Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AVG §17Spruch
W213 2292671-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Heerestruppenschule vom 17.04.2024, GZ. P763875/509-HTS/2024, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Heerestruppenschule vom 17.04.2024, GZ. P763875/509-HTS/2024, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant (MBO2) bis zu seiner Entlassung gemäß § 51 Z. 4 lit. a HDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E). Er war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stand als Oberstleutnant (MBO2) bis zu seiner Entlassung gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E). Er war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung der römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.
I.2. Mit Schreiben vom 20.02.2024 stellte der Beschwerdeführer nachstehende Anträge:römisch eins.2. Mit Schreiben vom 20.02.2024 stellte der Beschwerdeführer nachstehende Anträge:
„Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter, wird ersucht bescheidmäßig gem. AVG abzusprechen:
1.) auf welcher Grundlage gem. Erlass „DB Wasserfahrausbildung“ mir mein HFSchWFzg (Scheckkarte) seit 29.06.2021 „Abgenommen“ bzw. „Entzogen“ worden ist, jedoch die „Papierversionen“ nicht.
2.) wieso mir mein HFSchWFzg bis heute NICHT ausgefolgt worden ist, obwohl bis dato KEINE Verfügung eines „Erlöschen der Befugnis“ vorliegt
3.) wie ich wieder meinen HFSchWFzg (Scheckkarte) bzw. meine Befugnisse erlangen kann, wenn diese Regelung im Erlass eindeutig aufgrund gefehlter Beratung des BMLV durch HTS fehlt.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter ihm sein Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge (HFSchWFZg) „im Scheckkartenformat“ im Sommer 2020 abgenommen worden sei. Der Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge vom 21.06.2000 (Papierform), der Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge vom 05.05.2006 (Papierform) sowie der Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge vom 12.05.2006 seien ihm jedoch NICHT abgenommen worden. Es habe keine Rechtsgrundlage für die vorläufige Abnahme vorgelegen, eine Ausfolgung habe seither nicht stattgefunden. Der Entzug des HFSchWFZg sei ihm nicht schriftlich mitgeteilt worden, insbesondere sei kein Bescheid ergangen, wodurch ihm auf rechtswidrige Weise das Rechtsmittel der Beschwerde genommen worden sei. Für den Fall, dass eine rechtskonforme Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliege, stelle er sich auf den Standpunkt, dass ein Bescheid über das Erlöschen der Befugnisse zu ergehen habe, was nicht geschehen sei. Somit habe er ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung, zumal diese der Beseitigung einer aktuellen wie zukünftigen Rechtsgefährdung dienen würde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch römisch 40 als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter ihm sein Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge (HFSchWFZg) „im Scheckkartenformat“ im Sommer 2020 abgenommen worden sei. Der Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge vom 21.06.2000 (Papierform), der Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge vom 05.05.2006 (Papierform) sowie der Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge vom 12.05.2006 seien ihm jedoch NICHT abgenommen worden. Es habe keine Rechtsgrundlage für die vorläufige Abnahme vorgelegen, eine Ausfolgung habe seither nicht stattgefunden. Der Entzug des HFSchWFZg sei ihm nicht schriftlich mitgeteilt worden, insbesondere sei kein Bescheid ergangen, wodurch ihm auf rechtswidrige Weise das Rechtsmittel der Beschwerde genommen worden sei. Für den Fall, dass eine rechtskonforme Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliege, stelle er sich auf den Standpunkt, dass ein Bescheid über das Erlöschen der Befugnisse zu ergehen habe, was nicht geschehen sei. Somit habe er ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung, zumal diese der Beseitigung einer aktuellen wie zukünftigen Rechtsgefährdung dienen würde.
Am 28.02.2024 stellte er überdies einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des gesamten Verwaltungsakts bezüglich der Abnahme bzw. des Erlöschens seines HFSchWFzg.
I.3. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diese Anträge zurück, wobei der Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.3. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diese Anträge zurück, wobei der Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
A) „Ihre Anträge vom 20.02.2024 auf bescheidmäßige Absprache gem. AVG durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter „auf welcher Grundlage gem. Erlass „DB Wasserfahrausbildung“ mir mein HFSchWFzg (Scheckkarte) seit 29.06.2021 „Abgenommen“ bzw. „Entzogen“ worden ist, jedoch die „Papierversionen“ nicht, wieso mir mein HFSchWFzg bis heute NICHT ausgefolgt worden ist, obwohl bis dato KEINE Verfügung eines „Erlöschen der Befugnis“ vorliegt und wie ich wieder meinen HFSchWFzg (Scheckkarte) bzw. meine Befugnisse erlangen kann, wenn diese Regelung im Erlass eindeu????g aufgrund gefehlter Beratung des BMLV durch HTS fehlt“,
B) Ihr Antrag vom 28.02.2024 auf Akteneinsicht gem. AVG bei der Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter „zu dem Sachverhalt der vorläufigen Abnahme, des Entzuges und des Erlöschens meines Heeresführerscheins für Wasserfahrzeuge“
werden gem. §6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm. §11 Abs.1 und §13 Abs.1 Heeresdisziplinargesetz 2014 BGBl. I Nr. 2/2014 idgF iVm. §1 Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 BGBl. II Nr. 232/202 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.“werden gem. §6 Absatz , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit §11 Absatz und §13 Absatz , Heeresdisziplinargesetz 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, idgF in Verbindung mit §1 Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2023 BGBl. römisch II Nr. 232/202 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.“
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass das den gegenständlichen Anträgen zugrundeliegende Verfahren kein Verfahren betreffend die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen oder das Setzen von Sicherungsmaßnahmen iSd HDG 2014 sei, womit es sich nicht um ein disziplinarrechtliches, sondern um ein dienstrechtliches Verfahren handle.
Der gegenständliche Antrag auf bescheidmäßige Feststellung vom 20.02.2024 sei am 22.02.2024 an die für den Beschwerdeführer (ehemals) zuständige Dienstbehörde (Direktion 1-Einsatz) weitergeleitet worden. Ebenso sei sein Antrag auf Akteneinsicht vom 28.02.2024 am 29.02.2024 an diese weitergeleitet worden.
Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß §6 Abs.1 AVG bewirke das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der „zuständigen" Behörde treffe diese die Entscheidungspflicht. Es stehe der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löse sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (siehe VwGH 15.2.1984, 83/01/0399).Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß §6 Absatz , AVG bewirke das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der „zuständigen" Behörde treffe diese die Entscheidungspflicht. Es stehe der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löse sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (siehe VwGH 15.2.1984, 83/01/0399).
Am 15.03.2024 sei seitens der für den Beschwerdeführer (ehemals) zuständigen Dienstbehörde ein Bescheid erlassen, mit dem Ihre Anträge als unzulässig, mangels gesetzlicher Grundlage für den Feststellungsantrag und mangels Parteienstellung, zurückgewiesen worden seien.
Hinsichtlich der Zuständigkeit werde festgestellt, dass die vorläufige Abnahme des Heeresführerscheines für Wasserfahrzeuge durch den damals mit der Führung des XXXX betrauten XXXX in seiner Funktion als (bloßes) Verwaltungsorgan Leiter XXXX erfolgt sei. Die vorläufige Abnahme des Heeresführerscheines für Wasserfahrzeuge sei als Folgemaßnahme einer Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) erfolgt. Das HDG normiere (eindeutig), dass eine Zuständigkeit der Disziplinarbehörden nur für die konkrete Ahndung von Pflichtverletzungen oder das Setzen von Sicherungsmaßnahmen (dabei besteht auch für Soldaten im Dienstverhältnis in den Friedensbestimmungen keine Zuständigkeit des Leiters Institut Pionier als Disziplinarbehörde) vorgesehen sei.Hinsichtlich der Zuständigkeit werde festgestellt, dass die vorläufige Abnahme des Heeresführerscheines für Wasserfahrzeuge durch den damals mit der Führung des römisch 40 betrauten römisch 40 in seiner Funktion als (bloßes) Verwaltungsorgan Leiter römisch 40 erfolgt sei. Die vorläufige Abnahme des Heeresführerscheines für Wasserfahrzeuge sei als Folgemaßnahme einer Sicherungsmaßnahme (vorläufige Dienstenthebung) erfolgt. Das HDG normiere (eindeutig), dass eine Zuständigkeit der Disziplinarbehörden nur für die konkrete Ahndung von Pflichtverletzungen oder das Setzen von Sicherungsmaßnahmen (dabei besteht auch für Soldaten im Dienstverhältnis in den Friedensbestimmungen keine Zuständigkeit des Leiters Institut Pionier als Disziplinarbehörde) vorgesehen sei.
Da es sich daher bei der vorläufigen Abnahme des Heeresführerscheines für Wasserfahrzeuge (als Folge einer getroffenen Sicherungsmaßnahme der Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant-Disziplinarvorgesetzter) um ein Handeln eines (bloßen) Verwaltungsorganes und um kein disziplinarrechtliches Verfahren gehandelt habe, liege die Zuständigkeit (zur Bescheiderlassung) bei der für den Beschwerdeführer (ehemals) zuständigen Dienstbehörde.
Damit liegt eine Unzuständigkeit der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter Kdt HTS in gegenständlicher Sache iVm. §6 Abs. 1 AVG und §11 Abs .1, §13 Abs. 1 HDG iVm. §1 DVPV BMLV 2023 vor über die gegenständlichen Anträge abzusprechen.Damit liegt eine Unzuständigkeit der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter Kdt HTS in gegenständlicher Sache in Verbindung mit §6 Absatz eins, AVG und §11 Absatz Punkt eins,, §13 Absatz eins, HDG in Verbindung mit §1 DVPV BMLV 2023 vor über die gegenständlichen Anträge abzusprechen.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich zwar um eine dienstrechtliche Angelegenheit handle, wobei die belangte Behörde die klaren Vorgabe der obersten Dienstbehörde des BMLV mit Erlass vom 07. Juni 2021, GZ S93701/3-AusbA/2021 „Durchführungsbestimmungen für die Wasserfahrausbildung; Fassung 2021 – DB WFAusb2021“ übersehe.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich zwar um eine dienstrechtliche Angelegenheit handle, wobei die belangte Behörde die klaren Vorgabe der obersten Dienstbehörde des BMLV mit Erlass vom 07. Juni 2021, GZ S93701/3-AusbA/2021 „Durchführungsbestimmungen für die Wasserfahrausbildung; Fassung 2021 – DB WFAusb2021“ übersehe.
Die oberste Dienstbehörde des BMLV habe mittels Erlass das Erlöschen der Wasserfahrbefugnis in Punkt Kapitel V, Punkt D geregelt und explizit an die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter abgetreten bzw. dieser zugewiesen werde.Die oberste Dienstbehörde des BMLV habe mittels Erlass das Erlöschen der Wasserfahrbefugnis in Punkt Kapitel römisch fünf, Punkt D geregelt und explizit an die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter abgetreten bzw. dieser zugewiesen werde.
Dass XXXX sein Disziplinarvorgesetzter sei, könne auch den Erkenntnissen des BVwG entnommen werden. Darüber sei hier ein Bescheid zu erlassen ist. Da der Beschwerdeführer der Befugnisbesitzer sei, sei ihm dieser Bescheid zuzustellen, folglich er auch iSd AVG über Parteienstatus verfüge und ihm das Recht auf Akteneinsicht gem. §17 AVG zustehe. Des Weiteren dürfen hier auf BVwG W257 2289542-1 verwiesen werden.Dass römisch 40 sein Disziplinarvorgesetzter sei, könne auch den Erkenntnissen des BVwG entnommen werden. Darüber sei hier ein Bescheid zu erlassen ist. Da der Beschwerdeführer der Befugnisbesitzer sei, sei ihm dieser Bescheid zuzustellen, folglich er auch iSd AVG über Parteienstatus verfüge und ihm das Recht auf Akteneinsicht gem. §17 AVG zustehe. Des Weiteren dürfen hier auf BVwG W257 2289542-1 verwiesen werden.
Bei einer ordnungsgemäßen Beachtung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde daher zu einem für ihn günstigeren Ergebnis kommen müssen.
Er stelle daher den Antrag,
das BVwG möge feststellen, dass
1. der beantragte Bescheid durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter gem. Erlass des BMLV vom 07. Juni 2021, GZ S93701/3-AusbA/2021, Verlaubarungsblatt I, Nr 59. Durchführungsbestimmungen für die Wasserfahrausbildung; Fassung 2021 – DB WFAusb 2021, dort Kapitel V, Punkt D zu erlassen sei;1. der beantragte Bescheid durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter gem. Erlass des BMLV vom 07. Juni 2021, GZ S93701/3-AusbA/2021, Verlaubarungsblatt römisch eins, Nr 59. Durchführungsbestimmungen für die Wasserfahrausbildung; Fassung 2021 – DB WFAusb 2021, dort Kapitel römisch fünf, Punkt D zu erlassen sei;
2. die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter die Akteneinsicht gem. § 17 AVG rechtswidrig verwehrt ;2. die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter die Akteneinsicht gem. Paragraph 17, AVG rechtswidrig verwehrt ;
3. die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter die Akteneinsicht gem. § 17 AVG zu gewähren hat3. die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter die Akteneinsicht gem. Paragraph 17, AVG zu gewähren hat
In eventu
den Bescheid ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Es konnte dabei - vor allem hinsichtlich des Wortlauts der verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge - der Aktenlage bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden.
Festgehalten wird, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-1/45E, gemäß § 54 lit. A HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer steht daher seit 15.01.2024 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Festgehalten wird, dass über den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-1/45E, gemäß Paragraph 54, lit. A HDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer steht daher seit 15.01.2024 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die ehemals für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde, die Direktion 1 – Einsatz, eingerichtet im Bundesministerium für Landesverteidigung, hat die verfahrensgegenständlichen Anträge mit Bescheid vom 11.03.2024, Zl. P763875/513-PersAbt/2024, als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16.05.2024, GZ. W257 2289542-1/8E, eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt – das sind im Wesentlichen der Wortlaut der gegenständlichen Feststellungsbegehren und die hg. Erkenntnisse vom 12.01.2024 GZ. W208 2255608-1/45E. Vom 16.05.2024, GZ. W257 2289542-1/8E – ist unbestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde sowohl den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als auch seinen Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen.
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).
Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat (vgl. VwGH, 18.12.2014, GZ. Ra 2014/07/0002).Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat vergleiche VwGH, 18.12.2014, GZ. Ra 2014/07/0002).
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180).
Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung muss ein rechtliches Interesse bestehen (vgl VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029).Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung muss ein rechtliches Interesse bestehen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Damit aber ist ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Feststellungsanträge vom 20.02.2024 ausgeschlossen. Daran vermag auch eine allenfalls erfolgreiche Revision gegen das hg. Erkenntnis vom 12.01.2024, GZ. W208 2255608-2/45E, nichts zu ändern. Einerseits ist der Erfolg dieser Revision nicht absehbar, andererseits ist selbst im Falle einer für den Beschwerdeführer positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs völlig ungewiss ob der Beschwerdeführer wieder auf dem zuvor innegehabten Arbeitsplatz eingesetzt würde.
Vor dem Hintergrund des oben Gesagten erfolgte auch zu Recht die die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht vom 28.02.2024.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht Dienstrechtsverfahren disziplinarrechtliche Verfolgung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2292671.1.00Im RIS seit
26.07.2024Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024