TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 W133 2291439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §43 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W133 2291439-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.01.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.01.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war seit 08.10.2019 Inhaber eines bis 31.05.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. (von Hundert).

Aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristung stellte der Beschwerdeführer am 21.08.2023 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass“ inklusive der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Am 09.10.2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner e-card und einen radiologischen Befund vom 05.10.2023 bei der belangten Behörde ein.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 27.11.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („Radikale Prostataektomie 05/2019 wegen histologisch gesichertem Karzinombefund“ / „Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Knietotalendoprothese beidseits“ / „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD“ / „Hypertonie Rezidivierende Extrasystolen und Carotisstenosen beidseits“ / „Zustand nach Nasenseptumoperation“ / „Depression“) festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund relevanter Zusatzbehinderung, um eine Stufe erhöht werde. Die übrigen Leiden würden das führende Leiden aufgrund fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Es sei eine Nachuntersuchung im September 2024 geboten, da eine Besserung des führenden Leidens nach Abschluss der Heilungsbewährung zu erwarten sei. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin ist Prothesenträger oder Prothesenträgerin“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass vorliegen.In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 27.11.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („Radikale Prostataektomie 05/2019 wegen histologisch gesichertem Karzinombefund“ / „Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Knietotalendoprothese beidseits“ / „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD“ / „Hypertonie Rezidivierende Extrasystolen und Carotisstenosen beidseits“ / „Zustand nach Nasenseptumoperation“ / „Depression“) festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund relevanter Zusatzbehinderung, um eine Stufe erhöht werde. Die übrigen Leiden würden das führende Leiden aufgrund fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Es sei eine Nachuntersuchung im September 2024 geboten, da eine Besserung des führenden Leidens nach Abschluss der Heilungsbewährung zu erwarten sei. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin ist Prothesenträger oder Prothesenträgerin“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass vorliegen.

Mit Schreiben vom 28.11.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Gemäß dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten betrage der festgestellte Grad der Behinderung 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass würden nicht vorliegen. Das Gutachten vom 27.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 28.11.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Gemäß dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten betrage der festgestellte Grad der Behinderung 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass würden nicht vorliegen. Das Gutachten vom 27.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Mit Schreiben vom 11.12.2023, eingelangt am 13.12.2023, bat der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung, er warte derzeit noch auf neue Befunde. Dem Schreiben legte er einen radiologischen Befund vom 12.12.2023 bei.

Am 03.01.2024 reichte der Beschwerdeführer einen lungenfachärztlichen Befund vom 13.12.2023, einen orthopädischen Arztbrief vom 21.12.2023 und einen radiologischen Befund vom 31.12.2023 bei der belangten Behörde ein.

Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme vom bereits befassten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin ein. In dieser Stellungnahme vom 09.01.2024 führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die Befunde vom Dezember 2023 bereits in den Leiden 2 und 3 berücksichtigt seien. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher Befunde ergebe sich keine geänderte Beurteilung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde mit 31.12.2024 befristet, da nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei. Als Beilagen wurden dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 27.11.2023, die Stellungnahme vom 09.01.2024 und weiterführende Informationen über den Behindertenpass übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde mit 31.12.2024 befristet, da nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei. Als Beilagen wurden dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 27.11.2023, die Stellungnahme vom 09.01.2024 und weiterführende Informationen über den Behindertenpass übermittelt.

Mit Bescheid vom 15.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Stellungnahme vom 09.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Mit Eingabe vom 16.01.2024 reichte der Beschwerdeführer einen radiologischen Befund vom 13.01.2024 bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 18.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Schreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 18.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.

Mit Schreiben vom 25.01.2024 (Datum des Einlangens) brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde – unter Vorlage eines Befundes vom 21.12.1988 – gegen den Bescheid vom 15.01.2024 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er einen „Widerspruch“ gegen den Bescheid einlege, da unter anderem der Befund der letzten Magnetresonanz nicht berücksichtigt worden sei. Mit steigendem Alter würden sich weder seine Wirbelsäule noch seine Lunge regenerieren. Er habe eine akute obstruktive Lungenerkrankung (COPD) und eine abgenutzte sklerotische Wirbelsäule, die sich nicht regenerieren könne. Außerdem sei sein letzter Behindertenpass deutlich länger gültig gewesen, was es umso unverständlicher mache, dass der neu ausgestellte Pass nur noch bis zum 31.12.2024 gültig sei. Er bitte inständig um Verlängerung der Gültigkeitsdauer.

Am 26.01.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt.Am 26.01.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt.

Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 31.01.2024 wurden aufgrund der Aktenlage dieselben Funktionseinschränkungen wie bereits im Gutachten vom 27.11.2023 festgestellt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar, es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten (Entfernung von 300 bis 400 Metern) sei dem Beschwerdeführer ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern, seien behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine würden gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden können. Es würde ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten bestehen, auch die Greifformen seien erhalten.

Mit Schreiben vom 31.01.2024 erhob der Beschwerdeführer abermals Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2024. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der verkürzten Befristung und aufgrund der Nichtausstellung eines Parkausweises Beschwerde erhebe. Dies sei unzumutbar unter Berücksichtigung der Befunde. Er habe enorme Rücken- und Beinschmerzen, da er auch einen Unterschenkelbruch (neben dem Sprunggelenkknöchel) vor einiger Zeit gehabt habe. Er habe auch Schwierigkeiten bzw. keine Kraft lange zu gehen. Der Parkausweis würde sein Leben enorm erleichtern. Er bitte um Verständnis und um Zustellung eines neuen, verbesserten Bescheides.

Mit Schreiben vom 01.02.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdevorentscheidung ergebe keine Änderung zum Vorgutachten. Das Gutachten vom 31.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 01.02.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdevorentscheidung ergebe keine Änderung zum Vorgutachten. Das Gutachten vom 31.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

In der Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme vom bereits befassten Gutachter ein. In dieser Stellungnahme vom 05.02.2024 führte der Facharzt im Wesentlichen aus, dass ein Befund, der 25 Jahre alt sei, für eine aktuelle Beurteilung nicht geeignet sei. Die angeführten Beschwerden seien in den im Gutachten angeführten Leiden in vollem Umfang berücksichtigt worden. Es ergebe sich nach neuerlicher Prüfung keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Mit Schreiben vom 05.02.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 05.02.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Mit Bescheid vom 08.03.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde bezugnehmend auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abwies, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Gutachten vom 31.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Abschließend wurde angemerkt, dass die Beschwerde zu OB: 29585765900036 noch in Bearbeitung stehe.

Anschließend holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 11.03.2024 wurden aufgrund der Aktenlage die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Radikale Prostatektomie 05/2019 wegen histologisch gesichertem Karzinombefund

Unterer Rahmensatz, da unkomplizierter postoperativer Verlauf und keine Progressionshinweise. Die Harninkontinenz ist mitberücksichtigt.

13.01.03

50

2

Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Knietotalendoprothese beidseits

Oberer Rahmensatz, d a belastungsabhängige Beschwerden und moderate Funktionsbehinderung an Wirbelsäule und Knien.

02.01.02

40

3

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD I

Oberer Rahmensatz, da leichte Form vorliegt.

06.06.01

20

4

Hypertonie, rezidivierende Extrasystolen und Carotisstenosen beidseits in der Beurteilung mitberücksichtigt.

Fixer Rahmensatz

05.01.02

20

5

Zustand nach Nasenseptumoperation

Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Atembehinderung fassbar ist.

12.04.03

10

6

Depression

Unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis gegeben ist.

03.06.01

10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde, wegen relevanter Zusatzbehinderung, durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden würden das Leiden 1 wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher Befunde ergebe sich keine geänderte Beurteilung. Eine Nachuntersuchung sei im September 2024 geboten, da eine Besserung von Leiden 1 nach Abschluss der Heilungsbewährung zu erwarten sei. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar, es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, sei ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern würden, seien behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine würden gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden können. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten. Greifformen seien erhalten.zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde, wegen relevanter Zusatzbehinderung, durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden würden das Leiden 1 wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher Befunde ergebe sich keine geänderte Beurteilung. Eine Nachuntersuchung sei im September 2024 geboten, da eine Besserung von Leiden 1 nach Abschluss der Heilungsbewährung zu erwarten sei. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar, es würden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, sei ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern würden, seien behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine würden gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden können. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten. Greifformen seien erhalten.

Mit Schreiben vom 11.03.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass aufgrund seiner Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung durchgeführt worden sei. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 11.03.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass aufgrund seiner Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung durchgeführt worden sei. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wo diese am 29.04.2024 einlangten.

Zur Klärung der Frage, ob tatsächlich kein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2024 eingelangt sei, erfolgte am 02.05.2024 eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde. Diese bestätigte, dass der Beschwerdeführer nach der Beschwerdevorentscheidung kein Schreiben mehr eingebracht habe. Die belangte Behörde habe den Akt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, da die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei.

In Folge dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zu hg. GZ W133 2291059-1 (betreffend die Abweisung des Antrages auf die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) mit Aktenvermerk vom 03.05.2024 geschlossen, da über die diesbezügliche Beschwerde bereits durch die Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2024 rechtskräftig entschieden worden war. Einer weiteren Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht stand die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2024 entgegen.

Die nunmehrige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft somit die Beschwerde vom 31.01.2024 gegen die Befristung des als Bescheid geltenden Behindertenpasses (OB: 29585765900036) vom 18.01.2024, protokolliert zur hg. GZ W133 2291439-1.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer war seit 08.10.2019 Inhaber eines bis 31.05.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2023 aufgrund des nahenden Ablaufes der Befristungen den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bei der belangten Behörde.

Mit Bescheid vom 15.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.

Mit Schreiben 18.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.12.2024 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.Mit Schreiben 18.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.12.2024 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.

Mit Schreiben vom 25.01.2024 und vom 31.01.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2024, insbesondere gegen die Befristung des Behindertenpasses, sowie die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 08.03.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde bezugnehmend auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abwies. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Radikale Prostatektomie 05/2019 wegen histologisch gesichertem Karzinombefund (unkomplizierter postoperativer Verlauf und keine Progressionshinweise, die Harninkontinenz ist mitberücksichtigt);

2.       Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Knietotalendoprothese beidseits (belastungsabhängige Beschwerden und moderate Funktionsbehinderung an Wirbelsäule und Knien);

3.       Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD I (leichte Form);3.       Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD römisch eins (leichte Form);

4.       Hypertonie, rezidivierende Extrasystolen und Carotisstenosen beidseits;

5.       Zustand nach Nasenseptumoperation (keine maßgebliche Atembehinderung fassbar);

6.       Depression (nur mildes Therapieerfordernis).

Das führende Leiden 1 wird aufgrund relevanter Zusatzbehinderung durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz das führende Leiden nicht weiter.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 60 v.H.

Da eine Besserung von Leiden 1 nach Abschluss der Heilungsbewährung zu erwarten ist, ist eine Nachuntersuchung im September 2024 geboten.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass liegen beim Beschwerdeführer vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass liegen beim Beschwerdeführer vor.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.11.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 09.01.2024), vom 31.01.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.02.2024) und vom 11.03.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Diese Gutachten erweisen sich als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur österreichischen Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neuausstellung des Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.11.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 09.01.2024), vom 31.01.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.02.2024) und vom 11.03.2024. In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens erhobenen unsubstantiierten Einwendungen, die sich ausschließlich gegen die Befristung des ausgestellten Behindertenpasses – „Zudem war mein letzter Behindertenpass deutlich länger gültig (01.08.2025), was es umso unverständlicher macht, dass der neu auszustellende Pass nur noch bis zum 31.12.2024 gültig ist […] Ich bitte inständig um Verlängerung der Gültigkeitsdauer […] Hiermit lege ich Beschwerde ein wegen der verkürzten Befristung (Gültigkeit des Behindertenpasses) […]“ – waren nicht dazu geeignet, die Sachverständigengutachten vom 27.11.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 09.01.2024), vom 31.01.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 05.02.2024) und vom 11.03.2024 zu entkräften oder die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses zu begründen (siehe hierzu vor allem näher die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

Die in den Beschwerden ebenso erhobenen Einwendungen gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass waren nicht entscheidungsrelevant, da mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.03.2024 bereits eine rechtskräftige abweisende Entscheidung erfolgt war. Der Beschwerdeführer hatte keinen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Die in den Beschwerden ebenso erhobenen Einwendungen gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass waren nicht entscheidungsrelevant, da mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.03.2024 bereits eine rechtskräftige abweisende Entscheidung erfolgt war. Der Beschwerdeführer hatte keinen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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