sein. Er werde von den griechischen Behörden nicht in ein Camp aufgenommen werden und werde bei der Wohnungssuche erneut keine Unterstützung bekommen. Ebenso werde es für ihn nicht möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Er sei sprachunkundig. Aus zahlreichen Berichten ergebe sich, dass sich die Situation von Rückkehrern als äußerst schwierig herausstelle.

Gerügt wurde, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. Im Jänner 2023 habe die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen der mangelnden Umsetzung der Status-Richtlinie in Bezug auf Leistungen für Schutzberechtigte eingeleitet. Festgehalten wurde, dass das Programm ESTIA II beendet worden sei und dass selbst für Nutznießer des HELIOS-Programms das Risiko der Obdachlosigkeit bestehe, sobald die Unterstützungen ausliefen.Gerügt wurde, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. Im Jänner 2023 habe die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen der mangelnden Umsetzung der Status-Richtlinie in Bezug auf Leistungen für Schutzberechtigte eingeleitet. Festgehalten wurde, dass das Programm ESTIA römisch II beendet worden sei und dass selbst für Nutznießer des HELIOS-Programms das Risiko der Obdachlosigkeit bestehe, sobald die Unterstützungen ausliefen.

Der VfGH habe in seiner Entscheidung vom 13.06.2023, E 818/2023, ein Erkenntnis des BVwG behoben. Dieser Fall habe einen alleinstehenden jungen Mann betroffen, der bereits mehrere Jahre lang in Griechenland schutzberechtigt gewesen sei. Der VfGH habe in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die grundsätzlichen Bedenken in Bezug auf die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nach wie vor bestünden und diese Bedenken nicht auf Personen mit besonderer Vulnerabilität beschränkt seien. Dies treffe jedenfalls auch auf den Beschwerdeführer als alleinstehenden Mann zu, der in Griechenland keinen Zugang zu Wohnraum und Arbeit erhalten habe.

Zudem wurde die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, in Erinnerung gerufen; demnach sei aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland jedenfalls im Einzelfall sicherzustellen, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe, ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei vom BFA im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren sei damit mit Mangelhaftigkeit belastet.Zudem wurde die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, in Erinnerung gerufen; demnach sei aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland jedenfalls im Einzelfall sicherzustellen, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe, ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei vom BFA im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren sei damit mit Mangelhaftigkeit belastet.

8. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 31.05.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 28.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er am 10.02.2022 in Griechenland um internationalen Schutz angesucht und es wurde ihm dort am 27.07.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland ohne Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen in die Obdachlosigkeit bzw. in extreme Not zu geraten. Diese Befürchtungen wurden insofern begründet, als der Beschwerdeführer bereits bei seinem Voraufenthalt in Griechenland obdachlos gewesen sei, keine Arbeit gefunden habe, nicht versichert gewesen sei und rassistischen Angriffen ausgesetzt gewesen sei.

Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die vom Beschwerdeführ geltend gemachten Einwendungen keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes unterzogen. Es liegen zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, welche Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen ist. Ob der Beschwerdeführer jedoch über eine Steueridentifikationsnummer bzw. eine Sozialversicherungsnummer verfügt, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen sowie zur Teilnahme an Integrationskursen etc. sind, ergibt sich nicht aus dem Akt. Deshalb lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Entscheidungsreife vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Österreich und Griechenland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffern, und lassen sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 27.02.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, gründet sich auf das Antwortschreiben Griechenlands vom 29.01.2024 (AS 85). Der diesbezügliche Schriftwechsel zwischen der österreichischen und den griechischen Dublin-Behörde ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin werden anhand ihrer Ausführungen im Zuge der Erstbefragung (AS 41-55), der beiden Einvernahmen vor dem BFA (AS 113-116 und AS 143-145) sowie der Beschwerde (AS 195-213) getroffen.

Die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich sein werde, in Griechenland seine Existenz selbst zu erwirtschaften, ohne in eine ausweglose Notlage zu geraten (Bescheid Seite 21f.), sind in Anbetracht der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend. Das BFA hat es unterlassen, die tatsächlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Griechenland umfassend zu ermitteln. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung in Griechenland liegen insofern vor, als es im Antwortschreiben Griechenlands vom 29.01.2024 heißt: „Residence permit: Valid from 27/07/2022 until 26/07/2025“ (AS 85). Zudem konnte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am Handy ein entsprechendes Foto herzeigen, er gab aber gleichzeitig an, nicht mehr in Besitz der Residence Permit Card zu sein, weil er sie verloren habe. Mit dem Beschwerdeführer wurde dieser Themenkomplex seitens des BFA jedoch in keiner Weise erörtert. Des Weiteren wurden ihm keine Fragen zum etwaigen Vorliegen einer griechischen Steueridentifikationsnummer bzw. einer Sozialversicherungsnummer gestellt. Ebenso wenig wurden mit dem Beschwerdeführer seine Ausbildung bzw. etwaige Erfahrungen am Arbeitsmarkt erörtert; seiner Aussage, er habe in Griechenland keine Arbeit gefunden, wurde nicht näher nachgegangen. Im Gegenteil wurden ihm zu seinem Voraufenthalt in Griechenland - abgesehen zu Fragen betreffend die Dauer des Aufenthalts - überhaupt kaum Fragen gestellt, sodass ungeklärt ist, wo konkret - am Festland oder beispielsweise auf der Insel Samos, im städtischen Bereich oder am Land - und unter welchen konkreten Umständen er überhaupt in Griechenland aufhältig war und ob bzw. wie er Versuche unternommen hat, seinen Wohnbedarf und seinen Unterhalt zu sichern bzw. auf welche konkreten Hürden er gestoßen ist. Auch nach etwaigen sozialen Anknüpfungspunkten in Griechenland - etwa in Form von Bekanntschaften mit anderen Schutzberechtigten oder mit Einheimischen - wurde der Beschwerdeführer nicht gefragt. Von daher war festzustellen, dass gegenständlich noch keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).

Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Griechenland zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Schutzstatus des Asylberechtigten zukommt; von daher wäre der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Griechenland zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Schutzstatus des Asylberechtigten zukommt; von daher wäre der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich:Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich:

In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85).

Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).

Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, C?ld?raru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, C?ld?raru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.

Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).

Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18).

Auch nach den jüngst ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E 36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären.

Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage - die Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS liegt mittlerweile in einer mehrfach aktualisierten Form vor (Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21.06.2024) - und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich - mangels konkreter weiterer Ermittlungen - im gegenständlichen Fall derzeit nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage - die Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS liegt mittlerweile in einer mehrfach aktualisierten Form vor (Version 8, Datum der Veröffentlichung: 21.06.2024) - und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich - mangels konkreter weiterer Ermittlungen - im gegenständlichen Fall derzeit nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Judikatur wird das BFA daher im fortgesetzten Verfahren - unter Beachtung der aktuelleren Berichtslage - die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten