Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W164 2258049-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander Appelius, Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskrankenkasse vom 26.04.2022, Zl. 11-2020-BE-VER10-000T4, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander Appelius, Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskrankenkasse vom 26.04.2022, Zl. 11-2020-BE-VER10-000T4, betreffend Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.05.2021 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) aus den Beitragszeiträumen Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020, März 2020 und April 2020 ein Rückstand in der Höhe von insgesamt € 46.039,41 unter Berücksichtigung der bis 13.05.2021 angefallenen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als Geschäftsführer der Vertreter der Primärschuldnerin gewesen. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand zu begleichen oder innerhalb der Frist bis 14.06.2021 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden. 1. Mit Schreiben vom 14.05.2021 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) aus den Beitragszeiträumen Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020, März 2020 und April 2020 ein Rückstand in der Höhe von insgesamt € 46.039,41 unter Berücksichtigung der bis 13.05.2021 angefallenen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als Geschäftsführer der Vertreter der Primärschuldnerin gewesen. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand zu begleichen oder innerhalb der Frist bis 14.06.2021 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden.
Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies:
„
Gesamt
12/2019
Beitrag Rest
(01.12.2019-31.12.2019)
€
19.291,25
01/2020
Beitrag ex offo Rest
(01.01.2020-31.01.2020)
€
6.853,74
01/2020
NV Beitrag
(01.01.2020-31.01.2020)
€
471,30
02/2020
Beitrag
(01.02.2020-29.02.2020)
€
1.478,44
02/2020
Beitrag ex offo
(01.02.2020-29.02.2020)
€
10.458,21
03/2020
Beitrag
(01.03.2020-31.03.2020)
€
915,59
03/2020
NV Beitrag GPLA
(01.03.2020-31.03.2020)
€
3.131,12
04/2020
NV Beitrag GPLA Rest
(01.04.2020-30.04.2020)
€
1.619,72
Summe der Beiträge
€
44.219,37
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 13.05.2021Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 13.05.2021
€
1.809,04
Nebengebühren
€
11,00
Summe der Forderung
€
46.039,41
„
2. In Beantwortung dieses Vorhalts brachte der BF mit Schreiben vom 14.06.2021 vor, er sei mit Wirksamkeit 31.10.2019 zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt worden. Trotz intensiver Bemühungen sei er von der früheren Geschäftsführung nicht in die Lage versetzt worden, die Geschäfte zu führen. Er habe die Kontrolle nicht erlangen können, daher habe er bereits im Februar 2020 entschieden, die Gesellschaft wieder zu verlassen und auf seine Abberufung gedrängt. Mit 19.02.2020 sei er als Geschäftsführer abberufen worden.
Für Beitragsschulden nach seiner Abberufung am 19.02.2020 bestehe folglich keine Haftung des BF. Aber auch für die Zeit davor bestehe keine Haftung, da eine schuldhafte Pflichtverletzung des BF nicht vorliege. Er habe nämlich ohne sein Verschulden keine faktische Kontrolle über die Geschäfte und Zahlungen der Gesellschaft erlangen können. Mangels Zugriff auf die liquiden Mittel der Gesellschaft sei er auch nicht in der Lage gewesen, die Beitragsschulden der Gesellschaft zu tilgen.
3. Mit Schreiben vom 16.06.2021 teilte die ÖGK dem BF mit, dass die Abberufung des Geschäftsführers mit 19.02.2020 wirksam sei und daher nur Beiträge bis inklusive 01/2020 vorgeschrieben werden. Dies wäre nach derzeitigem Stand eine Summe von € 27.943,30.
Weiters verwies die ÖGK auf das Erkenntnis VwGH 2005/08/0129vom 20.02.2008: Der BF wäre als Geschäftsführer im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen, verpflichtet gewesen, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden.
Bezugnehmend auf das Vorbringen des BF, wonach die Gesellschaft nicht über liquide Mittel verfügt habe, hielt die ÖGK fest, dass dies den Geschäftsführer hätte veranlassen müssen, sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln. Im gegenständlichen Zeitraum seien jedoch keinerlei Zahlungen von der Primärschuldnerin eingelangt. Es sei anzunehmen, dass die Primärschuldnerin Gläubiger zur Aufrechterhaltung des Betriebes vollständig befriedigt und die ÖGK als Gläubiger benachteiligt habe.
Es bestehe die Möglichkeit der einvernehmlichen Festsetzung der Haftung mit € 20.000,-. Alternativ müsse der BF die Gleichbehandlung nachweisen. Dem BF wurde eine Frist bis 16.07.2021 gewährt.
Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies:
„
Gesamt
12/2019
Beitrag Rest
(01.12.2019-31.12.2019)
€
19.291,25
01/2020
Beitrag ex offo Rest
(01.01.2020-31.01.2020)
€
6.853,74
01/2020
NV Beitrag
(01.01.2020-31.01.2020)
€
471,30
Summe der Beiträge
€
26.616,29
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 15.06.2021Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 15.06.2021
€
1.329,51
Summe der Forderung
€
27.945,80
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:
Ab 16.06.2021 3,38 % p.a. aus € 26.616,29.“
4. Mit Schreiben vom 16.07.2021 ersuchte der BF darum, die Frist für die Äußerung zur einvernehmlichen Festsetzung der Haftung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zu erstrecken.
Die ÖGK erklärte sich mit der Erstreckung der Frist bis zur Insolvenzaufhebung einverstanden.
5. Mit Bescheid vom 26.04.2022 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis Jänner 2020 in Höhe von € 18.088,93 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das seien ab 26.04.2022 1,38 % p.a. aus EUR 16.447,44.5. Mit Bescheid vom 26.04.2022 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis Jänner 2020 in Höhe von € 18.088,93 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das seien ab 26.04.2022 1,38 % p.a. aus EUR 16.447,44.
Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den im Spruch genannten Zeiträumen € 18.088,93 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Am 23.04.2020 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin die Insolvenz eröffnet worden. Der Konkurs sei am 05.04.2022 rechtskräftig aufgehoben worden. Der BF sei laut Firmenbuch im gegenständlichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit vertretungsbefugtes Organ der Primärschuldnerin gewesen. Dem BF sei Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Dieser habe zusammengefasst vorgebracht, dass er nicht in die Lage versetzt worden sei, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Dem sei zu entgegnen, dass laut herrschender Rechtsprechung in diesem Falle der Geschäftsführer verpflichtet sei, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht worden.
Diesem Bescheid wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies:
„
Gesamt
12/2019
Beitrag Rest
(01.12.2019-31.12.2019)
€
11.916,23
01/2020
Beitrag ex offo Rest
(01.01.2020-31.01.2020)
€
4.249,81
01/2020
NV Beitrag Rest
(01.01.2020-31.01.2020)
€
281,40
Summe der Beiträge
€
16.447,44
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 25.04.2022Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 25.04.2022
€
1.641,49
Summe der Forderung
€
18.088,93
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:
Ab 26.04.2022 1,38 % p.a. aus € 16.447,44.“
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach er von der früheren Geschäftsführung nicht die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten habe, um die Geschäfte der Gesellschaft weiterführen zu können. Insbesondere habe er nicht die erforderlichen Bank-Codes erhalten, um über das bestehende Geschäftskonto der Primärschuldnerin zu verfügen. Die Weigerung der früheren Geschäftsführung, alle Unterlagen und Informationen zu übergeben, sei dem BF bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer noch nicht bekannt gewesen. Ebenso seien ihm die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft verschwiegen worden.
Nachdem seine Bemühungen von der früheren Geschäftsführung die für die Führung der Geschäfte notwendigen Unterlagen und Informationen zu bekommen, gescheitert wären, habe er sich unverzüglich dazu entschieden, seine Funktion niederzulegen und auf seine Abberufung gedrängt. Mit notariell beglaubigtem Gesellschafterbeschluss vom 19.02.2020 sei er als Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit sofortiger Wirkung abberufen worden. Der BF machte zum Beweis dafür den bereits vorgelegten Gesellschafterbeschluss, ferner seine Vernehmung und die Vernehmung des Zeugen XXXX geltend.Nachdem seine Bemühungen von der früheren Geschäftsführung die für die Führung der Geschäfte notwendigen Unterlagen und Informationen zu bekommen, gescheitert wären, habe er sich unverzüglich dazu entschieden, seine Funktion niederzulegen und auf seine Abberufung gedrängt. Mit notariell beglaubigtem Gesellschafterbeschluss vom 19.02.2020 sei er als Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit sofortiger Wirkung abberufen worden. Der BF machte zum Beweis dafür den bereits vorgelegten Gesellschafterbeschluss, ferner seine Vernehmung und die Vernehmung des Zeugen römisch 40 geltend.
Der BF sei ohne sein Verschulden an der Erfüllung der Verpflichtung zur Abfuhr der Beiträge gehindert worden. Insbesondere habe er keinen Zugriff auf die Konten der Primärschuldnerin gehabt. Der Einwand der belangten Behörde, wonach der BF seine Funktion als Geschäftsführer sofort hätte niederlegen müssen, sei insoweit nicht stichhaltig, als der BF zunächst versucht habe, die notwendigen Unterlagen und Informationen von der früheren Geschäftsführung zu bekommen. Als sich jedoch für den BF gezeigt habe, dass dies nicht möglich sei, habe er ohne Verzug seine Abberufung bewirkt. Der BF machte zum Beweis seine Vernehmung geltend.
Der BF habe auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Er habe über keinerlei Mittel der Gesellschaft verfügt, daher habe er im relevanten Zeitraum auch keine sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen und somit die Beitragsschulden auch nicht schlechter gestellt. Die Primärschuldnerin habe bereits ab Dezember 2019 die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr bedienen können. Auch die Löhne der Arbeiter seien ab Dezember 2019 nicht mehr bezahlt worden, deshalb hätten die Arbeiter gekündigt und ihre Forderungen für Zeiträume ab dem 01.12.2019 geltend gemacht. Der BF machte zum Beweis seine Vernehmung und die Beischaffung des Konkursaktes betreffend die Primärschuldnerin geltend.
Der BF beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens gab die ÖGK dem BF mit Schreiben vom 07.06.2022 Gelegenheit, geeignete Unterlagen zum Nachweis der behaupteten vollkommenen Zahlungseinstellung ab 12/2019 vorzulegen. Sollten noch Zug-um-Zug Geschäfte erfolgt sein, liege keine vollkommene Zahlungseinstellung vor. In diesem Fall wäre die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen fälligen Verbindlichkeiten nachzuweisen. Dem BF wurde eine Frist bis 30.06.2022 gewährt.
8. Mit Schreiben vom 30.06.2022 teilte der BF mit, dass er nicht in der Lage sei, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Er habe nach wie vor keinen Zugang zu den vollständigen Aufzeichnungen der Primärschuldnerin. Der BF zog den Beschwerdeeinwand, dass nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen worden sei, zurück.
9. In der Folge legte die ÖGK den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF war von 31.10.2019 bis 19.02.2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er vertrat die Primärschuldnerin gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Mit Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter der Primärschuldnerin, XXXX , welcher 10% Anteile an der Primärschuldnerin hielt und XXXX welcher 65% der Anteile der Primärschuldnerin hielt, vom 19.02.2020 wurde der BF mit sofortiger Wirkung von seiner Geschäftsführerfunktion abberufen.Der BF war von 31.10.2019 bis 19.02.2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er vertrat die Primärschuldnerin gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Mit Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter der Primärschuldnerin, römisch 40 , welcher 10% Anteile an der Primärschuldnerin hielt und römisch 40 welcher 65% der Anteile der Primärschuldnerin hielt, vom 19.02.2020 wurde der BF mit sofortiger Wirkung von seiner Geschäftsführerfunktion abberufen.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.04.2020, GZ XXXX , wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde ausgelöst und fortan von einem Masseverwalter vertreten. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.03.2022, GZ XXXX wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Primärschuldnerin wurde gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.04.2020, GZ römisch 40 , wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde ausgelöst und fortan von einem Masseverwalter vertreten. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.03.2022, GZ römisch 40 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Primärschuldnerin wurde gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Laut Rückstandsausweis vom 26.04.2022 haften folgende Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen bei der Primärschuldnerin aus:
„
Gesamt
12/2019
Beitrag Rest
(01.12.2019-31.12.2019)
€
11.916,23
01/2020
Beitrag ex offo Rest
(01.01.2020-31.01.2020)
€
4.249,81
01/2020
NV Beitrag Rest
(01.01.2020-31.01.2020)
€
281,40
Summe der Beiträge
€
16.447,44
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 25.04.2022Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 25.04.2022
€
1.641,49
Summe der Forderung
€
18.088,93
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:
Ab 26.04.2022 1,38 % p.a. aus € 16.447,44.“
Die belangte Behörde hat den BF zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen und aufgefordert, die von ihm behauptete vollkommene Zahlungseinstellung bzw. die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen. Der BF zog daraufhin seine Beschwerde hinsichtlich des Einwands, dass nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde, zurück.Die belangte Behörde hat den BF zur Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogen und aufgefordert, die von ihm behauptete vollkommene Zahlungseinstellung bzw. die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen. Der BF zog daraufhin seine Beschwerde hinsichtlich des Einwands, dass nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde, zurück.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in das Firmenbuch, FN XXXX . Das Datum der Beendigung der gegenständlichen Geschäftsführerbefugnis hat der BF durch Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 19.02.2020 der Gesellschafter XXXX , der 10% Anteile an der Primärschuldnerin hielt und XXXX , der 65% der Anteile der Primärschuldnerin hielt. Dass der BF vor diesem Datum im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte erzwungen hätte oder seine Geschäftsführungsbefugnis mittels Kündigung zurückgelegt hätte, hat er weder behauptet, noch diesbezüglich Beweisanbote erstattet. Dass der Nachweis einer völligen Zahlungseinstellung bzw. der Gläubigergleichbehandlung wie oben näher dargelegt, nicht erbracht wurde, ist unstrittig und wurde der diesbezügliche Beschwerdeeinwand zurückgezogen. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in das Firmenbuch, FN römisch 40 . Das Datum der Beendigung der gegenständlichen Geschäftsführerbefugnis hat der BF durch Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 19.02.2020 der Gesellschafter römisch 40 , der 10% Anteile an der Primärschuldnerin hielt und römisch 40 , der 65% der Anteile der Primärschuldnerin hielt. Dass der BF vor diesem Datum im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte erzwungen hätte oder seine Geschäftsführungsbefugnis mittels Kündigung zurückgelegt hätte, hat er weder behauptet, noch diesbezüglich Beweisanbote erstattet. Dass der Nachweis einer völligen Zahlungseinstellung bzw. der Gläubigergleichbehandlung wie oben näher dargelegt, nicht erbracht wurde, ist unstrittig und wurde der diesbezügliche Beschwerdeeinwand zurückgezogen. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin nach ihrer Liquidation amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im hier relevanten Zeitraum 12/2019 bis 01/2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach § 67 Abs. 10 ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit.Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin nach ihrer Liquidation amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im hier relevanten Zeitraum 12/2019 bis 01/2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit.
Zur Frage der Pflichtverletzung:
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt ha